K HechtssatIst ein Rechtsstreit, der die Verjährung unterbrochen hatte, als nicht kriegsdringlich zürück- ÄT“' bruch im Jahre 1945 mindestens solange wirksam und damit auch die Verjährung unterbrochen,als die-Zurückstellungsvorschrift der KriegsmaßnahmenVO noch nicht außer Kraft getreten war (entschieden für Berlin). gegenseitig als Erben eingesetzt und ferner bestimmt, daß ihre einzige Tochter Ursula Hacherbin nach dem Tode des letzVersterbenden auf das sein solle, was dann üb- Die Beklagte erwirkte zunächst einen Erbschein, daß sie Vorerbin und ihre Tochter Ursula Hacherbin nach ihrem Eheinann sei. 6, Kai 1943 verlangte er 167 566,76 EM, Das Landgericht hat den Rechtsstreit auf Grund der Kriegsmaßnahmeverordnung vom 12o Kai 1943 mit Beschluß vom 31» Juli 1943 als nicht kriegsdringlich 'zurückgestellt. Auf eine Anfrage des 'Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 10= Dezember 1951, wo sich die 'Akten befänden, er : möchte sie einsehen, erhielt auch dieser eine ent- Pie Beklagte hat gebeten * die Klage abzuweisen, und hierzu vorgetragen, ihre Tochter habe ihr gegenüber auf die Pflichtteilsansprüche verzichtet» Der Kläger habe auch nicht rechtzeitig aus'geschlagen. Mai ;i943) stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geäf dert und die Klage abgewiesen. Io Nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen 1 des Berufungsgerichts steht dem Kläger als Rechtsnacli-J folger seiner Ehefrau und seines Kindes gemäß § 2303 BG-B ein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte zu. II, Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß dem Klageanspruch gegenüber die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreife. Diese Unterbrechung ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht spätestens Ende 1945 wieder fortgefallen,, Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführts Zu dieser Zeit habe die nur kriegsbedingte; Aussetzung des Rechtsstreits nicht mehr gehindert, ihn' weiter zu betreiben« Der Kläger sei auch nicht durch Stillstand der Rechtspflege behindert worden; denn die Gerichte in Berlin hätten ihre Tätigkeit schon im Sommer 1945 wieder aufgenommen, Der Rechtsstreit sei also zu dem Stillstand gekommen, weil der Kläger ihn nicht weiterbetrieben habe (§211 BGB),-Die mit dem 2« Januar 1946 beginnende neue Verjährung sei allerdings durch die Anfrage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 18, Dezember 1948 erneut unterbrochen worden. : unterbrochen worden Die Ausführungen des Berufungsgerichts-verkennen, daß der Beschluß vom 31. Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, kann § 211 Abs 2 BGB im allgemeinen nicht angewandt werden, wenn der Stillstand des Verfahrens "auf einer vom "Gericht: beschlossenen .Aussetzung, j i'1 ' tue hr auf einer Vereinbarung der Prozeß- : r6z 7?, 185 abgedrucfcfen Entscheidung ist zwar angenommen worden, daß die Lage sich schön dann ändern -'könne, wenn der Grund zur Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens weggefallen sei; lasse der Kläger :. den Rechtsstreit auch dann noch liegen, so sei nun-: mehr der Zeitpunkt gekommen, mit dem die neue Ver- -Währung beginne,, weil, von jetzt an der Stillstand auf der Untätigkeit des Klägers beruhe. Hiernach könnte also in Einzelfällen die Unterbrechung der Verjährung endigen, obwohl ein gerichtlicher Aussetzungsbeschluß noch fortbesteht , Dabei kann es sich aber regelmäßig nur um solche Bälle handeln, in ' denen der Aussetzungsgrund für den Kläger .oder seinen Prozeßbevollmächtigten in allen Peilen einsehbar ist. sie auf einem Gerichtsbeschluß beruhte und der Beschluß nie ausdrücklich, sondern frühestens im Jahre 1952 mit der Fortsetzung des Verfahrens stillschweigend aufgehoben worden ist. Die neue Verjährung ist in jedem Palle dadurch, daß der Kläger den Rechtsstreit in Frühjahr 1952 weiter betrieben hat, erneut - in gleicher Weise wie durch Klager lie bung - unterbrochen worden (§• 211 Abs 2 Satz 2 BGB) = 2s kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob etwa auch die Voraussetzungen des § 203 Abs 2 BGB Vorgelegen haben, weil, wie die Revision meint, der Aufenthalt des Klägers in der sowjetischen Besatzungszone, später seine Flucht nach Westdeutschland und die hiermit verbundenen Umstände es ihm unmöglich gemacht hätten, den Rechtsstreit wieder aufzunehmen und fortzuführen» gerieht hat zutreffend darauf hingewiesen, die Beklagte® habe noch Ende 1951 durch ihren Prozeßbevollmächtigten !|| nach den Gerichtsakten gefragt und damit zu erkennen ge:|jj; geben, daß sie weiterhin mit den Ansprüchen des Klägera-^fWBl rechne, 4» Der Senat konnte daher in der Sache selbst entscher den, da sie nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO), Nach allem war das angeföchtene Urteil aufzuheben und di rufung der Beklagten-gegen das Urteil des Landgeric zurückzuweisen,.'
'll. —das Nachschlagewerk ! ■K; WBmmfeilr die Amtliche Sammlung ! ■».r-------- ngjp£: Oesetzj. BGB § 211 Abs 2 Satz 1; KriegsmaßnahmenVO vom * ■12o Mai 1943 (RGBl I 290) § 1; VereinhG (Berlin-W vom 9». Januar 1951 (GVB1 99) Art 7 Abschn II hr m K HechtssatIst ein Rechtsstreit, der die Verjährung unterbrochen hatte, als nicht kriegsdringlich zürück- 8 gestellt und der Zurückstellungsbeschluss nicht J aufgehoben worden, so blieb er nach dem Zusammen- ÄT“' bruch im Jahre 1945 mindestens solange wirksam und damit auch die Verjährung unterbrochen,als die-Zurückstellungsvorschrift der KriegsmaßnahmenVO noch nicht außer Kraft getreten war (entschieden für Berlin). 'I.. .r Aktenzeichens IV ZR 30/54 teil des BGH., vom. .21, Oktober 1954 KG Berlin i# In den lee cli test re it 11 win und Revisionski Ileclrteanws.lt I) osobbevolliiiach ge o Devi 11 i u o 2 e ßb e vo1lmächti I?» Zivils a in on bun - c . i or toll oil enf die <■- loro i uilu» ii I w i n ( i 10Id b ] i twii Sero tg}ji i io 11< ii < i 11' cut ler D i :bto a d o11 < ii Dr i ■ e r c 1 im cl 11 hz Urteil dee 12» 11».De z emb e r . 1953 die revi aufgehoben. Die 3tur tiiurig :■ Urteil dei 2 2 viIka si wird, zuruc P T) I i i i und ' Devi fUtetu-ü Die Beklagte ist die Witwe, der Kläger ist der Schwiegersohn des Kaufmanns Ernst V'flHV, Die Eheleute v.MÜ haben sich in einem gemeinschaftlichen Des tariert . gegenseitig als Erben eingesetzt und ferner bestimmt, daß ihre einzige Tochter Ursula Hacherbin nach dem Tode des letzVersterbenden auf das sein solle, was dann üb- igbleibe, Ernst starb am 20,' Januar 1940; Ursula uwmm heiratete den Beklagten am 22, August 1940 und starb bei der Geburt ihres einzigen, Kindes am 8, Juli 1941; das Kind starb drei Tage später,. Die Beklagte erwirkte zunächst einen Erbschein, daß sie Vorerbin und ihre Tochter Ursula Hacherbin nach ihrem Eheinann sei. Der Erbschein wurde später eingezogen und durch den Erbschein vom 13« Juni 1944 ersetzt, nach welchem die Beklagte alleinige Vollerbin ist Der Kläger, der seit Dezember 1940 Soldat war, schlug die "Hacherbschaft" am 8, Juni 1942 aus 'und forderte den Pflichtteil, Kit Klagschrift vom. 6, Kai 1943 verlangte er 167 566,76 EM, Das Landgericht hat den Rechtsstreit auf Grund der Kriegsmaßnahmeverordnung vom 12o Kai 1943 mit Beschluß vom 31» Juli 1943 als nicht kriegsdringlich 'zurückgestellt. Unter dem 15= Dezember 1948 fragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beim Landgericht an, ob die Akten des Landgerichts noch vorhanden seien, da der Prozeß jetzt fortgesetzt werden solle. Die Geschäftsstelle antwortete darauf am 21= Dezember 1948, die Akten seien noch vollständig vorhanden. Auf eine Anfrage des 'Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 10= Dezember 1951, wo sich die 'Akten befänden, er : möchte sie einsehen, erhielt auch dieser eine ent- ■ sprechende Nachricht *-Mit Schriftsatz vom 31» 'März 1952 ließ der Kläger Vollmacht für einen .neuen Pro-äeßbevr lln: ohl: 1 ,on und fi 1 Lmc Ted las n über re i 1 f1 r>j l c 'Ti <>r b ich« tin I . 1 streit rtzusetzen Jr hat rt 1 " 1 > r 1 i teils anspruch von 61 075/74 lÄ-West g©lfehd gene ob t, den Anspruch aber nur ii Höh« «n ( ?0ü> DI « 1 t; 4 •> Zinsen seit den 1, Juli IC dt ve nacl 1 1 ili das Armenrecht nur wegen eines solchen Teilbetrages bewilligt worden war,; weil auch eine vermögende Partei zunächst nur einen angemessenen Teil einklagen .würde» Pie Beklagte hat gebeten * die Klage abzuweisen, und hierzu vorgetragen, ihre Tochter habe ihr gegenüber auf die Pflichtteilsansprüche verzichtet» Der Kläger habe auch nicht rechtzeitig aus'geschlagen. Der Anspruch sei ferner verjährt, mindestens verwirkt. Das Landgericht hat der Klage in flöhe von 6 200,-jedoch nur mit 4 Qß> Zinsen seit Klagzusteilung (14. Mai ;i943) stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geäf dert und die Klage abgewiesen. Der-Kläger beantragt mit der Revision, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte bitte' um Zurückweisung der Revision» Pint sehe i dungs grün de j_ Die Revision ist gerechtfertigt, 1:C:1C Io Nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen 1 des Berufungsgerichts steht dem Kläger als Rechtsnacli-J folger seiner Ehefrau und seines Kindes gemäß § 2303 BG-B ein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte zu. ß <’ I t 'M' !'• ■;< 0 >' I ; i .1 g( i’ I I'.". •<* • w; r flag V (i 97 I I ! ! • ' I i, 1 I I 1 1 M I M I I l ) ( I ‘ ) 1 ' ' (> | - I " i‘>> I , f 1 - 'Im' ' “ ' , , , ' ) r > 1 ) f> ft- t I’. 1 I,1 > ') um einen .wirke Ehe^ 1 i < , i r , (11 i11 -1 i ! i - ■,. i t i, , !, i m i c tj Ihm , e U 1 neon • i' h > ?'j •1 < iß ; " m m i r i'u _ 1 - ! I , d< '; ' ‘ - < I > lf j i II >' v f I )' ■ 1 ■ * H f1 7 i , I l 1 1 um f 1, 1 i' ß , i i, ' i ■ nehe "t ' 1 Mi i,l t m ,, I , [ ] ," n > , i - t ,! -! , i ■ " m J j f j (,1 i i > 11 j u , I i 11 11 1 1 I i ' i , i < (3 i f i<, , C' . 1 i , 11 - ro fi 1 1 i'mi •! f i ß i u b ft cs i ( i "1 1 I I h f, , i nicht um n zwischen ihr und der iik-Ugicr rer chlor remn annehmen ustuhimngen sohlxesst ncl do* bate nem die an fl , - i/U ■ U if' 1 ( ih f ' I ' 1 H e V i r u' pi-'ie; c li (dH geltend machen, ß iciHcn noch ' ' • e ' ""1 '> 1 en ülti n und 1 e_t ingten icift auf ihre Hechte zu bedeuten, sondern sprä-h mehr dafür., daß eie von der Durchsetzung ihrer, ruche einstweilen ab sehen ’ ol 1 te Ter letzte Se t entgegen der Ansicht der. Beklagten nicht dahin gestellt, ob die -Ehetrau des . Klagers aer 'Beklagten die Schuld erlassen hat, er brrn/u vielmehr -- rechtlich bedenkenfrei -/,■• warum der Yortrag der. . bliche Äusserungen ihrer Tochter ainen Schulderlaß ■ darzulegen). .; ündung des Be . i gonichts, der *j ifrv nicht an einen etwaigen Erlaß gebunden, kommt es somit nicht mehr an. II, Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß dem Klageanspruch gegenüber die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreife. Nach § 2332 BGB verjährt der Pflichtte 11 sansp.ruc]f| in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflicht teilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt0 Die Verjährung war, nachdem der Anspruch am llo Juli 1941 auf den Kläger übergegangen war, zu seinen Gunsten nacl § 30 der Vertragshilfeverordnung vom 30, November 1939 i„d.F; vom 3, November 1941 (RGBl 1939 I 2329 und 1941 I 684) zunächst gehemmt,Weil der Kläger der Wehrmacht; angehörteo Sie wurde daher mit der Klagerhebung im Mai 1943 auch wirksam unterbrochen (§ 209 Abs 1 BGB), Diese Unterbrechung ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht spätestens Ende 1945 wieder fortgefallen,, Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführts Zu dieser Zeit habe die nur kriegsbedingte; Aussetzung des Rechtsstreits nicht mehr gehindert, ihn' weiter zu betreiben« Der Kläger sei auch nicht durch Stillstand der Rechtspflege behindert worden; denn die Gerichte in Berlin hätten ihre Tätigkeit schon im Sommer 1945 wieder aufgenommen, Der Rechtsstreit sei also zu dem Stillstand gekommen, weil der Kläger ihn nicht weiterbetrieben habe (§211 BGB),-Die mit dem 2« Januar 1946 beginnende neue Verjährung sei allerdings durch die Anfrage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 18, Dezember 1948 erneut unterbrochen worden. Da der Kläger das Verfahren nicht fortgesetzt habe, habe spätestens -am 2, Januar 1949 jedoch eine neue dreijährige Verjährungsfrist begonnen. Diese sei 6 rechtzeitig, d»h. : unterbrochen worden Die Ausführungen des Berufungsgerichts-verkennen, daß der Beschluß vom 31. Juli 1943., durch den das Landgericht denRechtsstreit als nicht kriegsdringlich zu-1 rückgestellt hat", nicht ohne weiteres im Laufe des Jahres 1945 wirkungslos geworden, sondern über das jalir 1945 hinaus - mindestens bis zu dem Beginn des Jahres 13-1 - wirksam geblieber ist» lach § 1 der DVG vom 12, Bai 10' ( -131 292) 1 tt di Zin c 1 i 11un; b r geflieber Rechtsstreil iglceiten dieselbe' Y’irkung wie'die Aussetzung und dauerte sie solange.» bis das Gericht';, auf Antrag oder von Amts wegen, die Aufnahme - des Verfahrens anordnete. Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, kann § 211 Abs 2 BGB im allgemeinen nicht angewandt werden, wenn der Stillstand des Verfahrens "auf einer vom "Gericht: beschlossenen .Aussetzung, j i'1 ' tue hr auf einer Vereinbarung der Prozeß- : Parteien öde ih m Untätigkeit beruhte" (so RGZ 145, 239 unter .Bezugnahme auf RGZ 72, 185). In der in r6z 7?, 185 abgedrucfcfen Entscheidung ist zwar angenommen worden, daß die Lage sich schön dann ändern -'könne, wenn der Grund zur Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens weggefallen sei; lasse der Kläger :. den Rechtsstreit auch dann noch liegen, so sei nun-: mehr der Zeitpunkt gekommen, mit dem die neue Ver- -Währung beginne,, weil, von jetzt an der Stillstand auf der Untätigkeit des Klägers beruhe. Hiernach könnte also in Einzelfällen die Unterbrechung der Verjährung endigen, obwohl ein gerichtlicher Aussetzungsbeschluß noch fortbesteht , Dabei kann es sich aber regelmäßig nur um solche Bälle handeln, in ' denen der Aussetzungsgrund für den Kläger .oder seinen Prozeßbevollmächtigten in allen Peilen einsehbar ist. Ob die Gründe, aus denen das Landgericht den Rechtsstreit an 51? Juli 194-3 als nicht kriegsdringlich zurückgestellt hatte, entfallen 'wären, war für die Parteien nach dem Kriege aber nicht ohne weiteres ehkerinbaro Pie Parteien mußten sich mindestens dar-': keiten sachlich überholt war. Es wäre deshalb .unbillig,, in diesen Pallen di.e Perjährungseinrede durchgreifen su lassen». .wvRJ> 99 A 'Pnr. den vorliegenden Pall kann hiernach dahinstehen, ob die Unterbrechung etwa schon deshalb fortbe-:standen hat,.weil' sie auf einem Gerichtsbeschluß beruhte und der Beschluß nie ausdrücklich, sondern frühestens im Jahre 1952 mit der Fortsetzung des Verfahrens stillschweigend aufgehoben worden ist. War der Zurückstellungsbeschluß noch Anfang 1951 wirksam, dann konnte der Rechtsstreit frühestens zu dieser Zeit in Stillstand geraten, weil er nicht betrieben wurde (§ 211 Abs 2 Satz 1 BGB). Dabei kann ferner dahingestellt bleiben, ob insoweit auf den 1, Januar oder besser den 15= Februar 1951 abzustell.en ist (vgl für die Zulässigkeit von Revisionen BGHZ 3, 82). Die neue Verjährung ist in jedem Palle dadurch, daß der Kläger den Rechtsstreit in Frühjahr 1952 weiter betrieben hat, erneut - in gleicher Weise wie durch Klager lie bung - unterbrochen worden (§• 211 Abs 2 Satz 2 BGB) = III. 2s kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob etwa auch die Voraussetzungen des § 203 Abs 2 BGB Vorgelegen haben, weil, wie die Revision meint, der Aufenthalt des Klägers in der sowjetischen Besatzungszone, später seine Flucht nach Westdeutschland und die hiermit verbundenen Umstände es ihm unmöglich gemacht hätten, den Rechtsstreit wieder aufzunehmen und fortzuführen» Außer Verzicht und'Verjährung hat die Beklagte |AUA' nur noch Verwirkung eingewandtA Insoweit hat das Beru-fungsgericht keine Stellung genommen» Für eine Verwir-111|A kung bietet aber, wie schon das Kammergericht in seinem IS&Ä' Armenrechtsbeschluß vom 24= April 1953 und das Landge-|BIS rieht in seinem Urteil ausgeführt hat, das tatsächliche mm. A Verbringen der Beklagten selbst keinen Anhalt .Das Land- SRÄ': . - i'r ■ . , i : ri(j ÄiSlliSlÄiSB gerieht hat zutreffend darauf hingewiesen, die Beklagte® habe noch Ende 1951 durch ihren Prozeßbevollmächtigten !|| nach den Gerichtsakten gefragt und damit zu erkennen ge:|jj; geben, daß sie weiterhin mit den Ansprüchen des Klägera-^fWBl rechne, 4» V. Der Höhe nach ist der zuletzt geltend gemachte Tei| betrag von 6 200,— DM nicht bestritten. VI Der Senat konnte daher in der Sache selbst entscher den, da sie nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO), Nach allem war das angeföchtene Urteil aufzuheben und di rufung der Beklagten-gegen das Urteil des Landgeric zurückzuweisen,.' Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 91? 97 ZPÖi | Schmidt Ascher Johannsen Kregel v, Werner Wß' fr# • •'l..r:v S J-:f: ■ ! : * Si Q '''t ZPQi ; ' ■ . , rfy ',7 n. ■ ■ l :|§' Mi $ t '«R« fe Äll mJ ISlIl! l|f v’: V M ■:Mp | ( -äi !I' ( «BW Mipi V- >.* ; .r ■ •:; * mm ap IsiSi! jf ? - M ,.v •'