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BGH

Gericht: BGH
RechtBEGKölnLandEntschädigungsbehördeKläger

Volltext der Entscheidung

Iteehechlagewerkr ja Amtliche Sammlung: nein
2544 027
BSO 55 173, 193
a)	Der Anspruch auf Gewährung der Akteneinsid* t in bestimmtem Umfang besteht nur gegen das hand, nicht aber auch gegen die ^ntschädiguhgsbehörde «>
b)	Dieser Anspruch kann nicht vor den Entschädigungsgerichten verfolgt werden« Er muB 'vielmehr vor den Verwaltungs-gerichten geltend gemacht werden«
BGH^ tfrt* v« 26« Juni 1959 - IV ZR 3o/59 - OLG Köln
LG Köln
«
IV ZR 5o/59
Verkündet am 26 c Juni 1959 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im tarnen des Volkes
m dem Ent schädigungsrecht ss tre it
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Hevisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter5 Hechtsanwalt Dr.	in
 gegen
, •
w.c.
den Hechtsanwalt Dr, Hichard W (HP, ■§	Avenue
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. MUM in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24-- Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Hecht erkannt:
Das Urteil des 5. Zivilsenats (HntSchädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Dezember 1958? soweit es der Klage stattgegeben hat, und das an Verkündungs Statt den Parteien am 13./H. Juni 1958 zugestellte Urteil der 1. Bntschadigungsksmmer des Landgerichts in Köln, soweit es durch das Urteil des Oberlandesgerichts abgeändert worden ist, werden aufgehoben* Der Rechtsstreit wird an das Landesverwaltungsgericht in Köln verwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der ersten Instanz zu entscheiden hat. Die außergerichtlichen Kosten des Berufunga- und HeVisionsrechtszuges trägt der Kläger,
 Im übrigen ist das Verfahren in diesen Rechtszügen gebühren- und auslagenfrei.
Von Hechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger ist ein bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Prankfurt/Main zugelassener Rechtsanwalt, der seinen Wohnsitz in England hat» Br vertritt vor dem Regierungspräsidenten in Köln, der nach § 1 Abs* 2 a der Kord rhein-westfälischen Zuständigkeitsund Verfahrens-, ordnung zu dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 6* November 1956 (GVOBl A S. 33.1) Entschädigungsbehörde im Sinne des § 173 Br. 1 BIG ist, eine Anzahl von Antragstellern nach dem BEG, darunter auch die 3 in der TJrteilsformel des Berufungsgerichts Genannten. Zur Bearbeitung seiner entschädigungsrechtlichen Mandate kommt der Kläger von Zeit zu Zeit in die Bundesrepublik, unter anderem auch nach Köln.
Der Kläger macht geltend, daß ihm der Regierungspräsident in Köln die Akteneinsichtnahme nur an einem bestimmten Wochentag gestatte. Er ist der Ansicht, daß ihm nach dem BEG weitere Rechte zuständen. Auch macht er geltend, daß es ihm bei der Beschränkung der Akteneinsichtnahme auf nur einen Wochentag unmöglich sei, seine Auftraggeber sachgemäß zu vertreten. Er hat Klage gegen das Land und den Regierungspräsidenten in Köln erhoben und beantragt,
1.	eine einstweilige Verfügung zu erlassen, ihm innerhalb der normalen Büro stunden des Regierungspräsidenten in Köln die Ausübung seiner Rechte gemäß § 193 BEG zu gestatten, notfalls nach jeweiliger vorheriger Mitteilung^
2.	Bestätigung des Inhalts und Gegenstands der unter 1. beantragten einstweiligen Verfügung durch End urteil; hilfsweise festzustellen, daß er berechtigt sei, die ihm gemäß; § 193 BEG zustehenden Rechte innerhalb der normalen Büro zeit
 
des Regierungspräsidenten in Köln in der vorgenannten Weise auszuüben;
3« das beklagte Land und den Regierungspräsidenten in Köln anzuweisen oder in sonstiger geeigneter Weise sicher- oder festzustellen, daß Auszahlungen die von ihm vertretenen Berechtigten derart erfolgen, daß er im Zeitpunkt der Auszahlung oder kurz vorher die ihm von seinen Vollmachtgebern übertragenen Rechte und Pflichten ausüben und wahrnehmen könne ;
4« das beklagte Land und den Regierungspräsidenten in Köln anzuweisen oder in sonstiger geeigneter Weise sicherzustellen oder festzustellen, daß er in der Bearbeitung und Vertretung der Bntschädi-. gungsansprüche, bezüglich deren er beauftragt oder bevollmächtigt sei, dem Land und dem Regierungspräsidenten in Köln gegenüber nicht auf einen einzigen Wochentag zu beschränken sei«
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen-. Las Berufungsgericht hat zunächst ohne mündliche Verhandlung durch das den Parteien an Verkündungs Statt am 25« August 1958 zugestellte Teilurteil die Berufung gegen das dem Kläger am 13. Juni 1958 an Verkündungs Statt zugpstellte Urteil des Landgerichts in Köln vom 2* Juni 1958 insoweit zurückgewiesen, als dadurch der Antrag zu 1. auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt worden ist. Ler Kläger hat hilfsweise seine Anträge auf die Bntschädigungsverfeh-ren Gerda	Lr„	Bmanuel Gr. ilanPBP und Harry CfMP>
beschränkt. Lurch das Urteil vom ii.-Lezember 1958 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und unter Abweisung im übrigen das beklagte Land verurteilt,	-	*	-
 
dem Kläger als Bevollmächtigten der Antragsteller Gerda	Dro Emanuel G. ManHP und Harry
 innerhalb der allgemeinen Bienststunden des Regierungspräsidenten in Köln Einsicht in die Entschädi-gungs- und Verwaltungsakten ZK 437/8o7 (Gerda Mflp),
ZK 658/515 (Br. Emanuel G. MarflHP) 9 ZK 643/925 (Harry CVHP)
zu gewähren und ihm zu gestatten, Auszüge und Abschriften zu fertigen*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Band seinen Antrag,
 die Klage abzuweisen,
 weiter.
Per Kläger beantragt, die Revision zurüc kz uwe isen*
Entscheidungagrunde:
Soweit der Kläger beantragt, ihm innerhalb der Öffentlichen Bürostunden des Regierungspräsidenten in Köln Einsicht in die Akten zu gewähren, stützt er seinen Antoag auf § 193 BEG. Hach Abs. 1 der genannten Vorschrift können der Antragsteller und sein Bevollmächtigter die Akten der Entschädigungsbehörde einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
1. Bie Klage ist gegen das Band und den Regierungspräsidenten in Köln gerichtet. Es mag dahinstehen, ob für ein Verwaltungsverfahren auch die vom Kläger verklagte Behörde Partei sein kann. Im gerichtlichen Entschädigungsverfahren kann die Klage regelmäßig nur gegen das Land gerichtet werden.
 
Pas folgt aus der Vorschrift des § 21 o Abs. 1 BEG. Danach kam der Antragsteller innerhalb einer Frist von 3 Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Bitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben« soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht auch die Klage des Klägers verstanden, penn es hat das beklagte Land in dem aus der Urteilsformel des Schlußurteils ersichtlichen beschränkten Umfang verurteilt, ohne die Klage gegen den Regierungspräsidenten in Köln abzuweisen* Hiergegen bestehen aus den angegebenen Gründen keine rechtlichen gedenken*''...
2« In der Sache selbst kann die Hage auf Akteneinsicht keinen Erfolg haben. Grundsätzliche Bedenken bestehen gegen die Klage schon deshalb, weil sie gegen eine verfahrehsrechtliche Entscheidung der Entschädigungsbehörde gerichtet ist. Bereits in dem Urteil vom $. Februar 1958 - IV ZR 3o9/57 abgedruckt in RzW 1958? 194* hat der erkennende Senat entschieden* daß verfahrensrechtliche Verpflichtungen der.Entschädigungsbehörde grundsätzlich nicht Gegenstand ßi**er Klage sein könnten. An dieser Auffassung ist festzuhalten- Sie beruht auf dem systematischen Aufbau des Entschädigungsverfahrens. Banach bestehen das behördliche und das gerichtliche Entschädigungs-Verfahren selbständig und gleichberechtigt nebeneinander. Gegen Entscheidungen der Entschädigungsbehörde ist die Anrufung der Entschädigungsgerichte nur insoweit zulässig, als die Behörde dem auf Gewährung einer Sntschädigungs-leistung gerichteten Antrag des Antragstellers nicht stattgegeben hat. Dagegen sind die Entschädigungsgerichte, von dem Fall der sogenannten Untätigkeitsklage nach 5 216 BEG abgesehen, nicht berechtigt, das Verfahren der Entschädigungsbehörde nachzuprüfen«
3« Der mit der Klage auf Akteneinsicht vom Kläger verfolgte Anspruch ist aber auch seiner rechtlichen Satur nach kein solcher., der vor den ordentlichen Gerichten in ihrer Eigenschaft als Entschädigungsgerichte verfolgt werden kann. Dem Kläger ist keineswegs die Akteneinsicht, die nach § 193 BEG zu gewähren ist, überhaupt versagt worden. Der Kläger verlangt nur ungehindei'te und unbeschränkte Akteneinsicht., da er sonst nicht in der Lage sei, seine Auftraggeber ausreichend zu vertreten. Demgegenüber macht die Entschädigungsbehörde geltend, dem Kläger stehe nur in beschränktem Umfang diese Akteneinsicht zu, da sie, wie sie behauptet, anderenfalls nicht mehr in der Lage wäre, der im öffentlichen Interesse liegenden Verpflichtung zur. beschleunigten Durchführung der Entschädigungsverfahren nachzukommen. Der Kläger sieht sich in seinen Hechten durch die allgemeine Anordnung gehindert, daß Akten der Entschädigungsbehörde nur an Sprechtagen eingesehen werden können. Damit handelt es sich um einen Interessenkonflikt zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Kläger, der sich in seinen Rechten auf ungestörte Ausübung seines Berufs durch die von dem Re-
gierungspräsidenten getroffene Anordnung beeinträchtigt hält. Dieser . Interessenwiderstreit ist kein Entschädigungsrech tsstreit, der vor dem ordentlichen Gericht
 geführt werden kann. Es handelt sich vielmehr um einen dem öffentlichen Recht angehörenden Konflikt, der die Rechtsfrage betrifft, inwieweit das durch das Grundgesetz gewährleistete Recht des einzelnen auf freie Berufsausübung durch eine auf dem staatlichen Interesse an dem ungestörten Ablauf der Verwaltung beruhende Verwaltungsmaßnahme beeinträchtigt werden kann. Rechtsstreitigkeiten dieser Art sind solche des öffentlichen Rechts, die nach den §§ 22 ff MilRegVO vor die Verwaltungsgerichte gehören.
Der .Rechtsstreite . ..	»	t ) ‘ j	-
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ist daher an das zuständige Verwaltungsgericht in LÖln insoweit zu verweisen (§ 01 BVerwGG). Oh die Klage begründet ist, ist hier nicht zu prüfen«
4» Dasselbe hat für den Klaganspruch zu 5« zu gelten«
Ihm steht ebenfalls der Grundsatz entgegen« daß verfahrensrechtliche Entscheidungen der Behörden nicht Gegenstand eines Ent sc hädigungs Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten sein können« Die präge, wann Auszahlungen an die vom Kläger vertretenen Berechtigten zu leisten sind und ob und in welcher Weise der Kläger von bevorstehenden Auszahlungen zu unterrichten ist, ist eine der alleinigen Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde angehörende Präge. Die Bntschädigungsgerichte sind nicht berechtigt, das Verfahren der Behörden nachzuprüfen und ggfs« zu ändern. Ein solches Begehren kann auch nur Gegenstand eines Verwa 1 tungsstreitverfahrene sein.
Die Kbstenentscheidung beruht auf §§ 97 ZH). 225 Abs. i Ascher Raske v, Werner wüstenberg Wilden
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