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BGH · IV ZR 29/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 29/57

Gesetz» ZPO § 233 Rechtssatz Ein Bauhilfsarbeiter, der mit seiner Pamilie zusammenwohnt und täglich nach der Arbeit in seine Wohnung zurückkehrt, braucht nicht ohne besondere Gründe damit zu rechnen, daß -ihm amtliche Schreiben von seiner Pamilie vorenthalten werden, so daß er von an ihn' gerichteten Zustellungen (hier eine Scheidungs- klage, der Ladungen zu den Terminen und dem Scheidungsurte.il) Bas Urteil des 4° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14, Hovember 1956 wird aufgehoben, Bern Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- . .Juni 1956 hat das Landgericht die Ehe der Parteien wegen Verschuldens des Beklagten geschieden. Auf ein weiteres Schreiben des Beklagten an das Landgericht vom 31» August 1956 wurde ihm mit Schreiben vom 6» September 1956 empfohlen, unverzüglich durch einen Hechtsanwalt Berufung einzulegen," einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und gegebenenfalls das Armenrecht zu beantragen» Dieses Schreiben ist dem Beklagten am 7» September 1956 zugestellt worden» bei Gericht am 10» September 1956, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Sie hat behauptet, der Beklagte habe von der Anhängigkeit des Scheidungsstreits Kenntnis gehabt Sie selbst habe ihm allerdings nichts davon gesagt, auch nicht, nachdem die Benachrichtigungszettel über die Zustellungen eingegangen seien» Am .17, Juni 1956 hätten ■ aber ein Nachbar Walter H^^und dessen Sohn Günther die Parteien besucht und hierbei von dem Scheidungsstreit in Gegenwart des Beklagten gesprochen. Am 22» Juni 1956 habe die Klägerin seine Frage nach dem Scheidungsstreit verneint mit den Wörtern ,MEör nicht auf fremde Menschen,” Er habe keine Arbeitskollegen mit der Abholung von Benaehrichtigungs-zetteln/beauftragt, diese seien ihm von keiner Seite übergeben-worden, ' Bas Beivufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen und die Widerklage abgewiesen„ 2as angefochtene urteil mußte aufgehoben werden, da das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht versagt hat. Wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, liegt ein unabwendbarer Zufall nur vor, wenn die Frist versäumt worden ist, obwohl dis Partei die äußerste den Umständen des Falles nach angemessene und vernünftigerweise von ihr zu. Der Beklagte hat nichts davon gewußt, daß die Klägerin gegen ihn auf Scheidung der Ehe geklagt ’ hatte „■ Von der . Zustellung der Klage und der Ladung zu den beiden Verhandlungsterminen hat er keine Kenntnis erhalten» Die Klägerin selbst hat ihm hiervon auch nichts erzählt, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er erst am 22, Juni 1956 'von der Klägerin erfahren, daß seine Ehe am Tage zuvor durch Urteil des Landgerichts geschieden worden,- dieses Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig'sei, Das Berufungsgericht überspannt die an den Beklagten zu stellenden Anforderungen, wenn es ihn für verpflichtet gehalten hat, schon vor dem 21, August 1956 bei dem Amtsgericht Nachforschun- den Anlaß- Es mußte ihm zwar auffallen, daß er von dem Scheidungsverfahren selbst keine Kenntnis erhalten hatte» Daraus brauchte er aber noch nicht zu schließen, daß ihm auch das am Tage zuvor verkündete Urteil nicht zugehen würde. Er durfte aber darauf vertrauen, daß seine Ehescheidungssache beim Gericht ordnungsmäßig behandelt würde und daß er von dem Urteil auch Kenntnis erhalten würde, sobald das Gericht die Angelegenheit soweit bearbeitet hatte» Für ihn bestand kein Anlaß zu Rückfragen, da er sich sagen konnte, solange er selbst vom Gericht keine Nachricht erhielt, könne seine Ehe auch nicht geschieden sein» Daß die Benachrichtigung über die ersatzweise ^ustsllung des Urteiig "iliii nicht erreichte,, da sie ihm von Familienangehörigen vorenthalten wurde, war für ihn ein un rechnen konnte und bwendbarer Zufall, mit dem er nicht brauchte. Oa. der Sachverhalt insoweit voll aufgeklärt ist, konnte das 2ev.isionsgeriG.ht dem Beklagten die Wiedereinsetzung .in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilen« Zur weiteren Verhandlung

Zitierte Normen: § 253 ZPO
ZufallParteiZustellungKlägerinKenntnis

Volltext der Entscheidung

U o
das Nachschlagewerk !
hi. für 'die Amtliche- Sammlung !
Gesetz» ZPO § 233
Rechtssatz
 Ein Bauhilfsarbeiter, der mit seiner Pamilie zusammenwohnt und täglich nach der Arbeit in seine Wohnung zurückkehrt, braucht nicht ohne besondere Gründe damit zu rechnen, daß -ihm amtliche Schreiben von seiner Pamilie vorenthalten werden, so daß er von an ihn' gerichteten Zustellungen (hier eine Scheidungs-
 klage, der Ladungen zu den Terminen und dem Scheidungsurte.il) keine Kenntnis erlangt»
Die Versäumung der Berufungsfrist kann in einem solchen Palle auf einem unabwendbaren
 Zufall beruhen.»
Aktenzeichens IV ZR Urteil des BGH vom 8«
März
OLG Hamburg
IV ZR 29/57
Verkündet am 8«. März 1957 ÜBk; Justizangestellter als Urkunds bearnter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des V o 1 k e
In dem Rechtsstreit
 des Bauarbeiters Johann B a GflHIHHis t r a ß e
Beklagten und Revisionsklägers - Proseßbevollrnäehtigters Rechtsanwalt
g e ge n
seine Ehefrau -Marths 1 a
gebe S'
(straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der SY, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 4° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14, Hovember 1956 wird aufgehoben,
 Bern Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- . frist erteilt, Ber Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
• Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Parteien sind Eheleute, Die Klägerin hat im April 1956 eine Klage auf Scheidung ihrer Ehe eingereicht. Die Klage und die Ladung zu den Verhandlungen vom 7, Juni und 21c Juni 1956 sind dein Beklagten am 17» Mai und 14» Juni 1956 im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung auf dem Polizeirevier zugestellt worden. Der Beklagte ist zu keiner Verhandlung erschienen. Durch Urteil -vom 21.. .Juni 1956 hat das Landgericht die Ehe der Parteien wegen Verschuldens des Beklagten geschieden. Dieses Urteil ist dem Beklagten auch ersatzweise durch Niederlegung auf dem Polizeirevier am 21. Juli 1956 zugestellt worden»
Mit Schreiben vom 21, August 1956 hat sich der Beklagte an das Amtsgericht Hamburg-Harburg gewandt mit der Bitte um Auskunft, ob seine Ehefrau die Scheidungsklage eingereicht habe» er habe durch Nachbarn erfahren, daß ein Termin am 21» Juni 1956 stattgefunden habe» Hierauf hat ihn das Landgericht durch Schreiben vom 29» August 1956? dem Beklagten an seiner Arbeitsstelle zugestellt am 30o August 1956j von dem Scheidungsurteil unterrichtet.
Auf ein weiteres Schreiben des Beklagten an das Landgericht vom 31» August 1956 wurde ihm mit Schreiben vom 6» September 1956 empfohlen, unverzüglich durch einen Hechtsanwalt Berufung einzulegen," einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und gegebenenfalls das Armenrecht zu beantragen» Dieses Schreiben ist dem Beklagten am 7» September 1956 zugestellt worden»
Mit Schriftsatz vom 8. September 1956, eingegangen . bei Gericht am 10» September 1956, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren»
er
 Zur Begründung dieses Antrags trägt er vor, er am 21» August 1956 von einem Machbarn erfahren
 habe
hi. Ci iu
 ein S che id ungsv erfahren 'geschwebt habe« nie ßenacnrichti-gungszettel über die Niederlegung der Zustellung auf dem Polizeirevier habe er nicht bekommen» Die Klägerin habe ihm gestanden, daß sie ihm diese Zettel vorenthalten .habe0 Er macht diese Angabe glaubhaft durch eine eidesstattliche Versicherung vom 8.» September 1956,
Der Beklagte hat sich weiter gegen 'die vom Landgericht getroffenen Peststellungen gewandt*. In der Sache hat er beantragts
 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag:
die Ehe der Parteien zu scheiden und die Klägerin für schuldig zu erklären.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und die Wiederklage absuweisen
 Sie ist in erster Linie der Ansicht, daß die Berufung unzulässig sei. Sie hat behauptet, der Beklagte habe von der Anhängigkeit des Scheidungsstreits Kenntnis gehabt Sie selbst habe ihm allerdings nichts davon gesagt, auch nicht, nachdem die Benachrichtigungszettel über die Zustellungen eingegangen seien» Am .17, Juni 1956 hätten ■ aber ein Nachbar Walter H^^und dessen Sohn Günther die Parteien besucht und hierbei von dem Scheidungsstreit in Gegenwart des Beklagten gesprochen. Am 22., Juni 1956 habe der Beklagte die Klägerin morgens vor dem Weggang • zur Arbeitsstätte gefragt, ob sie die Scheidungsklage
 
eingereicht habe,, Sie habe erwidert.; daß das Verfahren bereits zur Scheidung geführt habe, daß das Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig sei. Sie habe euch die Benachrichtigungszettel nicht unterschlagen, sondern diese vielmehr an sich genommen und sie bei ihrem Fortgang ihrer Tochter Anna übergeben mit der Weisung, sie dem Beklagten guszuhändigen. Sin Arbeitskollege des Beklagten habe dann jeweils die Benachrichtigungszettel in der Wohnung abgeholt, die ihm von der Tochter Anna ausgehändigt worden seien.
Der Beklagte tritt dem entgegen. Er behauptet, die Zeugen Walter und Günther R^B® seien am 17. Juni 1956 bei ihrem Besuch betrunken gewesen, sie hätten .sich nur unverständlich geäußert und nicht:,von einem Scheidungsprozeß gesprochen. Am 22» Juni 1956 habe die Klägerin seine Frage nach dem Scheidungsstreit verneint mit den Wörtern ,MEör nicht auf fremde Menschen,” Er habe keine Arbeitskollegen mit der Abholung von Benaehrichtigungs-zetteln/beauftragt, diese seien ihm von keiner Seite übergeben-worden,
' Bas Beivufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen und die Widerklage abgewiesen„
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision, mit der der Beklagte seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter verfolgte Bis Klägerin bittet, die Revision z ur ü c 1c z uw eisen.
EntscheidungsgrUnde s
2as angefochtene urteil mußte aufgehoben werden, da das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht versagt hat.
Nach § 253 ZPO ist einer Partei, die durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Notfrist einzühalteü, auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand zu erteilen. Wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, liegt ein unabwendbarer Zufall nur vor, wenn die Frist versäumt worden ist, obwohl dis Partei die äußerste den Umständen des Falles nach angemessene und vernünftigerweise von ihr zu. erwartende Sorgfalt hat walten lassen. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Beklagte diese äußerste, von ihm zu verlangende Sorgfalt nicht aufgewandt hat. Der Beklagte hat nichts davon gewußt, daß die Klägerin gegen ihn auf Scheidung der Ehe geklagt ’ hatte „■ Von der . Zustellung der Klage und der Ladung zu den beiden Verhandlungsterminen hat er keine Kenntnis erhalten» Die Klägerin selbst hat ihm hiervon auch nichts erzählt, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er erst am 22, Juni 1956 'von der Klägerin erfahren, daß seine Ehe am Tage zuvor durch Urteil des Landgerichts geschieden worden,- dieses Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig'sei, Das Berufungsgericht überspannt die an den Beklagten zu stellenden Anforderungen, wenn es ihn für verpflichtet gehalten hat, schon vor dem 21, August 1956 bei dem Amtsgericht Nachforschun-
gen anzustellen. Hierzu hätte der Beklagte nur ■halt, wenn er damit hätte rechnen müssen- daß riehtigungen oder Zustellungen nicht erreichen Für eine solche Annahme hatte er aber keinen &
Anlaß ge-ihn Benachwürden » usreichen-
den Anlaß- Es mußte ihm zwar auffallen, daß er von dem
 Scheidungsverfahren selbst keine Kenntnis erhalten hatte» Daraus brauchte er aber noch nicht zu schließen, daß ihm auch das am Tage zuvor verkündete Urteil nicht zugehen würde. Er konnte als einfach denkender Mann, , der Auffassung sein, daß die Ladung und Zustellung der Klage vielleicht versehentlich unterblieben oder verloren gegangen war. Irgendwelche Anhaltspunkts dafür, daß die Klägerin oder andere Familienangehörige die an ihn gerichteten amtlichen Benachrichtigungeschreiben unterdrückt hätten, hatte er nicht. Da er mit seiner Familie zusammenwohnte und auch regelmäßig täglich nach der Arbeit in seine Wohnung zurückkehrte, konnte er annehmen? daß er von dem ergangenen Scheidungsurteil eines Tages amtlich Kenntnis erhalten würde. Er konnte wenigstens zunächst abwarten und seine Entschließungen zurückstellen, bis er von dem: Inhalt des Urteils und den Gründen amtlich Kenntnis
 bekommen hatte. Es kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er.zwei Monate wartete, bis er beim Amtsgericht nachfragte» "Daß die Zustellung von Urteilen erfahrungsgemäß gelegentlich mehrere Monate auf sich warten läßt, konnte er allerdings nicht wissen. Er durfte aber darauf vertrauen, daß seine Ehescheidungssache beim Gericht ordnungsmäßig behandelt würde und daß er von dem Urteil auch Kenntnis erhalten würde, sobald das Gericht die Angelegenheit soweit bearbeitet hatte» Für ihn bestand kein Anlaß zu Rückfragen, da er sich sagen konnte, solange er selbst vom Gericht keine Nachricht erhielt, könne seine Ehe auch nicht geschieden sein» Daß die Benachrichtigung über die
 ersatzweise ^ustsllung des Urteiig "iliii nicht erreichte,, da sie ihm von Familienangehörigen vorenthalten wurde,
 war für ihn ein un rechnen konnte und
 bwendbarer Zufall, mit dem er nicht brauchte. Auch das Reichsgericht
 soweit ersichtlich, keine strengeren Anforderungen
 gestellt» 331 öffentlichte
 in t'W 1899? 300 und R&z 73, 55 f. ver-Sntscheidungen betrafen einen anderen
 Sachverhsl ein Rechts
 In beiden Fällen hatte die Partei reit anhängig war, sich von .ihrem
, während Wohnsitz
 oder aus ihrer Wohnung entfernt, ohne Vorsorge dafür zu treffen, daß an sie gerichtete Sendungen sie erreichten« Bei dem in RGZ 78, 121 veröffentlichten -Urteil, in dem
 das Reichsgericht die Wiedereinsetzung gewährt hat, handelte es sieh um einen Rechtsstreit gegen eine Ausländerin, deren Aufenthalt nicht zu ermitteln war und die später davon Kenntnis erhielt, daß gegen sie ein
 gangen war
*
Oa. der Sachverhalt insoweit voll aufgeklärt ist, konnte das 2ev.isionsgeriG.ht dem Beklagten die Wiedereinsetzung .in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilen« Zur weiteren Verhandlung
8
und Entscheidung mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückrerwiesen werden,,
Schmidt Easke	Johannsen	Wiistenherg Wilden