hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt; der Bundesrichter Johannsen, Br. Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Ber Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das am 8, Juli 1955 verkündete Versäumnisurt^il erteilt. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidxmg, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. August 1955 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1, August 1955 legten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit der Anzeige, daß sie diese wieder verträten, Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. August 1955 zur Post gegebenen Hinweis des Berufungsgerichts, daß der Einspruch einen Tag nach Ablauf ‘der Einspruchsfrist eingegangen sei, hat die Klägerin am 26., August Gegen das Urteil und den Beschluß hat die Klä- gerin Revision eingelegt mit der Erklärung, daß, soweit die Revision sich gegen den Beschluß richte, sie auch als sofortige .Beschwerde gelten solle »Sie beantragt, die beiden Entscheidungen aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 8, Juli 1955 zu gewähren, hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. II, Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Erteilung der von der Klägerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Es braucht nicht erörtert zu werden, ob es Sache der beiden Proseßbevollmächtigten der Klägerin gewesen wäye, die Prüfung der Prist selbständig vorzuneh-ir.en, und ob es ihnen nicht zu demindest zuzu demuten gewesen wäre, die in dem von der Bürovorsteherin entworfenen Schreiben vom 18» Juli 1955 enthaltene, den lag der Zustellung angebende Pristberechnung wenigstens rechnerisch zu überprüfen.
IV ZE 29/56 Verkündet 16, Mai 1956 rijfl Just. Angest 'gls Urkundsbeamter 2507 044 Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes f In dem Rechtsstreit der Ehefrau des Elektromeisters Karl Ferdinande geh. CiHBV in EflM? Str* Klägerin und Revisionsklägerin: - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Helfer in Steuersachen Hans 2MBB in ■)-HflBMft-Str,0, als Konkursverwalter Uber das mögen der Elektro-Handelsgesellschaft mbH in Bi WflHBBb Str, flp, Beklagten und Revisionsbeklagten, cm Ver- - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt f . * v t, , hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt; der Bundesrichter Johannsen, Br. Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Bas Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 13, Januar 1956 wird aufgehoben. Ber Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das am 8, Juli 1955 verkündete Versäumnisurt^il erteilt. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidxmg, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Nachdem die Klägerin gegen das ihre- Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt hatte, teilten ihre Prozeßbevollmächtigten dem Berufungsgericht mit, daß sie die Vertretung der Klägerin niederlegten o Darauf wurde die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen* Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte das Urteil der Klägerin zu Händen von deren bisherigen Prozeßbevollmächtigten am 18* Juli 1955 zu- Diese unterrichteten’die Klägerin mit Schreiben vom 19* Juli 1955 von der Zustellung und teilten ihr in demselben Schreiben mit, daß die - in Wirklichkeit am 1.. August 1955 ablaufende - Einspruchsfrist am 2. August 1955 abliefe. Mit einem am 2. August 1955 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1, August 1955 legten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit der Anzeige, daß sie diese wieder verträten, Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Auf einen am 15. August 1955 zur Post gegebenen Hinweis des Berufungsgerichts, daß der Einspruch einen Tag nach Ablauf ‘der Einspruchsfrist eingegangen sei, hat die Klägerin am 26., August 1955 gebeten, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Beschluß vom 4- Januar 1956 die Wiedereinsetzung versagt* Es hat dann einen Verhandlungstermin auf den 13.- Januar 1956 anberaumt und in diesem nach streitiger Verhandlung seinen Beschluß wieder aufgehoben und den Einspruch der Klägerin durch Urteil als unzulässig verworfen V Gegen das Urteil und den Beschluß hat die Klä- gerin Revision eingelegt mit der Erklärung, daß, soweit die Revision sich gegen den Beschluß richte, sie auch als sofortige .Beschwerde gelten solle »Sie beantragt, die beiden Entscheidungen aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 8, Juli 1955 zu gewähren, hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der -beklagte bittet, die Revision und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Ent a oh e i dungs gründe g I- Die Revision ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 6,000,— DM übersteigt (§ 546 ZPO)» II, Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Erteilung der von der Klägerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Es braucht nicht erörtert zu werden, ob es Sache der beiden Proseßbevollmächtigten der Klägerin gewesen wäye, die Prüfung der Prist selbständig vorzuneh-ir.en, und ob es ihnen nicht zu demindest zuzu demuten gewesen wäre, die in dem von der Bürovorsteherin entworfenen Schreiben vom 18» Juli 1955 enthaltene, den lag der Zustellung angebende Pristberechnung wenigstens rechnerisch zu überprüfen. Denn durch die eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin der Prozeßbevollmächtigten ist glaubhaft gemacht, daß der Rechtsanwalt HflBHBfe, der den sachbearbeitenden, am 1» August 1955 verreist gewesenen Rechtsanwalt Br, Hajpi vertrat, der Bürovorsteherin die Anweisung gegeben hat, den Einspruch mit Rücksicht auf den drohenden Pristablauf sofort einzulegen, daß die Einspruchsschrift auch sofort geschrieben und von Rechtsanwalt I ( HgHHB unterschrieben worden ist, daß dann aber die Bürovorsteherin dem im Büro der Prozeßbevollmächtigten tätigen Fräulein SchfliV auf deren Frage, ob “der Einspruch wirklich noch heute zu dem Gericht müsse”, geantwortet hat, der Einspruch könne auch morgen (also am 2.8.1955) mit den üblichen Gerichtssachen eingereicht und quittiert werden* da die Frist erst am 2. August abliefe/ Dieser Sachverhalt ergibt*, daß der Rechtsanwalt die Bürovorsteherin unmißverständlich angewiesen hat? den Einspruch “sofort” einzulegen, was nur bedeuten konnte, noch am 1. August 1955» Hierdurch hat er alles getan, was nach Lage der Umstände von ihm erwartet werden konnte,. Damit, daß seine Bürovorsteherin eine Anweisung geben würde, die seiner eigenen klaren und eindeutigen Anordnung zuwiderlief, konnte er nach Lage der Sache nicht rechnen. Denn durch die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr, Hag^Bb und die eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin ist weiterhin glaubhaft gemacht; daß diese sich seit mehr als 20 Jahren als zuverlässige Bürovorsteherin bewährt hat; daß sie insbesondere bei der Notierung der Fristen äußerst gewissenhaft war und daß sie von Rechtsanwalt Dr, Hagg^BBi hinsichtlich der Fristennotierungen ständig überwacht worden ist.- Somit ist dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben, Das Berufungsurteil ist aufzuheben- Einer besonderen Aufhebung des Beschlusses vom 4» Januar 1956 bedurfte es daneben nicht-. Schmidt Johannsen Kregel Scheffler Wüstenberg