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BGH · IV ZR 29/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 29/6

Der Kläger ist infolge nationalsozialistischer Verfolgung wegen seiner jüdischen Abstammung im Jahre 1936 aus Deutschland ausgewandert - Vor seiner Auswanderung mußte er, wie er in einer eidesstattlichen Versicherung vom 28- Oktober 1956 angegeben hat, einen Teil seiner Möbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände mit einem Gesamtwert von ungefähr 6«000 RM für 2-000 HM abgeben, während seine restlichen Möbel und Gegenstände in einem Lift nach Palästina gebracht wurden» L’a der Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war, ist gemäß § 2o9 Abs«, 3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden«, Die KntSchädigungsorgane sind davon ausgegangen, daß es sich bei dem vom Kläger vorgenommenen Verkauf um einen "VerschleuderungsschadenH handle, der auf Grund des § 56 BEG zu entschädigen sei» Ausreichende tatsächliche Feststellungen für einen solchen Schaden sind jedoch nicht getroffen. Hä Nr. 5 und 11 zu § 5 B3G = RzW 1958, 652° und 1959, 22oIn dieser Hinsicht hat weder der JELäger Angaben darüber gemacht noch ist festgestellt worden, in welcher Weise die Teile des Hausrats, für die der Kläger eine Entschädigung begehrt, veräußert worden sind. Von dieser Zurückverweiöung kann auch nicht auf Grund der von der Revision gegen die Zubilligung eines Nutzungsschadens erhobenen Angriffe abgesehen werden, Wie bereits in der Entscheidung RzW 1956* 355 ausgesprochen ist, handelt es sich bei dem nach dem BEG entschädigungsfähigen Verschleuderungsschaden nicht um einen Sigentumsschaden im Sinne der §§ 51 ff BEG, sondern um einen Vermögensschaden. Dieser besteht darin, daß der Verfolgte nicht den wahren Wert seiner Sachen erhalten hat, also in dem vorliegenden Fall entsprechend den Angaben des Klägers statt 6,000 RM nur 2,000 RM, Die Differenz von 4,000 RM stellt einen Vermögensschaden dar. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß bei einer Entschädigung für Schaden an Eigentum im Sinne der §§ 51 ff BEG eine Entschädigung für die infolge der Zerstörung oder des Verlustes eintretend.e Bestimmend für diese Entscheidung war nur die Erwägung, daß § 52 BEG für die Entschädigung wegen Schadens an Eigentum eine erschöpfende Regelung getroffen hat. der Revision greift § 56 Abs. 1 Satz 4 BEG, der vorsieht, daß für Schaden bis zu dem Betrag von insgesamt 500 RM keine Entschädigung geleistet wird, nicht durch.

Zitierte Normen: § 56 BEG
betragenNutzungEntschädigungBEGRMKlägerSacheRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2426 061
BNÜ § 56
Hat ein Verfolgter einen entschädigungsfähigen Ver-schleuderungsschaden erlitten, so ist ihm der Nutzungsschaden mit 5 v. Ho von dem Betrage zu vergüten, der ihm durch die Verschleuderung seiner Sachen entgangen ist.
BGH, Urt. Vo lOo Juni 196o - IV ZR 29/6° ” 0LG DiiBSGldor;f
LG Düsseldorf
IV ZR 29/60
Verkündet am Io. Juni i960
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
 Volkes
In dem Nntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
 den
gegen
 in Kl
^/Israel,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Kläger und Revisionsbeklagten, R ech t sanwält e
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni i960 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, bilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt;
Das Urteil des 11. Zivilsenats (RntschUdigungssenats) des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger ist infolge nationalsozialistischer Verfolgung wegen seiner jüdischen Abstammung im Jahre 1936 aus Deutschland ausgewandert - Vor seiner Auswanderung mußte er, wie er in einer eidesstattlichen Versicherung vom 28- Oktober 1956 angegeben hat, einen Teil seiner Möbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände mit einem Gesamtwert von ungefähr 6«000 RM für 2-000 HM abgeben, während seine restlichen Möbel und Gegenstände in einem Lift nach Palästina gebracht wurden»
Den durch die Veräußerung entstandenen, mit 4*000 RM geschätzten Schaden hat die ^ntSchädigungsbehörde als Vermögensschaden angesehen und dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 800 DM gewährt- Seine hiergegen erhobene Klage, mit der er beantragt hat, ihm den Wiederbeschaffungswert seines Hausrats abzüglich des Verkaufserlöses von 2-000 RM und der ihm bewilligten 800 DM zu zahlen, hatte beim Landgericht nur hinsichtlich eines Betrages von 4o DM Erfolg, das diesen ihm als 5 #igen Nutzungsschaden nach § 56 Abs- 2 BEG zugesprochen hatDie hiergegen vom beklagten Land eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückge- -wiesen»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils-
 
Ents c heidungsgründe:
L’a der Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war, ist gemäß § 2o9 Abs«, 3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden«,
Die KntSchädigungsorgane sind davon ausgegangen, daß es sich bei dem vom Kläger vorgenommenen Verkauf um einen "VerschleuderungsschadenH handle, der auf Grund des § 56 BEG zu entschädigen sei» Ausreichende tatsächliche Feststellungen für einen solchen Schaden sind jedoch nicht getroffen. Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Entschädigungsanspruch nach § 56 BEG nämlich nur gegeben, wenn ein Verfolgter nicht nur seine Sachen gegen ein völlig unzureichendes Entgelt hergegeben hat, sondern wenn er außerdem im Wege der Rückerstattung eine Wiedergutmachung nicht erhalten könnte, weil ein Rückerstattungspflichtiger überhaupt nicht feststellbar ist, wie z« B. in den Fällen, in denen die dachen im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert sind (vgl«, RzW 1956, 335^ = LM Kr. 1 zu § 5 BEG). Ein Verschleuderungsschaden kann daher gemäß § 5 BEG nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht entschädigt werden, wenn die verschleuderten Sachen an namentlich bekannte Personen veräußert wurden, weil dann Rückerstattungsansprüche gegeben sind (vgl. Hä Nr. 5 und 11 zu § 5 B3G = RzW 1958, 652° und 1959, 22oIn dieser Hinsicht hat weder der JELäger Angaben darüber gemacht noch ist festgestellt worden, in welcher Weise die Teile des Hausrats, für die der Kläger eine Entschädigung begehrt, veräußert worden sind. Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückvenviesen werden, damit die hiernach erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Von dieser Zurückverweiöung kann auch nicht auf Grund der von der Revision gegen die Zubilligung eines Nutzungsschadens erhobenen Angriffe abgesehen werden,
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Wie bereits in der Entscheidung RzW 1956* 355 ausgesprochen ist, handelt es sich bei dem nach dem BEG entschädigungsfähigen Verschleuderungsschaden nicht um einen Sigentumsschaden im Sinne der §§ 51 ff BEG, sondern um einen Vermögensschaden. Dieser besteht darin, daß der Verfolgte nicht den wahren Wert seiner Sachen erhalten hat, also in dem vorliegenden Fall entsprechend den Angaben des Klägers statt 6,000 RM nur 2,000 RM, Die Differenz von 4,000 RM stellt einen Vermögensschaden dar. Ohne die Verfolgungsmaßnahmen und die Veräußerung der Gegenstände hätte der Kläger aus diesen Nutzungen im Sinne des § loo BGB ziehen können. Es bestehen daher, sofern nicht die Regelung des § 5 BEG durchgreift, gegen die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung keine grundsätzlichen Bedenken. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom Io, Februar i960 - IV ZR 159/59 -(zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß bei einer Entschädigung für Schaden an Eigentum im Sinne der §§ 51 ff BEG eine Entschädigung für die infolge der Zerstörung oder des Verlustes eintretend.e Beeinträchtigung in der Nutzung der zerstörten oder in Verlust geratenen Sache nicht zu gewähren ist. Bestimmend für diese Entscheidung war nur die Erwägung, daß § 52 BEG für die Entschädigung wegen Schadens an Eigentum eine erschöpfende Regelung getroffen hat. Diese Erwägung trifft aber hier, wo nicht der Eigenturnsschaden, sondern ein Vermögensschaden nach § 56 BEG wiedergutgemadib
 
werden soll, nicht zu. Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß bei Schäden im Bestand eines Vermögens der damit verbundene Schaden durch den Entzug künftiger Hutzungen nicht entschädigt werden soll, läßt sich weder aus allgemeinen Erwägungen noch aus dem Bundesentschädigungsgesetz entnehmen« Für die gegenteilige Annahme sprechen vielmehr die Bestimmungen der §§ 56 Abs« 3 Satz 4 und 59 Abs« 1 Satz 2 BEG, die hinsicjhtlich der Entschädigung für Transferachäden und Sonderabgaben ausdrücklich vorsehen, daß Hutzungsschäden nicht ersetzt werden«
Schäden dieser Art können nur durch die Beeinträchtigung in der zukünftigen Nutzung der eingebüßten Beträge entstanden sein« Aus diesen SonderbeStimmungen ist zu folgern, daß im Falle einer Schädigung im Bestand eines Vermögens grundsätzlich auch die damit verbundenen Hutzungsschäden ersetzt werden sollen und daß in aller Regel davon auszugehen ist, daß der im Bestand des Vermögens Geschädigte in der Folgezeit auch einen Nutzungsschaden erlitten hat. Hierfür spricht ferner die im § 56 Abs« 2 BEG getroffene Pauschalregelung, wie der akzessorische Charakter der Nutzungen«
Einem Verfolgten, der einen entschädigungsfähigen Verschleuderungsschaden erlitten hat, ist daher der damit verbundene Hutzungsschaden zu vergüten. Da der Schaden in dem VerlUBt des Betrages von 4«000 RM besteht, ist diesem Betrag entsprechend der Bestimmung des § 56 Abs« 2 BEG ein Betrag von 5 $ hinzuzurechnen. Der Umstand, daß es sich insoweit um einen fiktiven Betrag handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Meinung
 
der Revision greift § 56 Abs. 1 Satz 4 BEG, der vorsieht, daß für Schaden bis zu dem Betrag von insgesamt 500 RM keine Entschädigung geleistet wird, nicht durch. Bei dem Nutzungsschaden handelt es sich mit Rücksicht auf seinen akzessorischen Charakter nicht um einen selbständigen Posten. Der Schaden ist vielmehr mit dem Verlust der 4-000 RM verbunden.
Ascher Rasko
•Vüstenberg
 Wilden
Dr. Graf