Geschädigte darüber hinaus nach dem für ihn früher'geltenden Besoldungsrecht eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage1 erhalten hat , : kann diese hei der Berness.ung derfEntschädi-gung nicht Berücksichtigt werden,' wenn dem vergleichbaren hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10c Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Pr«, Loewenheim für Recht erkannte Pie Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandasgerichts in München vom 31o Oktober 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«, Der Kläger hat Klage erhöhen und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des öffentlichen Dienstes für die Zeit vom l. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Der Kläger hat Berufung eingelegt« Entsprechend einem Anerkenntnis des beklagten Landes ist dieses durch Teilanerkenntnisurteil verurteilt worden, an den Kläger 547?41 DM zu zahlen« Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Landgerichts weiter zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 4«291,14 DM zu zahlen- Das beklagte Land hat den Anspruch auf Entschädigung nach § 102 Abs« 1 Kr« 2 3E0 in dem Umfang anerkannt, als der Kläger für die Seit nach seiner Versetzung in den Herabsetzung der Bezüge des Klägers von denen der Besoldungsgruppe B 8 auf die der Gruppe Ala eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme im Sinne der §§ 1, 2 BEG gewesen ist. Auch hierfür hat es dem Kläger eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 99 Abs» 1 Er. 1 f BEG gewährt, da eine Herabsetzung des Grundgehalts eines Beamten, der seine bisherige Stelle behalten habe, ebenso entschädigt werden müsse, wie die Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt«, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger seit dem 1«, Januar 1934 Bezüge erhalten habe, die geringer als 75 # der seinerzeit empfangenen ungekürzten Bezüge waren«. Die Entschädigungsbehörden und -gerichte sollen wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten nicht genötigt sein5 in jedem Einzelfall das zur Zeit des Ausscheidens des Beamten aus dem aktiven Bienst gültige Ver-sorgungs- und Besoldungsrecht zu ermitteln und anzuwenden, Bie Vorschrift dient somit dazu, die Verwaltung zu vereinfachen«, Bie Entschädigung soll in bestimmtem Umfang pauschaliert werden und die Entschädigungsansprüche verschiedener Beamter sollen gleich behandelt werden (van Bam/Loos BEO § 106 Anmc 1)„ Biese Zwecke würden nicht erreicht, wenn die Entschädigungsorgane das früher geltende Hecht ermitteln müßten, um festzustellen, welche Teile der Bezüge des geschädigten Beamten ruhegehaltsfähig waren«, Um ein Zurückgehen auf dieses Hecht auszuschließen, findet auch die Übei\leitungsvorschrift des § 184 BBG, die das vor dem Inkrafttreten des BBG geltende Hecht teilweise aufrechterhält und die die Hevision als Stütze für ihre Rechtsansicht anführt, keine Anwendung (Amtl„ Begründung sum Reg-ShtWo So 150$ van Bam/Loos aaO)«, Ber Geschädigte soll so behandelt werden, als wenn er im Zeitpunkt der Schädigung Heichsbeamter in entsprechender Stellung gewesen wäre (van Bam/Loos BEG § 106 Anm« 2)„ Bemnach ist die Kapitalentschädigung des Klägers so zu berechnen, als wenn er ein Heichsbeamter in einer entsprechenden Stellung gewesen wäre» Bas Berufungsgericht mußte daher feststellen, mit welchem Reichsbeamten der Kläger nach seiner früheren Stellung verglichen werden kann«, Mangels anderer vergleichbarer Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht den Kläger mit Hecht einem Reichsbeamten gleichgestellt, der dasselbe Grundgehalt wie er bezog, das ist einem Beamten der Reichsbesoldungsgruppe B 8, Bas Berufungsgericht hat Es hat diese jedoch bei der Berechnung der Entschädigung unberücksichtigt gelassen* da die Zulage nach § 80 des Deutschen Beamtengesetzes nicht ruhegehaltsfähig ist. Daß sie nach dem für den Kläger früher geltenden Besoldungsrecht ruhegehaltsfähig war, muß, wie ausgeführt worden ist, nach § 106 BEG unberücksichtigt bleibenc Die Zulage kann weiter auch deswegen nicht berücksichtigt werden* da der Kläger sie, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch ohne die Verfolgung verloren hätte«
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Geschädigte darüber hinaus nach dem für ihn früher'geltenden Besoldungsrecht eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage1 erhalten hat , : kann diese hei der Berness.ung derfEntschädi-gung nicht Berücksichtigt werden,' wenn dem vergleichbaren
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1 LG- München I
IV ZR 29/59
Verkündet am 19» Juni 1999 ister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
Jn dem Entschädigungsrechtsstreit
des Direktors aoP* der Sch!
John K in &___
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Er«
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den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Pr« WKttB in
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hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10c Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Pr«, Loewenheim
für Recht erkannte
Pie Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandasgerichts in München vom 31o Oktober 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«,
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben«,
Von. Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger war Direktor und stellvertretender General-der
in bezog ein Gehalt von Jährlich 14,000 RM
(Besoldungsgruppe B 9 der Preußischen Besoldungsordnung, Gruppe B 8 der Reichsbesoldungsordnung); einen Wohnungsgeldzuschuß von 1,440 RM und 10 *f> ruhegehaltsfähige Zulage, insgesamt 16,984 RM» Auf Grund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und Versox’gungsrechtes vom 30« Juni 1933, RGBl I, 433 (ÄndG), wurde die Zulage gestrichen und das Grundgehalt von 14»000 RM auf 12,600 RM (Besoldungsgruppe Ala der Reichsbesoldungsordnung) mit Wirkung vom lo Oktober 1933 herabgesetzt. Mit der Entlassungsurkunde vom 8, September 1933 versetzte der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit zugleich für den Minister des Innern auf Grund der Bestimmungen der §§ 6, 7 des Gesetzes zur Wiederherstel3.ung des Berufsbeamtentums vom 7.April 1933 den Kläger zu dem 1. Januar 1934 in den Ruhestand, Der Kläger erhielt als Ruhegehalt 73 0 der nach dem Änderungsgesetz herabgesetzten Bezüge, Wegen dieser Maßnahmen verlangt der Kläger von dem Beklagten Entschädigung für die
Seit vom 1, Januar 1934 bis zu dem 31 o Januar 1945 nach den Vorschriften des BEG mit der Behauptung, die Herabsetzung seiner Bezüge und seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand seien gegen ihn als erkannten Gegner des Nationalsozialismus aus den Gründen des § 1 BEG von den nationalsozialistischen Dienststellen des Staates und der Partei, vor allem vom seinerzeitigen öberpräsidenten Brückner, veranlaßte und gerichtete Verfolgungsmaßnahmen gewesen, •
Das Bayerische Landesentschädigungsamt (LEA) hat seinen Antrag mit dem Bescheid vom 27* Juni 1955 abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhöhen und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des öffentlichen Dienstes für die Zeit vom l. Oktober 1933 bis zu dem 31« März 1950 eine Entschädigung von 4o763;79 DM zu zahlen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Der Kläger hat Berufung eingelegt« Entsprechend einem Anerkenntnis des beklagten Landes ist dieses durch Teilanerkenntnisurteil verurteilt worden, an den Kläger 547?41 DM zu zahlen« Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Landgerichts weiter zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 4«291,14 DM zu zahlen-
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 2-037,62 DM zu zahlen« Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, jedoch die Bevision zugelassen«
Der Kläger hat Bevision eingelegt« Er verfolgt seinen Antrag, soweit dieser abgewiesen worden ist, weiter«
Das beklagte Land bittet* die Bevision zurückzuweisen«
Ent sehe idungsgründe£
Die Bevision ist unbegründet«
Dem Kläger ist auf seinen Antrag eine Entschädigung nach § 99 BEO zugesprochen worden«
Das beklagte Land hat den Anspruch auf Entschädigung nach § 102 Abs« 1 Kr« 2 3E0 in dem Umfang anerkannt, als der Kläger für die Seit nach seiner Versetzung in den
s
Ruhestand geringere Versorgungsbezüge als 3/4 seiner seit dem 1o Oktober 1933 gekürzten Bezüge erhalten hat«
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß auch die. Herabsetzung der Bezüge des Klägers von denen der Besoldungsgruppe B 8 auf die der Gruppe Ala eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme im Sinne der §§ 1, 2 BEG gewesen ist. Auch hierfür hat es dem Kläger eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 99 Abs» 1 Er. 1 f BEG gewährt, da eine Herabsetzung des Grundgehalts eines Beamten, der seine bisherige Stelle behalten habe, ebenso entschädigt werden müsse, wie die Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt«, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger seit dem 1«, Januar 1934 Bezüge erhalten habe, die geringer als 75 # der seinerzeit empfangenen ungekürzten Bezüge waren«. Es hat sodann die dem Kläger zustehende Kapitalentschädigung berechnet und dabei die dem Kläger früher gewährte 10$ige ruhegehaltsfähige Zulage unberücksichtigt gelassen und deswegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt«,
Bie Parteien streiten Jetzt allein noch darum, ob die genannte Zulage bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Kapitalentschädigung zu berücksichtigen ist a
Bas Berufungsgericht hat die Zulage mit Recht nicht berücksichtigto
§ 106 BEG bestimmt, daß für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungsund Versorgungsrechts anzuwenden sind«, Babei sind die Bienstbezüge nur insoweit zugrunde zu legen, als sie ruhegehaltsfähig waren«. Wie der erkennende Senat bereits
in seinem HzW 1958, 4-43 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, sollen durch diese Vorschrift für die Bemessung der Entschädigung einheitliche und klare Berechnungsgrundlagen geschaffen werden«. Die Entschädigungsbehörden und -gerichte sollen wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten nicht genötigt sein5 in jedem Einzelfall das zur Zeit des Ausscheidens des Beamten aus dem aktiven Bienst gültige Ver-sorgungs- und Besoldungsrecht zu ermitteln und anzuwenden, Bie Vorschrift dient somit dazu, die Verwaltung zu vereinfachen«, Bie Entschädigung soll in bestimmtem Umfang pauschaliert werden und die Entschädigungsansprüche verschiedener Beamter sollen gleich behandelt werden (van Bam/Loos BEO § 106 Anmc 1)„ Biese Zwecke würden nicht erreicht, wenn die Entschädigungsorgane das früher geltende Hecht ermitteln müßten, um festzustellen, welche Teile der Bezüge des geschädigten Beamten ruhegehaltsfähig waren«, Um ein Zurückgehen auf dieses Hecht auszuschließen, findet auch die Übei\leitungsvorschrift des § 184 BBG, die das vor dem Inkrafttreten des BBG geltende Hecht teilweise aufrechterhält und die die Hevision als Stütze für ihre Rechtsansicht anführt, keine Anwendung (Amtl„ Begründung sum Reg-ShtWo So 150$ van Bam/Loos aaO)«, Ber Geschädigte soll so behandelt werden, als wenn er im Zeitpunkt der Schädigung Heichsbeamter in entsprechender Stellung gewesen wäre (van Bam/Loos BEG § 106 Anm« 2)„ Bemnach ist die Kapitalentschädigung des Klägers so zu berechnen, als wenn er ein Heichsbeamter in einer entsprechenden Stellung gewesen wäre» Bas Berufungsgericht mußte daher feststellen, mit welchem Reichsbeamten der Kläger nach seiner früheren Stellung verglichen werden kann«, Mangels anderer vergleichbarer Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht den Kläger mit Hecht einem Reichsbeamten gleichgestellt, der dasselbe Grundgehalt wie er bezog, das ist einem Beamten der Reichsbesoldungsgruppe B 8, Bas Berufungsgericht hat
auch beachtet, daß der Kläger zu seinem Grundgehalt eine Stellenzulage bezog. Es hat diese jedoch bei der Berechnung der Entschädigung unberücksichtigt gelassen* da die Zulage nach § 80 des Deutschen Beamtengesetzes nicht ruhegehaltsfähig ist. Daß sie nach dem für den Kläger früher geltenden Besoldungsrecht ruhegehaltsfähig war, muß, wie ausgeführt worden ist, nach § 106 BEG unberücksichtigt bleibenc
Die Zulage kann weiter auch deswegen nicht berücksichtigt werden* da der Kläger sie, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch ohne die Verfolgung verloren hätte«
Der Nachfolger des Klägers im Amt hat diese Zulage nicht mehr als ruhegehaltsfähige bezogen« Sie ist vielmehr weggefallen bei der Herabsetzung der Bezüge des stellvertretenden Generaldirektors der
nach §§ 40, 48 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten—, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30c Juni 1933 (BGBl I, 471), Diese Gesetzesbestimmung ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem IIXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 1952, 1139) in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28o/29o April 1959 IV ZH 247/56 entschieden hat, rechtsgültige In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, veröffentlicht in der Zeitschrift für Beamtenrecht 1S54, 374, wird keine hiervon abweichende Bechtsansicht vertreten« Nach dem Erlaß des Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit - I Nr« II 210/34 - Schmö ZA 122 - betrug das Grundgehalt des stellvertretenden Deiters größerer Versicherungsanstalten 14*000 HM (Besoldungsgruppe B 9 der Eeichsbesol-dungsordnung)« Dazu kam eine Aufwandsentschädigung von
Io200 RH, Eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage war nicht mehr vorgesehen« Dader Kläger diese Zulage sonach auch dann verloren hätte, wenn er nicht befördert, sondern im Amt geblieben wäre, kann sie auch aus diesem Grunde nach § 100 BEG bei der Bemessung seiner Entschädigung nicht berücksichtigt werden«
Eie Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen»
Ea dieses Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig ist, ist der Antrag des Klägers, das Urteil des Berufungsgerichts für unbedingt vollstreckbar zu erklären, gegenstandslos»
Ascher
Baske
Johannsen
Wilden
Er«Loewenheim