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BGH

Gericht: BGH

hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt; der Bundesrichter Ascher, johannsenRDr«Kregel und Scheffler für Recht erkannts lie Revision gegen das Urteil -des 2 «Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 2« Dezember 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückge- Nach dem Berufungsurteil sind die Parteien darüber einig, daß der als Anspruchsgrun dlage vorgetragene .Sachverhalt unter die Verordnung Nr 120 'vom 10«November 1947 über die Rückerstattung geraubter Vermögerisobjekte (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland ;. massigkeit eitler einstweiligen Verfügung hat die Klä- g| gerin auch ausdrücklich erklärt, sie wolle nicht be- j haupten, daß bei der Eigentumsübertragung in den Jahren Uv ff ■ ■ ■■ '■ ..ü ,'!f '""'•'s-. 1940 - 1942 außer der gewöhnlichen Arisierung weitere Verstöße gegen die guten Sitten vorgekommen seien (Bl 16R in 3.Q 9a/50 LG Prankenthal), Die Klägerin kann auf) Grund der VO Nr 120 keine Klage mehr erheben,, weil sie die bis zu dem 15August 1949 gesetzte Frist (Art 13 Satz l:'|p aaO in Verbindung mit Art 1 der VO Nr 213 - ABI des französischen Oberkommandos in Deutschland 1949 S 2003) -J|]hl nicht eingehalten hat, bei Harmening-Hartansteitt-0st'hoff-Falk 2.Auf 1 in Anm 3 za Art 49 REG (BrZ) aüsgefährti Ansprüche, die sowohl nach dem REG wie nach allgemeinem Recht 'begründet seien , könnten nur im Rückersta11ungsverfahren geltend gemacht werden.; wenn das REG die Folgen aus dem gegebenen Tatbestand abschließend regeln wolle} Das sei z.B»’ der Fall, wenn eine, ungerechtfertigte Entziehung und gleichzeitig , die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Drohung oder Zwäng geltend gemacht werde (ähnlich Kubuschok-Weiß-stein Ahm-4 zu Art 49 REG (BrZ) und Art 57 REG (AmZ). Auch nach der Rechtsauffassung von Goetze Anm zu Art 57 REG (AmZ)' S 294 können "einwandfreie Rückerstattungsfälle" , wenn die Frist für eine Rückerstattungsklage versäumt wurde., nur dann vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, wenn sie anders begründet werden als mit Yerfolgungstuaßnähmeh,, Eine abweichende Ansicht ist nur vereinzelt mit. ferner daß die auf Grund der VO zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12.,November 1938 (RGBl I, 1580) und der D70 vom 23»November 1938 (RGBl I, 1642) durch behördlich bestellte Abwickler durchgeführten ''Liquidierungen.’' von Einzelhandel •Inhaber rechtswidrig gewsssn seie VI ZR 15 Gesetz Nr 59 vom 12..Mai 1947; für Westberlins Rücker-stattungs-VO vom 26«Juli 1949) versucht, in sog«Entzie-hungsfällen auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen.dem Geschädigten unter Anwendung allgemeiner bürgefj.ich-reöhtj lieber Bestimmungen zu helfen« Diese Versuche haben dif besonderen Schwierigkeiten aufgezeigt, solche außergewöhnlichen Tatbestände« wie sie sich aus den Verfolgung maßnahmen des Dritten Reiches - auf Grund formell ordnungsmäßig erlassener Gesetze, in genau geregelten Verfahren, unter Mitwirkung behördlich bestellter Treuhändf haben, mit dem bisher geltenden Recht voll zu erfassen und hierbei den bered i i n b i i r -_j_ r Beteiligten gerecht zu werden« Dabei gingen zu dem Teil schon die Meinungen auseinander, inwieweit dem Betroffe nen nur unter dem Gesichtspunkt der Kollektivdrohung über § 123 BGB (KG SJZ 47* 257) oder allenfalls auf Grund des § 138 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage (OGHBrZ Urt vom 9«Mai 1949 - II ZS 64/48, mitgetei11 von De1brück MDR 49, 469) geho1fen werden könne Di.j; Der Wortlaut der Rückerstattungsgesetze deutet auch darauf hin, daß sie - in Erkenntnis dieser Schwierigkeiten - die Ansprüche für reine Rniziehungsfälle abschliessend haben regeln wollen« Nach Art 49 Abs 1 Satz 1 REG (BrZ) und fast gleichlautend auch nach Art 57 Satz 1 REG (AmZ) können "Ansprüche?. Abs 1 Satz 2 REG (Br2) können allerdings ('^Ansprüche aus Gründen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, im ordentlichen Rechtsweg geltend, gemacht werden«" Nach Art 57 Satz 2 REG (AmZ) gilt das gleiche für "Ansprüche aus unerlaubte!' ; Anm 4 zu Acrt 49 überzeugend dargelegt worden ist, beschränkt sich aber diese Ausnahme'auf Ansprüche aus Fällen, die tatbestandsmäßig außerhalb des Rahmens des REG liegen, also nicht den im Rückerstat- Immerhin bestimmt auch-Art 12 Abs 2 Satz 3 dieser VO, daß die Restitutions-kammern."unter Ausschaltung jeder anderen Gerichtsbarkeit zuständig zur Entscheidung über Klagen von Opfern der den Vorschriften dieser Verordnung unterfallenden Akte" sind. Die hier in Betracht kommende Veräusserung war ein solcher Akt, der von der VO Nr 120 betroffen und in ihr für nichtig erklärt wird, nämlich eine nach dem 30 .'Januar 1933 ohne die Zustimmung ihres Eigentümers vorgenommene Verfügung über Güter "im Verfolg von Maßnahmen, die auf Rasse gestützte Unterscheidungen eingeführt haben" (Art 1 Abs 1 aaO), Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht darauf hingewiesen, daß die gegenüber der allgemeinen 30=jährigen Verjährungsfrist des BGB verhältnismäßig kurzen Klagefristen der Rückerstattungsbe:stimm.ungen ersieht-: lieh gesetzt. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß diese Rechtswohltat demjenigen nicht zukommt, der einen Tatbestand verwirklicht hat, welcher über die gewöhnlichen Entziehungsfälle hinausgeht, etwa demjenigen, der einen Juden bestehlen hat.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 97 ZPO
RechtgeltenAnmGrundGesetzREGAnspruchKlägerinNr

Volltext der Entscheidung

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* .amtliche Sammlung
BGH
Urteil ch
3., 1331 VO Nr 120 (FrZ) Art 12 Als 2 Satz 3 r(BrZ) Art 49 Abs 1» REG (AmZ) Art 57,
'egelung, die in den Rückerstattungsgesetzen nzeinen Besatzungszonen getroffen worden Chile ßt eine lüickforderung nach allge-ürgerlichem Recht wegen Nichtigkeit oder arkeit für gewöhnliche Entziehungsfälle ur Entziehungsvorgänge, die sich im lgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gehalten haben ..(hier entschieden für den Geltungsbereich der VT) Nr 120),
8,0ktober 1953 OLG, Neustadt/Weinstr?
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ZI. 30/53
Verkündet i Okt. 1953 Jus ti zange st. eilt er Urkundsbeamter :--"l ' eschäftssteile
 In dem Rechtsstreit
 der Firma J
Spiritus- und Chemie Fabrik AG«»
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vertreten durch die Herren Rudolf wfMlHBMM und Franz SMB, ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	?] o.ze ßbevo Umächt igterj Rechtsanwalt IV'iflHHHi -
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den Fabrikanten Dr«Heinz B MBÜBMI , LBBBBBMHHii Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,-
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«|$*$B -
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt; der Bundesrichter Ascher, johannsenRDr«Kregel und Scheffler
 für Recht erkannts
 lie Revision gegen das Urteil -des 2 «Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 2« Dezember 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-
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Tatbestand s
Die Klägerin gehörte zu den 'Firmen, die der Judengesetzgebung des Dritten Reiches unterfielen. Der "Staat koirimi'ssar in der Privatwirtschaft und Leiter der Vermö-gensverkehrsstelle" in V/fHÜ bestellte ihr im Jahre 1939
einen Treuhänder, Dieser verkaufte und übereignete dem Beklagten in den Jahren 1940 und 1942 insgesamt 110 Kesselwagen»
Die Klägerin hält das ganze Rechtsgeschäft für nich tig? weil es gegen die guten Sitten verstoßen habe» Vorsorglich hat sie den Kaufvertrag angefochten, weil er nur unter Zwang und Drohung zustandegekomrneh sei,. Sie verlangt Herausgabe zweier Eisenbahnkesselwagen mit den Nummern HflHHi 566 063 und 566 .065» Diese hat der Beklagte unstreitig gemäß Kaufvertrag vom 10»Mai 1940 vom Treuhänder erworben» Die staatliche Abwicklungsstelle hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 23»Juli 1940 genehmigt.
Das Landgericht hat die Klage - gemäß dem Antrags des Beklagten - abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Die Klägerin
 verfolgt ihr Heräusgabebegehren mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe; i»
Nach dem Berufungsurteil sind die Parteien darüber einig, daß der als Anspruchsgrun dlage vorgetragene .Sachverhalt unter die Verordnung Nr 120 'vom 10«November 1947 über die Rückerstattung geraubter Vermögerisobjekte (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland ;.
- Journal Official - 1947 S' 1219, 1269; 1948 S 1567,1771) fällt» In dem in Bezug "genommenen Verfahren wegen Recht-
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massigkeit eitler einstweiligen Verfügung hat die Klä- g| gerin auch ausdrücklich erklärt, sie wolle nicht be- j haupten, daß bei der Eigentumsübertragung in den Jahren
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1940 - 1942 außer der gewöhnlichen Arisierung weitere Verstöße gegen die guten Sitten vorgekommen seien (Bl 16R in 3.Q 9a/50 LG Prankenthal), Die Klägerin kann auf) Grund der VO Nr 120 keine Klage mehr erheben,, weil sie die bis zu dem 15August 1949 gesetzte Frist (Art 13 Satz l:'|p aaO in Verbindung mit Art 1 der VO Nr 213 - ABI des französischen Oberkommandos in Deutschland 1949 S 2003) -J|]hl nicht eingehalten hat,
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Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die in den Rückerstattungsgesetzen ge-n troffene Regelung als lex spezialis der Anwendung der einschlägigen Vorächrifteh ' däs bürgerlichen Rechts auf
 sog. fntziehungsakte entgegenstehe und für solche Klage?
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die örtlich zuständige Restitutionskammer ausschließlich
 zuständig sei. Werde der von.der Klägerin vorgetragene Sachverhalt seines Verfolgungscharakters entkleidet, st stelle der Verkauf der Kesselwagen durch den Treuhänder, an den Beklagten weder die Verfügung eines Niehtberech-tigten dar, noch lasse er einen Sittenverstoß, eine arglistige Täuschung oder eine Drohung erkennen. Das Berufungsgericht hat sich damit der im Schrifttum, zürn Rückers tattungs recht weitaus überwiegend vertretenen Ansic.til angeschlossen, daß. die Rückerstattungsregelung in alien!
Zonen der Bundesrepublik für ihren Bereich die Anfecht-I
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 barkeit oder Nichtigkeit des Entziehungsvorganges nach | bürgerlichem Recht ausschließe (so Errnan-V/estermann Anrif 9 'zu § 123 BGB; ebenso hinsichtlich der Anfechtbarkeitl nach § 123 'BGB* RGRK 10»Auf 1 Anm 4 .'Abs 3; Soergel 8»Auf|j Anm III lb; Palendt 11,Auf1 Anm 1 d)„ Hierzu ist auch I
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bei Harmening-Hartansteitt-0st'hoff-Falk 2.Auf 1 in Anm 3 za Art 49 REG (BrZ) aüsgefährti Ansprüche, die sowohl nach dem REG wie nach allgemeinem Recht 'begründet seien , könnten nur im Rückersta11ungsverfahren geltend gemacht werden.; wenn das REG die Folgen aus dem gegebenen Tatbestand abschließend regeln wolle} Das sei z.B»’ der Fall, wenn eine, ungerechtfertigte Entziehung und gleichzeitig , die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Drohung oder Zwäng geltend gemacht werde (ähnlich Kubuschok-Weiß-stein Ahm-4 zu Art 49 REG (BrZ) und Art 57 REG (AmZ). Auch nach der Rechtsauffassung von Goetze Anm zu Art 57 REG (AmZ)' S 294 können "einwandfreie Rückerstattungsfälle" , wenn die Frist für eine Rückerstattungsklage versäumt wurde., nur dann vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, wenn sie anders begründet werden als mit Yerfolgungstuaßnähmeh,, Eine abweichende Ansicht ist nur vereinzelt mit. der allgemeinen Erwägung vertreten worden, es sei nicht anzunehmen, daß diese dein Verfolgten so gewogenen Gesetze die Rechtsstellung hätten schmälern wol-E;
1 i . die er nan'h bvir.i «	rt	Innehabe	(so	von
 Godin 2.Äüfi Ahm 1 zu Art 57 REG (AmZ) S 189; ähnlich . -Dubro in NJW 53, 706),
Dem Berufungsgericht ist beizutreten« Der Bundesgerichtshof hat hermits <-ur » pr >ohr-r < ca ,5 de e durch § 3 der. 11,. DVÖ zu dem Reichsbürgergesetz angeordneten Enteignungen niemals Recht, vielmehr .schon zur Zeit ihrer : formalen Geltung Unrecht -waren (TiGHZ 9,34 [44])? ferner daß die auf Grund der VO zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12.,November 1938 (RGBl I, 1580) und der D70 vom 23»November 1938 (RGBl I, 1642) durch behördlich bestellte Abwickler durchgeführten ''Liquidierungen.’' von Einzelhandel •Inhaber rechtswidrig gewsssn seie VI ZR 15
traeht kommende Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3» Dezember 1938 (RGBl I, 1709)? auf die der Genehmigungsbescheid der Äbwieklungs-' stelle vom 23.Juli 1940 sich stützt« Der II. Zivi Isenat j des Bundesgerichtshofs hat aber trotz dieses Ausgangspunktes wiederholt ausgesprochen, daß Ansprüche, die aus der Unrechtmässigkeit nationalsozialistischer Akte.: von VermögensentZiehungen hergeleitet werden, nur noch näötd Maßgabe oer Rückerstattungen und ' Bntschädigungsge-setz.e und nur in den dort vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden können (Urt vom 31-Januar 1952,
 II ZR 56/51 [nicht veröffentlicht] und Urteil vorn. 11» : Februar 1953,-II ZR 51/52 = BGHZ 9, 34 [45]). Der IV. Zivilsenat schließt sich dieser Auffassung an. Sie wird* durch die Entstehungsgeschichte der Rückerstattungsg|-setzgebung und den. Wortlaut einzelner Bestimmungen ge-: rechtfertigt und entspricht auch der allgemeinen For- , derüng nach Rechtssicherheit und baldiger Beruhigung des Wirtschaftslebens,.
Die Rechtsprechung hat schon vor Erlaiß der Rücker-! stättungsgesetze (für die amerikanische Zones Gesetz Nr 59 vom 10«November 1947; für die französische Zones VÖ Nr 120 vom 10«November 1947; für die britische Zone;! Gesetz Nr 59 vom 12..Mai 1947; für Westberlins Rücker-stattungs-VO vom 26«Juli 1949) versucht, in sog«Entzie-hungsfällen auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen.dem Geschädigten unter Anwendung allgemeiner bürgefj.ich-reöhtj lieber Bestimmungen zu helfen« Diese Versuche haben dif besonderen Schwierigkeiten aufgezeigt, solche außergewöhnlichen Tatbestände« wie sie sich aus den Verfolgung maßnahmen des Dritten Reiches - auf Grund formell ordnungsmäßig erlassener Gesetze, in genau geregelten Verfahren, unter Mitwirkung behördlich bestellter Treuhändf
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ergebet! haben, mit dem bisher geltenden Recht voll zu erfassen und hierbei den bered i i n b i i r -_j_ r Beteiligten gerecht zu werden« Dabei gingen zu dem Teil schon die Meinungen auseinander, inwieweit dem Betroffe nen nur unter dem Gesichtspunkt der Kollektivdrohung über § 123 BGB (KG SJZ 47* 257) oder allenfalls auf Grund des § 138 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage (OGHBrZ Urt vom 9«Mai 1949 - II ZS 64/48, mitgetei11 von De1brück MDR 49, 469) geho1fen werden könne Di.j; > Sc1 i ignr iten führten zu der weit verbreiteten Auffassung, daß diese Prägen nur durch ein besonderes Gesetz zufriedenstellend gelöst werden könnten (vgl insbesondere die Anmerkung von Römer zu dem Kammergerichteurteil in SJZ 47? 263 [265])-
Der Wortlaut der Rückerstattungsgesetze deutet auch darauf hin, daß sie - in Erkenntnis dieser Schwierigkeiten - die Ansprüche für reine Rniziehungsfälle abschliessend haben regeln wollen« Nach Art 49 Abs 1 Satz 1 REG (BrZ) und fast gleichlautend auch nach Art 57 Satz 1 REG (AmZ) können "Ansprüche?. die unter,"(dieses (Gehetz fallen,:,! soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, nur in dem in diesem Gesetz Vorgeschriebenen Verfahren und unter Einhaltung seiner Pfü/bteh vörföi|t; weid-eng" Räch Art 4(i:.
 Abs 1 Satz 2 REG (Br2) können allerdings ('^Ansprüche aus Gründen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, im ordentlichen Rechtsweg geltend, gemacht werden«" Nach Art 57 Satz 2 REG (AmZ) gilt das gleiche für "Ansprüche aus unerlaubte!' Handlung, die nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes fallen«" Wie bei Kubuschok-Weißstein, Rückerstattungsrecht ? ; Anm 4 zu Acrt 49 überzeugend dargelegt worden ist, beschränkt sich aber diese Ausnahme'auf Ansprüche aus Fällen, die tatbestandsmäßig außerhalb des Rahmens des REG liegen, also nicht den im Rückerstat-
tungsgesetz festgelegten En t zi e bungs t at be s t an d erfüllen, Die sehr viel knapper gefaßte VO Nr 120 enthält zwar keine Regelung, die den vorerwähnten "beiden Vorschriften voll entspricht. Immerhin bestimmt auch-Art 12 Abs 2 Satz 3 dieser VO, daß die Restitutions-kammern."unter Ausschaltung jeder anderen Gerichtsbarkeit zuständig zur Entscheidung über Klagen von Opfern der den Vorschriften dieser Verordnung unterfallenden Akte" sind. Die hier in Betracht kommende Veräusserung war ein solcher Akt, der von der VO Nr 120 betroffen und in ihr für nichtig erklärt wird, nämlich eine nach dem 30 .'Januar 1933 ohne die Zustimmung ihres Eigentümers vorgenommene Verfügung über Güter "im Verfolg von Maßnahmen, die auf Rasse gestützte Unterscheidungen eingeführt haben" (Art 1 Abs 1 aaO),
Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht darauf hingewiesen, daß die gegenüber der allgemeinen 30=jährigen Verjährungsfrist des BGB verhältnismäßig kurzen Klagefristen der Rückerstattungsbe:stimm.ungen ersieht-: lieh gesetzt. worden sind, um im Interesse einer bald 1A: gen -Beruhigung des Wirtschaftslebens die durch die Rücke rs tattung neuerdIhgS veranlaß ten umf angr ei chen Vermögensvereehieoungen innerhalb einer angemessenen Prist zu dem Abschluß zu bringen!-Mit diesem'Gesetzeszwee| wäre es unvereinbar,.,'wenn der Kückerstättungsbafechtig-te. auch außerhalb eines Rücker st at tuhgsväi’fabf’ens Ansprüche nach allgemeinen Grundsätzen geltend machen könnte. Eine selche Möglichkeit würde für die Rücker-s tattung s.pf licht igen einen Schwebezustand und damit ■ eine starke Rechtsunsicherheit herbeiführen,die bei Abwägung der beiderseitigen und auch allgemeiner Belange nicht gerechtfertigt wäre. Denn dem Rückerstat-. tungsberechtigten hat die Rückerstattungsgesetzgebung | eine angemessene Grundlage für seine Ansprüche aus

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Verfolgungsmaßnahmen gegeben. Der Rtic kers tat tungs pflichtige konnte andererseits davon ausgehen und sich in seinen Vorhaben auch darauf einstellen, daß ihn nach Ablauf der Klagefristen der Rückerstattungsgesetze keine Ansprüche mehr bedrohen wurden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß diese Rechtswohltat demjenigen nicht zukommt, der einen Tatbestand verwirklicht hat, welcher über die gewöhnlichen Entziehungsfälle hinausgeht, etwa demjenigen, der einen Juden bestehlen hat. Einen solchen weitergeh enden Sachverhalt will die Klägerin aber nach ihrer ausdrücklichen Erklä_ rung nicht behaupten.
Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt Ascher	Johannsen	Kregel Scheffler,