a) Hat ein Versicherer aufgrund einer Haftpflichtver-Sicherung für Handel und Handwerk für einen im Betrieb eines Kundenfahrzeugs verursachten Unfallschaden Ersatz zu leisten und ist für den gleichen Unfall auch der Haftpflichtversicherer des Halters des Kundenfahrzeugs ersatzpflichtig, so liegt eine DoppelVersicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs. 2 WG verpflichtet sind. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters Der Beklagte hatte mit dem Haftpflichtverband der deutschen Industrie (VaG) einen Haftpflichtversicherungsvertrag (KraftVerkehrsVersicherung für Kraftfahrzeughandel und -handwerk) abgeschlossen. 3. fremden Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines -Werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Personen befindet. Sie ist der Ansicht, daß ihr Versicherungsnehmer als Fahrzeughalter zu dem Ersatz dieses Schadens verpflichtet gewesen sei; er habe Jedoch einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten gehabt. Durch die von ihr, der Klägerin, bewirkten Entschädigungsleistungen sei der Rückgriffsanspruch gemäß § 67 oder § 158 c Abs. 1 WG auf sie übergegangen. 1. Die Klägerin und der Haftpflichtverband der deutschen Industrie sind aufgrund einer Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG als Gesamtschuldner verpflichtet, für die Schadensfolgen des Unfalls vom 5. Dagegen ist es nicht notwendig, daß derselbe Versicherungsnehmer die mehr-reren Versicherungsverträge geschlossen hat; auch beim Zusammentreffen einer Eigen- mit einer Fremdversicherung kann daher eine DoppelverSicherung vorliegen (vgl. b) Geht man vom Vortrag der Klägerin aus, daß der Fahrer berechtigt gewesen sei, die Probefahrt durchzuführen, so war auch das Haftpflichtrisiko des Fahrers unzweifelhaft doppelt versichert (§ 10 Nr. 2 b AKB). den Versicherungsnehmern und den beteiligten Versicherern zu beurteilen sind, auch dann nichts, wenn Merettig gemäß dem Vorbringen des Beklagten unberechtigter Fahrer gewesen sein sollte. Folglich ist das Haftpflichtrisiko des unberechtigten Fahrers - in Ansehung der Geschädigten, des Fahrzeughalters und der beteiligten Versicherungsnehmer - sowohl in der Pflichtversicherung des Halters als auch in der Haftpflichtversicherung des WerkstattInhabers (doppelt) versichert. Der Umstand, daß der Schädiger unberechtigter Fahrer war, berührt nur das Innenverhältnis zwischen ihm und den beteiligten Versicherern, die ihm gegenüber wegen Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei sind (§ 2 Nr. 2 b AKB). c) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß auch das Haftpflichtrisiko des Beklagten doppelt versichert war. Der Beklagte hatte keinen Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Klägerin; er gehörte als Arbeitgeber des Fahrers nach § 10 Nr. 2 AKB nicht zu dem Kreis der mitversicherten Personen. Daß der Beklagte selbst aufgrund des Versicherungsvertrags des Halters mit der Klägerin gegen diese keinen Anspruch erheben konnte, für die Unfallhaftpflicht des Halters und des Fahrers einzutreten, ist unerheblich. gegen den Versicherer des anderen Vertrags keinen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz hat. durch eine Erfüllung der Haftpflichtforderungen in einen Erstattungsanspruch verwandelt hätte, aber nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 WG auf die Klägerin übergegangen. Denn als Dritter im Sinne dieser Vorschrift scheidet nicht nur der Versicherungsnehmer oder der (Mit-)Versicherte des mit dem ersatzleistenden Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags, sondern auch der Versicherungsnehmer eines anderen Vertrags aus, durch den eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 WG entstanden ist (Prölss JRPV 1941, 173, 174; Prölss/Martin aaO § 67 An. 3). Das bedeutet, daß der ersatzleistende Versicherer - unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsanspruchs gegen den unberechtigten Fahrer - bei einer Doppelversicherung nur einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen beteiligten Versicherer nach den Regeln des § 59 Abs, 2 WG hat, ein Rückgriff gegen den anderen Versicherungsnehmer aber ausgeschlossen ist, Dann aber würden der unnütze Umweg über das Vermögen des Beklagten und die mehrfachen Hin- und Herzahlungen auch den Zweck des Anspruchsübergangs gemäß § 67 WG verfehlen, der eine endgültige Entlastung des zunächst eintretenden Versicherers herbeiführen soll. gegenüber seinem Versicherungsnehmer reguliert hat, vom Versicherer des Halters den Ausgleich gemäß § 59 Abs. 2 WG verlangen. schon deshalb kein Ersatzanspruch gegen den Werkstattinhaber gemäß § 67 WG übergehen, weil auch der ausgleichsberechtigte Versicherer gegenüber diesem, seinem Versicherungsnehmer, keinen derartigen Anspruch hatte. Daß die beteiligten Versicherer auf einen Ausgleich untereinander gemäß § 59 Abs. 2 WG verwiesen werden, entspricht auch der Regelung, die die Versicherungspraxis für diesen Bereich schon seit dem 1. Dazu ist zu bemerken, daß der Pflichtversicherer des Fahrzeughalters in Fällen der vorliegenden Art durch eine Doppelversicherung nicht nur den Nachteil des Rückgriffsausschlusses, sondern generell auch einen Vorteil hat, teilweise nämlich einen (sicheren) Ausgleich gemäß § 59 Abs. 2 WG zu erlangen, was sich zu demindest bei Zahlungsunfähigkeit des WerkstattInhabers und des Fahrers als günstig erweist. ter Fahrer gewesen wäre, oder ob dieser Umstand nach der in § 2 Nr. 2b AKB enthaltenen Interessenabwägung nur für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und erheblich wäre, bedarf hier keiner Erörterung. Das Gesetz hat es aber in Kauf genommen, daß der beteiligte Versicherer, der bei einer Doppelversicherung durch das Ausgleichsverfahren nach § 59 Abs. 2 WG generell begünstigt wird, im konkreten Einzelfall durch den Verlust eines ohne DoppelVersicherung möglicherweise begründeten Regreßansprmchs auch einen Nach teil erleiden kann. Demnach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Klageanspruch als unbegründet erachtet und die Klägerin auf den Weg des Ausgleichs (§59 Abs. 2 WG) gegen den Haftpflichtversicherer des Beklagten verwiesen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein WG §§ 59, 67 a) Hat ein Versicherer aufgrund einer Haftpflichtver-Sicherung für Handel und Handwerk für einen im Betrieb eines Kundenfahrzeugs verursachten Unfallschaden Ersatz zu leisten und ist für den gleichen Unfall auch der Haftpflichtversicherer des Halters des Kundenfahrzeugs ersatzpflichtig, so liegt eine DoppelVersicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs. 2 WG verpflichtet sind. b) Dritter i. S. des § 67 WG ist nicht, wer Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den eine Doppelversicherung i. S. des § 59 WG entstanden ist. BGH, Urt. v. 31. März 1976 - IV ZR 29/75 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 29/75 Verkündet am 31. März 1976 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Internationale Unfall» und Schadens-Ver- sicherungsgesellschaft , Aktiengesellschaft, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland und Edwin HB^^Bstraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen den Kfz-Werkstattinhaber Richard T (I^B^BMB)» Unter den Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukov, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Januar 1975 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Architekt Günter war Halter eines Personenkraftwagens der Marke Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen 0*41 256. Er beauftragte ungefähr Anfang August 1969 den Beklagten mit der Reparatur dieses Fahrzeugs. Die hierzu erforderlichen Arbeiten führte der im Betrieb des Beklagten beschäftigte Mechaniker M^mi^ aus. Anschließend unternahm er am 4. August 1969 eine Probefahrt. Auf der Kreuzung Sundgauer Straße/Schützallee in stieß er mit dem Fahrzeug des amerikanischen Soldaten Clarence F. zusammen. starb an den Unfallverletzungen. Außer dem Fahrzeug wurden ein ord- nungsgemäß geparkter Volkswagen, ein Verkehrszeichen, ein Straßenschild und ein Straßenbaum beschädigt. Der Unfall ist auf eine Verletzung der Vorfahrt durch Hi zurückzuführen. Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters Der Beklagte hatte mit dem Haftpflichtverband der deutschen Industrie (VaG) einen Haftpflichtversicherungsvertrag (KraftVerkehrsVersicherung für Kraftfahrzeughandel und -handwerk) abgeschlossen. Über den Umfang des Versicherungsschutzes bestimmen die dem Vertrag zugrunde liegenden Sonderbedingungen: w Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und einheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschlüsse in den Absätzen III und IV, auf alle 1. Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 67 b Abs. 5 a StVZO versehen sind; 2. eigenen Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die nach § 18 StVZO der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind. Als eigene gelten auch Fahrzeuge im Sinne von Satz 1, die einem anderen zur Sicherung übereignet, aber im Besitz des Versicherungsneh-mehrs belassen sind. Fahrzeuge, die der Versicherungsnehmer unter EigentumsVorbehalt verkauft und übergeben hat, gelten vom Zeitpunkt der Übergabe an nicht mehr als eigene Fahrzeuge; 3. fremden Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines -Werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Personen befindet. ■ Nach dem Unfall vereinbarten die beiden beteiligten Versicherungsgesellschaften, daß die Klägerin die Ansprüche der Geschädigten "federführend bearbeiten" solle. Sie zahlte an die Hinterbliebenen des Getöteten kapitalisierte Unterhaltsbeträge in Höhe von DM 143 080,18. Sie ist der Ansicht, daß ihr Versicherungsnehmer als Fahrzeughalter zu dem Ersatz dieses Schadens verpflichtet gewesen sei; er habe Jedoch einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten gehabt. Durch die von ihr, der Klägerin, bewirkten Entschädigungsleistungen sei der Rückgriffsanspruch gemäß § 67 oder § 158 c Abs. 1 WG auf sie übergegangen. Im vorliegenden Rechtsstreit macht sie hiervon einen Teilbetrag von DM 26 000,- geltend. Der Beklagte vertritt die Ansicht, habe die Unfallfahrt als unberechtigter Fahrer unternommen. Er verweist in dieser Hinsicht zunächst auf die zwischen den Parteien unstreitige Tatsache, daß zwar einen Führer- schein gehabt, diesen Jedoch trotz mehrfacher Aufforderung ihm, dem Beklagten, nicht vorgelegt habe. Aus diesem Grunde habe er, der Beklagte, MgH^Ü strikt untersagt, Fahrten mit Kunden- oder Geschäftsfahrzeugen zu unternehmen. Demgegenüber behauptet die Klägerin, habe schon vor dem 4. August 1969 laufend Probefahrten ausgeführt. Zum Teil seien diese Fahrten ausdrücklich vom Beklagten angeordnet worden. M^m^| habe dem Beklagten hinterher Jeweils berichtet, ob das Fahrzeug in Ordnung sei und dem Kunden ausgeliefert werden könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht nimmt an, daß im vorliegenden Fall eine Doppelversicherung Vorgelegen habe. Es zieht daraus die Folgerung, daß ein etwaiger Ausgleich nur zwischen den beiden beteiligten Haftpflichtversicherern zu erfolgen habe. Aus diesem Grunde stehe der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten zu. Diese Ansicht ist im Ergebnis zutreffend. 1. Die Klägerin und der Haftpflichtverband der deutschen Industrie sind aufgrund einer Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG als Gesamtschuldner verpflichtet, für die Schadensfolgen des Unfalls vom 5. August 1969 einzustehen. Das ergibt sich aus folgenden Gründen: Für den Begriff der Doppelversieherung ist erforderlich, aber auch ausreichend die Identität des mit den mehreren Verträgen versicherten Interesses. Dagegen ist es nicht notwendig, daß derselbe Versicherungsnehmer die mehr-reren Versicherungsverträge geschlossen hat; auch beim Zusammentreffen einer Eigen- mit einer Fremdversicherung kann daher eine DoppelverSicherung vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 20. 3. 1974, VersR 1974, 535» 536). Das ist hier der Fall. a) Doppelt versichert war jedenfalls das Haftpflichtrisiko des Fahrzeughalters Denn der jeweilige Fahrzeughalter der vom Beklagten in Obhut genommenen Kundenfahrzeuge war auch durch den vom Beklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag mitversichert (vgl. § 10 Nr. 2a AKB; die AKB gelten auch für die vom Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherung gemäß Nr. II. 1 der ihr zugrundeliegenden Sonderbedingungen). 6 Dieses Haftpflichtrisiko hat sich im vorliegenden Fall auch ausgewirkt. Durch den Unfall ist eine Schadensersatzverpflichtung des Fahrzeughalters K^H^^ HB gemäß § 7 Abs. 1 StVG entstanden. Eine Schwarzfahrt im Sinne des § 7 Abs. 3 StVG lag, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht vor. b) Geht man vom Vortrag der Klägerin aus, daß der Fahrer berechtigt gewesen sei, die Probefahrt durchzuführen, so war auch das Haftpflichtrisiko des Fahrers unzweifelhaft doppelt versichert (§ 10 Nr. 2 b AKB). An dieser Rechtslage ändert sich, soweit - wie hier - nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Fahrzeughalter, dem bzw. den Versicherungsnehmern und den beteiligten Versicherern zu beurteilen sind, auch dann nichts, wenn Merettig gemäß dem Vorbringen des Beklagten unberechtigter Fahrer gewesen sein sollte. Auch der unberechtigte Fahrer ist nach § 10 Nr. 2b AKB mitversichert (vgl. Prölss/Martin WG 20. Aufl., § 2 AKB Anm. 3 und § 10 AKB Anm. 3 c). Folglich ist das Haftpflichtrisiko des unberechtigten Fahrers - in Ansehung der Geschädigten, des Fahrzeughalters und der beteiligten Versicherungsnehmer - sowohl in der Pflichtversicherung des Halters als auch in der Haftpflichtversicherung des WerkstattInhabers (doppelt) versichert. Der Umstand, daß der Schädiger unberechtigter Fahrer war, berührt nur das Innenverhältnis zwischen ihm und den beteiligten Versicherern, die ihm gegenüber wegen Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei sind (§ 2 Nr. 2 b AKB). Lediglich für die (hier nicht interessierenden) Rechtsbeziehungen zwischen unberechtigtem Fahrer und Versicherer kann daher davon gesprochen werden. daß ein versichertes Interesse wegen Obliegenheitsverletzung nicht vorliegt (nämlich entfallen ist), so daß auch kein Anknüpfungspunkt für eine Doppelversicherung mehr vorhanden ist. c) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß auch das Haftpflichtrisiko des Beklagten doppelt versichert war. Der Beklagte hatte keinen Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Klägerin; er gehörte als Arbeitgeber des Fahrers nach § 10 Nr. 2 AKB nicht zu dem Kreis der mitversicherten Personen. Die gegen ihn selbst gerichteten Unfallhaftpflichtansprüche waren daher nur bei seiner eigenen Haftpflichtversicherung gedeckt. Trotzdem kann sich auch der Beklagte gegenüber der Klägerin darauf berufen, daß hinsichtlich der Haftpflichtansprüche aus dem Unfall vom 5. August 1969 eine Doppelversicherung bestanden hat. Ausschlaggebend ist, daß aufgrund der zu demindest teilweisen Identität der versicherten Gefahren (Haftpflichtrisiken des Halters und des Fahrers) der Unfall für beide Versicherungsverträge einen Versicherungsfall darstellte, ohne daß etwa für eine der Versicherungen nach dem Vertrag nur eine subsidiäre Haftung vorgesehen war. Daß der Beklagte selbst aufgrund des Versicherungsvertrags des Halters mit der Klägerin gegen diese keinen Anspruch erheben konnte, für die Unfallhaftpflicht des Halters und des Fahrers einzutreten, ist unerheblich. Da der Begriff der Doppelversicherung die Identität der Versicherungsnehmer nicht voraussetzt und das Zusammentreffen einer Eigen- mit einer Fremdversicherung ge stattet, muß es mit diesem Begriff ebenfalls vereinbar sein daß der Versicherungsnehmer des einen Versicherungsvertrags 8 gegen den Versicherer des anderen Vertrags keinen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz hat. Nicht die Identität der AnspruchsInhaber, sondern die Identität des versicherten Interesses macht das Wesen der Doppelversicherung aus. 2. Bevor die Klägerin den Hinterbliebenen des getöteten Soldaten F^HHfc Schadensersatz leistete, stand zwar dem Fahrzeughalter Karrenbauer gegen den Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von den durch den Unfall begründeten Schadensersatzansprüchen zu, sowohl gemäß §§ 831, 840 Abs. 1, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch aus vertraglicher Haftung wegen der vom Erfüllungsgehil-fen verschuldeten Verletzung der dem Beklagten obliegenden Nebenpflicht, bei der Ausführung des Reparaturauftrags alles zu vermeiden, was gegenüber Dritten eine Haftpflicht des Fahrzeughalters begründen könnte. Wegen des Bestehens einer Doppelversicherung ist dieser Freistellungsanspruch, der sich in der Person von K durch eine Erfüllung der Haftpflichtforderungen in einen Erstattungsanspruch verwandelt hätte, aber nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 WG auf die Klägerin übergegangen. Denn als Dritter im Sinne dieser Vorschrift scheidet nicht nur der Versicherungsnehmer oder der (Mit-)Versicherte des mit dem ersatzleistenden Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags, sondern auch der Versicherungsnehmer eines anderen Vertrags aus, durch den eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 WG entstanden ist (Prölss JRPV 1941, 173, 174; Prölss/Martin aaO § 67 Anm. 3). Das bedeutet, daß der ersatzleistende Versicherer - unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsanspruchs gegen den unberechtigten Fahrer - bei einer Doppelversicherung nur einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen beteiligten Versicherer nach den Regeln des § 59 Abs, 2 WG hat, ein Rückgriff gegen den anderen Versicherungsnehmer aber ausgeschlossen ist, 3, Daß nur diese aus § 59 WG abgeleitete Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 67 WG bei der vorliegenden Fallkonstellation zu einem sachgerechten Ergebnis führt, zeigen folgende Überlegungen: Würde man den Rückgriff der Klägerin gegen den Beklagten zulassen, so könnte der Beklagte vollen Versicherungsschutz von seinem Haftpflichtversicherer beanspruchen. Dieser wiederum könnte von der Klägerin Ausgleich gemäß § 59 Abs. 2 WG verlangen. Im Ergebnis bestünde kein Unterschied gegenüber der unmittelbaren Ausgleichung unter den beteiligten Versicherern. Dann aber würden der unnütze Umweg über das Vermögen des Beklagten und die mehrfachen Hin- und Herzahlungen auch den Zweck des Anspruchsübergangs gemäß § 67 WG verfehlen, der eine endgültige Entlastung des zunächst eintretenden Versicherers herbeiführen soll. Ferner darf es keinen Unterschied machen, ob die Unfallgeschädigten zufällig zuerst den Versicherer des Fahrzeughalters oder den Versicherer des Werkstattinha-bers bzw. diesen selbst (gemäß § 831 BGB) in Anspruch nehmen. Im letzteren Fall wird der Versicherer des Werkstattinhabers, nachdem er die Schadensersatzansprüche gegenüber den Geschädigten direkt bzw. gegenüber seinem Versicherungsnehmer reguliert hat, vom Versicherer des Halters den Ausgleich gemäß § 59 Abs. 2 WG verlangen. Bei diesem Ablauf der Regulierung kann aber auf den Versicherer des Halters aufgrund der AusgleichsZahlung (§§ 59 Abs. 2 WG, 426 Abs. 2 S. 1 BGB; vgl. Prölss/Martin aaO § 59 Anm. 4) 10 schon deshalb kein Ersatzanspruch gegen den Werkstattinhaber gemäß § 67 WG übergehen, weil auch der ausgleichsberechtigte Versicherer gegenüber diesem, seinem Versicherungsnehmer, keinen derartigen Anspruch hatte. Daß die beteiligten Versicherer auf einen Ausgleich untereinander gemäß § 59 Abs. 2 WG verwiesen werden, entspricht auch der Regelung, die die Versicherungspraxis für diesen Bereich schon seit dem 1. Januar 1950 in Form des “Teilungsabkommens Haftpflichtpolice für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk/ Halterhaftpflicht" (abgedr. u.a. bei Stiefel/Wussow/ Hofmann, AKB 9. Auf1., S. 767) eingeführt hat. Der Haftpflichtverband der deutschen Industrie ist diesem Teilungsabkommen allerdings - wie die Klägerin vorgetragen hat - nicht beigetreten. Schließlich ist auch der von der Klägerin vorgebrachte Einwand nicht stichhaltig, sie dürfe nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß der Beklagte seinerseits eine freiwillige Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Dazu ist zu bemerken, daß der Pflichtversicherer des Fahrzeughalters in Fällen der vorliegenden Art durch eine Doppelversicherung nicht nur den Nachteil des Rückgriffsausschlusses, sondern generell auch einen Vorteil hat, teilweise nämlich einen (sicheren) Ausgleich gemäß § 59 Abs. 2 WG zu erlangen, was sich zu demindest bei Zahlungsunfähigkeit des WerkstattInhabers und des Fahrers als günstig erweist. Im übrigen würde die Klägerin gerade nach ihrem eigenen Vortrag, wonach Merettig berechtigter Fahrer war, den Beklagten auch dann nicht ge- maß § 67 WG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können, wenn keine Doppelversicherung bestünde (vgl. Senatsurteil vom 8. 12. 1971, VersR 1972, 166 ff). Ob sich an dieser Rechtslage zu Lasten des Beklagten, der den in Reparatur gegebenen Wagen durch seine Angestellten zu dem Zwecke einer Probefahrt benutzen lassen durfte, etwas ändern würde, wenn unberechtig- ter Fahrer gewesen wäre, oder ob dieser Umstand nach der in § 2 Nr. 2b AKB enthaltenen Interessenabwägung nur für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und erheblich wäre, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Entscheidung des vorliegenden Falls beruht auf § 59 WG und dessen Auswirkung auf den Anwendungsbereich des § 67 WG. Das Gesetz hat es aber in Kauf genommen, daß der beteiligte Versicherer, der bei einer Doppelversicherung durch das Ausgleichsverfahren nach § 59 Abs. 2 WG generell begünstigt wird, im konkreten Einzelfall durch den Verlust eines ohne DoppelVersicherung möglicherweise begründeten Regreßansprmchs auch einen Nach teil erleiden kann. Demnach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Klageanspruch als unbegründet erachtet und die Klägerin auf den Weg des Ausgleichs (§59 Abs. 2 WG) gegen den Haftpflichtversicherer des Beklagten verwiesen. 12 t-f Die Kosten der erfolglosen Revision fallen der Klägerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dr. Hauß Dr. Bukow Rottmüller RiBGH Dehner ist beurlaubt Dr. Hoegen und an der Un- terzeichnung verhindert Dr. Hauß