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BGH · JIv za 50/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: JIv za 50/50

Entfremdung eingetreten sei, die darauf zurückzuführen sei, dass sich die-Beklagte beharrlich geweigert habe, zu ihm nach uerdingen zu.sieben, hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus J 43 EheG beantragt. Bas Landgericht hat die Klage auf den Widerspruch der Beklagten abgevjiesen, die vorgetragen hat, dass sie sich nicht geweigert habe, nach zu ziehen und dass .der Grüne .für das Scheidungshegehren des Klägers darin zu suchen sei, dass er Beziehungen zu einer anderen Brau arge- ■ knüpft habe. Gegen das urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt'mit den Anträge, die am 9. Die Beklagte Bat hiergegen Revision eingelegt mit dem Anträge, aas Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das'Urteil des Landgerichts zurücfcsu-weisen. Die Revision greift sodann die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass die Zerrüttung der Ehe nicht auf dem überwiegenden Verschulden des Klägers beruhe, dass vielmehr die Entfremdung zwischen den Parteien von beiden Seiten mindestens im gleichen Masse verursacht worden sei. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie dem Wunsche des Klägers, nach seinem Wohnsitz, überzusiedeln, nicht nachgekommen sei, stehe in Widerspruch zu seiner Feststellung, der Kläger habe nicht auf eine Übersiedlung, gedrängt und die Beklagte nicht ernstlich vor die Alternative der Übersiedlung oder der Scheidung gestellt. 2. ’Wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht feststelle, seit 1945 oder 1944 ohne Y/issen der Beklagten Freundschaft zu einer anderen Frau unterhalten habe und mit dieser seit Mfirs 1947 in ehewidrigen Beziehungen stehe, so liege in diesem Verhalten die alleinige, jedenfalls überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe. Schon diese jahrelange Freundschaft hinter dem Rücken der Ehefrau sei als eine schwere Eheverfehlung zu werten. Sie gebe die Erklärung dafür, dass der Kläger nicht auf eine Übersiedlung der Beklagten gedrängt habe. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch zwischen der Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte dem Wunsch des Klägers, zu ihm nach übcrzusiedeln, nicht nachgekommen sei, und seiner Feststellung, dass der Kläger nicht auf eine Übersiedlung gedrängt habe. Es ist sowohl denkgesetzlich als auch nach der Lebenserfahrung durchaus möglich, dass der Kläger der Beklagten ge-genübei’ zwar den Wunsch nach einem Zusammenleben in ü« geäussert hat, ohne doch mit Entschiedenheit auf der Erfüllung dieses Y/unsches zu bestehen, d.h. ihn in der Form eines Drängens oder einer Forderung zu dem Ausdruck zu bringen. Frei von Y/iderspruch oder Bechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Verhalten der Beklagten gegenüber diesem Wunsch de3 Klägers, nämlich ihre "auffallende Zurückhaltung in Bezug auf eine Übersiedlung, nach wenn es auch keine schwe- re, das Scheidungsbegehren des Klägers aus § 43 EheG rechtfertigende Eheverfehlung darsteile, doch zur Zerrüttung' der Ehe in gleichem Masse beigetragen habe wie das Verhalten des Klägers, dem man vorwerfen möge, dass er die Beklagte nicht energisch zu einer Übersiedlung nach gedrängt habe. Bas Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, dass die Freundschaft des Klägers zu einer anderen Prau schon vor Liärz 1947 zu Ehewidrigkeiten, also zu erotisch bestimmten Gefühlsäusserungen und Handlungen geführt habe. Sie hat zwar am Schluss der Kevisionsbegründungssclu’ift allgemein bemerkt, dass das Perufungsurteil auf einer Verletzung des § 286 ZPO-beruhe, ohne jedochy wie es § 554 Abs 3 Ziff 2b ZPO verlangt, die Tatsachen zu bezeichnen, Vielehe den Vi-rfc.hrensBiangel ergeben sollen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Freundschaft des Klägers zu einer anderen Frau, solange sie sich von Ehewidrigkeiten freihielt - und das ist nach der nicht nachprüfbaren Feststellung des Berufungsgerichts bis zur völligen. S. des § 48 Abs 2 EheG darstellte, spdass es für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten nicht darauf ankam, wie weit die Pflege dieser Freundschaft zu der Zerrüttung der Ehe, d.h. zu dem Erlöschen der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen hat. Bas Berufungsgericht kommt somit in rechtlich einwandfreier Weise zu dem Ergebnis, dass ein ttber-Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht festzustellen 3ei, dass somit die Beklagte der Scheidung nicht widersprechen könne.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 97 ZPO
EheWiderspruchScheidungEheGBerufungsgerichtsBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

JIv za 50/50
Verkündet am 5. i^ril.,1951 ges • • K1 e 11 JTJüs t7”Äng e s t. ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
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.Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Bheirau Aloys G
Huberts geb. van G^D,	H
Beklagten' und Revisionsklägerin
- Prozessbevollmächtigter: Rechte
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gegen
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 den Chemiker Aloys G str. 4).
Kläger und Revisionsbeklsgten.
- Prozessbevollmächtigter: R
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wegen Bh esch ei dung
 hat derNIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Harz 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br. Bersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Baske, Br. Hartz und Johannsen
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil de3 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vorn 24. Juli 1950 wird auf ihre Bosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen .
Tatbestands
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Der	1910	geborene Kläger und die am
5. Dezember 1898 geborene Beklagte haben am 9. Februar 1955 einander geheiratet. Ihre Ehe ist kinderlos geblieben. Bis Ende 1939 haben sie zusammen in gewohnt. Dann wurde der dortige Zweigbetrieb der I.Cr. Farbenindustrie, in welchem der Kläger als Chemiker tätig war, nach	verlegt und der Klä-
ger war infolgedessen gezwungen, dorthin zu ziehen.
Die Beklagte blieb in	wohnen. Anfangs besuchte
 der Kläger sie regelmässig am Wochenende, später wurden diese Besuche seltener. Ab und zu besuchte ihn die Beklagte auch in	Weihnachten	1944
hat der Kläger die Beklagte zuletzt' besucht. Dann war die Verbindung zwischen den Parteien unterbrochen, bis der Kläger der Beklagten nach Kriegsende am 9. Juli 1945 ein Lebenszeichen zukommen liess. Hierauf war die Verbindung abermals unterbrochen bis Kärz 1947- llunmehr bat der ivläger die Beklagte schriftlich um ihre Einwilligung in eine Auflösung der Ehe. Die Beklagte erbat sich Bedenkzeit, liess den Kläger aber monatelang im Ungewissen über ihre Entschliessung. Erst als er ihr um die Weihnachtszeit 1947 mitteilfce, dass er eine neue Klie elngehen wolle, besuchte sic ihn in	wo es zu einer
 Aussprache kam, ohne dass die Beklagte den Kläger veranlassen konnte, seinen Entschluss abzuändern,
 iiit der Behauptung, dass zwischen den Parteien durch die langjährige Trennung eine tiefgreifende
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Entfremdung eingetreten sei, die darauf zurückzuführen sei, dass sich die-Beklagte beharrlich geweigert habe, zu ihm nach uerdingen zu.sieben, hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus J 43 EheG beantragt. Bas Landgericht hat die Klage auf den Widerspruch der Beklagten abgevjiesen, die vorgetragen hat, dass sie sich nicht geweigert habe, nach	zu ziehen und dass .der Grüne .für
 das Scheidungshegehren des Klägers darin zu suchen sei, dass er Beziehungen zu einer anderen Brau arge- ■ knüpft habe.	*	,	•
Gegen das urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt'mit den Anträge,
 die am 9. Februar 1935 vor d£m Standesbeamten in	geschlossene	Ehe	der	?arteten
 zu scheiden und die'Beklagte für schuldig zu erklären.•
* Bie Beklagte hat ihren Widerspruch aufrechterhalten und Zurückweisung der Berufung beantragt.
Bas OLG hat nach Vernehmung.-der Barteier und
 der Eheleute C^[^*die Ehe-ohne Schuldaus Spruch
 geschieden. Es'hält den V/idersoruch der Beklagte’:
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gegen das Scheidungsbegehren des Klägers nicht für zulässig, weil es nicht erwiesen säi, dass
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die Zerrüttung der Ehe auf dem iibervn.egenden Ver-
schulden des Klägers beruhe
 Im übrigen sei
 auch
die Aufrechterhaltung der Ehe -sittlich nicht ge rechtfertigt.
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Die Beklagte Bat hiergegen Revision eingelegt mit dem Anträge, aas Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das'Urteil des Landgerichts zurücfcsu-weisen.
Der iQäger hat Zurückweisung der Revision beantragt-.
Bntscheidungsgründe:
Die Revision steht in erster Linie auf dem Standpunkt, dass die Scheidung einer Ehe auf Grund des § 48 EheG, insbesondere, wenn die.Ehefrau gemäss § 48 Abs 2 der Scheidung widerspreche, in jedem Palle mit der objektiven sittlichen Ordnung nicht vereinbar sei. Diese Gesetzesbestimmung, *so führt sie aus, verdanke nicht nur ihren Ursprung nationalsozialistischen Gedankengängen und Zielsetzungen, sondern sei ihrem ganzen Inhalt nach typisch nationalsozialistisch und könne schwerlich in einer Weise ausgelegt werden, die einer gesunden sittlichen Anschauung, wie sie heute wieder, anerkannt werde,' entspreche.
Der »Senat hat zu dieser Auffassung bereits in der . Sache IV ZR 73/50 in einem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil - auszugsweise abgedruckt in HJW 51/195 ausführlich. Stellung genommen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des § 48 Abs 2 EheG zwar
 dem Richter bei der Prüfung und Würdigung eines Sachverhalts, der einem Scheidungsbegehren aus § 48 zu Grunde liegt,, ein ausserordentliches Mass an Umsicht und Sorgfalt abverlangt, dass aber bei einer derartig vorsichtigen und sorgfältig alle Umstände abwägenden Handhabung der
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Scheidung aus § 48 diese Bestimmung nicht dem Sittengesetz widerspricht. An dieser Stellungnahme, auf deren Einzelheiten hier verwiesen werden kann, ist auch im
 vorliegenden' Felle festzuhalten.
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Die Revision greift sodann die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass die Zerrüttung der Ehe nicht auf dem überwiegenden Verschulden des Klägers beruhe, dass vielmehr die Entfremdung zwischen den Parteien von beiden Seiten mindestens im gleichen Masse verursacht worden sei. Sie führt dazu aus:
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie dem Wunsche des Klägers, nach	seinem Wohnsitz, überzusiedeln, nicht
 nachgekommen sei, stehe in Widerspruch zu seiner Feststellung, der Kläger habe nicht auf eine Übersiedlung, gedrängt und die Beklagte nicht ernstlich vor die Alternative der Übersiedlung oder der Scheidung gestellt.
2. ’Wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht feststelle, seit 1945 oder 1944 ohne Y/issen der Beklagten Freundschaft zu einer anderen Frau unterhalten habe und mit dieser seit Mfirs 1947 in ehewidrigen Beziehungen stehe, so liege in diesem Verhalten die alleinige, jedenfalls überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe. Schon diese jahrelange Freundschaft hinter dem Rücken der Ehefrau sei als eine schwere Eheverfehlung zu werten. Sie gebe die Erklärung dafür, dass der Kläger nicht auf eine Übersiedlung der Beklagten gedrängt habe.
 
Diese Ausführungen können nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch zwischen der Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte dem Wunsch des Klägers, zu ihm nach	übcrzusiedeln,	nicht nachgekommen
 sei, und seiner Feststellung, dass der Kläger nicht auf eine Übersiedlung gedrängt habe. Es ist sowohl denkgesetzlich als auch nach der Lebenserfahrung durchaus möglich, dass der Kläger der Beklagten ge-genübei’ zwar den Wunsch nach einem Zusammenleben in ü« geäussert hat, ohne doch mit Entschiedenheit auf der Erfüllung dieses Y/unsches zu bestehen, d.h. ihn in der Form eines Drängens oder einer Forderung zu dem Ausdruck zu bringen. Frei von Y/iderspruch oder Bechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Verhalten der Beklagten gegenüber diesem Wunsch de3 Klägers, nämlich ihre "auffallende Zurückhaltung in Bezug auf eine Übersiedlung, nach	wenn	es auch keine schwe-
re, das Scheidungsbegehren des Klägers aus § 43 EheG rechtfertigende Eheverfehlung darsteile, doch zur Zerrüttung' der Ehe in gleichem Masse beigetragen habe wie das Verhalten des Klägers, dem man vorwerfen möge, dass er die Beklagte nicht energisch zu einer Übersiedlung nach	gedrängt	habe.	Bei
 diesen seinen Überlegungen konnte es das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, wie weit das Ver-

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halten der Beklagten einen Vorwurf verdiente, also eine Pflichtwidrigkeit anderer als der in § 43 EheG bezeiehneten Art bedeutete.Es konnte das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe schon dann verneinen, wenn es zu der Überzeugung gelangte, dass das Verhalten der Beklagten, ob schuldhaft oder nicht, in jedem Palle für diese Zerrüttung in gleichem Masse ursächlich sei wie das Verhalten des Klägers.
Bas Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, dass die Freundschaft des Klägers zu einer anderen Prau schon vor Liärz 1947 zu Ehewidrigkeiten, also zu erotisch bestimmten Gefühlsäusserungen und Handlungen geführt habe. Es stellt ferner fest, dass der Kläger sich zwar in der Polgezeit dieser Prau in ehewidriger Y/eise zugewandt habe, dass diese Zuwendung aber nicht mehr ursächlich für die Ehezerrüttung, sondern bereits deren Folge gewesen sei.
Diese Peststellungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind somit der'Hachprüfung durch das Eevi-• sionsgericht entzogen. Bass sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien, hat die Revision nicht gerügt. Sie hat zwar am Schluss der Kevisionsbegründungssclu’ift allgemein bemerkt, dass das Perufungsurteil auf einer Verletzung des § 286
ZPO-beruhe, ohne jedochy wie es § 554 Abs 3 Ziff 2b ZPO verlangt, die Tatsachen zu bezeichnen, Vielehe den Vi-rfc.hrensBiangel ergeben sollen.
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Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Freundschaft des Klägers zu einer anderen Frau, solange sie sich von Ehewidrigkeiten freihielt - und das ist nach der nicht nachprüfbaren Feststellung des Berufungsgerichts bis zur völligen. Zerrüttung der Ehe, nämlich bis Kürz 1947 der Fall gewesen unter den gegebenen Umständen kein schuldhaftes Verhalten des Klägers i. S. des § 48 Abs 2 EheG darstellte, spdass es für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten nicht darauf ankam, wie weit die Pflege dieser Freundschaft zu der Zerrüttung der Ehe, d.h. zu dem Erlöschen der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen hat.
Bas Berufungsgericht kommt somit in rechtlich einwandfreier Weise zu dem Ergebnis, dass ein ttber-Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht festzustellen 3ei, dass somit die Beklagte der Scheidung nicht widersprechen könne.
Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage der Beachtlichkeit des V/i der Spruchs, d.h. zu der Frage, obbei zulässigem Widerspruch die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sein würde, zutreffend ist, ist hiernach in der Revisionsinstanz nicht mehr zu erörtern.
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Streitgegenstandes: 5.000.- BM.
gez. Br. Bersch gez.Ascher gez. Raske gen. Br. Eartz gez. Johannsen.