a) Der Tatbestand des § 51 Abs» 2 Nr. 2 ist nur erfüllt, wenn die verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung dazu geführt hat, daß die Sachen des Verfolgten ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben sind. Der Rechtsstreit wird zur.anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nachdem der Kläger zu 2) infolge einer Erkrankung von der Arbeit am Westwall freigestellt worden war, machte er die Klägerin zu 1) in Lichtenau ausfindig und verhalf ihr im Februar.1945 zur Flucht. eine Woche nach der Verhaftung der Kläger selbst wegen, ihrer halbjüdischen Abstammung Köln verlassen mußte, umsich nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zu entziehen, überließ sie die Geschäftsschlüssel und das vorhandene Bargeld dem Angestellten Bi Bei einer Bombardierung der Stadt Köln im November 1944 wurden die Geschäftsräume im Binghof durch Luftdruckschäden in Mitleidenschaft gezogen. Während die Firma Siemens, die im Ringhof ebenfalls Geschäftsräume hatte, ihre Waren und Einrichtungsgegenstände nach dem Angriff noch verlagert hat-'.te, mußte der Kläger zu 2), der nach der Entlassung vom Westwall auf der Suche nach seiner Erau und seinen Kindern auch Köln berührte, feststellen, daß das Atelier bis auf wenige Sachen in dem an sich erhalten gebliebenen Ringhofgebäude leer war. Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Klägerin zu 1) Entschädigungsansprüche für Schaden in der Ausbildung und am Eigentum geltend gemacht. das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung wegen Eigentumsschadens in Höhe von 75 OOO,- DM an die neuerdings zwischen ihnen gebildete offene ■ Handelsgesellschaft als Rechtsnachfolgerin der im Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts zu verurteilen; Das Berufungsgericht hat durch das Teilund Grundurteil vom 19» Juni 1963 die Klage der Klägerin zu 1) auf Entschädigung für Ausbildungsschaden und für Schaden an Eigentum sowie die Klage des Klägers zu 2) auf Entschädigung für Berufsschäden abgewiesen, dagegen den Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung einer Entschädigung wegen Schadens an Eigentum an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1. Rechtliche Bedenken bestehen gegen den Klageantrag der Kläger insoweit, als sie beantragen, das beklagte Land zur Zahlung des von ihnen als Ent Schädigung für Ei-' gentumsschaden verlangten Betrages von 75 OOü,- DM an die zwischen ihnen bestehende OHG zu verurteilen. Der Entschädigungsantrag wegen Eigentumsschadens steht, wenn er begründet ist, auf Grund des § 51 BEG allein dem Kläger zu 2) als dem Eigentümer der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen zu. Wenn nunmehr beide Kläger Zahlung an eine OHG beantragen, so beruht dieses Verlangen auf einer angeblichen Abtretung der ursprünglich allein dem Kläger zu 2) zustehenden Forderung» Dieses Rechtsgeschäft ist nach § H Satz 2 BEG nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde - zulässig» Daß diese-Genehmigung erteilt worden ist, ist bisher nicht behauptet worden. Zur Anpassung des Klageantrages an die bestehende Rechtslage werden die Kläger noch Gelegenheit haben, da, wie noch zu zeigen sein wird, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten \ 2o Mit Recht macht das beklagte Land geltend, daß die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um seine Auffassung zu begründen, dem Kläger stünde ein Entschädigungsanspruch nach § 51 Abs» 1, 2 Nr.2BEGzu,weil die Sachen des Klägers zu 2) im Sinne dieser Vorschrift der Plünderung preisgegeben worden seien. dann erfüllt, wenn dem Verfolgten die Freiheit aus Ver-folgungsgründen entzögen worden ist und die Freiheitsentziehung dazu geführt hat, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht gehliehen sind„ Zwar ist dem Kläger zu 2) die Freiheit aus rassischen Gründen dadurch entzogen worden, daß er zusammen mit seiner jüdischen Ehefrau, der Klägerin zu 1), in das Lager Münger dorf hei Köln eingeliefert wurde«, Die vom Berufungsgericht getroffenen Fest Stellungen rechtfer'tigen jedoch nicht seine Annahme, daß die Sachen des Klägers nach seiner Verhaftung ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht gehlieben sind, wovon nach dem Gesetz der Entschädigungsanspruch ahhängt. Das Berufungsgericht kann nicht auf Grund eines im Jahre 1962 gewonnenen persönlichen, Eindrucks Schlüsse in der Richtung ziehen, daß es dem Zeugen 18 Jahre zuvor an der erforderlichen Umsicht und Aktivität gefehlt habe, mag er auch, wie das Berufungsgericht meint, von Natur aus klein und offenbar schwächlich sein* Die letztere Bemerkung gibt auch An-* laß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht den Begriff der Aufsicht im Sinne des § 51 Abs» 2 Ziff.2 B£G- überhaupt verkannt hat. Aufgabe der Aufsichtsperson ist es vor allem, das Eigentum des Verfolgten durch seine Anwesenheit zu schützen und die Eindringlinge hierdurch abzuschrecken, sowie, wenn die bloße Anwensenheit nicht ausreicht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, für die Frage, ob der Zeuge B. Solche persönlichen Bindungen fehlen im Regelfall auch bei Spediteuren und Lagerhaltern, ohne daß ihnen aus diesem Grunde ihre Eignung, das Eigentum des Verfolgten in einer seine Interessen wahrenden Weise zu beaufsichtigen, abgesprochen werden könnte. tragung des Zeugen b: die Sachen des Klägers ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben sind, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob die fehlende Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift, wenn zwischen der Freiheitsentziehung und dem Verlust der ohne Aufsicht zurückgebliebenen Sachen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. lassung, ob die Freiheitsentziehung des Klägers zu 2) • die Ursache für das unbeaufsichtigte Zurückbleiben seines Eigentums war. Hierbei ist allein auf seine Einlieferung in das Lager Müngersdorf abzustellen, da die Einberufung zu den Arbeiten am Westwall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme war. Dann müßte der Kläger zu 2) die Vollmacht für ihn zu einem Zeitpunkt ausgestellt haben, als er zwar mit seiner Einberufung zu dem Westwall rechnete, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht auf Verfolgungsgründen beruhte, nicht aber auch mit seiner Einlieferung in das Lager Müngersdorf.In diesem Falle würde es an dem für. aufsichtigten Zurückbleiben der Sachen des Klägers zu 2) fehlen» Eine Preisgabe zur Plünderung im Sinne des § 51 AbSo 1 BEG wäre nur dann zu bejahen, wenn der Kläger zu 2) nur durch seine am 14° September 1944 erfolgte Verhaftung verhindert worden wäre,'eine seine Interessen wahrende Aufsichtsperson zu bestellen» Nach dieser Vorschrift hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung wegen Eigentumsschadens auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen hat im Stich lassen müssen, weil er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder in der Illegalität gelebt hat oder/ weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewie-sen oder deportiert worden ist. Durfte der Kläger zu 2) auf Anordnung der nationalsozialistischen Machthaber seine Wohnung nur in einer Entfernung von mindestens 10 km von seinem früheren Wohnsitz Köln nehmen, und konnte er sich um sein in Köln zurückgelassenes Eigentum sowohl aus diesem Grunde als auch deshalb nicht kümmern, weil er neue Verfolgungsmaßnahmen befürchten mußte, wenn er in dem für ihn gesperrten Wohnbezirk angetroffen wurde, so könnte man daran denken, hier einen der Flucht als auch den der Ausweisung im Sinne des Abs» 3 des § 51 BEG gleich zu behandelnden Sachverhalt zu bejahen. Dach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an die Vorinstanz zurückzu^er-weisen.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein BEG § 51 Ahs= 2 Br. 2 a) Der Tatbestand des § 51 Abs» 2 Nr. 2 ist nur erfüllt, wenn die verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung dazu geführt hat, daß die Sachen des Verfolgten ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben sind. b) Zum Begriff einer die Interessen des Verfolgten wahrenden Aufsicht. BGH, Urto Vo 16. Dezember 1954. _ jy gR 29/64 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR__2g/64 URTEIL Verkündet am 16. Dezember I964. in dem Entschädigungsrechtsstreit J ustizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 gegen Frau C B geb0 S , B K ' " .Straße 9 den Kaufmann F B , ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, “* Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr« und Dr<, in Karlsruhe - * 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Y/ilden und Dr.> Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilund Grundurteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19* Juni 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur.anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand.^ Die jüdische Klägerin zu 1) und der nichtjüdische Kläger zu 2) sind Eheleute. Der Kläger zu 2) ist Fotograf. In den Jahren 1934 bis 1938 betrieben die Kläger in Lübbenau/Spree ein Fotogeschäft. Im Jahre 1938 verlagerten sie den Betrieb wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen nach Köln. Am 28. Juni 1943 wurde das Hauptgeschäft (Fotoatelier) in der Hohestraße ausgebombt o ln der gleichen Nacht wurde auch die Kopieranstalt in der Doststraße völlig zerstört. Nachdem der' * Kläger zu 2) wegen des Fliegerschadens eine Entschädigung erhalten hatte, gelang es ihm, in Köln im Haus Ringhof ein neues Atelier einzurichten. Das Geschäft einschließlich seiner Nebeneinrichtungen erstreckte ■ sich in diesem Hause über mehrere Stockwerke. In dem Betrieb■wären zeitweise mehr als 10 Angestellte be- • schäftigt, so daß ein Betriebsobmann eingesetzt werden mußte. Dies war zunächst der jüdische Mischling H später der Zeuge B . Am H? September 1944 wurden die Eheleute wegen der jüdischen Abstammung der Ehefrau in das Lager Köln- . Müngersdorf verbracht. Dem Kläger zu 2) war vorher bereits ein Gestellungsbefehl zu Schanzarbeiten am Westwall zugestellt worden. Damit er diesem nachkommen kennte 0 wurde er nach einigen Tagen entlassen. Ebenso wurden zwei kleine Kinder der Parteien, die sich zunächst noch in der Obhut der Klägerin zu 1) befanden, ohne Obhut aus dem Lager entlassen. Die Klägerin zu 1) blieb der Freiheit beraubt und-wurde in das Lager Hessisch-Licht enau verlegt. Nachdem der Kläger zu 2) infolge einer Erkrankung von der Arbeit am Westwall freigestellt worden war, machte er die Klägerin zu 1) in Lichtenau ausfindig und verhalf ihr im Februar.1945 zur Flucht. Der Kläger zu 2) suchte und fand auch seine Kinder wieder. Die Klägerin zu 1) hielt sich nach ihrer Flucht aus dem Lager bis zu dem Eintreffen der alliierten Truppen verborgen. Bei der Verhaftung der Eheleute war das Atelier im Ringhof .noch, im vollen Betrieb. Hauptsächlich wurden Aufnahmen von Wehrmachtsangehörigen und Paßbilder H- - angefertigt. E3 waren noch einige Angestellte, meist ältere Leute oder Kriegsversehrte, tätig. Bei der Verhaftung der Kläger wurde das Geschäft der Verwaltung der Zeugin W überlassen, die jüdischer Mischling war. Ihr wurden zwei Vollmachtsurkunden ausgehändigt. Dine Urkunde für die geschäftlichen und die zweite für Privatangelegenheiten der Klägerin. Als die Zeugin W. eine Woche nach der Verhaftung der Kläger selbst wegen, ihrer halbjüdischen Abstammung Köln verlassen mußte, umsich nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zu entziehen, überließ sie die Geschäftsschlüssel und das vorhandene Bargeld dem Angestellten Bi Bei einer Bombardierung der Stadt Köln im November 1944 wurden die Geschäftsräume im Binghof durch Luftdruckschäden in Mitleidenschaft gezogen. Einige Tage darauf vierlor der Zeuge B seine Wohnung und wurde aus Köln evakuiert. Das Geschäft der Kläger im Binghof blieb ohne Aufsicht. Während die Firma Siemens, die im Ringhof ebenfalls Geschäftsräume hatte, ihre Waren und Einrichtungsgegenstände nach dem Angriff noch verlagert hat-'.te, mußte der Kläger zu 2), der nach der Entlassung vom Westwall auf der Suche nach seiner Erau und seinen Kindern auch Köln berührte, feststellen, daß das Atelier bis auf wenige Sachen in dem an sich erhalten gebliebenen Ringhofgebäude leer war. Da den jüdisch versippten Personen der Aufenthalt innerhalb von 10 km von ihrem 'früheren Wohnsitz untersagt war, entfernte sich der Kläger, zu 2) wieder aus Köln und nahm seinen Wohnsitz bei Oberkassel. Dort fand sich dann später die Familie der Kläger wieder zusammen. Beide Eheleute richteten nach dem Kriege in Bonn ein neues Fotogeschäft ein. » 5 - Neben einem inzwischen zurückgezahlten Darlehen von 5 ooo.- DM erhielten die Kläger zwei weitere Darlehen in Höhe von ebenfalls je 5 ooo»- DM aus dem HNG-Fonds. Die Klägerin zu 1) hatte sich im Anschluß an ihre Schulausbildung bis zur mittleren Keife als medizinische Laborantin ausbilden, lassen» Damals hatte sie sich auch bereits im Zusammenhang mit dem kunsthistorischen Studium ihres Bruders mit Fotoaufnahmen befaßt. Nach ihrer Verheiratung mit dem Kläger zu 2), einem selbständigen Foto-grafen, beabsichtigte die Klägerin zu 1) eine Fotoausbildung durchzu demachen, um die Führung eines Fotobetriebes in jeder Hinsicht zu beherrschen und den Kläger zu 2) im Geschäft vertreten zu können. Diese Absicht konnte sie im Jahre 1933 als Jüdin nicht mehr verwirklichen. Sie mußte sich vielmehr als Jüdin schon in Lübbenau stark zurückhalten und darauf bedacht sein,.nirgendwo in Erscheinung zu treten. Ihre weitere Ausbildung unterblieb. Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Klägerin zu 1) Entschädigungsansprüche für Schaden in der Ausbildung und am Eigentum geltend gemacht. Der Kläger zu 2) hat Entschädigungsansprüche für Berufsschäden und für Schaden am Eigentum erhoben. Alle Ansprüche sind durch zv/ei selbständige Bescheide des Kegierungspräsidenten in Köln vom 25» September 1961 abgelehnt worden. Die Kläger haben ihre Entschädigungsansprüche im Klagewege weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klagen in zwei getrennten Verfahren abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht. "beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In diesem Verfahren haben die Kläger beantragt a) beide Kläger: das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung wegen Eigentumsschadens in Höhe von 75 OOO,- DM an die neuerdings zwischen ihnen gebildete offene ■ Handelsgesellschaft als Rechtsnachfolgerin der im Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts zu verurteilen; b) die Klägerin zu 1): das beklagte Land zu verurteilen;, an sie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen einen Betrag von 5 000,- DM zu zahlen, c) der Kläger zu 2): das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen einen Betrag von 1 396,- DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat durch das Teilund Grundurteil vom 19» Juni 1963 die Klage der Klägerin zu 1) auf Entschädigung für Ausbildungsschaden und für Schaden an Eigentum sowie die Klage des Klägers zu 2) auf Entschädigung für Berufsschäden abgewiesen, dagegen den Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung einer Entschädigung wegen Schadens an Eigentum an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision • verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter» Die Kläger beantragen, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision des beklagten Landes ist begründet. 1. Rechtliche Bedenken bestehen gegen den Klageantrag der Kläger insoweit, als sie beantragen, das beklagte Land zur Zahlung des von ihnen als Ent Schädigung für Ei-' gentumsschaden verlangten Betrages von 75 OOü,- DM an die zwischen ihnen bestehende OHG zu verurteilen. Der Entschädigungsantrag wegen Eigentumsschadens steht, wenn er begründet ist, auf Grund des § 51 BEG allein dem Kläger zu 2) als dem Eigentümer der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen zu. Wenn nunmehr beide Kläger Zahlung an eine OHG beantragen, so beruht dieses Verlangen auf einer angeblichen Abtretung der ursprünglich allein dem Kläger zu 2) zustehenden Forderung» Dieses Rechtsgeschäft ist nach § H Satz 2 BEG nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde - zulässig» Daß diese-Genehmigung erteilt worden ist, ist bisher nicht behauptet worden. Zur Anpassung des Klageantrages an die bestehende Rechtslage werden die Kläger noch Gelegenheit haben, da, wie noch zu zeigen sein wird, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten \ Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß. 2o Mit Recht macht das beklagte Land geltend, daß die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um seine Auffassung zu begründen, dem Kläger stünde ein Entschädigungsanspruch nach § 51 Abs» 1, 2 Nr.2BEGzu,weil die Sachen des Klägers zu 2) im Sinne dieser Vorschrift der Plünderung preisgegeben worden seien. Der Tatbestand des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 BEG ist dann erfüllt, wenn dem Verfolgten die Freiheit aus Ver-folgungsgründen entzögen worden ist und die Freiheitsentziehung dazu geführt hat, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht gehliehen sind„ Zwar ist dem Kläger zu 2) die Freiheit aus rassischen Gründen dadurch entzogen worden, daß er zusammen mit seiner jüdischen Ehefrau, der Klägerin zu 1), in das Lager Münger dorf hei Köln eingeliefert wurde«, Die vom Berufungsgericht getroffenen Fest Stellungen rechtfer'tigen jedoch nicht seine Annahme, daß die Sachen des Klägers nach seiner Verhaftung ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht gehlieben sind, wovon nach dem Gesetz der Entschädigungsanspruch ahhängt. Zwar war die Angestellte W. als Angehörige eines aus rassischen Gründen verfol ten Personenkreises ungeeignet, über die Sachen des Klägers. zu 2) eine seine Interessen wahrende Aufsicht auszuüben. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen. Dagegen ist die vom Berufungsgericht dafür gegebene Begründung, daß auch der Angestellte B zur Ausübung einer genügenden Aufsicht ungeeignet gewesen sei, auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht richtig. Grundsätzlich liegen die in diesem Zusammenhang zu treffenden Feststellungen zwar auf tatsächlichem Gebiet, so daß sie der Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht unterliegen. Im vorliegenden Fall rügt die Revision jedoch mit Recht, daß die Würdigung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze beruhe. Das Berufungsgericht kann nicht auf Grund eines im Jahre 1962 gewonnenen persönlichen, Eindrucks Schlüsse in der Richtung ziehen, daß es dem Zeugen 18 Jahre zuvor an der erforderlichen Umsicht und Aktivität gefehlt habe, mag er auch, wie das 9 Berufungsgericht meint, von Natur aus klein und offenbar schwächlich sein* Die letztere Bemerkung gibt auch An-* laß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht den Begriff der Aufsicht im Sinne des § 51 Abs» 2 Ziff. 2 B£G- überhaupt verkannt hat. Die Aufsichtsperson hat nicht nur die Aufgabe, sich durch persönlichen Einsatz gegen Übergriffe unbefugter Dritter, insbesondere gegen Plünderer, zu wehren. Hierzu wird die Aufsichtsperson nicht immer in der Lage sein, insbesondere wenn man erwägt, daß Plünderer im Regelfälle zu mehreren auftreten. Deshalb ist die Aufsichtsperson nicht ungeeignet, um die von ihr übernommene Aufgabe zu erfüllen. Aufgabe der Aufsichtsperson ist es vor allem, das Eigentum des Verfolgten durch seine Anwesenheit zu schützen und die Eindringlinge hierdurch abzuschrecken, sowie, wenn die bloße Anwensenheit nicht ausreicht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, für die Frage, ob der Zeuge B. i- geeignet war, eine die Interessen des Klägers zu 2) wahrende Aufsicht zu führen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihm eine eigene menschliche Bindung an die Kläger fehlte. Solche persönlichen Bindungen fehlen im Regelfall auch bei Spediteuren und Lagerhaltern, ohne daß ihnen aus diesem Grunde ihre Eignung, das Eigentum des Verfolgten in einer seine Interessen wahrenden Weise zu beaufsichtigen, abgesprochen werden könnte. 3. Kommt das Berufungsgericht auch nach erneuter Prüfung unter Zugrundelegung der vorstehenden Darlegungen wieder zu der Auffassung, daß ungeachtet der Beauf- . tragung des Zeugen b: die Sachen des Klägers ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben sind, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob die fehlende 10 - Beaufsichtigung auf der Freiheitsentziehung beruht. Nur dann besteht der Anspruch wegen Eigentumsschadens nach § 51 Abs. 1 BEG i.V.m. Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift, wenn zwischen der Freiheitsentziehung und dem Verlust der ohne Aufsicht zurückgebliebenen Sachen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Gerade die Freiheitsentziehung muß zu dem unbeaufsichtigten Zurückbleiben der Sachen geführt haben. Zu dieser für die Berechtigung des Anspruchs entscheidenden Frage fehlt es bisher an ausreichenden Fest Stellungen. Der Inhalt der Akten, vor allem die Aussage der Zeugin W" gibt zu der Frage Veran- lassung, ob die Freiheitsentziehung des Klägers zu 2) • die Ursache für das unbeaufsichtigte Zurückbleiben seines Eigentums war. Hierbei ist allein auf seine Einlieferung in das Lager Müngersdorf abzustellen, da die Einberufung zu den Arbeiten am Westwall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme war. Der Zeuge B hat nach seiner Aussage die beiden Vollmachtsurkunden von der Zeugin W. erhalten. Frau W: hat bekundet, daß sie die Urkunden vom Rechtsanwalt E abgeholt habe. Wenn man den Angaben des Zeugen B. folgt, könnte die Annahme naheliegen, daß auch seine Vollmacht s--urkunde auf dem Rechtsanwältsbüro bereit lag. Dann müßte der Kläger zu 2) die Vollmacht für ihn zu einem Zeitpunkt ausgestellt haben, als er zwar mit seiner Einberufung zu dem Westwall rechnete, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht auf Verfolgungsgründen beruhte, nicht aber auch mit seiner Einlieferung in das Lager Müngersdorf. In diesem Falle würde es an dem für. die Bejahung des Anspruchs notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Freiheitsentziehung und dem trotz der Beauftragung des Zeugen B unbe- aufsichtigten Zurückbleiben der Sachen des Klägers zu 2) fehlen» Eine Preisgabe zur Plünderung im Sinne des § 51 AbSo 1 BEG wäre nur dann zu bejahen, wenn der Kläger zu 2) nur durch seine am 14° September 1944 erfolgte Verhaftung verhindert worden wäre,'eine seine Interessen wahrende Aufsichtsperson zu bestellen» 4» Ein Anspruch des Klägers zu 2) nach Abs» 3 des § 51 BEG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung wegen Eigentumsschadens auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen hat im Stich lassen müssen, weil er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder in der Illegalität gelebt hat oder/ weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewie-sen oder deportiert worden ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen diesen Anspruch nicht. Durfte der Kläger zu 2) auf Anordnung der nationalsozialistischen Machthaber seine Wohnung nur in einer Entfernung von mindestens 10 km von seinem früheren Wohnsitz Köln nehmen, und konnte er sich um sein in Köln zurückgelassenes Eigentum sowohl aus diesem Grunde als auch deshalb nicht kümmern, weil er neue Verfolgungsmaßnahmen befürchten mußte, wenn er in dem für ihn gesperrten Wohnbezirk angetroffen wurde, so könnte man daran denken, hier einen der Flucht als auch den der Ausweisung im Sinne des Abs» 3 des § 51 BEG gleich zu behandelnden Sachverhalt zu bejahen. Es fehlt jedoch daran, daß der .Verlust der Sachen auf diesem einer Flucht oder einer Ausweisung gleichzusetzenden Sachverhalt beruht. Das wäre aber erforderlich, wenn man den Schadenstatbestand des § 51 Abs, 3 BEG bejahen wollte, Dicht das Imstichlassen löst, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, den Entschädigungsanspruch aus, sondern der auf dem Imstichlassen beruhende Verlust. Im vorliegenden Falle aber war der Verlust bereits eingetreten, als der Kläger zu 2) nach seiner Entlassung vom Westwall auf der Suche nach seiner Familie erstmals nach seinen Sachen im Ringhof Dachschau hielt -(vgl, Protokoll vom 7o Dezember 1962, Bl, 7 GA). Dach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an die Vorinstanz zurückzu^er-weisen. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr. Graf