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BGH · IV ZR 29/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 29/74

WG § 61 Tritt der Versicherungsfall ein, weil der VN trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zu demutbaren Maßnahmen zu dem Schutze des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen hat, so hat der VN den Versicherungsfall durch dieses Unterlassen "herbeigeführt". Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Das Gelände, auf dem die Klägerin die Autoverwertung betreibt, ist eine ehemalige Werftanlage in Saarbrücken-Burbach. Die Beklagte hat Versicherungsschutz verweigert, weil die Klägerin zu demindest grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt und ihre Rettungspflicht verletzt habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den Versicherungsfall dadurch herbeigeführt, daß sie es am Abend des 11. Mai 1970 unterlassen habe, die versicherten Gebrauchtwagen von den später durch Hochwasser ebenfalls überfluteten Geländeteilen zu entfernen, obwohl ihre Rettung zu diesem Zeitpunkt noch möglich und aus der Sicht eines verantwortlich handelnden Kraftfahrzeughalters geboten gewesen wäre. Das ist der Fall, wenn er eingetreten ist, weil der VN trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zu demutbaren Maßnahmen zu dem Schutze des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen hat. Das bedeutet aber nicht, daß der VN den Versicherungsschutz nicht auch durch eine vor diesem Zeitpunkt liegende - vorsätzliche oder grob fahrlässige - Untätigkeit einbüßen könnte. Hierbei ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, der Grundgedanke des § 61 WG zu berücksichtigen. Wer infolge schweren Verschuldens für den Eintritt des Versicherungsfalls selbst verantwortlich ist, setzt sich mit seinem eigenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch, wenn er gleichwohl die Versicherungsleistung beansprucht. So betrachtet kann bei dem Risikoausschluß des § 61 WG nicht grundsätzlich danach unterschieden werden, ob der Versicherungsfall auf ein positives Tun oder ein Unterlassen des VN zurückzuführen ist. Allein dieses Ergebnis wird auch den schutzwürdigen Belangen des Versicherers und der Gemeinschaft der Versicherten gerecht, die trotz Fehlens einer förmlichen Schadensverhütungspflichl des VN vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht außer Betracht bleiben dürfen. Unter den dargelegten Voraussetzungei wird sich der VN, der es (vorsätzlich oder grob fahrlässig) durch Untätigkeit zu dem Eintritt des Versicherungsfalls kommen läßt, mit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung regelmäßig ebenso treuwidrig mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen wie derjenige, der den Versicherungs-fall durch positives Tun herbeigeführt hat. Damit andererseits der Versicherungsschutz nicht unangemessen beschränkt wird, ist an dem vom Bundesgerichtshof in VersR 1964, 475 aufgestellten Erfordernis festzuhalten, daß der VN das zu dem Versicherungsfall führende Geschehen gekannt hat (vgl. Dabei ist notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen, aus denen sich ergibt, daß der Eintritt des Versieherungs-falls in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist. b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Annahme, daß die Klägerin den Versicherungsfall durch ihre Untätigkeit herbeigeführt hat. Soweit die Revision dies bezweifelt, setzt sie sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Dem Inhaber der Klägerin war, wie dem Vorbringen der Parteien als unstreitig zu entnehmen ist, Jedenfalls bekannt, daß das Betriebsgelände am Abend des 11. Damit hatte er Kenntnis von dem zu dem Versicherungsfall führenden Geschehen in dem oben unter a) dargelegten Sinne, zu demal er nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit eines weiteren Ansteigens des Hochwassers rechnete. Das untätige Verhalten der Klägerin war unter den hier vorliegenden Umständen nicht geeignet, einen neuen Gefahrenzustand von solcher Dauer zu schaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs hätte bilden können (vgl. Angesichts des starken, stündlich steigenden und zur Überflutung der fraglichen Uferteile drängenden Hochwassers kann es vielmehr bei natürlicher Betrachtung nur dahin aufgefaßt werden, daß es alsbald die versicherte Gefahr selbst unmittelbar verwirklichte. Gegen 22 Uhr war die Saar um weitere 16 bis 17 cm angestiegen und das Wasser rund 10 m weiter auf dem Be- Die Klägerin habe daraus auch entnommen, daß ein weiteres Ansteigen der Flut nicht auszuschließen sei. Wenn sie bei dieser Sachlage nichts unternommen habe, um die versicherten Fahrzeuge und die sonstigen Gegenstände in Sicherheit zu bringen, obwohl ihr dies mit den vorhandenen oder erreichbaren Hilfskräften und Hilfsmitteln unschwer rechtzeitig möglich gewesen wäre, so liege darin ein schwerwiegender Mangel an Sorgfalt und ein in besonderem Maße unverzeihliches Fehlverhalten. Mai 1970 herausgegeben wurden, als der Versicherungsfall bereits eingetreten war, und daß es sich um das stärkste Hochwasser seit 1882 handelte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Die Klägerin hätte von sich aus berücksichtigen müssen, daß ihr Betriebsgelände durch Hochwasser besonders gefährdet ist. Obwohl sich die Anordnung der Wasserbehörde, das Grundstück von abtreibbaren Gegenständen freizuhalten, auf die Zeit vom 15. März beschränkte, bedurfte es unter den hier vorliegenden Umständen nur einfachster Überlegung, um zu erkennen, daß sich die Gefahr, der die Anordnung vorbeugte, wider Erwarten im Mai eingestellt hatte und zu verwirklichen drohte. Mai 1970 gegen 22 Uhr. Grobe Fahrlässigkeit der Klägerin scheidet entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb aus, weil der Sachbearbeiter der Beklagten am Abend des fraglichen Tages angeblich keine Rettungsmaßnahmen angeordnet hat. Das Berufungsgericht hat dieser Behauptung kein Gewicht beigemessen, weil der Sachbearbeiter nicht in dienstlicher Eigenschaft bei der Klägerin gewesen sei und sich nicht auf dem hier in Rede stehenden, sondern nur auf einem anderen Betriebsgelände der Klägerin (HIm Malhofen”) aufgehalten und daher die Situation nicht habe beurteilen können. Da die Klägerin somit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat und gemäß § 61 WG keinen Versicherungsschutz genießt, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit sie auch wegen Verletzung ihrer Rettungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalls ihren Entschädigungsanspruch nach § 62 WG verloren hätte.

Zitierte Normen: § 61 VVG § 61 WG
WGversichernBerufungsgerichtVNHochwasserUhrVersicherungsfallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
 nein
WG § 61
Tritt der Versicherungsfall ein, weil der VN trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zu demutbaren Maßnahmen zu dem Schutze des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen hat, so hat der VN den Versicherungsfall durch dieses Unterlassen "herbeigeführt".
BGH, Urt. v. 14. April 1976 - IV ZR 29/74 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 29/74
Verkündet am
14. April 1976 Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Auto
 Im MI
»
Inhaber E.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Z	-	Versicherung	AG,	S{
Promenade, vertreten durch den Vorstand Dipl. -Kaufmann Hans	und	Rudolf
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27. November 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin befaßt sich mit der Autoverwertung sowie dem An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile. Sie hat bei der Beklagten u. a. eine Fahrzeug-TeilverSicherung gegen Beschädigung und Zerstörung von Fahrzeugen abgeschlossen, die auch durch Überschwemmung entstandene Schäden deckt.
 
Das Gelände, auf dem die Klägerin die Autoverwertung betreibt, ist eine ehemalige Werftanlage in Saarbrücken-Burbach. Es erstreckt sich bis unmittelbar an das Ufer der Saar und gehört zu dem Überschwemmungsgebiet im Sinne der §§ 72, 73 SaarlWasserG. Die zuständige Wasserbehörde hat angeordnet, das Gelände jeweils vom 15. November bis 15. März von abtreibbaren Gegenständen freizuhalten. Die Klägerin lagert hier in der übrigen Zeit des Jahres Gebrauchtfahrzeuge, Fahrzeugteile und Ersatzteile sowie zu dem Ausschlachten bestimmte Fahrzeuge.
Am 11. Mai 1970 trat die Saar nach außergewöhnlich starken Regenfällen, die in den Tagen zuvor im südwestdeutschen Raum und in den Nachbarländern niedergegangen waren, über die Ufer. Der Pegelstand stieg bei anhaltend starken Niederschlägen ständig weiter an und erreichte am Vormittag des 13. Mai 1970 seinen Höchststand. Damals standen auf dem bezeichneten Betriebsgelände der Klägerin nach deren Vorbringen u. a. 14 Gebrauchtwagen, die unter die Fahrzeug-Teilversicherung fielen. Mehr als die Hälfte des Geländes der Klägerin wurde am 11. Mai 1970 nach und nach vom Hochwasser überspült. Am Vormittag des 12. Mai 1970 war es nahezu vollständig überflutet. Irgendwelche Maßnahmen, die Fahrzeuge und Fahrzeugteile der möglichen Einwirkung des Hochwassers zu entziehen, traf die Klägerin am 11. Mai 1970 nicht. Am Vormittag des 12. Mai 1970 versuchte sie vergeblich, über den Katastropheneinsatzstab der Stadt Hilfe zu erlangen. Die Gebrauchtwagen wurden nach dem 11. Mai 1970 durch das Hochwasser mehr oder weniger stark beschädigt.
 
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Die Beklagte hat Versicherungsschutz verweigert, weil die Klägerin zu demindest grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt und ihre Rettungspflicht verletzt habe.
Die Klägerin hat auf Zahlung von 17.178,80 DM geklagt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Beklagte bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls keinen Versicherungsschutz (§61 VVG), enthält keinen Rechtsfehler.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den Versicherungsfall dadurch herbeigeführt, daß sie es am Abend des 11. Mai 1970 unterlassen habe, die versicherten Gebrauchtwagen von den später durch Hochwasser ebenfalls überfluteten Geländeteilen zu entfernen, obwohl ihre Rettung zu diesem Zeitpunkt noch möglich und aus der Sicht eines verantwortlich handelnden Kraftfahrzeughalters geboten gewesen wäre. Dem Versicherungsnehmer (VN) obliege zwar keine allgemeine Pflicht zur Verhütung des Versicherungsfalls. Hier gehe es Jedoch um seine Verantwortlichkeit für einen Schaden, den er sich durch grobes Verschulden selbst zufüge und zuzuschreiben habe.
Nach dem Grundgedanken des § 61 WG werde eine entsprechende Unterlassung mit demselben Unwerturteil belegt wie ein auf
 die Zerstörung eigener Rechtsgüter gerichtetes positives Tun.
Zu Unrecht meint die Revision, die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 WG erfordere stets ein Handeln des VN, da sonst der Unterschied zur bloßen Verursachung einer allgemeinen Gefahr aufgehoben werde.
1.	Die Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der im Schrifttum herrschenden Meinung (vgl. Kisch,
 HansRZ 1922, 169 ff.; Raiser, Komm, zu den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen 2. Aufl., § 17 Anm. 16; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S. 265» 273 f«; Prölss/Martin WG 20. Aufl.,
§ 61 Anm. 3). Dagegen vertritt Bruck (Das Privatversicherungsrecht S. 663; WG 7. Aufl., § 61 Anm. 17) wie die Revision die Ansicht, § 61 WG setze ein positives Tun des VN voraus. Auf der Linie der herrschenden Auffassung liegt die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1928, 3181, in der es - ohne freilich die Streitfrage als solche zu erörtern - gemäß § 61 WG den Versicherungsschutz für einen Brandschaden versagt hat, weil der VN den für den Brand verantwortlichen Angestellten nicht entlassen hatte, obwohl er wußte, daß dieser sich schon einmal der Brandstiftung schuldig gemacht hatte. Das Oberlandesgericht Köln hat ebenfalls dahin entschieden (VersR 1965, 1066), der VN könne den Versicherungsfall auch durch Unterlassung herbeiführen.
Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage noch nicht abschließend Stellung genommen. In BGHZ 42, 295, 299 hat er sie ausdrücklich offengelassen. In VersR 1964, 475 ist mit Bezug auf § 61 WG beiläufig ausgesprochen, der VN
müsse das zu dem Versicherungsfall führende Geschehen zu demindest gekannt und zugelassen haben. Bei der Entscheidung in VersR 1974, 26 hatte der erkennende Senat keinen Anlaß, die Frage zu erörtern.
2. Der Versicherungsfall kann auch durch ein Unterlassen des VN im Sinne von § 61 WG "herbeigeführt” sein. Das ist der Fall, wenn er eingetreten ist, weil der VN trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zu demutbaren Maßnahmen zu dem Schutze des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen hat.
a) § 61 WG begründet zwar nach ständiger Rechtsprechung keine allgemeine Schadensverhütungspflicht des VN, sondern bildet einen subjektiven Risikoausschluß (BGHZ 42, 295, 299; 43, 88, 94). Eine gesetzliche Verpflichtung des VN, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, besteht nach § 62 WG erst bei Eintritt des Versicherungs-falls. Das bedeutet aber nicht, daß der VN den Versicherungsschutz nicht auch durch eine vor diesem Zeitpunkt liegende - vorsätzliche oder grob fahrlässige - Untätigkeit einbüßen könnte. Hierbei ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, der Grundgedanke des § 61 WG zu berücksichtigen. Danach soll der Versicherer nicht einstehen müssen, wenn der entstandene Schaden einem groben Fehlverhalten des VN selbst unmittelbar zuzuschreiben ist. Andernfalls würde einem VN, der sich in Bezug auf das versicherte Interesse und Risiko völlig sorglos, ja selbst unlauter verhält, eine unverdiente Vergünstigung zuteil. Der Gedanke von Treu und Glauben hat sich in § 61 WG ähnlich niedergeschlagen wie in § 162 Abs. 2 BGB (zutreffend Weyers, Versicherungsvertrag, in Vertragsschuldverhältnisse S. 491). Wer infolge
 schweren Verschuldens für den Eintritt des Versicherungsfalls selbst verantwortlich ist, setzt sich mit seinem eigenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch, wenn er gleichwohl die Versicherungsleistung beansprucht.
So betrachtet kann bei dem Risikoausschluß des § 61 WG nicht grundsätzlich danach unterschieden werden, ob der Versicherungsfall auf ein positives Tun oder ein Unterlassen des VN zurückzuführen ist. Auch derjenige führt den Versicherungsfall herbei, der das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, daß er die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zuläßt, obwohl er die geeigneten Mittel zu dem Schutze des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zu demutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon ebenso Gebrauch machen könnte und sollte wie eine nicht versicherte Person. Allein dieses Ergebnis wird auch den schutzwürdigen Belangen des Versicherers und der Gemeinschaft der Versicherten gerecht, die trotz Fehlens einer förmlichen Schadensverhütungspflichl des VN vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht außer Betracht bleiben dürfen. Unter den dargelegten Voraussetzungei wird sich der VN, der es (vorsätzlich oder grob fahrlässig) durch Untätigkeit zu dem Eintritt des Versicherungsfalls kommen läßt, mit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung regelmäßig ebenso treuwidrig mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen wie derjenige, der den Versicherungs-fall durch positives Tun herbeigeführt hat.
Damit andererseits der Versicherungsschutz nicht unangemessen beschränkt wird, ist an dem vom Bundesgerichtshof in VersR 1964, 475 aufgestellten Erfordernis festzuhalten, daß der VN das zu dem Versicherungsfall führende Geschehen gekannt hat (vgl. auch RG JW 1928, 3181). Dabei ist
 notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen, aus denen sich ergibt, daß der Eintritt des Versieherungs-falls in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Annahme, daß die Klägerin den Versicherungsfall durch ihre Untätigkeit herbeigeführt hat.
Die Klägerin hätte die versicherten Fahrzeuge am Abend des 11. Mai 1970 ohne besondere Schwierigkeiten rechtzeitig vor der Überflutung ihres Standorts entfernen und mindestens vorübergehend außerhalb der Gefahrenzone abstellen können (BU 18). Es wäre dabei auch möglich gewesen, auf die auf dem Betriebsgelände gelagerten unversicherten Gegenstände, soweit sie nicht nur noch Schrott-wert besaßen und dort verbleiben konnten, Rücksicht zu nehmen und sie zusammen mit den versicherten Fahrzeugen innerhalb weniger Stunden auszulagern (BU 19). Soweit die Revision dies bezweifelt, setzt sie sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Dem Inhaber der Klägerin war, wie dem Vorbringen der Parteien als unstreitig zu entnehmen ist, Jedenfalls bekannt, daß das Betriebsgelände am Abend des 11. Mai 1970 bereits etwa zur Hälfte stark überschwemmt war (siehe unten II.) und die ungewöhnlich heftigen Regenfälle anhielten. Damit hatte er Kenntnis von dem zu dem Versicherungsfall führenden Geschehen in dem oben unter a) dargelegten Sinne, zu demal er nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit eines weiteren Ansteigens des Hochwassers rechnete. Es war der Klägerin zuzu demuten, in verantwortlicher Wahrnehmung ihrer Belange die möglichen Maßnahmen zu dem Schutze der versicherten Fahrzeuge zu treffen.
 
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Gefahrerhöhung verneint. Soweit der Eintritt des Versieherungs-falls durch das Ansteigen des Wasserspiegels der Saar nähergerückt wurde, lag darin keine Steigerung der von vornherein erwarteten Gefahr. Das untätige Verhalten der Klägerin war unter den hier vorliegenden Umständen nicht geeignet, einen neuen Gefahrenzustand von solcher Dauer zu schaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs hätte bilden können (vgl. BGHZ 7, 311;
 23, 142; 50, 385). Angesichts des starken, stündlich steigenden und zur Überflutung der fraglichen Uferteile drängenden Hochwassers kann es vielmehr bei natürlicher Betrachtung nur dahin aufgefaßt werden, daß es alsbald die versicherte Gefahr selbst unmittelbar verwirklichte. Eine Beurteilung der Rechtslage nach den §§ 23 ff. WG scheidet daher aus.
II.	Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Klägerin für grob fahrlässig erachtet und dazu insbesondere festgestellt:
Am 11. Mai 1970, 5 Uhr, lag der ansteigende Wasserspiegel der Saar noch 1,62 m unter där Uferkante des Betriebsgrundstücks der Klägerin. Um 18 Uhr war die Saar um weitere 1,97 m angestiegen. Sie überspülte nunmehr ungefähr die Hälfte dieses Grundstücks. Das Wasser war auf dem fast 100 m tiefen Gelände rund 46 m weit vorgedrungen und stand landeinwärts 35 bis 20 cm hoch. Auf dem Gelände wurde bis 18 Uhr gearbeitet. Ab 19 Uhr gab das Wasser- und Schiffahrtsamt in	stündlich die weitere Ent-
wicklung des Hochwassers und den Anstieg des Pegelstandes bekannt. Gegen 22 Uhr war die Saar um weitere 16 bis 17 cm angestiegen und das Wasser rund 10 m weiter auf dem Be-
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triebsgrundstück der Klägerin vorgerückt. Etwa zu dieser Zeit unternahm deren Inhaber eine Kontrollfahrt. Er fuhr jedoch nur bis zu dem Eingang des Grundstücks, blieb in seinem Wagen sitzen und traf keine näheren Feststellungen. Am 12. Mai 1970 war um 6.40 Uhr fast das gesamte Gelände der Klägerin überschwemmt; das Wasser stand jetzt bis zu 82,5 cm, um 18 Uhr etwa 1,60 m hoch.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, am 11. Mai 1970 habe sich der Klägerin ab 18 Uhr die Möglichkeit einer (vollständigen) Überschwemmung aufdrängen müssen. Dabei hätte sie berücksichtigen müssen, daß ihr Grundstück durch Hochwasser besonders gefährdet ist. Unter den gegebenen Umständen sei auch für einen Laien unmittelbar einsichtig gewesen, daß es ausnahmsweise zu einem für die Jahreszeit ungewöhnlich hohen Wasserstand gekommen sei. Die Klägerin habe daraus auch entnommen, daß ein weiteres Ansteigen der Flut nicht auszuschließen sei. Wenn sie bei dieser Sachlage nichts unternommen habe, um die versicherten Fahrzeuge und die sonstigen Gegenstände in Sicherheit zu bringen, obwohl ihr dies mit den vorhandenen oder erreichbaren Hilfskräften und Hilfsmitteln unschwer rechtzeitig möglich gewesen wäre, so liege darin ein schwerwiegender Mangel an Sorgfalt und ein in besonderem Maße unverzeihliches Fehlverhalten.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Annahme der groben Fahrlässigkeit.
Grob fahrlässig verhält sich nach ständiger Rechtsprechung, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muß, oder schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dadurch die im
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Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht läßt. Es muß sich um unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 1966, 1150). Diesen Rechtsbegriff hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. Wenn es in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts das Verhalten der Klägerin am Abend des 11. Mai 1970 als grob fahrlässig angesehen hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat dabei keine wesentlichen Umstände außer Betracht gelassen.
Daß die Verlautbarungen des Wasser- und Schiffahrtsamts über "starke Hochwassergefahr" und die "Hochwasserkatastrophe" erst am 12. Mai 1970 herausgegeben wurden, als der Versicherungsfall bereits eingetreten war, und daß es sich um das stärkste Hochwasser seit 1882 handelte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Diese Tatsachen stehen der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht entgegen. Der Inhaber der Klägerin hatte hier auch als Laie die notwendigen Kenntnisse, um die Möglichkeit der alsbaldigen völligen Überflutung des Betriebsgeländes ohne weiteres voraussehen zu können. Daß sich das Hochwasser hier bis 18 Uhr bereits in sehr bedrohlichem Umfange ausgebreitet hatte, wußte er. Die Klägerin hätte von sich aus berücksichtigen müssen, daß ihr Betriebsgelände durch Hochwasser besonders gefährdet ist. Obwohl sich die Anordnung der Wasserbehörde, das Grundstück von abtreibbaren Gegenständen freizuhalten, auf die Zeit vom 15. November bis 15. März beschränkte, bedurfte es unter den hier vorliegenden Umständen nur einfachster Überlegung, um zu erkennen, daß sich die Gefahr, der die Anordnung vorbeugte, wider Erwarten im Mai eingestellt hatte und zu verwirklichen drohte. Angesichts der anhaltenden, un-
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gewöhnlich starken Regenfälle stellte es in der Tat eine besonders schwerwiegende Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, wenn die Klägerin weiterhin die Dinge treiben ließ und die auf dem Grundstück gelagerten, in hohem Maße gefährdeten Güter der Zerstörung oder Beschädigung preisgab. Für die außergewöhnliche Sorglosigkeit der Klägerin spricht insbesondere auch das festgestellte Verhalten ihres Inhabers bei seiner Kontrollfahrt am 11. Mai 1970 gegen 22 Uhr. Grobe Fahrlässigkeit der Klägerin scheidet entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb aus, weil der Sachbearbeiter der Beklagten am Abend des fraglichen Tages angeblich keine Rettungsmaßnahmen angeordnet hat. Das Berufungsgericht hat dieser Behauptung kein Gewicht beigemessen, weil der Sachbearbeiter nicht in dienstlicher Eigenschaft bei der Klägerin gewesen sei und sich nicht auf dem hier in Rede stehenden, sondern nur auf einem anderen Betriebsgelände der Klägerin (HIm Malhofen”) aufgehalten und daher die Situation nicht habe beurteilen können. Darin liegt kein Rechtsfehler; die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung lag auch für die Klägerin nahe.
III.	Da die Klägerin somit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat und gemäß § 61 WG keinen Versicherungsschutz genießt, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit sie auch wegen Verletzung ihrer Rettungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalls ihren Entschädigungsanspruch nach § 62 WG verloren hätte. Ab diesem Zeitpunkt
 hätten nach den Ausführungen des Berufungsgerichts möglicherweise nicht alle versicherten Fahrzeuge mehr gerettet werden können. Weitere Feststellungen dazu erübrigen sich jedoch.
Dr. Hauß
 Dr. Buchholz	Knüfer
 Rottmüller
Dr. Hoegen