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BGH · IV ZR 30/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 30/05

3 Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs.3 GG) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt lediglich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs.3 GG von der Klägerin nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf.Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen:

Zitierte Normen: Art. 9 GG
EinschätzungsprärogativeAnhörungsrügeGGwirtschaftlichKlägerinTarifvertragsparteien

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 30/05
vom 4. November 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 4. November 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 21. Oktober 2008 gegen das Senatsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
2	Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der von der Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.
3	Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit
 Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt lediglich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG von der Klägerin nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 27.05.2004 - 137 C 19/04 -LG Köln, Entscheidung vom 12.01.2005 - 20 S 22/04 -