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BGH

Gericht: BGH

Auch die für den Verfolgten bestehende Möglichkeit, daß auf Grund einer Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers die Zahlung der Rente in das Ausland erfolgen wird, führt nicht zur Berücksichtigung der Rente, solange der Versicherungsträger eine solche Ent- Der Anlage 5 zur 3« DV-BEG sind auch Richtlinien dafür zu entnehmen, ob die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen durch anderweitige Versorgungsleistungen hinreichend sichergestellt ist. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandes-gerichts in Celle vom 15* Januar I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. i? Landgericht hat dem Kläger eine weitere Kapital entschädigung von 5.328 DM zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. mit dieser beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn über die ihm von der Entschädigungsbehörde und dem Land gericht zuerkannten Beträge hinaus weitere 14.425 DM zu zahlen, während das beklagte Land verlangt hat, die Klage Auf die Berufung des beklagten Landes hat es das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge auf Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes und Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von und die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf KapitalentSchädigung sich nach den für die unselbständige Erv/erbstätigkeit geltenden Vorschriften bestimmt, da er, wie das angefochtene Urteil .ergibt, aus dieser nicht nur Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß der schon vorher eingetretene Rückgang der Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Erwerbs-, tätigkeit bis dahin noch nicht für ihn den Verlust der ausreichenden Lebensgrundlage mit sich gebracht hatte (§37 Abs.3 Satz 2 3.DV-BEG). 1. Die Entscheidung hängt in erster Linie davon ab, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Kläger habe mit dem Ende des Jahres 1949 aus seiner ErwerbStätigkeit eine ausreichende Lebensgrunalage erlangt (§75 Abs.1, 2, § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29 3. Einkommen eines vergleichbaren Beamten, dem die in den Vereinigten Staaten von dem Kläger erzielten Erwerbseinkünfte gegenüberzustellen sind, hat das Berufungsgericht schlag nicht hinzugerechnet, da der Kläger Jahre hindurch Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet und daher nach der Erfüllung etwaiger weiterer Voraussetzungen Anspruch auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Renten- Es ist weder klargestellt, ob der Kläger überhaupt mit Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung fest rechnen kann, noch ob solche Leistungen, sov/eit sie in Betracht kommen, die Versorgung hinreichend gewährleisten. DV-BEG hinzuzurechnen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf Grund deren über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden ist, nicht sicher ist, ob der Verfolgte für sich und seine Hinterbliebenen eine ausreichende Versorgung zu erwarten hat. Soweit eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung in Frage steht, uß sie außer Betracht bleiben, wenn sie voraussichtlich deshalb nicht zur Auszahlung gelangen wird, weil sie wegen des gewöhnlichen Auslandsaufenthalts des Berechtigten ruht Dabei kann in der Regel nicht erwartet werden, daß ein Berechtigter, der gegenwärtig den Mittelpunkt seiner Leb ensverhältni s gen aus der deutschen Rentenversicherung, sov/eit die Zah lung von einer erst später von dem Versicherungsträger nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Ent Scheidung abhängt (§ 100 AVG), da der Verfolgte mit solchen Leistungen jetzt ebenfalls noch nicht fest rech nen kann. Eine Verurteilung mit dem Vorbehalt, daß das beklagte Land gege-benenfalls denjenigen Betrag zurückfordern könne, den der Kläger nicht zu beanspruchen habe, falls das Vergleichseinkommen ohne den Zuschlag eingesetzt werde, kommt nicht in Betracht. Es liegt insofern anders als bei der Zuerkennung des Versorgungszuschlags nach § 92 Abs. 2 BEG mit dem Vorbehalt eines Rückforderungsrechts, der sich auf einen ohne weiteres abgrenzbaren Teil der KapitalentSchädigung bezieht (Urteil des Senats vom 19- Oktober I960 IV ZR 121/60, RzW 1961, 125 Nr. 21). Es bedarf zunächst der Prüfung, ob der Kläger, für den nach den getroffenen Feststellungen in den Jahren von 1925 bis 1931 von ihm und seinem Arbeitgeber Beiträge zur Angestelltenversicherung geleistet wurden, nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung der nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG anrechnungsfähigen Ersatzzeiten, Anspruch auf ein Altersruhegeld nach Da der Kläger und, wie anzunehmen ist, auch seine An gehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gel tungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes haben und nicht ersichtlich ist, daß sie, wenn der Versorgungs- Gegenwärtig wäre dann in diesem Umfang die Versorgung nicht sichergestellt Dagegen könnte den Kindern des Klägers auch dann, wenn sie und ihre Eltern unter den von 94 Abs. 2 AVG gegebenenfalls die Waisen rente ohne weiteres im Ausland auszuzahlen sein; dann wäre deren Versorgung im Umfang der nach der jetzigen Gesetzesbestimmt zu erwartenden Auszahlung gesichert. Eine Auszahlung im Ausland käme dann unter den Voraussetzungen der §§ 97, 98 AVG in Betracht, und allein in dem sich danach bestimmenden Umfang wären die Renten, die der Kläger und seine Angehörigen zu erwarten hätten, als eine ihnen mit Sicherheit in Aussicht stehende Versorgung in Rechnung zu stellen. f) Es bedarf nach alledem noch eingehender Ermittlungen, welche von den genannten Vorschriften für den Kläger und seine Angehörigen in Betracht kommen, und wie hoch die Renten sind, die sie im Versorgungsfalle mit Sicherheit zu erwarten haben. Alsdann ist zu prüfen, ob diese Renten und etwaige weitere in sicherer Aussicht stehende Versorgungsleistungen, die, soweit säe in ausländischer Währung gezahlt werden, nach § 12 Abs. 3, § 29 3. Als Richtlinie für diese Feststellung sind die Renten betrüge zugrunde zu legen, die ein dem Klage entsprechen der Verfolgter, der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, und dessen Hinterbliebene nach tragen haben, sind mitzuberücksichtigen, insbesondere sind erhöhte Aufwendungen in Rechnung zu stellen, die durch die Auswanderung und das Leben in einem fremden Land verursacht sind und die in gewissem Umfang auch noch nach jahrelangem Aufenthalt in dem neuen Lebenskreis notwendig sein können. Einkünfte oder Versorgungsleistungen, die die Hinterbliebenen aus eigenem Recht zu beanspruchen haben, können die Notwendigkeit,für sie eine Vorsorge zu treffen, mindern oder entfallen lassen (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 21. DV-BEG vorzunehmen ist, hat das Berufungsgericht die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, die in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts angegeben sind, verwendet. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, eine Korrektur dieser Werte vorzunehmen, wie sie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats gefordert Y/ird, insbesondere in der erst nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 28. DV-BEG ist in ihrer Gesamtheit nur dazu bestimmt die nach § 75 Abs.1, 2 BEG erforderliche Feststellung zu ermöglichen, wann dem Verfolgten durch seine Erv/erbs Dem ist bei der Feststellung und Berücksichtigung der Kauf küaft nach Maßgabe des § 12 Abs.3 Satz 2 3. Rechnung zu tragen, derart, daß dabei billigerweise auch die besonderen Bedürfnisse der Verfolgten, wie etwa ihre erhöhte Belastung durch Arzt-und Krankenhauskosten infolge ihrer durch das Verfolgtenschicksal bedingten Nur wenn der Begriff der Kaufkraft in § 12 Abs.3 Satz 2 3- DV-BEG so verstanden und angewendet wird, lassen sich diejenigen Feststellungen treffen, auf die es nach b) Es sind deshalb in weiterem Umfang, als das Berufungsgericht angenommen hat, in den Preisvergleich Ausgabenposten einzubeziehen, die das Statistische Bundesamt bei der Ermittlung der Kaufkraft entsprechend den in den Wirtschaftswissenschaften allgemein üblichen Methoden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; das ist in dem angeführten Urteil vom 28. Bei der Entscheidung darüber, ob dem Kläger der in 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zusteht, wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu beachten haben, die in dem Urteil des Senats vom 19- Oktober I960 IV ZR 121/60 (RzW 1961, 125 Nr. 21) entwickelt worden sind. Soweit für den Kläger bereits jetzt die sichere Aussicht besteht, daß ihm eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in das Ausland gezahlt wird, entfällt der Zuschlag des § 92 Abs. 2 BEG, ohne daß es dafür auf die Höhe der Rente, die er aus der deutschen Rentenversicherung zu erwarten hat, ankommt.

Zitierte Normen: § 113 BEG § 100 AngVersG § 92 BEG § 28 AngVersG Art. 116 GG § 96 AngVersG § 75 BEG
DV-BEGBerufungsgerichtRenteVerfolgteVersorgungKlägerAVG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 75; 3- DV-BEG § 12; AngestelltenversicherungsG (AnVG) v. 28. Mai 1924, RGBl I 563, idF des Freradrenten- und Auslands-renten-Neuregelungsgesetzes (PANG) v. 25- Februar I960, BGBl
I 93, §§ 94 ff, 100
Bei der Prüfung, ob die Vorsorge des Verfolgten für sein
■ .
Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sichergestellt
 ist, ist eine Rente aus der deutschen Angestelltenversiche-
■
rung, die wegen des Auslandsaufenthalte des Verfolgten ruht, nicht zu. berücksichtigen. Auch die für den Verfolgten bestehende Möglichkeit, daß auf Grund einer Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers die Zahlung der Rente in das Ausland erfolgen wird, führt nicht zur Berücksichtigung
 der Rente, solange der Versicherungsträger eine solche Ent-
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Scheidung noch nicht getroffen hat.
BEG §§ 75, 83, 85; 3. DV-BEG §§ 12, 21, 22
Der Anlage 5 zur 3« DV-BEG sind auch Richtlinien dafür zu entnehmen, ob die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen durch anderweitige Versorgungsleistungen hinreichend sichergestellt ist. Insbesondere bei im Ausland lebenden Verfolgten kann es jedoch geboten sein, als Vergleichsmaßstab höhere Beträge einzusetzen.
BGH, Urt. v. 21. Juni 1961 - IV ZR 29/61 - OLG Celle
LG Hildesheim
IV ZR 29/6.1
I
V e rklind e t
Juni 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 0.
m
gegen
 das Land
N i
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern
m
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg,
 Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandes-gerichts in Celle vom 15* Januar I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der am 1. März 1903 geborene Kläger ist jüdischer Abstan mung. Er studierte Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft, promovierte 1924 zu dem Dr.rer.pol. und 1927 zu dem Dr.jur. Seit dem Jahre 1925 war er bei der Musikalienhandlung A.J.
in Hamburg angestellt. Er wurde zwei Jahre später von der Ver lagszentrale seiner Firma nach Leipzig übernommen und 1932
zu dem Prokuristen der Firma Anton J.
AG und dreier
 anderer mit ihr assoziierter Musikverlage bestellt. Außerdem hatte der Kläger noch Einnahmen als Verfasser von Schlagertexten und als Komponist. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wanderte er im Jahre 1937 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort konnte er sich alsbald wieder auf seinem Fachgebiet betätigen.
■
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine KapitalentSchädigung von 20.247 DM zugesprochen. Dabei
 hat sie ihn
 die vergleichbare Beamtengruppe des höheren
 Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1937 bis zu dem 31* Dezember 1949 zugrunde gelegt.
Der Kläger beansprucht eine weitergehende Entschädi-
■
gung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat im ersten Rechts
■
zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn
 weitere 19.753 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen
 Da
T
i? Landgericht hat dem Kläger eine weitere Kapital
 entschädigung von 5.328 DM zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Der Kläger hat

mit dieser beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn über die ihm von der Entschädigungsbehörde und dem Land gericht zuerkannten Beträge hinaus weitere 14.425 DM zu
 zahlen, während das beklagte Land verlangt hat, die Klage
■
in vollem Umfang arbzuweisen.
Jede Partei hat beantragt, die Berufung der Gegenpar tei zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat es das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge auf Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes
 und Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von
■
14.425 DM weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
1.	Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger sowohl in seiner selbständigen wie in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist. und die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf
 KapitalentSchädigung sich nach den für die unselbständige Erv/erbstätigkeit geltenden Vorschriften bestimmt, da er, wie das angefochtene Urteil .ergibt, aus dieser nicht nur
i
1
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vorübergehend das höhere Einkommen bezog (§ 113 Abs. 2 BEG).
2.	Keinen Bedenken begegnet auch die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes sowie die Annahme, daß dei* Entschädigungszeitraum am 1.Januar 1937 begonnen habe. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß der schon vorher eingetretene Rückgang der Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Erwerbs-, tätigkeit bis dahin noch nicht für ihn den Verlust der ausreichenden Lebensgrundlage mit sich gebracht hatte (§37 Abs. 3 Satz 2	3.DV-BEG).
1.	Die Entscheidung hängt in erster Linie davon ab, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Kläger habe mit dem Ende des Jahres 1949 aus seiner ErwerbStätigkeit eine ausreichende Lebensgrunalage erlangt (§75 Abs. 1,
 2,	§ 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29	3. DV-BEG). Die bisher ge-
troffenen Feststellungen rechtfertigen diese Annahme nicht.
2. a) Dem sich aus der Anlage 1-znr 3• DV-BEG ergebenden
f
Einkommen eines vergleichbaren Beamten, dem die in den Vereinigten Staaten von dem Kläger erzielten Erwerbseinkünfte gegenüberzustellen sind, hat das Berufungsgericht
3.DV-BEG vorgesehenen Versorgungszu-
den in
12 Abs
2
schlag nicht hinzugerechnet, da der Kläger Jahre hindurch Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet und daher nach der Erfüllung etwaiger weiterer Voraussetzungen Anspruch auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Renten-
versicherung habe
 Die Einwendungen, die die Revision dagegen erhebt, daß der nach § 12 Abs. 2	3«DV-BEG zu berücksichtigende
 VersorgungsZuschlag außer Betracht geblieben ist, sind
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berechtigt, denn die Ausführungen des Berufungsurteils ergeben nicht, daß die Vorsorge des Klägers für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend gesichert sei. Es ist weder klargestellt, ob der Kläger überhaupt mit Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung fest rechnen kann, noch ob solche Leistungen, sov/eit sie in Betracht kommen, die Versorgung hinreichend gewährleisten.
b)
Abs
 Dem Vergleichseinkommen ist der Zuschlag des
12
2
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DV-BEG hinzuzurechnen, wenn im Zeitpunkt der
 letzten mündlichen Verhandlung, auf Grund deren über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden ist, nicht sicher ist, ob der Verfolgte für sich und seine Hinterbliebenen eine ausreichende Versorgung zu erwarten hat. Soweit eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung in Frage steht, uß sie außer Betracht bleiben, wenn sie voraussichtlich
 deshalb nicht zur Auszahlung gelangen wird, weil sie wegen des gewöhnlichen Auslandsaufenthalts des Berechtigten ruht Dabei kann in der Regel nicht erwartet werden, daß ein Berechtigter, der gegenwärtig den Mittelpunkt seiner
 Leb ensverhältni s
im Ausland hat, spä
 wenn der Ver
 sorgungsfall eingetreten sein wird, in das Inland überge
 siedelt sein wird. Unberücksichtigt bleiben auch Leistun
■
gen aus der deutschen Rentenversicherung, sov/eit die Zah lung von einer erst später von dem Versicherungsträger
 nach
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 pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Ent
 Scheidung abhängt (§	100	AVG),	da	der	Verfolgte	mit
 solchen Leistungen jetzt ebenfalls noch nicht fest rech nen kann.
Wenn sich später ergibt, daß die Versorgungsleistungen gezahlt werden, sei es, daß der Berechtigte in das Inland verzogen ist, oder daß der Versicherungsträger die Zahlung in das Ausland bewilligt hat, so kann das die
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für die Anwendung des § 12 Abs. 2	3.	DV-BEG	maßgebende	Be-
urteilungsgrundlage nicht nachträglich ändern. Eine Verurteilung mit dem Vorbehalt, daß das beklagte Land gege-benenfalls denjenigen Betrag zurückfordern könne, den der Kläger nicht zu beanspruchen habe, falls das Vergleichseinkommen ohne den Zuschlag eingesetzt werde, kommt nicht in Betracht. Wollte man anders entscheiden, so würde der Grundsatz aufgegeben, daß im Rahmen der Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage die Frage, ob die Versorgung gesichert ist, vom Standpunkt der Gegenwart aus zu beurteilen ist. Im Interesse einer beschleunigten und möglichst einfachen Abwicklung der ganzen Entschädigung geht es nicht an, nachträglich die Grundlagen für die Berechnung der Entschädigung zu ändern. Es liegt insofern anders als bei der Zuerkennung des Versorgungszuschlags nach § 92
Abs. 2 BEG mit dem Vorbehalt eines Rückforderungsrechts, der sich auf einen ohne weiteres abgrenzbaren Teil der KapitalentSchädigung bezieht (Urteil des Senats vom
 19- Oktober I960 IV ZR 121/60, RzW 1961, 125 Nr. 21).
c)
Es bedarf zunächst der Prüfung, ob der Kläger, für
 den nach den getroffenen Feststellungen in den Jahren
 von 1925 bis 1931 von ihm und seinem Arbeitgeber Beiträge zur Angestelltenversicherung geleistet wurden, nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung der nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG anrechnungsfähigen Ersatzzeiten, Anspruch auf
 ein Altersruhegeld nach
25 AVG hat, und ob nach seine

Tode seinen Hinterbliebenen Ansprüche auf Witwen
 und
Waisenrente zustehen. Solche Ansprüche werden nicht da-
■
durch ausgeschlossen, daß für den Kläger in den letzten Jahren vor dem Beginn der Verfolgung keine Versicherungs beiträge mehr entrichtet wurden, und es kommt auch nicht
 darauf an, ob für ihn während der nach
28 Abs. 1 Nr. 4
AVG anzurechnenden Ersatzzeit ohne die Verfolgung Beiträge
7
entrichtet worden wären (Bieringer RzW I960, 538)
d)
Da der Kläger und, wie anzunehmen
 ist, auch seine An
 gehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gel tungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes haben
 und nicht ersichtlich ist, daß sie, wenn der Versorgungs-
.
fall eingetreten 3ein wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Geltungsbereich verlegt haben werden, ruhen die
 Renten unter den Voraussetzungen des
94 AVG, sofern der
 Kläger und seine Angehörigen weder Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG hoch frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind. Diese Vor-
schrift greift
 thin ein, falls der Kläger und seine Ehe
 frau ihre frühere deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsge-
setzes, insbesondere nach dessen
25, durch den Erwerb
 der Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes verloren haben sollten, bevor eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die 11. VO zu dem Reichsbürgergesetz in Betracht kam. Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil
 vom 19. Oktober I960 dargelegt hat, gilt der Aufenthalt,
 den ein Berechtigter nach der verfolgungsbedingten Auswanderung im Ausland beibehalten hat, regelmäßig als frei
 willig im Sinne des
94 Abs. 1 Nr. 1 AVG. Palls der Klä
 ger und seine Ehsfrau zu dem Kreis der in
94 AVG genann
 ten Personen gehören, ruhen mithin für sie die Renten, außer wenn ihr Auslandsaufenthalt aus besonderen in ihrer Person liegenden Gründen jetzt ein unfreiwilliger sein sollte. Die Auszählung der Renten käme bei freiwilligem
 Auslandsaufenthalt nur entsprechend
100 Ab
kJ •
5 AVG, al
 nach dem später zu gegebener Zeit auszuübenden Ermessen des Versicherungsträgers, in Betracht. Gegenwärtig wäre
 dann in diesem Umfang die Versorgung nicht sichergestellt
 Dagegen könnte den Kindern des Klägers auch dann, wenn
 sie und ihre Eltern unter den von
94 AVG erfaßten Personen
 kreis fallen, nach
94 Abs. 2 AVG gegebenenfalls die Waisen
 rente ohne weiteres im Ausland auszuzahlen sein; dann wäre deren Versorgung im Umfang der nach der jetzigen Gesetzesbestimmt zu erwartenden Auszahlung gesichert.
e)
Wenn der Kläger und seine Ehefrau Deutsche im Sinne
 des Art. 116 Abs. 1 GG oder frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind, insbe-
■
sondere also, wenn ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit nach der 11. VO zu dem Reichsbürgergesetz entzogen worden ist, ruhen ihre und ihrer Kinder Renten nur nach näherer Maß-
gabe des § 96 AVG. Eine Auszahlung im Ausland käme dann unter den Voraussetzungen der §§ 97, 98 AVG in Betracht,
 und allein in dem sich danach bestimmenden Umfang wären
j
die Renten, die der Kläger und seine Angehörigen zu erwarten hätten, als eine ihnen mit Sicherheit in Aussicht stehende Versorgung in Rechnung zu stellen. Soweit ihnen
 nur unter Umständen Zahlungen nach
100 AVG in Aussicht
a
tehen würden, wären diese außer Ansatz zu lassen
f) Es bedarf nach alledem noch eingehender Ermittlungen, welche von den genannten Vorschriften für den Kläger und seine Angehörigen in Betracht kommen, und wie hoch die Renten sind, die sie im Versorgungsfalle mit Sicherheit zu erwarten haben. Alsdann ist zu prüfen, ob diese Renten und etwaige weitere in sicherer Aussicht stehende Versorgungsleistungen, die, soweit säe in ausländischer Währung gezahlt werden, nach § 12 Abs. 3, § 29	3.	DV-BEG	in	die
 deutsche Währung timzurechnen sind, insgesamt eine hinreichende Versorgung gewährleisten. Nur wenn das der Pall ist,
 ist dem Vergleichseinkommen der Zuschlag nicht hinzuzu-
■
rechnen.	\
Als Richtlinie für diese Feststellung
 sind
die Renten
 betrüge zugrunde zu legen, die ein dem Klage
 entsprechen
der Verfolgter, der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit
 verdrängt worden ist, und dessen Hinterbliebene nach
83
Abs
1,
85 Abs. 2 Satz 1 BEG
22 Abs
1
3.DV-BEG in
 Verbindung mit der Anlage 5 zur 3- DV-BEG zu beanspruchen
 haben, denn diese Beträge sieht das Gesetz als eine ausrei-
\
chende Versorgung im Sinne des Entschädigungsrechts an (vgl.
 21 Abs. 4 3.DV-BEG). Dabei v/ird nicht verkannt, daß diese Beträge nur eine bescheidene Versorgung ergeben. Die Sätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG können jedoch nicht zugrunde gelegt werden, da sie auf den berufstätigen Verfolgten und den ihm vergleichbaren noch im Dienst befindlichen Beamten mit ihren naturgemäß höheren Lebensbedürfnissen
■
abgestellt sind. Andererseits darf die in der Anlage 5 zur 3. DV-BEG gegebene Richtlinie nicht rein schematisch angewendet v/erden. Die Verhältnisse des Verfolgten und besondere Belastungen, die er und seine Angehörigen zu
m
tragen haben, sind mitzuberücksichtigen, insbesondere sind erhöhte Aufwendungen in Rechnung zu stellen, die durch die Auswanderung und das Leben in einem fremden Land verursacht sind und die in gewissem Umfang auch noch nach jahrelangem Aufenthalt in dem neuen Lebenskreis notwendig sein können. Es ist also möglicherweise geboten, als Vergleichs^maßstab Beträge einzusetzen, die über die
 sich aus der Anlage 5 zur 3- DV-BEG ergebenden Sätze
 hinausgehen.
Andererseits ist, soweit die Sicherstellung der Versorgung für die Hinterbliebenen in Frage steht, deren Versorgungsbedürftigkeit von Bedeutung. Einkünfte oder Versorgungsleistungen, die die Hinterbliebenen aus eigenem Recht zu beanspruchen haben, können die Notwendigkeit,für sie eine Vorsorge zu treffen, mindern oder entfallen lassen (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 IV ZR 26/61).
10
5
a) Bei der Umrechnung des vom Kläger in der Währung
 der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens, die nach
12 Abs
3,
29
3
DV-BEG vorzunehmen ist, hat das
 Berufungsgericht die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, die in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts angegeben sind, verwendet. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, eine Korrektur dieser Werte vorzunehmen, wie sie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats gefordert Y/ird, insbesondere in der erst nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60 (RzW 1961, 121 Nr.18) Unter anderem wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt,
 in der Vorschrift de
12 Abs. 3 Sat
2
3
DV-BEG v/erde
 auf die Währung und ihre Kaufkraft und nicht auf die spezielle Kaufkraft des jev/eiligen Einkommens des ein zelnen allein abgestellt.
Dem ist jedoch nicht uneingeschränkt zuzustimmen. Zwar ist es richtig, daß es bei der Umrechnung des von
■
einem Verfolgten in ausländischer V/ährung erzielten
v
m
kommens nicht darauf ankommt, welche Bedürfnisse gerade
 dieser Verfolgte nach den besonderen bei ihm gegebenen Verhältnissen mit seinen Einkünften befriedigen v/ill und muß; das bedarf keiner näheren Begründung. Dadurch,
 daß in
12 Abs. 3 Satz 2
3
DV-BEG die angemessene
 Berücksichtigung der Kaufkraft vorgeschrieben ist, konnte
.
und sollte aber nicht ein theoretischer Kaufkraftbegriff, wie er in der allgemeinen Volkswirtschaftslehre entwickelt worden ist, uneingeschränkt in das Entschä-
digungsrecht eingeführt werden. Die Vorschrift des
12
3
DV-BEG ist in ihrer Gesamtheit nur dazu bestimmt
 die
nach § 75 Abs. 1, 2 BEG erforderliche Feststellung zu
 ermöglichen, wann dem Verfolgten durch seine Erv/erbs
11

tätigkeit nachhaltig eine Lebensführung einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge ermöglicht worden ist, die Personen mit einer gleichen oder ähnlichen Berufs ausbildung in der Regel haben. Deshalb ist nicht die Kaufkraft schlechthin maßgebend, entscheidend ist vielmehr,
 ob der Verfolgte mit seinem Einkommen die Bedürfnisse
*
erfüllen kann, die die Vergleichsperson mit ihren Ein-
■
künften zu befriedigen vermag und zu befriedigen pflegt. Dem ist bei der Feststellung und Berücksichtigung der Kauf küaft nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 2	3. DV-BEG
Rechnung zu tragen, derart, daß dabei billigerweise auch die besonderen Bedürfnisse der Verfolgten, wie etwa ihre erhöhte Belastung durch Arzt-und Krankenhauskosten infolge ihrer durch das Verfolgtenschicksal bedingten
w
größeren Anfälligkeit gegen Krankheiten, mitberücksich-tigt werden. Nur wenn der Begriff der Kaufkraft in § 12 Abs. 3 Satz 2	3-	DV-BEG so verstanden und angewendet
 wird, lassen sich diejenigen Feststellungen treffen,
 auf die es nach
75 Abs. 1, 2 BEG allein ankommt. Eine
 andere Anwendung dieser Vorschrift der Durchführungsverordnung würde vom Gesetz wegführen und wäre unzulässig
b) Es sind deshalb in weiterem Umfang, als das Berufungsgericht angenommen hat, in den Preisvergleich Ausgabenposten einzubeziehen, die das Statistische Bundesamt bei der Ermittlung der Kaufkraft entsprechend den in den Wirtschaftswissenschaften allgemein üblichen Methoden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; das ist in dem angeführten Urteil vom 28. Oktober I960 dargelegt. Bei den erforderlichen Korrekturen der Mittelwerte der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts sind möglichst-einheitliche Kaufkraftrichtzahlen' zu erstreben, in die
 die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Ver-
■
braucherschichten und örtlichen Bereiche ergeben, durch
12
die Annahme von Durchschnittswerten bereits einbezogen sindDie Umrechnung ist für diejenigen Jahre, in denen die richtig errechnete Kaufkraftrichtzahl um mindestens 10 $ unter dem Devisenkurs liegt, nach der Kaufkraft, für die anderen Jahre nach dem amtlichen Devisenkurs vorzunehmen (Urteil des Senats vom 15- Februar 1961 IV ZR 231/60, RzW 1961, 319 Nr. 28).
4- Nach alledem wird sich möglicherweise die Annahme, der Kläger habe seit dem 1. Januar 1950 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, nicht aufrechterhalten lassen. Damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen neu geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III.
Bei der Entscheidung darüber, ob dem Kläger der in 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zusteht, wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu beachten haben, die in dem Urteil des Senats vom 19- Oktober I960 IV ZR 121/60 (RzW 1961, 125 Nr. 21) entwickelt worden sind. Unter Umständen könnte es also in Frage kommen, den Zuschlag zuzuerkennen, aber dem beklagten Land die Rückforderung vorzubehalten. Soweit für den Kläger bereits jetzt die sichere Aussicht besteht, daß ihm eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in das Ausland gezahlt wird, entfällt der Zuschlag des § 92
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Abs. 2 BEG, ohne daß es dafür auf die Höhe der Rente, die er aus der deutschen Rentenversicherung zu erwarten hat, ankommt.
Ascher Bundesrichter	Wüstenberg	Maaß	Wilden
 Raske ist beurlaubt
 und dadurch verhindert zu unterschreiben
 Ascher