1, Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht die Frage 5 ob zwischen dem Leiden des Klägers und seiner verfolgungabedingten beruflichen Tätigkeit ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht, nicht abschließend beurteilt, sondern seine Entscheidung damit begründet, daß mit Ausnahme eines kurzen und unerheblichen Zeitraums die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers den für die (JeWährung der Rente ausschlaggebenden Satz von 25 vom Hundert niemals erreicht habe» b) Für die Zeit vor dieser Operation (1934 bis 1958) hatte der ärztliche Gutachter das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht angegeben, weil nach seiner Überzeugung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahmen und der Krankheit des Klägers überhaupt nicht besteht» Auch für diesen Zeitabschnitt hat jedoch das Berufungsgericht ohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen die Minderung der Erwerbsfähigkeit geschätzt» Es ist davon ausgegangen, daß diese über den Satz von 10 vom Hundert hinausgegangen sei, es aber nicht wahrscheinlich sei, daß sie den Satz von 25 vom Hundert jemals erreicht habe» Diese Beurteilung hat das Berufungsgericht zunächst auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätig-keit im Versorgungswesen gestützte In diesen Richtlinien werden Krampfadern unter Nr» 69 erörtert; im Teil D wird bei Krampfadern mit Neigung zu Geschwürsbildung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10-30 vom Hundert angenommen» Daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger den innerhalb dieser Spanne liegenden Satz von 25 vom Hundert nicht erreicht habe, hat das Berufungsgericht damit erklärt, daß der Kläger trotz des Leidens seinem "schweren Beruf als Schlosser" sogar mit Überstunden nachgegangen sei, das Leiden also auch nach seiner Darstellung die Be-rufoausübung nicht oder jedenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt habe» b) Die Revision beanstandet aber mit Recht, daß das Berufungsgericht die Frage, in welchem Umfange die Erwerbs-fähigkeit des Klägers vor der Operation beeinträchtigt war, ohne ärztlichen Sachverständigen entschieden hat» Die Mitwirkung eines Arztes war hier nicht zu umgehen, weil die fortschreitende Entwicklung des Leidens mit den wachsenden Beschwerden, die Wirkung der verschiedenen ärztlichen Maßnahmen und vor allem der Einfluß der körperlichen Arbeit auf dieses Leiden und das Zusammenwirken aller dieser Faktoren vom Richter in aller Regel nicht ausreichend gewürdigt werden können» Nach der Darstellung des Klägers erscheint es keineswegs ausgeschlossen, daß dieses Leiden, mindestens für einzelne Zeitabschnitte, seine Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt hat, daß die für den Renten-anspruch geforderte Grenze erreicht oder überschritten wurde» Es ist zwar nicht zu übersehen, welche Schwierigkeiten es dem Tatrichter bereitet, geeignete Ärzte für die Mitwirkung in Entschädigungssachen heranzuziehen, ohne Gefahr zu laufen, die Entscheidungen erheblich zu verzögern; im Widerstreit zwischen diesen Schwierigkeiten und der Gefahr, daß ohne Mitwirkung von Ärzten auf diesem Gebiete. c) Es kommt hier noch dazu, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vor der Operation von Erwägungen beeinflußt worden 3ind, die sich mit Sinn und Zweck des § 33 BEO nicht vereinbaren lassen* Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, in welchem Umfange der Verletzte durch sein Leiden mit den körperlichen und seelischen Begleiterscheinungen gehindert ist, sich durch Arbeit zu ernähren* Bas ist, soweit wie möglich, nach objektiven Maßstäben zu bestimmen* Bie vom Verletzten tatsächlich erzielten Einkünfte geben regelmäßig keinen Maßet ab hierfür ao* Oft genug kommt es vor, daß die Beeinti’äch-tigung der Erwerbsfähigkeit freiwillig oder unter dem Zwang der Lebensverhältnisse durch Einsatz aller verbliebenen geistigen und körperlichen Kräfte überwunden wird, wahrend auf der anderen Seite die Fälle nicht selten sind, daß der Verletzte seine Beschwerden überbewertet und einer zu demutbaren Verwertung seiner Arbeitskraft aus dem Wege geht* Biese Gesichtspunkte finden sich schon in § 25 des Reichsversorgungsgesetzes vom 12o Mai 1920«. körperlich schwere Arbeiten, mitunter Uber die Übliche Arbeitszeit hinaus9 verrichtete, konnte das Berufungsgericht daher nicht auf eine verhältnismäßig geringfügige, unter allen Umständen unter 25 vom Hundert liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit schließen» Diese Bedenken habon hier • umso mehr Gewicht, als der Kläger in der Schilderung seines beruflichen Werdeganges, zu der er vom Berufungsgericht veranlaßt worden war, dargestellt hat, daß er seinen Lebensunterhalt nach seiner Auswanderung nur durch solche körperliche Arbeit verdienen konnte» Er hat angegeben, wie er beim Fehlen einer abgeschlossenen Ausbildung als Metall-handwerker darauf angewiesen war, sich als Hilfsarbeiter durchzuschlagen, was zur Folge hatte, daß er überall unangenehme und schwere Arbeit verrichten mußte» d) Diese verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Bedenken betreffen zwar zunächst nur die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vor der Operation Stellung genommen hat» Sie gelten darüber hinaus auch für die Bemessung des Grades dieser Beeinträchtigung für die Zeit nach der Operation» Zwar hat für diesen Zeitraum der ärztliche Sachverständige Dr» Fulde die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf höchstens 10 vom Hundert veranschlagt, weil das Leiden des Klägers durch die Operation wesentlich gebessert worden sei» Sowohl sein Gutachten wie die Würdigung dieser Stellungnahme durch das Berufungsgericht zoigen aber, daß auch in diesem Zusammenhang die Arbeit dos Klägers in der bereits erörterten Weise rechtlich unzutreffend gewertet worden ist» Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß der unter 2 c behandelte Hechtsfehler auch für diesen Zeitabschnitt die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu dem Nachteil des Klägers beeinflußt hat» Daß die Schädigung des Klägers in diesem Ausmaß nur kurze Zeit vorhanden war, spielt nach dem Gesetz keine Rolle, sofern die körperliche Leistungsfähigkeit überhaupt durch das Leiden für eine mehr als vorübergehende 2eit herabgesetzt war* Auf den Grad dieser Beeinträchtigung kommt es für die Frage, ob die Schädigung weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt hat, nicht an* Daraus folgt, daß ein Verfolgter auch dann nach § 29 ff BEG zu entschädigen ist, wenn das verfolgungsbedingte Leiden seine körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit über längere Zeit hinaus nur geringfügig herabgesetzt hat (ebenso Blessin/ Ehrig/Wilden, Bundesentschäaigungsgesetze 3» Aufl«, An. 2 zu § 28 auf Seite 398; von Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz Anm* 1 b zu § 28 auf Seite 216)« 3« Infolge dieser Mängel kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben* Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht die Frage nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit nochmals prüfen müssen, es wird auch genötigt sein, mit Hilfe eines geeigneten ärztlichen Sachverständigen die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Leiden des, Klägeis und den Arbeitsbedingungen zu entscheiden* Daß Krampfadern nach dem gegenwärtigen Stande der ärztlichen Wissenschaft regelmäßig auf einer angeborenen Bindegewebsschwäche beruhen, schließt die Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG geforderte Zustimmung der Entschädigungsbehörde zu besitzen» Der Kläger hatte schon in seinem Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens auf die bevorstehende Opera-tion und Krankenhausbehandlung hingewiesen» Es kann kein Zweifel sein, daß diese Operation zu einer Besserung seines Leidens geführt hat» Unter diesen Umständen kann sich die Entschädigungsbehörde auf das Fehlen der vorherigen Zustimmung zu diesem Heilverfahren nicht berufen (vgl» hierzu LG München RzW I960, 72 Nr» 19).
IV fr "1 Q$0 Verkündet am 30c Mai 1962 Becker, Just «,-Ang* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Avenue, des Schlossers Sigmund Z , Cg^| Sydney, (Australien), Klägers und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in B( gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23• Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üstenberg, Maaß, Dr* Loewenheim und Pr* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 5* Juli 1961 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von Gebühren und Auslagen«, •$k> Von Rechts wegen v~i Tatbestand: Der im Jahre 1915 geborene Kläger besuchte die Volksund Berufsschule in Dresden« Am 1. April 1932 begann er die Lehre als Feinmechaniker. Nach seinen Angaben hatte er vor, Ingenieur für Plugzeuginstrumentenbau zu werden« Wegen seiner jüdischen Abstammung konnte er die Lehre nicht abschließen 0 Ende Oktober 1933 verließ er Dresden und wanderte über die Tschechoslowakei nach Palästina aus. Dort und in Israel lebte er von 1934 bis 1954. Im September dieses Jahres verzog er mit seiner Familie nach Sydney (Australien). Der Kläger fordert Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mit der Begründung, daß seine Erwerbsfähigkeit durch ein Krampfaderleiden an beiden Beinen erheblich gemindert sei. Dieses Leiden führt er auf die schwere körperliche Arbeit zurück, die er als Ililfsschlosser, Bauarbeiter und Heizungsinstallateur habe leisten müssen, um sich in den Auswanderungsländern am Leben zu erhalten« Wegen dieses Leidens habe er seit 1937 häufig den Arzt aufsuchen müssen, 1958 sei er aus diesem Grunde an beiden Beinen operiert worden und sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen« Diese Operation habe zwar seinen Zustand gebessert, aber er bedürfe noch immer regelmäßig der ärztlichen Behandlung« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers abgelehnt. Seine Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Das Landgericht schloß sieh der Auffassung des ärztlichen Sachverständigen an, der den Kläger im Entschädigungsverfahren vox' der Entschädigungsbehörde am 27« Juli 1959 untersucht hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, zwischen dem Leiden des Klägers und seinem Verfolgungsschicksal bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rente und Kapital-entschädigung weitere Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen» Ent scheidungsgründe: Die Revision ist begründet» 1, Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht die Frage 5 ob zwischen dem Leiden des Klägers und seiner verfolgungabedingten beruflichen Tätigkeit ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht, nicht abschließend beurteilt, sondern seine Entscheidung damit begründet, daß mit Ausnahme eines kurzen und unerheblichen Zeitraums die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers den für die (JeWährung der Rente ausschlaggebenden Satz von 25 vom Hundert niemals erreicht habe» a) Das Berufungsgericht hat sich dabei auf das Gutachten des Vertrauensarztes gestützt, in dem für die Zeit nach der Operation infolge der Besserung des Leidens die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10 vom Hundert bestimmt worden war.. b) Für die Zeit vor dieser Operation (1934 bis 1958) hatte der ärztliche Gutachter das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht angegeben, weil nach seiner Überzeugung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahmen und der Krankheit des Klägers überhaupt nicht besteht» Auch für diesen Zeitabschnitt hat jedoch das Berufungsgericht ohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen die Minderung der Erwerbsfähigkeit geschätzt» Es ist davon ausgegangen, daß diese über den Satz von 10 vom Hundert hinausgegangen sei, es aber nicht wahrscheinlich sei, daß sie den Satz von 25 vom Hundert jemals erreicht habe» Diese Beurteilung hat das Berufungsgericht zunächst 4 auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätig-keit im Versorgungswesen gestützte In diesen Richtlinien werden Krampfadern unter Nr» 69 erörtert; im Teil D wird bei Krampfadern mit Neigung zu Geschwürsbildung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10-30 vom Hundert angenommen» Daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger den innerhalb dieser Spanne liegenden Satz von 25 vom Hundert nicht erreicht habe, hat das Berufungsgericht damit erklärt, daß der Kläger trotz des Leidens seinem "schweren Beruf als Schlosser" sogar mit Überstunden nachgegangen sei, das Leiden also auch nach seiner Darstellung die Be-rufoausübung nicht oder jedenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt habe» c) Einen höheren Hundertsatz hält das Berufungsgericht lediglich für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes infolge der Operation und die folgenden vier Wochen für gerechtfertigt» Bei der kurzen Dauer der Erwerbsunfähigkeit des Klägers handelt es sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts um eine unerhebliche Schädigung der Gesundheit im Sinne des § 28 Abs, 1 BEG» 2» Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts bestehen rechtliche Bedenken, so daß das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden kann» a) Entgegen der Ansicht der Revision ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Präge, in welchem Umfange das beim Kläger bestehende Leiden die Erwerbsfähigkeit herabgesetzt hat, die für das Gebiet der Kriegsopferversorgung entwickelten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen herangezogen hat. Der Senat hat schon mehrfach hervorgehoben (vgl» RzW 1961, 69 Nr. 24)> daß die Vorschriften des Entschädigungsrechts, die für die Beurteilung dos Umfangs der Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeutungsvoll sind (§33 BEG), in § 30 Abs* 1 BVG ihr Vorbild haben» Die Auslegung dieser Bestimmung in der Praxis der Versorgungsbehörden und Sozialgerichte ist daher auch für das Entschädigungsrecht von Bedeutung» Das rechtfertigt es also, die genannten Anhaltspunkte auch hier hcranzuziehen (vgl» Blossin/Ehrig/wilden, Bundesentschädigungsgesetze 3« Aufl. Anm«. 1 zu § 33 BEG; van Dam/ Loos, Bundesentschädigungsgesetz Anm» 2 b zu § 28 BEG)» Dabei darf nicht übersehen werden, daß diese Anhaltspunkte, wie in ihrem Vorwort betont wird, nur Richtlinien enthalten» Eine Würdigung jedes Einzelfalles ist also unumgänglich; dazu gehört, daß die besonderen Verhältnisse der Verfolgten nicht außer Acht gelassen werden» b) Die Revision beanstandet aber mit Recht, daß das Berufungsgericht die Frage, in welchem Umfange die Erwerbs-fähigkeit des Klägers vor der Operation beeinträchtigt war, ohne ärztlichen Sachverständigen entschieden hat» Die Mitwirkung eines Arztes war hier nicht zu umgehen, weil die fortschreitende Entwicklung des Leidens mit den wachsenden Beschwerden, die Wirkung der verschiedenen ärztlichen Maßnahmen und vor allem der Einfluß der körperlichen Arbeit auf dieses Leiden und das Zusammenwirken aller dieser Faktoren vom Richter in aller Regel nicht ausreichend gewürdigt werden können» Nach der Darstellung des Klägers erscheint es keineswegs ausgeschlossen, daß dieses Leiden, mindestens für einzelne Zeitabschnitte, seine Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt hat, daß die für den Renten-anspruch geforderte Grenze erreicht oder überschritten wurde» Es ist zwar nicht zu übersehen, welche Schwierigkeiten es dem Tatrichter bereitet, geeignete Ärzte für die Mitwirkung in Entschädigungssachen heranzuziehen, ohne Gefahr zu laufen, die Entscheidungen erheblich zu verzögern; im Widerstreit zwischen diesen Schwierigkeiten und der Gefahr, daß ohne Mitwirkung von Ärzten auf diesem Gebiete. A die Voraussetzungen und der Umfang der Entschädigungsleistungen nicht richtig beurteilt werden, muß ausschlaggebend sein, den Verfolgungstatbeständen und seinen Auswirkungen auf Körper oder Gesundheit möglichst gerecht zu werden * c) Es kommt hier noch dazu, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vor der Operation von Erwägungen beeinflußt worden 3ind, die sich mit Sinn und Zweck des § 33 BEO nicht vereinbaren lassen* Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, in welchem Umfange der Verletzte durch sein Leiden mit den körperlichen und seelischen Begleiterscheinungen gehindert ist, sich durch Arbeit zu ernähren* Bas ist, soweit wie möglich, nach objektiven Maßstäben zu bestimmen* Bie vom Verletzten tatsächlich erzielten Einkünfte geben regelmäßig keinen Maßet ab hierfür ao* Oft genug kommt es vor, daß die Beeinti’äch-tigung der Erwerbsfähigkeit freiwillig oder unter dem Zwang der Lebensverhältnisse durch Einsatz aller verbliebenen geistigen und körperlichen Kräfte überwunden wird, wahrend auf der anderen Seite die Fälle nicht selten sind, daß der Verletzte seine Beschwerden überbewertet und einer zu demutbaren Verwertung seiner Arbeitskraft aus dem Wege geht* Biese Gesichtspunkte finden sich schon in § 25 des Reichsversorgungsgesetzes vom 12o Mai 1920«. Nach dieser Vorschrift galt die Erwerbsfähigkeit insoweit als gemindert, als der Beschädigte infolge der Beschädigung nicht mehr oder nur unter Aufwendung außergewöhnlicher Tatkraft fähig war, sich Erwerb durch eine Arbeit zu verschaffen, die ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden konnte* Aus der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Tatsache, daß der Kläger trotz seines Krampfaderleidens jahrelang körperlich schwere Arbeiten, mitunter Uber die Übliche Arbeitszeit hinaus9 verrichtete, konnte das Berufungsgericht daher nicht auf eine verhältnismäßig geringfügige, unter allen Umständen unter 25 vom Hundert liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit schließen» Diese Bedenken habon hier • umso mehr Gewicht, als der Kläger in der Schilderung seines beruflichen Werdeganges, zu der er vom Berufungsgericht veranlaßt worden war, dargestellt hat, daß er seinen Lebensunterhalt nach seiner Auswanderung nur durch solche körperliche Arbeit verdienen konnte» Er hat angegeben, wie er beim Fehlen einer abgeschlossenen Ausbildung als Metall-handwerker darauf angewiesen war, sich als Hilfsarbeiter durchzuschlagen, was zur Folge hatte, daß er überall unangenehme und schwere Arbeit verrichten mußte» d) Diese verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Bedenken betreffen zwar zunächst nur die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vor der Operation Stellung genommen hat» Sie gelten darüber hinaus auch für die Bemessung des Grades dieser Beeinträchtigung für die Zeit nach der Operation» Zwar hat für diesen Zeitraum der ärztliche Sachverständige Dr» Fulde die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf höchstens 10 vom Hundert veranschlagt, weil das Leiden des Klägers durch die Operation wesentlich gebessert worden sei» Sowohl sein Gutachten wie die Würdigung dieser Stellungnahme durch das Berufungsgericht zoigen aber, daß auch in diesem Zusammenhang die Arbeit dos Klägers in der bereits erörterten Weise rechtlich unzutreffend gewertet worden ist» Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß der unter 2 c behandelte Hechtsfehler auch für diesen Zeitabschnitt die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu dem Nachteil des Klägers beeinflußt hat» e) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger i ** 8 ™* schließlich eine Entschädigung für die Dauer des Kranken-hausaufenthaltes und der anschließenden Arbeitsunfähigkeit versagt, obwohl für diesen Zeitraum das Berufungsgericht eine völlige Arbeitsunfähigkeit des Klägers angenommen hat* Das hat das Berufungsgericht damit begründet, eine Erwerbsunfähigkeit von sechs Wochen stelle eine unerhebliche Schädigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 BEG dar* Diese Rechtsansicht läßt sich mit § 28 Abs. 3 BUG, § 5 der 2» DV-BEG nicht vereinbaren. Daß die Schädigung des Klägers in diesem Ausmaß nur kurze Zeit vorhanden war, spielt nach dem Gesetz keine Rolle, sofern die körperliche Leistungsfähigkeit überhaupt durch das Leiden für eine mehr als vorübergehende 2eit herabgesetzt war* Auf den Grad dieser Beeinträchtigung kommt es für die Frage, ob die Schädigung weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt hat, nicht an* Daraus folgt, daß ein Verfolgter auch dann nach § 29 ff BEG zu entschädigen ist, wenn das verfolgungsbedingte Leiden seine körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit über längere Zeit hinaus nur geringfügig herabgesetzt hat (ebenso Blessin/ Ehrig/Wilden, Bundesentschäaigungsgesetze 3» Aufl«, Anm. 2 zu § 28 auf Seite 398; von Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz Anm* 1 b zu § 28 auf Seite 216)« 3« Infolge dieser Mängel kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben* Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht die Frage nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit nochmals prüfen müssen, es wird auch genötigt sein, mit Hilfe eines geeigneten ärztlichen Sachverständigen die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Leiden des, Klägeis und den Arbeitsbedingungen zu entscheiden* Daß Krampfadern nach dem gegenwärtigen Stande der ärztlichen Wissenschaft regelmäßig auf einer angeborenen Bindegewebsschwäche beruhen, schließt die Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG nicht aus* Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges genügt die Wahrscheinlichkeit, wie in dem RzW I960, 453 Nr. 18 abgedruckten Urteil dargelegt ist» Es geht daher um die mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen zu entscheidende Frage, ob es wahrscheinlich ist, daß Krampfadern entstehen, wenn Menschen mit der erwähnten Anlage besonderen Belastungen des Blutumlaufs in den Beinen ausgesetzt werden«, Sofern der Kläger in der neuen Verhandlung einen entsprechenden Antrag stellt, werden ihm auch die Kosten des Krankenhausaufenthaltes nach § 30 BEO, §§ 8 ff der 2» DV-3EG zu erstatten seine Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger das Krankenhaus auf suchte, ohne vorher die in § 10 Abs«, 2 der 2. DV-BEG geforderte Zustimmung der Entschädigungsbehörde zu besitzen» Der Kläger hatte schon in seinem Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens auf die bevorstehende Opera-tion und Krankenhausbehandlung hingewiesen» Es kann kein Zweifel sein, daß diese Operation zu einer Besserung seines Leidens geführt hat» Unter diesen Umständen kann sich die Entschädigungsbehörde auf das Fehlen der vorherigen Zustimmung zu diesem Heilverfahren nicht berufen (vgl» hierzu LG München RzW I960, 72 Nr» 19). 4« Die Kastenentscheidung beruht auf § 225 Abs» 1 BEG» Ascher wüstenberg Maaß Dr» Loewenheim Dr» Graf d