§ 141 d BEG, der die Gewährung einer Entschädigung für den Fall des Zusammentreffens eines Anspruchs für Schaden an Leben und eines solchen für Schaden an Körper und Gesundheit regelt, verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei einem Zusammentreffen von Witwenrente und Gesundheitsschadensrente die jeweils höhere Rente voll zu zahlen und nur die niedrigere Rente zu kürzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Witwenrente, sondern die Gesundheitsschadensrente als die niedrigere Rente zu kürzen sei. Auf die von dem beklagten Land eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, unter Abänderung des angefochtenen Änderungs-bescheides den Hundertsatz der Witwenrente ab 1. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt$ Das Bundesentschädigungsgesetz habe in seiner vor dem Erlaß des Entschädigungs-Schlußgesetzes geltenden Fassung eine Regelung darüber, welche Rente bei dem Zusammentreffen von Entsohädigungslei8tungen wegen Schadens an Leben mit solchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit, zu kürzen sei, nicht enthalten. Zwar sei, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.5.1965 <NJW 1965, 1267 Nr. 2) ausgeführt habe, grundsätzlich eine verschlechternde Rückwirkung von Novellen auf den Gebieten der Leistungsverwaltung mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehöre, unvereinbar. Hier sei lediglich in den §§ 18 Abs. 2 und 31 Abs.3 BEG bestimmt gewesen, daß bei der Festsetzung des Hundertsatzes der Rente die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien, Bas habe bei der Gesundheitsschadensrente zu einer Erhöhung oder Herabsetzung, bei Lebensschaden, bei dem grundsätzlicü/einem Hundertsatz von 100 ausgegangen werde, jedoch lediglich zu einer Herabsetzung des Hundertsatzes führen können. Aus dieser gesetzlichen Regelung habe zwar der Wille des Gesetzgebers entnommen werden können, daß bei einem Zusammentreffen von Lebensund Gesundheitsschadensrenten nur eine Rente voll zu zahlen sei, während diese bei der Bemessung des Hundertsatzes der anderen Rente berücksichtigt werden sollte. Sie sei denn auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19* April 1963 - RzW 1963» 456 Nr. 22 - nicht gebilligt worden. Vielmehr habe der Bundesgerichtshof den Willen des Gesetzgebers dahin ausgelegt, daß die jeweils höhere Rente voll zu zahlen und die niedrigere Rente zu kürzen sei. Bas setze voraus, daß das bisher bestehende Gesetz nach der objektiven, der herrschenden Lehre entsprechenden, höchstens von einigen Untergerichten verkannten und auch vom Novellengesetzgeber akzeptierten Rechtslage einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Inhalt gehabt habe. Zur Frage des Vertrauensschutzes sei es auch nicht ohne Bedeutung, daß die BGH-Rechtsprechung der Kritik ausgesetzt gewesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, daß im gleichen Monat, in dem das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19* April 1965 veröffentlicht worden sei, die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vorgelegt habe, in welchem § 141 d Abe. 1 BEG in der jetzt Gesetz gewordenen Form enthalten und auch ein rückwirkendes Inkrafttreten seit dem 1. Nach dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorangestellten Reitsatz darf der Gesetzgeber ein von der höchstrichtor-lichen Rechtsprechung zutreffend angewandtes Gesetz nicht rückwirkend ändern, um die Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen und zu korrigieren. Ausnahmsweise greift der Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf dem das Verbot einer solchen rückwirkenden Änderung beruht, nicht durch, wenn das geltende Recht unklar und verworren ist. Während das Bundesentschädigungsgesetz in seiner früheren Fassung gemäß § 121 BEG nur bestimmt hatte, in welcher Weise zu verfahren sei, wenn der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, sowie Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden ani'Körper oder Gesundheit hatte, bestimmt nunmehr § 141 d in der Fassung des Entschädigungs-Schlußgesetzes wie zu verfahren ist, wenn der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben auch Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat. In einem solchen Falle wird nach der gesetzlichen Heuregelung der Monatsbetrag der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 BEG berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage, wie bei dem Zusammentreffen der Entschädigung für Schaden an Leben und für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden sei, in anderer Weise gelöst. April 1963 - RzW 1963» 456 Hr. 22 entschieden, daß in einem solchen Falle die höhere Entschädigung stets voll und die niedrigere entsprechend der Regelung des §121 BEG in Höhe von nur 25 v.H. auszuzahlen sei. Es kann jedoch nicht verkannt werden, daß auch für die Neuregelung des Gesetzgebers im Entschädigungs-Schlußgesetz bemerkenswerte sachliche Gründe sprechen. des Bundesentschädigungsgesetzes vorgelegt hat, in welchem die Vorschrift des § 141 d Abs. 1 BEG in der jetzt Gesetz gewordenen Form enthalten und auch ein rückwirkendes Inkrafttreten mit dem 1.
Nachschlagewerk: 3a BGHZ: nein BEG § 141 d § 141 d BEG, der die Gewährung einer Entschädigung für den Fall des Zusammentreffens eines Anspruchs für Schaden an Leben und eines solchen für Schaden an Körper und Gesundheit regelt, verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. BGH, Urt. v. 28. Juni 1967 _ jy ZR 29/66 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES XV ZH 29/66 URTEIL Verkündet am 28. Juni 1967 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geachiftsstelle in dem Entschädlgungsreohtsstreit der Frau Aranka gasse Klägerin und Revisionaklägerin, - Prozeßbevollmächtigt-e? Rec. 1 und gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenetraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten. - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Haaß, Wilden» Br. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1965 wird zurtick-gewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei) die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Reohts wegen Tatbestand» Bie am in Kozschat/Ungarn geborene Klägerin ist die Witwe des Oberregierungsrates Faul StH| Bie Klägerin und ihr Ehemann waren während der deutschen Besetzung Ungarns als Juden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt* Ber Ehemann wurde im Jahre 1944 deportiert und ist am 30. Dezember 1944 in Dachau ums Beben gekommen» Bie Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie wegen Schadens ihres Ehemannes an Leben erhalten. Burch den Änderungsbescheid vom 6. Januar 1964 hat das beklagte Land die der Klägerin zuerkannte Witwenrente gekürzt. Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin» die eine Kürzung des Hundertsatzes der Witwenrente für unzulässig hält. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei einem Zusammentreffen von Witwenrente und Gesundheitsschadensrente die jeweils höhere Rente voll zu zahlen und nur die niedrigere Rente zu kürzen. Da die ihr zustehende Witwenrente bei einem Hundertsatz von 100 höher sei als die Gesundheitsschadensrente, habe der Hundertsatz der Witwenrente nicht gekürzt werden dürfen. Bas Landgericht hat durch das Urteil vom 3. August 1964 das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für Schaden an Leben höhere Entschädigungsleistungen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Witwenrente, sondern die Gesundheitsschadensrente als die niedrigere Rente zu kürzen sei. Auf die von dem beklagten Land eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, unter Abänderung des angefochtenen Änderungs-bescheides den Hundertsatz der Witwenrente ab 1. November 1953 auf 100 festzusetzen und eine entsprechende Kapitalentschädigung zu zahlen. Das beklagte Land läßtsich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entacheidungsgründe i Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt$ Das Bundesentschädigungsgesetz habe in seiner vor dem Erlaß des Entschädigungs-Schlußgesetzes geltenden Fassung eine Regelung darüber, welche Rente bei dem Zusammentreffen von Entsohädigungslei8tungen wegen Schadens an Leben mit solchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit, zu kürzen sei, nicht enthalten. Diese Gesetzeslücke sei nunmehr durch § 141 d des Entschädigungs-Schlußgesetzes geschlossen worden. Danach sei bei einem Zusammentreffen der Renten wegen Schadens an Körper und Gesundheit und wegen Schadens an Leben/ die Gesundheit sschadensrente voll zu zahlen, während sie bei der Bemessung des Hundertsatzes der Entschädigung für Schaden an Leben zu berücksichtigen sei. Diese Änderung trete gemäß Art. XII Ifo. 1 des Schlußgesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft. Damit sei der Rechtsstreit der Parteien durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gegenstandslos geworden. Die Neuregelung verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Zwar sei, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.5.1965 <NJW 1965, 1267 Nr. 2) ausgeführt habe, grundsätzlich eine verschlechternde Rückwirkung von Novellen auf den Gebieten der Leistungsverwaltung mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehöre, unvereinbar. Jedoch sei eine solche Rückwirkung unter anderem dann zulässig, wenn das geltende Recht unklar oder verworren sei. Das müsse für den vorliegenden Fall bejaht werden. In der bisherigen Fassung des Bundesentschädigungsgesetzes ^ sei zwar in den §§ 120, 121 BEO die Rentenkonkurrenz zwischen Berufsschäden einerseits und Schaden an Leben und Gesundheit andererseits geregelt worden. Eine Regelung für den Fall des Zusammentreffens von Lebensund Gesundheitsschadensrenten, habe jedoch ln der bisherigen gesetzlichen Regelung gefehlt. Hier sei lediglich in den §§ 18 Abs. 2 und 31 Abs. 3 BEG bestimmt gewesen, daß bei der Festsetzung des Hundertsatzes der Rente die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien, Bas habe bei der Gesundheitsschadensrente zu einer Erhöhung oder Herabsetzung, bei Lebensschaden, bei dem grundsätzlicü/einem Hundertsatz von 100 ausgegangen werde, jedoch lediglich zu einer Herabsetzung des Hundertsatzes führen können. Aus dieser gesetzlichen Regelung habe zwar der Wille des Gesetzgebers entnommen werden können, daß bei einem Zusammentreffen von Lebensund Gesundheitsschadensrenten nur eine Rente voll zu zahlen sei, während diese bei der Bemessung des Hundertsatzes der anderen Rente berücksichtigt werden sollte. Jedoch habe es an einer gesetzlichen Regelung der Frage, welche der beiden Renten voll zu zahlen und welche zu kürzen sei, gefehlt. Bie Entschädigungsbehörden der Länder hätten sich von Anfang an auf den auch im vorliegenden Rechtsstreit vom beklagten Land vertretenen Standpunkt gestellt, die Gesundheitsschadensrente sei als Entschädigung aus eigenem Recht die primäre; sie sei daher voll zu zahlen, während die Lebenssohadensrente als Entschädigung aus abgeleitetem Recht sekundärer Natur und infolgedessen zu kürzen sei, da man in erster Linie von seiner eigenen Arbeitskraft und erst in zweiter Linie von seinen Unterhaltsansprüohen zu leben pflege. Es könne indessen nicht festgestellt - 6 ~ werden, daß allein diese Übung dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprochen habe. Sie sei denn auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19* April 1963 - RzW 1963» 456 Nr. 22 - nicht gebilligt worden. Vielmehr habe der Bundesgerichtshof den Willen des Gesetzgebers dahin ausgelegt, daß die jeweils höhere Rente voll zu zahlen und die niedrigere Rente zu kürzen sei. Biese höchstrichterliche Rechtsprechung führe indessen nicht zu der Folge, daß der Gesetzgeber gehindert sei, rückwirkend eine dem entgegenstehende gesetzliche Regelung zu erlassen. Wie das Bundesverfassungsgericht in der bereits genannten Entscheidung vom 31. Mürz 1965 dargelegt habe, dürfe der Gesetzgeber insbesondere ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angewandtes Gesetz nicht rückwirkend ändern. Bas setze voraus, daß das bisher bestehende Gesetz nach der objektiven, der herrschenden Lehre entsprechenden, höchstens von einigen Untergerichten verkannten und auch vom Novellengesetzgeber akzeptierten Rechtslage einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Inhalt gehabt habe. Bas sei indessen hier nicht der Fall. Vielmehr habe der Bundesgerichtshof hier eine bisher tatsächlich bestehende Gesetzeslücke ausgefüllt. Hiermit solle jedoch nicht gesagt werden, daß ein Novellengesetzgeber stets freie Hand habe, wenn die bisherige Rechtsprechung eine Gesetzeslücke habe ausfüllen müssen. Beim sowohl der Vertrauensschutz als auch die Gleichheit vor dem Gesetz verböten es, innerhalb einer einheitlichen Maßnahme der Leistungsverwaltung die durch Verfahrensverzögerung Ubriggebliebenen Restfälle andere zu behandeln als die große Hasse der bereits entschiedenen Fälle. Bieser Gesichtspunkt entfalle Indessen, wenn es sich bei der Novelle um eine Rückkehr zu einer fast ein Jahrzehnt lang praktizierten Verwaltungsübung M handele, die eben die große Masse der entschiedenen Fälle tatsächlich ergriffen habe. Zur Frage des Vertrauensschutzes sei es auch nicht ohne Bedeutung, daß die BGH-Rechtsprechung der Kritik ausgesetzt gewesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, daß im gleichen Monat, in dem das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19* April 1965 veröffentlicht worden sei, die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vorgelegt habe, in welchem § 141 d Abe. 1 BEG in der jetzt Gesetz gewordenen Form enthalten und auch ein rückwirkendes Inkrafttreten seit dem 1. Oktober 1953 bereits vorgesehen gewesen sei. Die Berechtigten hätten daher seit dieser Zeit mit der Möglichkeit einer Änderung bzw» Ergänzung des Bundesentschädigungsgesetzes in dem jetzt geschehenen Sinne rechnen müssen. 2. Die Angriffe der Eevision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Neuregelung des Entschädigungs-Schlußgesetzes in § 141 d nicht gegen anerkannte verfassungs rechtliche Grundsätze verstoße, sind nicht begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bas Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 31. März 1965 - BVerfGE 18, 429 - die Grundsätze erschöpfend dargelegt, unter denen ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung in bestimmtem Sinn ausgelegtes Gesetz nachträglich und rückwirkend geändert werden kann. Nach dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorangestellten Reitsatz darf der Gesetzgeber ein von der höchstrichtor-lichen Rechtsprechung zutreffend angewandtes Gesetz nicht rückwirkend ändern, um die Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen und zu korrigieren. Ausnahmsweise greift der Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf dem das Verbot einer solchen rückwirkenden Änderung beruht, nicht durch, wenn das geltende Recht unklar und verworren ist. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Ralle vorliegt, ist zuzustimmen. Während das Bundesentschädigungsgesetz in seiner früheren Fassung gemäß § 121 BEG nur bestimmt hatte, in welcher Weise zu verfahren sei, wenn der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, sowie Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden ani'Körper oder Gesundheit hatte, bestimmt nunmehr § 141 d in der Fassung des Entschädigungs-Schlußgesetzes wie zu verfahren ist, wenn der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben auch Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat. In einem solchen Falle wird nach der gesetzlichen Heuregelung der Monatsbetrag der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 BEG berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage, wie bei dem Zusammentreffen der Entschädigung für Schaden an Leben und für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden sei, in anderer Weise gelöst. Er hatte in seiner Entscheidung vom 19. April 1963 - RzW 1963» 456 Hr. 22 entschieden, daß in einem solchen Falle die höhere Entschädigung stets voll und die niedrigere entsprechend der Regelung des §121 BEG in Höhe von nur 25 v.H. auszuzahlen sei. Biese Auffassung hatte der Bundesgerichtshof auch gegenüber der gegen seine Entscheidung erhobenen Kritik im Urteil vom 27. Januar 1965 - IV ZR 64/64 - aufrechterhalten. Ungeachtet dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats war der Gesetz- geber nicht gehindert, die zu gewährende Entschädigung bei dem Zusammentreffen der Gesundheits- und der Lebens-Schadensrente in anderer Weise zu regeln. Der erkennende Senat hatte zwar seine Rechtsprechung in erster Linie darauf gestützt, daß diese Frage in einer Weise zu lösen sei, wie sie den Interessen der Verfolgten am besten entspräche. Es kann jedoch nicht verkannt werden, daß auch für die Neuregelung des Gesetzgebers im Entschädigungs-Schlußgesetz bemerkenswerte sachliche Gründe sprechen. In der lat beruht die Gewährung der Entschädigung wegen Gesundheitsschadens auf der eigenen Verfolgung des Anspruchstellers, während die Entschädigung wegen Schadens an Leben aus der Verfolgung eines Dritten folgt. Eb ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die auf der eigenen Verfolgung beruhende Entschädigung des Verfolgten stets voll ausgezahlt wissen will. Danach läßt sich nicht sagen, daß die Neuregelung willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen getroffen worden ist. Auch ein besonderer Vertrauensschutz der Verfolgten kann aus zwei Gründen bei der Lösung des vorliegenden Problems nicht anerkannt werden. Zunächst war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die große Hehrheit aller Verfolgungsanträge bereits in dem Sinne entschieden worden, wie es die gesetzliche Neuregelung bestimmt hat* Wenn nunmehr auf Grund der Vorschrift des § 141 d des Entschädigungs-Schlußgesetzes wieder zu dieser Regelung zurückgekehrt wird, so steht der Gedanke des Vertrauensschutzes der Neuregelung nicht entgegen, wobei noch, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, zu berücksichtigen ist, daß bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung der Entscheidung des erkennenden Senats die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung 10 - des Bundesentschädigungsgesetzes vorgelegt hat, in welchem die Vorschrift des § 141 d Abs. 1 BEG in der jetzt Gesetz gewordenen Form enthalten und auch ein rückwirkendes Inkrafttreten mit dem 1. Oktober 1953 bereits vorgesehen war, so daß die Berechtigten seit dieser Zeit mit der Möglichkeit einer Änderung bzw. Ergänzung des Bundesentschädigungsgesetzes in dem jetzigen Sinne rechnen mußten. Bestehen nach alledem gegen die Rechtswirksamkeit des § 141 d des Entschädigungs-Schlußgesetzes in verfassungsmäßiger Hinsicht keine Bedenken, so ist die von der Klägerin gegen den Änderungobescheid vom 6. Januar 1964 erhobene Klage unbegründet. Die Kürzung der Witwenrente entspricht alsdann den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit erhebt die Klägerin gegen den Anderungsbescheid auch keine Einwendungen. - 11 Hach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus den §§ 225 Abs« 1 BEG und 97 ZPO aurück-auweisen. Johannsen Bundesrichter Maaß Wilden Br. Graf und von der Mühlen sind beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen