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BGH · IV ZE 29/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 29/63

Zur Prago, unter welchen Voraussetzungen ein tschechoslowakischer Judo, der vor der Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren ausgewandort und später im Ausland interniert worden ist* unter dom Gesichtspunkt,, daß ihm das Deutsche Reich gegenüber dem internierenden Staat Schutz hatto gewähren müssen„ Ansprüche auf SntSchädigung wegen Schadens an Proihoit und wegen Schadens an Gesundheit hat» 3p In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es habe auf j dem froien.Entschluß des Kläger^ beruht, daß er sich im No- I vember 1939 von Palästina nach Frankreich begeben habe* Eine ] unmittelbare oder auch nur mittelbare Fölge gegen ihn gerichteter nationalsozialistischer GewaltmaSnahmen sei die Reise nicht gewesen« Es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß der j Kläger im Juli 194o in Marseille aus Gründen der Rasse oder fa* 4 <n aus sonstigen in § 1 BEG genannten Gründen verhaftet worden sei« Im Gegenteil sprächen alle Umstände dafür* daß der Kläger nicht als Judo* sondern als Ausländer wie andere Ausländer und damit aus rein fremdenpolizeiliehen Erwägungen in dem vom Krieg noch erschütterten Frankreich verhaftet und interniert worden sei» Es sei schließlich nicht erkennbar* inwiefern die erneute/.Festnahme des Klägers in der Zeit nach seiner Befreiung durch die Amerikaner auf nationalsozialistischer Verfolgung beruht haben könnte« Es komme nicht darauf an* ob dem Klüger.in Frankreich und Marokko die Freiheit unter Mißachtung rechtsStaatlieber Grundsätze entzogen wordon soi* ob die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht wordon ooi* daß der Kläger den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe* und ob 3chon wenige Tage nach der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen in Frankreich im Süden des Bandes Inhaftierungen von Juden und politischen Gegnern des Hationalsozia-lioinus auf Veranlassung der deutschen Regierung vorgenommen worden seien,, Der Kläger habe nach seinen Angaben beim Verlassen der Tschechoslowakei im Jahre 1936 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen und sei niemals deutscher Staatsangehöriger gewesen« Bei der Gründung des Protektorats Böhmen und Mähren aber sei er nicht Protektoratsangonöriger geworden*, da er nach seinen Angaben damals in Palästina gelobt habe« Seinem Aufenthalt in der Tschechoslowakei im Jahro 1939 könne insoweit keine Bedeutung zukommen* da er dort nicht wieder seinen Wohnsitz genommen* sondern sich nur vorübergehend aufgohalten habe« a) Nach dom Erlaß über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16« März 1939 (RGG1 I, 485) sollten nur dio volksäoutcchon Bewohner des Protektorats deutsche Staatsangehörige werden; nach der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 2o« April 1939 (BGBl 815) wurde dor Erwerb der d out scheu Staatsangehörigkeit aber auf dio tschechoslowakischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit ? hörigkeit durch don Kläger Vorgelegen haben sollten, so blieb er als Jude von diesem Erwerb ausgeschlossen (Runderlaß dos Roichsinnenminiotors vom 29« März 1939, RMBliV 703)o Palls aber nur die Eigenschaft des Klägers als Judo dafür maßgebend gewesen sein sollte, daß er nicht als deutscher Staatsangehöriger angesehen und behandelt wurde, so wäre er nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Entschädigung wegen Freiheitsschadens, aber auch wegen Gcaundbeitsschadens, entschädigungsrechtlich so zu stellen, wie er stoben würde, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte (Urteile RzW 19599 396 Rr» 39? OIG Karlsruhe, RzW 1962, 78 Kr0 22)» Ausdrücklich hatto sich dio französische Regierung nach dieser Bestimmung verpflichtet, zu verhindern, daß deutsche Kriegs- und Zivilgefangene aus Frankreich in französische Besitzungen oder in das Ausland verbracht wurden» Als deutsche Staatsangehörige mußte Frankreich damals alle Personen anerkennen, die Deutschland als,solche für sich in Anspruch nahm, also auch diejenigen, dio in Verbindung mit der Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hatten» Wenn der Kläger, weil er als Judo nicht deutscher Staatsangehöriger geviorden war und das Deutsche Reich sich deshalb nicht für ihn einsetzte, von den französischen Behörden festgenommen und anschließend in Kordafrika interniert werden konnto^oder nicht, wenigstens, wie es bei einem deutschen nach der Klärung seinos staatsrechtlichen Status alsbald wieder freigolao-son wurde, so kann die Freiheitsentziehung sowohl in Frankreich selbst wie in Marokko bis zur Befreiung des Klägers durch die Amerikaner nach § 43 Abs* -1 Satz 2 Kr, 1 BEG zu entschädigen soin* Voraussetzung dafür ist, daß die Freiheitsentziehung auch vom Standpunkt des die Freiheitsentziehung durchführ enden Staates aus, der den Kläger v.cn seiner > ersieht aus rechtmäßigen fremdenpolizeilichen Gründen festgehalten haben mag, untor Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgte, was etwa bei der Art des Vollzugs der Internierung der Fall gewesen sein könnte (Urteil des Senats RzV/ 1962, 269 Nr* 19; s. Gesundheitsschäden, die der Kläger sich in dieser Haft zugezogen hat, können adäquat kausal darauf, daß ihm im Gegensatz zu anderen Volksdeutschen tschechoslowakischen Staatsangehörigen ' aus rassischen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit vorenthalten und dadurch die Freiheitsentziehung ermöglicht wurde, zurückgehen und damit auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG beruhen (§ 28 Abs* 1 BEG)» Insoweit ist eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, durch den internierenden Staat nicht An-epruchsvoraussetzungo Zwischen der Vorenthaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und der nach der Befreiung durch die Amerikaner durchgeführten Freiheitsentziehung, für die nunmehr die mit Deutschland im Krieg befindlichen Mächte verantwortlich waren, wird allerdings ein adäquater Kausalzusammenhang kaum noch angenommen werden können, doch wäre das gegebenenfalls nähor zu prüfen» In dieser Zeit hätte auch die die deutschen gers keinen Einfluß nehmen können, denn eine Einwirkung dor Schutsmacht zugunsten einer Person, die in Verbindung mit der Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte oder Protektorataangehörigor geworden war, hätte die nunmehr maßgebende Gewahrsemsmacht nicht zugclasson, wio sich daraus ergibt, daß Großbritannien am 18* Juli 1941 und die Vereinigten Staaten von Amerika am 11. b) Y/enn für den Kläger auch abgesehen von seiner Eigenschaft als Judo ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dor Verordnung vom 2o* April 1939 nicht in Präge gekommenreoin sollte, 00 könnte er doch Protektoratsangehöriger geworden soin, sofern er noch keine andere als die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben hatte* die Protektoratsangehörigkoit vom 11* Januar 194o (mitgetcilt bei Lichter, Staatsangehörigkeit 2* Aufl*, 251) Protektoratsangehörige u*a* frühero tschechoslowakische Staatsbürger, die am 16« März 1939 ihren Wohnsitz, das Heimatrecht oder den Anspruch auf Bestimmung der HeimatZuständigkeit in einer Gemeinde im Gebiet des Protektorats hatten, außer wenn sie nach dem Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten; die Ausnahme, die von dieser Ausnahme für Personen vorgesehen war, die nach dem 15« März 1939 ihren Wohnsitz im Protektorat aufgegeben hatten, kommt nach dem festgentollt.cn Sachverhalt für den Kläger nicht in Betracht* Hach der Verordnung vom 3c Oktober 1939 (BGBl I* 1997) konnten Protektoratsangehörige, die sich im Ausland auf-hilpltcn, unter gewissen Voraussetzungen der Protektoratsange- Es läßt 3ich nicht ausschließen, daß der Kläger auf Grund der angeführten Bestimmungen,Protektoratsangehöriger geworden ist*, Auch wenn er dio Protektoratsangehörigkeit gehabt, sie aber später aus rassischen Gründen oder den sonstigen Gründen des § 1 BEG verloren haben sollte, wäre er entschädigungsrocht lieh so zu behandeln, als habe er die Protektoratsangehörigkeit behalteno Ist von der Protektoratsangehörigkeit des Klägers auczu-gehen, so war zwar seine Festnahme durch französische Behörden nicht schon nach Nr« 19 des Waffenstillstandsabkommcns unzulässigo Wohl aber hatte dann das Deutsche Reich dem Kläger nach Art« 6 Abs« 1 dos.Erlasses vom 160 März 1939 diplomatischen Schutz im Ausland zu gewähren (Urteile des Senats RzW 1958, 7o Nr. 27; 1963, 22o Nr0 13) und bei einer Pc entnähme durch ausländische Behörden zu seinen Gunsten wie boi anderen Protektoratsangohörigen einzugreifen« Wenn das D out sehe Reich diese Pflicht gegenüber anderen Protektoratsangchorigon erfüllte, bei dem Kläger dagegen die Gewährung des diplomatischen Schutzes durch das Deutsche Reich wegen seiner jüdischen Abstammung nicht in Betracht kam, und wenn sich auf diesen Umstand die Festhaltung des Klägers oder deren Fortdauer oder dio Art der Vollziehung zurückführen läßt, so könnten wiederum dio Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr« 1 BEG vorlio’gen, sofern die Internierung oder ihr Vollzug vom Standpunkt des internierenden Staates aus unter Mißachtung rechtsStaatlieber Grundsätze erfolgte« Es könnte dann auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung, dio in dem aus rassischen Gründen erfolgten Versagen dos diplomatischen Schutzes bestand« und den durch dio Freiheitsentziehung erlittenen Gesundheitsschädon bestehen• Ob das Deutsche Hoich nicht jüdischen Protektoratsangohori-gon, die in Frankreich oder Nordafrika von den dortigen Behörden interniert wurden, den diplomatischen Schutz tatsächlich gewährt hat oder gewährt hätte, “bedarf jedoch besonderer Prüfung* Wenn ein nichtjüdischer Protektoratsangehörigor, der sich in der Lage dos Klägers befand, den diplomatischen Schutz dos Deutschen Kolchos gegenüber dem internierenden Staat nicht erhielt, so kann auch der Kläger nicht geltend machen, ihm sei der ihm als Protoktoratsangehörigen zustohende Schutz aus den Gründen des § 1 BEG vorsnthalten worden, denn dann wäre dem Kläger zwar Unrecht geschehen, aber nicht aus Gründen, für die nach dom Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung geleistet wird, und er wäre dann nicht anders als andere Protektoratsangehörige behandelt worden* zu denen der 1939 nur vorübergehend in das Protektorat zurückgekehrte Kläger gehörte, den Schutz dos Deutschen Reiches im Ausland genossen haben, so könnte er Entschädigung zu beanspruchen haben, wenn für ihn dieser Schutz deshalb nicht in Betracht kam, weil er Jude war, und es aus diesem Grunde zwecklos war, daß er sich um den Schutz dos Deutschen Reiches bemühte* Darüber, wie das Deutsche Reich ceinor Aufgabe, den Protektoratsangehörigen im Ausland Schutz zu gewähren, nachkam, und ob ein in der Lage des Klägers befindlicher nichtjüdischer Protektoratsangehöriger gegenüber

Zitierte Normen: § 1 BEG
FrankreichStaatsangehörigkeitVoraussetzungGrundBEGAuslandKlägerSchutz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerk:	3a
Amtlieho Sammlung:	noin
BBG §§ 2P 28p 43
Zur Prago, unter welchen Voraussetzungen ein tschechoslowakischer Judo, der vor der Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren ausgewandort und später im Ausland interniert worden ist* unter dom Gesichtspunkt,, daß ihm das Deutsche Reich gegenüber dem internierenden Staat Schutz hatto gewähren müssen„ Ansprüche auf SntSchädigung wegen Schadens an Proihoit und wegen Schadens an Gesundheit hat»
BGHp
 Urteil vom 12. Juli 1965 - IV ZE 29/63
QIG Neustadt/V/oinsta IG Prankenthal
IV ZR 29/63
Verkündot am 12. Juli 1965 IlooppOn Justizangestellte als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen dee Volkes In dem BntSchädigungsrechtsstreit
 des Zahntechnikers Bruno S t
Ti
 Prozeßbovollmachtigter:
Klägers und Revisionsklägerc, Rechtsanwalt MIBB	in
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Ländesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsboklagten
 hat dor IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs *&ftneimUfcd-liehe Verhandlung vom 26* Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br* Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des'4. Zivilsenats (EntSchädigungssenats) des Oherlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 2o* Dezember 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und
 Auslagen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der am So fllS ^9o2 in Prag geborene Kläger ist Judo«
Br besaß die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit * Im Jahr 1936 wand arte er von Prag nach Palästina aus. Im März 1939 begab sich der Kläger wieder nach Prag« doch kehrte er von dort im August 1939 nach Palästina zurück. Im November 1939 fuhr er nach Marseille, um sich dort in oino tschechische Befreiungsarmee aufnehmen zu lassen. Sein Aufnahmebogohron hatte keinen Erfolg. Am 11. Juli 194o v/urdo der Kläger in Marseille verhaftet und anschließend interniert. In dor Folgezeit wurde er in den Internierungslagern in Casablanca und Sidi-El-Ayachi in Marokko festgo-halten. Im Dezember 1942 wurde er von Amerikanern befreit, anschließend jedoch in Zwangsarbeitelager in Missur und später in Oned Sem verbracht. Das Lager Oned Zem konnte er erst im Februar 1946 verlassene Er kehrte noch im gleichen Jahr über Prag nach Palästina zurück« Inzwischen hat er die israelische Staatsangehörigkeit erworben«
Der Kläger, der behauptet, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein, hat beantragt, ihm für die Freiheitsentziehung in den marokkanischen Internierungslagern sowie für Gesund-heitaoehäden, die er sich in den Lagei’n zugezogen habe, Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungsbehörde hat don Antrag abgelohnt.
Der Kläger hat Klage erhoben« Das Landgericht hat die Klage abgewieoen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugclaaaen worden ist, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Das beklagte Land hat sich im Hevisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
3 -
gntschoidun^sgründo^
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Io Der Kläger hat in der Berufungsinstanz, was die Ansprüche ; wogen Gesund heit sacliadons betrifft, Anträge auf Verux-teilung des beklagten Landes zur Zahlung von Kapitalentsehädigung und
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F.entc und'* auf Gewährung eines Heilverfahrens gestellt, die
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nicht ergeben, welche Beträge er verlangt und wegen welcher ; Leiden er ein Heilverfahren begehrte Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er es getan hat, den Inhalt der bis dahin zu unbestimmt gehaltenen Anträge noch in der Revisionsinstanz näher bezeichnen durfte0 La der Rechtsstreit ohnehin an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden muß, wird der Kläger Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung vor dom Berufungsgericht Anträge mit einem eindeutigen und bestimmten Inhalt zu stellen»
2r. Das Berufungsgericht bat es offen gelassen, ob für die geltond gemachten Ansprüche die Voraussetzungen der §§ 4, 1,jo oder 16o BEG gegeben seien»
Aus dem feststehenden Sachverhalt ergibt sich ohne weiteres, daß die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht vor liegen» Auf Grund de3 bisher festgestellten Bachverhalts können aber die Voraussetzungen des § 15o Abs» 1 und des § 16o Abs« 1,2 BEG nicht eindeutig verneint werden» Für die Revisionsinst eins ist deshalb zu unterstellen, daß insofern die allgemeinen Voraussetzung gen für Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens : und Froiheitsschadens nach den §§ 151, 152 oder 161, 162 BEG bestehen«
3p In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es habe auf j dem froien.Entschluß des Kläger^ beruht, daß er sich im No- I vember 1939 von Palästina nach Frankreich begeben habe* Eine ] unmittelbare oder auch nur mittelbare Fölge gegen ihn gerichteter nationalsozialistischer GewaltmaSnahmen sei die Reise nicht gewesen« Es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß der j Kläger im Juli 194o in Marseille aus Gründen der Rasse oder
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aus sonstigen in § 1 BEG genannten Gründen verhaftet worden sei« Im Gegenteil sprächen alle Umstände dafür* daß der Kläger nicht als Judo* sondern als Ausländer wie andere Ausländer und damit aus rein fremdenpolizeiliehen Erwägungen in dem vom Krieg noch erschütterten Frankreich verhaftet und interniert worden sei» Es sei schließlich nicht erkennbar* inwiefern die erneute/.Festnahme des Klägers in der Zeit nach seiner Befreiung durch die Amerikaner auf nationalsozialistischer Verfolgung beruht haben könnte« Es komme nicht darauf an* ob dem Klüger.in Frankreich und Marokko die Freiheit unter Mißachtung rechtsStaatlieber Grundsätze entzogen wordon soi* ob die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht wordon ooi* daß der Kläger den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe* und ob 3chon wenige Tage nach der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen in Frankreich im Süden des Bandes Inhaftierungen von Juden und politischen Gegnern des Hationalsozia-lioinus auf Veranlassung der deutschen Regierung vorgenommen worden seien,, Der Kläger habe nach seinen Angaben beim Verlassen der Tschechoslowakei im Jahre 1936 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen und sei niemals deutscher Staatsangehöriger gewesen« Bei der Gründung des Protektorats Böhmen und Mähren aber sei er nicht Protektoratsangonöriger geworden*, da er nach seinen Angaben damals in Palästina gelobt habe« Seinem Aufenthalt in der Tschechoslowakei im Jahro 1939 könne insoweit keine Bedeutung zukommen* da er dort nicht wieder seinen Wohnsitz genommen* sondern sich nur vorübergehend aufgohalten habe«
Damit ist der Sachverhalt jedoch nicht unter völlig zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten und nicht erschöpfend geprüft«
4a Richtig ist es* daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit niemals besessen hat« Es ist nach den bisher getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgeschlossen* daß er entschädi-
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gungorochtlieh wie ein deutscher Staatsangehöriger behandelt w erd on muß, oder daß er entgegen der Annahme des Berufungsgerichts Protektor at sangehöriger geworden ist und ihm auf dieser Grundlage Entschädigungsansprüche zustehen<>
a) Nach dom Erlaß über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16« März 1939 (RGG1 I, 485) sollten nur dio volksäoutcchon Bewohner des Protektorats deutsche Staatsangehörige werden; nach der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 2o« April 1939 (BGBl 815) wurde dor Erwerb der d out scheu Staatsangehörigkeit aber auf dio tschechoslowakischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit ? auch dio im Ausland lebenden, ausgedehnte, wenn sie am Io« Oktober 19.38 das Heimatrecht in einer Gemeinde der tschechoslowakischen länder Böhmen und Mähren/ Schlesien besaßen, außer wenn sie nach dem Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten; die weiteren Ausnahmen von diesem Grundsatz können hier außer Betracht bleiben«, Ob der Kläger seinerzeit schon eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatte« stoht nicht fest« Er hielt sich nach den getroffenen Feststellungen vom März bis zu dem August 1939 nur vorübergehend im Gebiet dos Protektorats auf, ohne dort seinen Wohnsitz zu nehmen, er kann aber noch das Heimatrecht in einer Gemeinde der länder Böhmen und Mähron/Schlesien gehabt haben (vgl« dio öqtorr« Gesetze vom 3« Dezember 1865 und vom 5«, Dezember 1896? mitgetcilt bei Seeler, Staatsangehörigkeitsrecht Österreichs« Sammlung geltender Staatsangehörigkeitagesetze Bd« 2o, 1o5?
115, und das tschechoslowakische Verfassungsgesetz vom 9« April 192o, mitgeteilt bei Schmied, Staatsangehörigkeit der Tschechoslowakei, Sammlung geltender Staatsangehöx'igkoits-gesetzo Bd« 18, 55) <>
Auch wenn alle sonstigen Voraussetzungen dor Verordnung vom 2o« April 1939 für den Erwerb der deutschen Staatsange-
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hörigkeit durch don Kläger Vorgelegen haben sollten, so blieb er als Jude von diesem Erwerb ausgeschlossen (Runderlaß dos Roichsinnenminiotors vom 29« März 1939, RMBliV 703)o Palls aber nur die Eigenschaft des Klägers als Judo dafür maßgebend gewesen sein sollte, daß er nicht als deutscher Staatsangehöriger angesehen und behandelt wurde, so wäre er nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Entschädigung wegen Freiheitsschadens, aber auch wegen Gcaundbeitsschadens, entschädigungsrechtlich so zu stellen, wie er stoben würde, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte (Urteile RzW 19599 396 Rr» 39? 1963, 368 Nr» 18)a Per Kläger könnte dann Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen.Gesundheitsschadens, soweit dio sonstigen Voraussetzungen vorliegen, haben*
Rach Art» 19 des deutsch-französischen Waffenstillstands-abkommens vom 22* Juni l94o (mitgeteilt in den Dokumenten der deutschen Politik Bä» 8 2eil 1, 187) durfte Frankreich nach dem Inkrafttreten des Vertrags deutsche Staatsangehörige nicht mohr in völkerrechtlich zulässiger Weise internieren (Urteile des Senats RzW 1957Ä 238 Ur* 32, 1958, 189 Nr» 33;
OIG Karlsruhe, RzW 1962, 78 Kr0 22)» Ausdrücklich hatto sich dio französische Regierung nach dieser Bestimmung verpflichtet, zu verhindern, daß deutsche Kriegs- und Zivilgefangene aus Frankreich in französische Besitzungen oder in das Ausland verbracht wurden» Als deutsche Staatsangehörige mußte Frankreich damals alle Personen anerkennen, die Deutschland als,solche für sich in Anspruch nahm, also auch diejenigen, dio in Verbindung mit der Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hatten» Wenn der Kläger, weil er als Judo nicht deutscher Staatsangehöriger geviorden war und das Deutsche Reich sich deshalb nicht für ihn einsetzte, von den französischen Behörden festgenommen und anschließend in Kordafrika interniert werden konnto^oder nicht, wenigstens, wie es bei einem deutschen
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Staatsangehörigen dor Fall gewesen wäre? nach der Klärung seinos staatsrechtlichen Status alsbald wieder freigolao-son wurde, so kann die Freiheitsentziehung sowohl in Frankreich selbst wie in Marokko bis zur Befreiung des Klägers durch die Amerikaner nach § 43 Abs* -1 Satz 2 Kr, 1 BEG zu entschädigen soin* Voraussetzung dafür ist, daß die Freiheitsentziehung auch vom Standpunkt des die Freiheitsentziehung durchführ enden Staates aus, der den Kläger v.cn seiner > ersieht aus rechtmäßigen fremdenpolizeilichen Gründen festgehalten haben mag, untor Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgte, was etwa bei der Art des Vollzugs der Internierung der Fall gewesen sein könnte (Urteil des Senats RzV/ 1962,
 269 Nr* 19; s. jedoch ferner das Urteil vom 23«, Januar. 1963 -IV *ZR 14o/62 in dem die Möglichkeit erwähnt wird, daß auch französische Dienststellen bei der Durchführung von Frciheitsr entziehungen nach dem Abschluß des Waffenstillstands rassischen Erwägungen Raum gegeben haben könnten)»
Gesundheitsschäden, die der Kläger sich in dieser Haft zugezogen hat, können adäquat kausal darauf, daß ihm im Gegensatz zu anderen Volksdeutschen tschechoslowakischen Staatsangehörigen ' aus rassischen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit vorenthalten und dadurch die Freiheitsentziehung ermöglicht wurde, zurückgehen und damit auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG beruhen (§ 28 Abs* 1 BEG)» Insoweit ist eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, durch den internierenden Staat nicht An-epruchsvoraussetzungo
 Zwischen der Vorenthaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und der nach der Befreiung durch die Amerikaner durchgeführten Freiheitsentziehung, für die nunmehr die mit Deutschland im Krieg befindlichen Mächte verantwortlich waren, wird allerdings ein adäquater Kausalzusammenhang kaum noch angenommen werden können, doch wäre das gegebenenfalls nähor zu prüfen» In dieser Zeit hätte auch die die deutschen
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Interessen vertretende Schutzmacht auf die Art und Weise der Durchführung der	eiheitsentZiehung zugunsten des Klä-
gers keinen Einfluß nehmen können, denn eine Einwirkung dor Schutsmacht zugunsten einer Person, die in Verbindung mit der Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte oder Protektorataangehörigor geworden war, hätte die nunmehr maßgebende Gewahrsemsmacht nicht zugclasson, wio sich daraus ergibt, daß Großbritannien am 18* Juli 1941 und die Vereinigten Staaten von Amerika am 11. Juli 1942 die tschechoslowakische Exilregierung anerkannt hatton (Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts Bd* I,
2o1 Fußnote loo; vgl* Urteil des Senats BzW 1963, 228 Nr* 23)o
b) Y/enn für den Kläger auch abgesehen von seiner Eigenschaft als Judo ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dor Verordnung vom 2o* April 1939 nicht in Präge gekommenreoin sollte, 00 könnte er doch Protektoratsangehöriger geworden soin, sofern er noch keine andere als die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben hatte*
Während der bereits erwähnte Erlaß vom 16« März 1939 die Protektoratsangehörigkoit nur für die Bewohner von Böhmen und Mähren vorsah, wurden nach der Begierungsverordnung botr'. die Protektoratsangehörigkoit vom 11* Januar 194o (mitgetcilt bei Lichter, Staatsangehörigkeit 2* Aufl*, 251) Protektoratsangehörige u*a* frühero tschechoslowakische Staatsbürger, die am 16« März 1939 ihren Wohnsitz, das Heimatrecht oder den Anspruch auf Bestimmung der HeimatZuständigkeit in einer Gemeinde im Gebiet des Protektorats hatten, außer wenn sie nach dem Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten; die Ausnahme, die von dieser Ausnahme für Personen vorgesehen war, die nach dem 15« März 1939 ihren Wohnsitz im Protektorat aufgegeben hatten, kommt nach dem festgentollt.cn Sachverhalt für den Kläger nicht in Betracht* Hach der Verordnung vom 3c Oktober 1939 (BGBl I*
 1997) konnten Protektoratsangehörige, die sich im Ausland auf-hilpltcn, unter gewissen Voraussetzungen der Protektoratsange-
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hörigkoit für verlustig erklärt werde«o Nach der Verordnung von 2« November 1942 (RGBl I, 637) verloren Juden,, dio ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, die Protoktoratsan-gehörigkeit« .
Es läßt 3ich nicht ausschließen, daß der Kläger auf Grund der angeführten Bestimmungen,Protektoratsangehöriger geworden ist*, Auch wenn er dio Protektoratsangehörigkeit gehabt, sie aber später aus rassischen Gründen oder den sonstigen Gründen des § 1 BEG verloren haben sollte, wäre er entschädigungsrocht lieh so zu behandeln, als habe er die Protektoratsangehörigkeit behalteno
 Ist von der Protektoratsangehörigkeit des Klägers auczu-gehen, so war zwar seine Festnahme durch französische Behörden nicht schon nach Nr« 19 des Waffenstillstandsabkommcns unzulässigo Wohl aber hatte dann das Deutsche Reich dem Kläger nach Art« 6 Abs« 1 dos.Erlasses vom 160 März 1939 diplomatischen Schutz im Ausland zu gewähren (Urteile des Senats RzW 1958, 7o Nr. 27; 1963, 22o Nr0 13) und bei einer Pc entnähme durch ausländische Behörden zu seinen Gunsten wie boi anderen Protektoratsangohörigen einzugreifen« Wenn das D out sehe Reich diese Pflicht gegenüber anderen Protektoratsangchorigon erfüllte, bei dem Kläger dagegen die Gewährung des diplomatischen Schutzes durch das Deutsche Reich wegen seiner jüdischen Abstammung nicht in Betracht kam, und wenn sich auf diesen Umstand die Festhaltung des Klägers oder deren Fortdauer oder dio Art der Vollziehung zurückführen läßt, so könnten wiederum dio Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr« 1 BEG vorlio’gen, sofern die Internierung oder ihr Vollzug vom Standpunkt des internierenden Staates aus unter Mißachtung rechtsStaatlieber Grundsätze erfolgte« Es könnte dann auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung, dio in dem aus rassischen Gründen erfolgten Versagen dos diplomatischen Schutzes bestand« und den durch dio Freiheitsentziehung erlittenen Gesundheitsschädon bestehen•
Ob das Deutsche Hoich nicht jüdischen Protektoratsangohori-gon, die in Frankreich oder Nordafrika von den dortigen Behörden interniert wurden, den diplomatischen Schutz tatsächlich gewährt hat oder gewährt hätte, “bedarf jedoch besonderer Prüfung* Wenn ein nichtjüdischer Protektoratsangehörigor, der sich in der Lage dos Klägers befand, den diplomatischen Schutz dos Deutschen Kolchos gegenüber dem internierenden Staat nicht erhielt, so kann auch der Kläger nicht geltend machen, ihm sei der ihm als Protoktoratsangehörigen zustohende Schutz aus den Gründen des § 1 BEG vorsnthalten worden, denn dann wäre dem Kläger zwar Unrecht geschehen, aber nicht aus Gründen, für die nach dom Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung geleistet wird, und er wäre dann nicht anders als andere Protektoratsangehörige behandelt worden*
Denkbar wäre es auch, daß der den Protektoratsangehörigen im Ausland vom Deutschen Reich zu gewährende Schutz nur bestimmten Gruppen von ihnen vorenthalten wurde, etwa den erst nach der Errichtung des Protektorats ausgewandertön Personen, dio nach der Regierungsverordnung vom 11* Januar 194o auch dann, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, die Protektorat3angehörigkoit erhielten, weil ihnen die damit verbundenen Verpflichtungen auferlogt worden sollten (Runderlaß des Reichsinnenministers vom 7« Juni 194o, RMBliV 1117; Globko, Zeitschrift für osteuropäisches Recht 1939/40, 447, 455)0 Sollten die sonstigen ProtoJcfcoratsangehörigen*, auch die früher in das Ausland ausgewandert.^n, zu denen der 1939 nur vorübergehend in das Protektorat zurückgekehrte Kläger gehörte, den Schutz dos Deutschen Reiches im Ausland genossen haben, so könnte er Entschädigung zu beanspruchen haben, wenn für ihn dieser Schutz deshalb nicht in Betracht kam, weil er Jude war, und es aus diesem Grunde zwecklos war, daß er sich um den Schutz dos Deutschen Reiches bemühte* Darüber, wie das Deutsche Reich ceinor Aufgabe, den Protektoratsangehörigen im Ausland Schutz zu gewähren, nachkam, und ob ein in der Lage des Klägers befindlicher nichtjüdischer Protektoratsangehöriger gegenüber
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don ihn internierendon Behörden in Frankreich und Nordafrika dieson Schutz gefunden hätte und daraufhin von dem internierenden Staat freigolassen oder aus einer etwa rochtsotaats* widrigen Vollziehung der Internierung einer mehr rechtsotaatg. mäßigen zugeführt worden wäre* mag, wenn es noch für die Entscheidung darauf ankommen sollte, dae Institut für Zeitgeschichte Auskunft oder wenigstens gewisse Anhaltspunkte gehen können, dio vielleicht eine genügende Gx'undlage für Feststellungen nach § 176 Ah3* 2 BEG bilden,,
5o Nach alledem läßt sich nicht ausschließen, daß dem Kläger Ansprüche auf Entschädigung wegen FreiheitsSchadens oder Gesundheitsschadens zustehen«, Da es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurücl wiesen werden«,
Hach § 225 Abs0 1 BEG ist das Verfahren des Reviaiono-rochtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Johannsen
 Wüstenborg
Bio Bundesrichter Maaß, Wilden und Br«, Graf sind beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben«,
Johannsen
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