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BGH · IV EE 29/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV EE 29/58

Sein Aufnahme ge such wurde jedoch von dem Gauleiter mit der Begründung abgelehnt, daß er sich im Jahre 1928 um ein SFD-ifandat beworben habe* 1932 wurde der Kläger Mitglied des Wehrstahlhelms und im Jahre 1933 zusammen mit diesem in die SA überführt a Nach einem Schriftwechsel mit seinem SA-Führer schied er am 20o August 1934 aus der SA aus» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das beru-fungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger infolge seiner Mitgliedschaft in der SA nach § 6 Kr« 1 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung habe, da er den Nationalsozialismus nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft habe und auch nicht deswegen verfolgt worden sei« Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen« Der Kläger hat Revision eingelegt« Er verfolgt seinen Antrag weiter« Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen« Der Kläger war Mitglied des V/e hr Stahlhelms* Dadurch, daß der Wehrstahlhelm im Jahre 1933 in die SA überführt wurde, ist zwar der Stahlhelm organisatorisch in die SA eingegliedert worden* Die einzelnen Mitglieder des Stahlhelms sind dadurch allein aber noch nicht Mitglieder der SA im Sinne des § 6 EEG geworden« Bei der Eingliederung des Wehrstahlhe1ms in die SA handelt es sich zunächst. erklärt hatte, daß die Geschlossenheit des Bundes unberührt geblieben seio Nach den Darlegungen in dem o,.a* Gutachten (aaO So 375) entzog sich das organisatorische Verhältnis von Stahlhelm und SA zunächst einer präzisen Definition« Es dürfte daher auch für die Mitglieder des Wehrstahlhelms bis zur Auflösung ihrer Einheiten in der Regel unmöglich gewesen sein, zu erkennen, daß nach der Überführung in die SA der Dienst im Wehrstahlhelm Dienst in der SA war« Das wurde, wie sich aus den vom Berufungsgericht weiter getroffenen Feststellungen ergibt, grundlegend anders, als gegen Ende des Jahres 1933 oder, Anfang 1934 die SA-Einheiten neu organisiert und damit auch die Stahl-helmstürme aufgeteilt wurden. Jetzt wurden auch die ehemaligen Angehörigen des Wehrstahlhelms auf reine SA-Stürme aufgeteilt und sie mußten das SA-Diensthemd tragen« Der Dienst in den neuen SA-Einheiten kann als Erklärung, der SA angehören zu wollen, angesehen werden« Das Berufungsgericht hat jedoch bisher nicht ver-fatoensrechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Kläger auch nach der Neugliederung der SA-Stürme in der SA Dienst getan oder sich zu seiner Mitgliedschaft in der SA bekannt hat« Das Berufungsgei’icht hat, wie die Revision mit Recht rügt, unterlassen anzugeben, worauf es seine Feststellung gründet, der*Kläger habe noch 1934 Dienst in der SA getan« Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 28» Mai 1957 nur behauptet, er habe im Jahre 1934 nur noch einmal Dienst getan, als der Stahlhelm zur SA überwiesen worden sei. Auch aus dem vom Berufungsgericht angeführten Schrift* Wechsel des Klägers mit der SA kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht geschlossen werden, daß der Kläger sich zu einer Mitgliedschaft in der SA im Sinne des § 6 atro 1 BEG- bekannt habe* Bern Kläger mußte eine angemessene Überlegungsfrist für seine Entscheidung zugebilligt werden, ob er nach der Überführung des Stahlhelms in die SA dieser Formation weiter angehören oder austreten wollte* Solange er nicht ausgeschieden war, mußte er sich in dem Schriftwechsel mit dem ihm zukommenden Bienstgrad bezeichnen. Wenn er unter diesen Umständen nach der Aufteilung des Stahlhelms auf die SA-Stürme keinen Bienst mehr machte, sondern im Sommer 1934 seinen Austritt aus der SA erklärte, kann nicht angenommen werden, daß der Kläger im Sinne des § 6 üTr. 1 HEG Mitglied der SA gewesen xs t o Der Bechtsstreit muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses zunächst prüfen kann, oh auf Grund der noch zu ergänzenden Feststellungen angenommen werden kann, der Kläger habe der SA als Mitglied angehören wollen« Insbesondere wird es darauf ankommen, ob der Klägeijnach der Aufteilung der Stahlhelmstürme auf reine SA-Einheiten weiter Dienst getan und das SA-Diensthemd getragen hat« Falls diese Feststellungen nicht getroffen werden können, wäre der Klä-r ger nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht durch § 6 HEG von der Entschädigung ausgeschlossen« Das Berufungsgericht wird dann weiter zu untersuchen haben, ob die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch gegeben sind, d»h« ob der Kläger ein politischer Gegner der NSDAP gewesen oder von den maßgebenden Staats- und Parteidienststellen dafür gehalten und ob er deswegen verfolgt worden ist«

Zitierte Normen: § 6 EEG
FeststellungMitgliedBerufungsgerichtNSDAPStahlhelmsKlägerSADienst

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
(ßX
Gesetz* EEG 1956 § 6
Eechtssatz? Allein dadurch, daß der Stahlhelm in die SA überführt worden ist, sind die Mitglieder des Stahlhelms noch nicht Mitglieder der SA i.S* des § 6 B$G geworden*
Aktenzeichens IV EE 29/58 . Urteil des BGH vom 18» Juni 1958
ÖXtii .Schleswig W Kiel
IV ZR 29/58
flPtfcttkMHM m i Tiilf— —IMW*
4 Ü (E) 6/56
Verkündet lto Protokoll am 18 o Juni 1958 ist, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entsohädigungsrechtsstreit .
des Landwirts Otto S
bei S{
Klägers und Hevisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigte
 Rech in
 shtsanwälte PräajMftu. fl
 gegen
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 18* Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br»v„Werner und Wilden
 für Recht erkannt?
Bern Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt,
 Bas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19» Juni 1957 wird aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, ■
Von Rechts wegen
 (Tatbestands
 Der im Jahre 1902 geborene Kläger ist gelernter Landwirt,, In den Jahren 1919/20 gehörte er einem Freikorps an und nahmt an den Kämpfen in Oberschlesien teil* Später betätigte er sich in nationalen Jugendorganisationen 1926 erwarb der Kläger einen 43 ha großen Hof, den er jetzt noch besitzt» Der Kläger, der an politischen und agrarpolitischen Fragen lebhaft interessiert war, betätigte sich auf diesem Gebiet* Er gehörte der Christlich-Nationalen Bauern- und Landvolkpartei an und kandidierte 1928 für diese Partei, ohne gewählt zu werden* 1930 bewarb er sich um die Aufnahme in die NSDAP . Sein Aufnahme ge such wurde jedoch von dem Gauleiter mit der Begründung abgelehnt, daß er sich im Jahre 1928 um ein SFD-ifandat beworben habe* 1932 wurde der Kläger Mitglied des Wehrstahlhelms und im Jahre 1933 zusammen mit diesem in die SA überführt a Nach einem Schriftwechsel mit seinem SA-Führer schied er am 20o August 1934 aus der SA aus»
Im Jahre 1934 stellte der Kläger einen Antrag auf Einleitung eines landwirtschaftlichen EntschuldungsVerfahrens* Dieses Verfahren wurde wegen übergroßer Verschuldung des Hofes nicht durchgeführt* Auf Betreiben der Lande sbaue ms chaft war zuvor in einem Verfahren rechtskräftig festgestellt worden, daß der Hof des Klägers kein Erbhof geworden sei, da dem Kläger die Wirtschaftsfähigkeit fehle*
Auf Grund seiner Freiwilligenmeldung wurde der Kläger bei Kriegsbeginn zu dem Wehrdienst eingezogen. Am 17«September 1941 wurde er zur Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes ule-gestellt«, Am 7« Oktober 1941 wurde er verhaftet und durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Son-# dergerichts in Kiel vom IX* März 1942 wegen eines Vergehens gegen das Heimtückegesetz zu zwei Monaten Gefängnis
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verurteilt* Vom 8« bis 30« Juli 1943 war er wiederum in Haft, da er verdächtigt wurde, anonyme, gegen Parteiführer gerichtete Briefe versandt zu haben*
Der Kläger hat behauptet, er sei seit der Machtübernahme als Gegner der NSDAP angesehen und behandelt worden. Aus diesem Grunde habe man ihm 1940 das Ehestandsdarlehen versagt und ihm keine Hilfe gewährt, um die Verschuldung seines Hofes zu beseitigen* Weil er ein politischer Gegner der NSDAP gewesen sei, sei die unbedingt erforderlich gewesene Entwässerung seines Hofes verhindert worden«
Ein Arbeitsdienstlager des Stahlhelms, das für diese Arbeit eingesetzt gewesen sei, sei ihm im November 1933 infolge eines Eingreifens des Kreisleiters entzogen worden«, Kreisbauems chaft, Bandesbaue ms chaft und Gauleiter hätten es im Winter 1937/38 verhindert, daß er einen für die Entwässerung vorgesehenen Staatszuschuß von 12«700 ELI bekam« Auch die Maßnahmen zur Aberkennung seiner Bauem-fähigkeit seien politische Verfolgungsmaßnahmen gewesen, die letztlich darauf abgezielt hätten, seinen Hof zu enteignen«
Der Kläger begehrte Entschädigung für die Schädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen«
Er hat beantragt,
 das beklagte Band zu verurteilen, an ihn eine Pente in Höhe von monatlich* 500 DM zu zahlen, ihm ein Darlehen in Höhe von 15*000 DM zu gewähren, hilfsweise, an ihn 75*000 DM zu zahlen«
Das beklagte Land ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen«
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das beru-fungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger infolge seiner Mitgliedschaft in der SA nach § 6 Kr« 1 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung habe, da er den Nationalsozialismus nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft habe und auch nicht deswegen verfolgt worden sei« Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen« Der Kläger hat Revision eingelegt« Er verfolgt seinen Antrag weiter« Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe s
In dem auf den 18« Juni 1958 zur Verhandlung anberaumten Termin sind die Parteien nicht erschienen« Der Senat hat daher gemäß § 209 Abs« 5 BEG ohne mündliche Verhandlung entschieden-
Dem Kläger ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zuv erteilen« Er war infolge Armut gehindert, die Revisionsfrist zu wahren, und hat rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht« Nachdem ihm am 20« Januar 1958 der Beschluß, durch den ihm das Armenrecht versagt worden ist, zugestellt worden war, hat er rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 ZPO am 30o Januar 1958 Revision eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht«
Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, da das Berufungsgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen hat, der Kläger sei nach § 6 Nr« 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen«
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Der Kläger war Mitglied des V/e hr Stahlhelms* Dadurch, daß der Wehrstahlhelm im Jahre 1933 in die SA überführt wurde, ist zwar der Stahlhelm organisatorisch in die SA eingegliedert worden* Die einzelnen Mitglieder des Stahlhelms sind dadurch allein aber noch nicht Mitglieder der SA im Sinne des § 6 EEG geworden« Bei der Eingliederung des Wehrstahlhe1ms in die SA handelt es sich zunächst. nicht um eine rechtliche Veränderung, sondern nur um eine politische Änderung der Verhältnisse, um eine Veränderung in den Befehlsverhältnissen und der Organisation der politischen Kampf verbände« Im Zusammenhang mit der Eingliederung wurden keine staatlichen Rechtsverordnungen erlassen« Dafür, daß es sich zunächst nur um eine Veränderung der Befehlsverhältnisse handelte, spricht die Äußerung des Stahlhelmführers S^JP im Sommer 1933? daß trotz der Überführung des Wehrstahlhelms in die SA «die Geschlossenheit des Rundes davon unberührt bleibe” (vgl* dazu das von Buchheim am 10« November 1956 erstattete Gutachten in Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte« München 1956 S* 370, 3.73 ff).
Es muß daher für jedes Mitglied des Wehrstahlhelms besonders geprüft werden, ob es im Zusammenhang mit der Überführung dieser Organisation in die SA die Mitgliedschaft in dieser Gliederung der NSDAP erworben hat*
Wie der erkennende Senat in dem bei DM Nr* 6 zu BEG § 6 veröffentlichten Erteil entschieden hat, setzt eine Mitgliedschaft im Sinne des § 6 Nr* 1 BEG eine Erklärung oder zu dem mindesten ein Verhalten voraus, aus dem sich der Wille ergibt, Mitglied der Partei oder der betreffenden Gliederung zu sein*
Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben nicht, daß der Kläger eine solche
 Erklärring abgegeben oder sich so verhalten hat, daß er im Sinne des § 6 Hr, 1 BEG als Mitglied der SA angesehen werden kann« Bei der Würdigung des Verhaltens des Klägers und der von ihm abgegebenen Erklärungen sind die Besonderheiten bei der Überführung des Wehrstahlhelms in die SA zu beachten« Die Angehörigen des Stahlhelms waren nicht durchweg Anhänger des nationalsozialistischen Gedankenguts« Bach der sogenannten Machtübernahme traten zahlreiche Personen dem Stahlhelm bei in der Annahme, sie brauchten dann nicht in die SA einzutreten oder könnten Verfolgungen und Anfeindungen durch die NSDAP, die sie befürchten zu müssen glaubten, entgehen« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die einzelnen Mitglieder des Wehrstahlhelms, als dieser im Jahre 1933 in die SA.überführt wurde, über ihr Einverständnis mit dieser Maßnahme befragt worden sind und daß ihnen Gelegenheit gegeben worden ist, vor der Überführung in die SA ihren Austritt zu erklären« Der Umstand, daß die Angehörigen des Wehrstahlhelms im Jahre 1933 weiter Dienst taten, stellt kein Verhalten dar, aus dem auf ihren Willen geschlossen werden kann, damit Mitglied einer Gliederung der NSDAP zu werden«
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Die Stahlhelmeinheiten wurden zunächst nur als solche organisatorisch in die SA überführt und dem Befehl der obersten SA-Führung unterstellt« Die Mitglieder des Stahlhelms blieben in ihren alten Einheiten zusammen und taten unter ihren bisherigen Führern in der grauen Uniform des Stahlhelms weiter Dienst« Unter diesen Umständen brauchten die Mitglieder der Wehrstahlhelmstürme dadurch, daß sie in ihren Einheiten weiterhin Dienst taten, noch nicht das Gefühl und Bewußtsein zu haben, damit Dienst als Angehörige der SA zu tun, zu demal, v/ie oben dargelegt, der Bundesführer des Stahlhelms
 
erklärt hatte, daß die Geschlossenheit des Bundes unberührt geblieben seio Nach den Darlegungen in dem o,.a* Gutachten (aaO So 375) entzog sich das organisatorische Verhältnis von Stahlhelm und SA zunächst einer präzisen Definition« Es dürfte daher auch für die Mitglieder des Wehrstahlhelms bis zur Auflösung ihrer Einheiten in der Regel unmöglich gewesen sein, zu erkennen, daß nach der Überführung in die SA der Dienst im Wehrstahlhelm Dienst in der SA war«
Das wurde, wie sich aus den vom Berufungsgericht weiter getroffenen Feststellungen ergibt, grundlegend anders, als gegen Ende des Jahres 1933 oder, Anfang 1934 die SA-Einheiten neu organisiert und damit auch die Stahl-helmstürme aufgeteilt wurden. Jetzt wurden auch die ehemaligen Angehörigen des Wehrstahlhelms auf reine SA-Stürme aufgeteilt und sie mußten das SA-Diensthemd tragen« Der Dienst in den neuen SA-Einheiten kann als Erklärung, der SA angehören zu wollen, angesehen werden«
Das Berufungsgericht hat jedoch bisher nicht ver-fatoensrechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Kläger auch nach der Neugliederung der SA-Stürme in der SA Dienst getan oder sich zu seiner Mitgliedschaft in der SA bekannt hat« Das Berufungsgei’icht hat, wie die Revision mit Recht rügt, unterlassen anzugeben, worauf es seine Feststellung gründet, der*Kläger habe noch 1934 Dienst in der SA getan« Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 28» Mai 1957 nur behauptet, er habe im Jahre 1934 nur noch einmal Dienst getan, als der Stahlhelm zur SA überwiesen worden sei. Diesen Dienst habe er am 14« Januar in seiner feldgrauen.Stahlhelmuniform verrichtet« Die SA-Uniform habe er niemals besessen oder getragen« Diese Angabe hat der Kläger auch bei
 
seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht gemacht * Bas Berufungsgericht hat keinen Zeugen gehört, der aus eigenem Wissen etwas Gegenteiliges Bekunden konnte* Aus der unbestimmten Bekundung des Zeugen	der keine eigenen
 Beobachtungen gemacht hatte, kann das Berufungsgericht seine gegenteilige Feststellung nicht getroffen haben«
Auch aus dem vom Berufungsgericht angeführten Schrift* Wechsel des Klägers mit der SA kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht geschlossen werden, daß der Kläger sich zu einer Mitgliedschaft in der SA im Sinne des § 6 atro 1 BEG- bekannt habe* Bern Kläger mußte eine angemessene Überlegungsfrist für seine Entscheidung zugebilligt werden, ob er nach der Überführung des Stahlhelms in die SA dieser Formation weiter angehören oder austreten wollte* Solange er nicht ausgeschieden war, mußte er sich in dem Schriftwechsel mit dem ihm zukommenden Bienstgrad bezeichnen. Wenn er sein weiteres Verbleiben in der SA auch davon abhängig machte, ob ihm sein alter Bienstgrad als Scharführer belassen würde, so folgt daraus nicht, daß er an sich seine Zugehörigkeit zur SA bejahen wollte* Baratts, daß eventuell sein bisheriger Bienstgrad in der SA nicht anerkannt würde, konnte der Kläger Schlüsse darauf ziehen, wie die ehemaligen Stahlhelmer in der SA behandelt würden. Biese Frage konnte daher mit bedeutsam für seine Entschließung sein, der SA als Mitglied anzugehören* Zu beachten ist auch, daß der Kläger seine Zugehörigkeit zur SA weiter davon abhängig machte, daß er der HSBAP nicht anzugehören brauche. Wenn er unter diesen Umständen nach der Aufteilung des Stahlhelms auf die SA-Stürme keinen Bienst mehr machte, sondern im Sommer 1934 seinen Austritt aus der SA erklärte, kann nicht angenommen werden, daß der Kläger im Sinne des § 6 üTr. 1 HEG Mitglied der SA gewesen xs t o
Der Bechtsstreit muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses zunächst prüfen kann, oh auf Grund der noch zu ergänzenden Feststellungen angenommen werden kann, der Kläger habe der SA als Mitglied angehören wollen« Insbesondere wird es darauf ankommen, ob der Klägeijnach der Aufteilung der Stahlhelmstürme auf reine SA-Einheiten weiter Dienst getan und das SA-Diensthemd getragen hat« Falls diese Feststellungen nicht getroffen werden können, wäre der Klä-r ger nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht durch § 6 HEG von der Entschädigung ausgeschlossen«
Das Berufungsgericht wird dann weiter zu untersuchen haben, ob die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch gegeben sind, d»h« ob der Kläger ein politischer Gegner der NSDAP gewesen oder von den maßgebenden Staats- und Parteidienststellen dafür gehalten und ob er deswegen verfolgt worden ist«
Ascher Baske Johannsen	v «Werner	Wilden