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BGH · IV ZR 30/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 30/58

Von dieser Summe hat die Beklagte die auf Grund des SHRG gewährten Rentenzahlungen in Höhe von 14.418,30 DM abgezogen, so daß nach Auffassung der Beklagten als Kapi7' talent Schädigung nach dem BEG noch ein Betrag von 87? Juni 1948 geltend* Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin die von ihr noch geforderte Entschädigung in Höhe von 1.484,22 DM (1.551,73 DM - 67,51 DM) als Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1948 beanspruchen kann, sofern die Leistungen, die sie nach dem SHRG erhalten hat, nur auf den Teil der Kapitalentschädigung anzurechnen sind, der sich bei einer Aufteilung dieser Entschädigung auf die Zeit vom 1, Juli 1948 bis zu dem 31« Oktober 1953 bezieht. 1.Der Streit der Parteien geht allein darum* ob auf die der Klägerin auf Grund der Vorschriften des BEG gewährte Kapitalentschädigung in Höhe von 14»505,34 DM die auf Grund des SHRG in der Zeit vom 1, Juli 1948 bis zu dem 31. leistungen in Vergleich zu setzen ist', der bei einer Aufteilung dieser Entschädigung auf den Zeitraum entfällt, in dem das beklagte Land Rentenleistungen auf Grund des SHRG erbracht hat. Juni 1948 die anteilige Kapitalentschädigung ungeschmälert zu, da eine Anrechnung der Rentenbeträge alsdann nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG insoweit nicht zulässig ist. 2o Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Meinung der Klägerin zutreffend sei und durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG gedeckt werde. Juli 1957 - IV ZR 143/57 - den Grundsatz ausgesprochen hat, daß für die Anrechnung von nach Landesrecht gewährten Renten auf die nach § 36 BEG zu leistende Kapitalentschädigung die Zeit vor dem 1. 3» An dieser Entscheidung hält der erkennende Senat fest» Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts gibt auch nach erneuter Prüfung dem erkennenden Senat keinen Anlaß, seine Ansicht zu ändern» a) Zunächst kann nicht anerkannt werden, daß sich bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats praktische Schwierigkeiten ergeben können, wenn ein Antragsteller, der nach Landesrecht für einen bestimmten Zeitraum Leistungen erhalten hat, seine Leistungen nach Bundesrecht auf einen anderen Zeitraum beschränkt» Ungeachtet des das Entschädigungsrecht beherrschenden Antragsprinzips ist der Antragsteller nicht berechtigt, einen einheitlichen Entschädigungsanspruch auf bestimmte Zeiträume zu verteilen». Für den Bereich des Berufsschadens hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 13» November 1957 - IV ZR 215/57 - die Einheitlichkeit des Schadenszeitraums betont und ausgesprochen, daß es der Verfolgte nicht in der Hand habe, bestimmte Zeiträume der Schädigung auszuklammern, um etwa auf diese fteise der Anrechnung anderweiter Einkünfte zu entgehen» Soweit es sich im Bereich der Entschädigung für Gesund-heits- und Körperschaden um die Leistung der Kapitalentschädigung handelt, wird diese Entschädigung nicht für einzelne ausscheidbare Zeiträume, insbesondere nicht für bestimmte Monate/ sondern für einen, einheitlichen unteilbaren Zeitraum, nämlich für die Zeit vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v»H» bis zu dem 31» Oktober 1953 gewährt» Zwar kann sich der Berechtigte darauf beschränken, nur einen leil der Kapitalentschädigung geltend zu machen» Damit entfällt aber nicht die Anrechnung der nach Landesrecht geleisteten Rentenzahlungen in voller Höhe auf den geltend gemachten feilanspruch. Entschädigung im Sinne dieser Vorschrift ist die auf Grund des BEG gewährte oder zu gewährende EntSchädigung. Hach § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG kann es daher keinem Zweifel unterliegen, daß auf .die nach dein Bundesentschädigungsgesetz ■gewährte Kapitalentschädigung die landes-reehtlichen Rentenleistungen anzurechnen sind. Daß die Kapitalentschädigung des Bundesentschädigungsgesetzes und die Rentenleistungen des Hamburgischen Gesetzes für den gleichen Schadenstatbestand bewirkt worden sind, begegnet keinen Bedenken» Insoweit ist daher die Anrechnung auch nach Satz 2 zulässig» Aber auch die Bestimmung, daß Leistungen, die für einen bestimmten -Zeitraum gewährt worden sind, nur auf die Entschädigung für den gleichen Zeitraum angerechnet werden sollen, steht der Anrechnung der Rentenbezüge auf die Kapitalentschädigung in vollem Umfange, nicht entgegen. Denn die Kapitalentschädigung des § 36 BEG ist, wie bereits dargelegt worden ist, eine einheitliche und unteilbare Leistung für den gesamten Zeitraum vom Schadenseintritt bis zu dem 31c Oktober 1953» Die Anrechnung der vollen Rentenbezüge nach Landesrecht auf die Kapitalentschädigung verletzt den Grundsatz des § 218 Abs* Aber auch dann würde eine Rückzahlung der über die Kapitalentschädigung hinausgehenden Rentenbezüge nicht in Betracht kommen, vielmehr würden entsprechend der Regelung des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG diese Bezüge der Klägerin ungeschmälert verbleiben.

Zitierte Normen: § 29 BEG
AnrechnungLeistungEntschädigungBEGZeitraumHamburgKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZR 30/58
2515 054
9 U (Entsch) 161/57
Verkündet am 7» Mai 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg , gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54 - Amt für Wiedergutmachung -
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« i
gegen
 Frau Margarethe
 Landstraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BrJ

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1958 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Dezember 1957 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hamburg vom 5o April 1957 geändert: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die jüdische Klägerin hat durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schaden an Körper und Gesundheit erlittene Durch die Bescheide der Eigenunfallversicherung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 11. Januar und 10. Oktober 1949 ist ihr eine Verletztenrente auf Grund des Hamburgischen Sonderhilfsrentengesetzes (SHRG) zugesprochen* worden. Für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31. Oktober 1953 hat die Klägerin insgesamt 14.418,30 DM erhalten. Durch Bescheid vom 6o September 1956 hat die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1953 ab eine Rente und für die Zeit vom 1„. Juni 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953 gemäß § 29 BEG eine Kapitalentschädigung in Höhe, von 14.505534 DM bewilligt. Von dieser Summe hat die Beklagte die auf Grund des SHRG gewährten Rentenzahlungen in Höhe von 14.418,30 DM abgezogen, so daß nach Auffassung der Beklagten als Kapi7' talent Schädigung nach dem BEG noch ein Betrag von 87? 04 DM * verbleibt. Gegen diese Festsetzung richtet sich die Klage der Klägerin, mit der sie beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, ihr eine weitere Kapitalentschädigung wegen eines Gesundheitsschadens in Hohe von 1.551573 DM zu zahlen.
■*
Durch, das Urteil vom 5. April 1957. hat das Landgericht in Hamburg nach dem Klagantrag erkannt. Die Berufung, der Klägerin ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß das Urteil wie fplgt gefaßt worden ist;
Die Beklagte wird verurteilt, ,an, die'Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung wegen Gesundheitsscha-dens in Höhe von 1.484,22 DM zu zahlen.
 •
 
Die Neufassung der Urteilsformel ist darauf zurück-zuführen, daß die Klägerin die Klage mit Einwilligung der Beklagten in Hohe von 67,51 DM zurückgenommen hat*
Sie macht Entschädigungsansprüche nur noch für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1948 geltend* Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin die von ihr noch geforderte Entschädigung in Höhe von 1.484,22 DM (1.551,73 DM - 67,51 DM) als Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1948 beanspruchen kann, sofern die Leistungen, die sie nach dem SHRG erhalten hat, nur auf den Teil der Kapitalentschädigung anzurechnen sind, der sich bei einer Aufteilung dieser Entschädigung auf die Zeit vom 1, Juli 1948 bis zu dem 31« Oktober 1953 bezieht.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,
 die Klage abzuweisen,
 weiter.
Die Klägerin beantragt*
die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründes
1. Der Streit der Parteien geht allein darum* ob auf die der Klägerin auf Grund der Vorschriften des BEG gewährte Kapitalentschädigung in Höhe von 14»505,34 DM die auf Grund des SHRG in der Zeit vom 1, Juli 1948 bis zu dem 31. Oktober 1953 erbrachten Rentenleistungen von 14«418,34 DM in der Weise anzurechnen sind, daß Kapitalentschädigung und Rentenleistungen gegenüberzustellen sind, oder ob nur der Teil der Kapitalentschädigung mit den Renten-
leistungen in Vergleich zu setzen ist', der bei einer Aufteilung dieser Entschädigung auf den Zeitraum entfällt, in dem das beklagte Land Rentenleistungen auf Grund des SHRG erbracht hat. Ist die letztere Auffassung, die die Klägerin vertritt, richtig, so steht ihr für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis zu dem 30. Juni 1948 die anteilige Kapitalentschädigung ungeschmälert zu, da eine Anrechnung der Rentenbeträge alsdann nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG insoweit nicht zulässig ist.
2o Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Meinung der Klägerin zutreffend sei und durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG gedeckt werde. Biese Ansicht steht jedoch in Widerspruch mit der Rechtsansicht des erkennenden Senats, der in der Entscheidung vom 10.
Juli 1957 - IV ZR 143/57 - den Grundsatz ausgesprochen hat, daß für die Anrechnung von nach Landesrecht gewährten Renten auf die nach § 36 BEG zu leistende Kapitalentschädigung die Zeit vor dem 1. November 1953 als einheitlicher Schadenszeitraum anzusehen ist.
Auf diese Entscheidung wird verwiesen. Wie in dem Urteil des erkennenden Senats ausgeführt wird, enthält
§ 36 BEG eine besondere^AbgräÄzui^g^dei-‘Eh‘tsbM^:: r^c: digungszeitraums. Danach *wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf einem entschädigungspflichtigen Körperschaden beruht, für die gesamte Zeit vor dem 1. November 1953 anstelle einer laufenden Rente eine Kapitalentschädigung gewahrt. Biese gleicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Zeitraum*aus, der mit dem Eintritt dieses Zustandes beginnt und mit dem 31* Oktober 1953 endet. Biese besondere Ausgestaltung des Bntschädigungszeitraums ist auch für die Anrechnung landesrechtlicher Leistungen zu beachten. Dies hat; zur Folge, daß für einen kürzeren Zeitraum gewährte höhere
 Leistungen auf die Kapitalentschädigung für einen längeren Zeitraum angerechnet werden müssen»
3» An dieser Entscheidung hält der erkennende Senat fest» Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts gibt auch nach erneuter Prüfung dem erkennenden Senat keinen Anlaß, seine Ansicht zu ändern»
a)	Zunächst kann nicht anerkannt werden, daß sich bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats praktische Schwierigkeiten ergeben können, wenn ein Antragsteller, der nach Landesrecht für einen bestimmten Zeitraum Leistungen erhalten hat, seine Leistungen nach Bundesrecht auf einen anderen Zeitraum beschränkt» Ungeachtet des das Entschädigungsrecht beherrschenden Antragsprinzips ist der Antragsteller nicht berechtigt, einen einheitlichen Entschädigungsanspruch auf bestimmte Zeiträume zu verteilen». Für den Bereich des Berufsschadens hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 13» November 1957 - IV ZR 215/57 - die Einheitlichkeit des Schadenszeitraums betont und ausgesprochen, daß es der Verfolgte nicht in der Hand habe, bestimmte Zeiträume der Schädigung auszuklammern, um etwa auf diese fteise der Anrechnung anderweiter Einkünfte zu entgehen» Soweit es sich im Bereich der Entschädigung für Gesund-heits- und Körperschaden um die Leistung der Kapitalentschädigung handelt, wird diese Entschädigung nicht für einzelne ausscheidbare Zeiträume, insbesondere nicht für bestimmte Monate/ sondern für einen, einheitlichen unteilbaren Zeitraum, nämlich für die Zeit vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v»H» bis zu dem 31» Oktober 1953 gewährt» Zwar kann sich der Berechtigte darauf beschränken, nur einen leil der Kapitalentschädigung geltend zu machen» Damit entfällt
 aber nicht die Anrechnung der nach Landesrecht geleisteten Rentenzahlungen in voller Höhe auf den geltend gemachten feilanspruch. Denn auch der geltend gemachte Teil der Kapitalentschädigung ist eine für den gesamten»'. Schadens-zeitraum vom Eintritt des Schadens bis zu dem 31c Oktober 1953 zu gewährende Leistung, dem die im selben Zeitraum gewährten landesrechtlichen Rentenleistungen in vollem Umfang gegenüberzustellen sind«
b)	Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß § 10 AbSo 1 Satz 2 BEG nicht von den Leistungen ausgehe, die ein Antragsteller nach den Vorschriften des BEG erhält, sondern Von den sonstigen Leistungen, die ein Antragsteller aus deutschen Öffentlichen Mitteln erhält oder erhalten hat, also von Leistungen, die der Antragsteller nach Landesrecht erhalten hat oder erhält, ist nicht geeignet, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu tragen«. Die in Frage stehende Vorschrift ist insoweit klar und eindeutig. § 10 Abs. 1 Satz 1 Beg bestimmt grundsätzlich, daß auf die Entschädigung aus deutschen Öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen arizurechnen sind. Entschädigung im Sinne dieser Vorschrift ist die auf Grund des BEG gewährte oder zu gewährende EntSchädigung. Auf diese Entschädigung sind die aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährten Leistungen anzurechnen» Daß zu diesen Leistungen insbesondere auch die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gewährten Leistungen gehören, unterliegt keinem Zweifel und bedarf daher; keiner weiteren Ausführungen. Hach § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG kann es daher keinem Zweifel unterliegen, daß auf .die nach dein Bundesentschädigungsgesetz ■gewährte Kapitalentschädigung die landes-reehtlichen Rentenleistungen anzurechnen sind. Satz 2 des Abs. 1 der genannten Vorschrift schränkt die Grundsatzregelung des Satz 1 ein. Leistungen, die für einen
 bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, sollen nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden,. Daß die Kapitalentschädigung des Bundesentschädigungsgesetzes und die Rentenleistungen des Hamburgischen Gesetzes für den gleichen Schadenstatbestand bewirkt worden sind, begegnet keinen Bedenken» Insoweit ist daher die Anrechnung auch nach Satz 2 zulässig» Aber auch die Bestimmung, daß Leistungen, die für einen bestimmten -Zeitraum gewährt worden sind, nur auf die Entschädigung für den gleichen Zeitraum angerechnet werden sollen, steht der Anrechnung der Rentenbezüge auf die Kapitalentschädigung in vollem Umfange, nicht entgegen. Denn die Kapitalentschädigung des § 36 BEG ist, wie bereits dargelegt worden ist, eine einheitliche und unteilbare Leistung für den gesamten Zeitraum vom Schadenseintritt bis zu dem 31c Oktober 1953»
c)	Rechtsirrig ist schließlich auch die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG im Sinne der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu einer Verkürzung der landesrechtlichen Rentenleistungen der Klägerin und damit zu einer Verletzung des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG führen könnte. Nach dieser Bestimmung ‘bleiben entschädigungsrechtliche Vorschriften, die dem Berechtigten weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, zugunsten der bisher Anspruchsberechtigten in Geltung. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1957 - IV ZR 300/56 -ausgeführt hat, ist die Frage, ob die Entschädigung nach Bundesrecht oder nach Landesrecht günstiger geregelt ist, nicht abstrakt, sondern konkret nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Hierbei ist nicht darauf abzustellen, wie der Gesetzgeber einen zur Entschädigung be-
rechtigenden Tatbestand insgesamt geregelt hat, vielmehr sind die auf Grund dieses Schadenstatbestandes gegebenen selbständigen Einzelansprücho miteinander zu vergleichen•
Die Anrechnung der vollen Rentenbezüge nach Landesrecht auf die Kapitalentschädigung verletzt den Grundsatz des § 218 Abs*
2 So 2 BEG nicht. Denn der Klägerin verbleiben die nach Landesrecht bewirkten Rentenleistungen in vollem Umfange. .
Bine Kürzung scheidet auch dann aus, wenn die Kapitalen!-Schädigung des BEG hinter der Höhe der landesrechtlichen Rentenleistungen Zurückbleiben würde. In diesem Palle würde die Kapitalentschädigung allerdings auch nicht zu dem Teil an die Klägerin ausgezahlt werden können, da sie in vollem Umfange durch die Anrechnung der Rentenbezüge verbraucht , sein würde. Aber auch dann würde eine Rückzahlung der über die Kapitalentschädigung hinausgehenden Rentenbezüge nicht in Betracht kommen, vielmehr würden entsprechend der Regelung des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG diese Bezüge der Klägerin ungeschmälert verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1 BEG und 91 ZPO.
Ascher
 Baske
Johannsen
 Maaß
. Wilden