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BGH

Gericht: BGH

im Falle einer Währungsreform denjenigen Be-trag zurückzuzahlen, der dem Wert der zur Sicherheit für die Forderung ubereigneten Gegenstände nach der Währungsreform ent-. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des OLG in Hamm vom 14„ Oktober 1949 (VI u 242/49} wird zurück#evaeaen» das nach drei Jahren zurück-gezahlt und mit jährlich 4 1/2 $© verzinst weivlen sollte0 Zui* Sicherung dafür übereignete der Beklagte den Kläger eine Reihe von Maschinen, deren Neuwert die Parteien auf HI.« 75 c 990J— veranschlagteno Sie vereinbarten weiter in § 9 der über das Darlehensgeschäft errichteten Urkunde: der 2/5 des Neuwertes der übereigneten Gegenstände ausnacht, gerechnet auf den lag der Auszahlung«, Palls sich die Parteien, über den Neuwert der übereigneten Gegenstände nach einer Währungsreform nicht einigen können? wird der Neuwert der Gegenstände durch einen von den Parteien zu ernennenden Sachverständigen bestimmto Palls die Parteien sich über diese Person nicht einigen können? auf die oT dis vom Beklagten nach einem im Verhältnis 10 : 1 umge-ßgellten Darlehensbetrag für diese Zeit gezahlten Zinsen? 25 verlangto Der Beklagte hat demgegenüber geltend Forderung im Verhältnis 10 : 1 umgcstellt c Kläger deshalb für die streitige Zeit keine zu b e ansrruchen hab e 0 1 umgestellt sei» Hit der Revision er-Verurteilung des Beklagten nach dem Klag-Zurückverv/eisung an das Berufungsgericht0 Dies ist nur dann der Pall, wenn seine Forderung aus der Vereinbarung vom 7oll.1947 nicht der Umstellung unterliegt. Umgestellt werden gemäss § 13 UG die auf Reichsmark lautenden Forderungen aus einem vor dem 210Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis. ziehen, oder - wenn das nicht der Fall sein sollte - ob die Parteien eine vom ITrastellungsgesetz abweichende Umstellung vereinbaren konnten« • lo) Die Forderung würde nur dann der Umstellung entzogen sein, wenn durch § 9 der Vereinbarung das Schuldverhältnis derart geändert worden wäre, dass es sich nicht mehr um eine EI.l-Fo r d orun/*; im — wenn die ursprüngliche Forderung erloschen und durch eine neue nicht aut HB lautende ersetzt worden wäre« -Das ist jedoch nicht der Falle § 9 ändert nichts daran? Hs lag daher bis zur Währungsreform eine F:ll-Forderung vor» Daran ändert es nichts, daß die Parteien, möglicherweise davon ausgegangen sind., es werde eine Hückzchlung des Darlehens vor der Hährungsreform nicht in Betracht kommen» Die revision hat selbst - mit Keclit-den Standpunkt vertreten? würden die Parteien dabei' diesen rernin oder dieses rreigniß so bestimmt- haben, daß der feste EM-Bebrug schon tot der Währungsreform v/eggefallen, und an seine Stelle demgemäß auch schon vor der Währungsreform ein unbestimmter, nach der Wertpreisblausei su errechnender Schuldbetrag getreten wäre, so ya're es na eil der in der Literatur weitverbreiteten Meinung möglich9 daß die Forderung der Umstellung nicht unterlegen haben würde, weil sie sur Zeit der Währungsreform. es kann sich daher nur noch um die Frage handeln, ob J 9 der Vereinbarung so ausgele^t werden rann, daß im lugenblick des Inkrafttretens der Währungsreform ore vereinbarte. Bedingung für den Wegfall des ELI-Betrages mit der Wirkung eintrat«, daß die Forderung schon nicht mehr tu.s so ist sie .gemäß § 16 Abs 1 ÜG grundsätzlich in Verhältnis 10 : 1 umsusteilen» Von dieser hiernach grundsätzlich ange -ordneten Umstellung weicht die Vereinbarung ab» 1; bei ist es unerheblich, daß sie nicht sahlenmässig ein anderes Umstellungsverhältnis als 10 % 1 festsetzt, ■ sondern daß die Forderung für die Zeit nach der bäh -rungs reform nach dem !Teuv/ert von haschinen berechnet werden solle Auch bei dieser Form der Feststellung der Forderung für die Zeit nach der Uährungsreform handelt es sich nur darum? daß die höhe der Barlehensforderung nach der hlihrungsreform nach einem wertbe -ständigen und daher von § 16 des UG abweichenden kaß-stab bestimmt werden soll» In der Frage, ob solche abweichenden Vereinbarungen zulässig sind? Die Revision ißt zwar der Auffassung, daß solche abweichenden Vereinbarungen in keiner iie s t immung der Vihrungsgesetzgebung ausdrücklich verboten seien und daß deshalb auch gegen ihre Gültigkeit keine, redenken bestehen könnten, 1er ist aber entgegenzuhalten, daß das Gesetz in zwei lallen Y/ertsicherungsklauseln ausdrücklich! in Geltung war, war das Darlehen euch nach der Vereinbarung der Parteien eine HH-Schuld, hin Verstoß gegen die VQ 92 liegt daher nicht vor. Dies rechtfertigt sich daraus, daß diese Vorschriften, zu denen auch § 16 des UG gehört, Aufgaben verfolgten, die den Interessen des Einzelnen überge -ordnet waren und eine notwendig gewordene ITeuregelung der Geldverhältnisse zu dem Ziele hatten. In ihn ist bestimmt, daß für den Wertansatz von Forderungen und Verbin dli chkei ten, die auf einen bestimmten RI.-Betrag lauten, aber mit einer Y.ertsicherungsklau-sei versehen sind, der Umstellung sie trag in III zu Grunde zu legen ist, der sich aus dem UCf ohne Wortsicherungsklausel ergibt. hit recht hat schließlich das Oberlandesgerieilt auch die Auffassung abgelehnt, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich der haschinen besteheo L'afür ist in der lat aus dem Sachverhalt nichts zu entnehmen» lie revision hat diese Arsführungen des Beruf ungsurt eils auch nicht angegriffen, sich hiernacho daß die rarlehensforderung

ZinsForderungZeitUmstellungParteiWährungsreformVereinbarungKlägerUG

Volltext der Entscheidung

.Für das Nachschlagewerk l
Gesetz:	UG	§§	159 16
Rechtssat
 lo) Verpflichtet sich der Schuldner einer auf RM lautenden Darlehensforderung? dem Gläubiger. im Falle einer Währungsreform denjenigen Be-trag zurückzuzahlen, der dem Wert der zur Sicherheit für die Forderung ubereigneten Gegenstände nach der Währungsreform ent-. spricht, so besteht bei Inkrafttreten der > Währungsreform eine FJ‘-Forderung« die im Verhältnis 10 s 1 umzustellen iotQ
2o) Die §§'13 und 16 des Umstellungsgesetzes '
sind zwingendes Recht0 Vor der Währungsreform geschlossene Vereinbarungen über ein ab-, weichendes iJmstellungsverhältnis sind unwirksam O
Aktenzeichen:. 1? ZR 29/50
ürt.o To ltfo März 1951	OLG	Hamm
IV ZR 29/ 50
Verkündet' an 29 o Mürz 1951
gez* Klcttj,
 JustizangcstellterP als Urkundeleantor der 1 qschuft s s telle des Bundesgerichtshofes
 im
‘Jci m on S ,o n 17n’f Vo q
ln dem Rechtsstreit
 des Oberingenieurs Kurt LI
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L	W.	C.V
Klagers«, Berufungsklägers und Revisionsklägers ~V^oscssbeVollmachtigter: ■ Rechtsnnvmlt Dri
 in
gegen
 den Kaufmann Karl S	in	0(
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions-
beklagten?
+ Justizrat
-Prosecshevollmächtigter : HechJgyyjj
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hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Kit-Wirkung des Bundesrichters Br0 Lorsch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Br» Harts. Baske, Ascher und Johann*-sen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15»• Marz 1951 für Rocht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des OLG in Hamm vom 14„ Oktober 1949 (VI u 242/49} wird zurück#evaeaen»
Der Kläger hat die Kosten der Revision su tragen»
Von Rechts wegen
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An To November 1947 Gewährte der Kläger dem Beklagten ein Barlehen von KLi 50o0C0?—? das nach drei Jahren zurück-gezahlt und mit jährlich 4 1/2 $© verzinst weivlen sollte0 Zui* Sicherung dafür übereignete der Beklagte den Kläger eine Reihe von Maschinen, deren Neuwert die Parteien auf HI.« 75 c 990J— veranschlagteno Sie vereinbarten weiter in § 9 der über das Darlehensgeschäft errichteten Urkunde:
Im Palle einer V/ährrngsreform verpflichtet sich der Schuldner? dem Gläubiger denjenigen Betrag zurückzuzahlen? der 2/5 des Neuwertes der übereigneten Gegenstände ausnacht, gerechnet auf den lag der Auszahlung«, Palls sich die Parteien, über den Neuwert der übereigneten Gegenstände nach einer Währungsreform nicht einigen können? wird der Neuwert der Gegenstände durch einen von den Parteien zu ernennenden Sachverständigen bestimmto Palls die Parteien sich über diese Person nicht einigen können? bestimmt die für 0^^ zuständige Industrie- und Handel shammer einen Sachverständigen« Die Kosten des Gutachtens trägt der Schuldnero
 Der Kläger ist der Auffassung? dass er auf Grund die-ser Vereinbarung mindestens DM 50o000?—vom Beklagten zu fordern habe« Br verlangt deshalb für die Zeit vom 10 Juli 1948 bis 50o Juni 1949 insgesamt DM 2o250? — Zinsen? auf die oT dis vom Beklagten nach einem im Verhältnis 10 : 1 umge-ßgellten Darlehensbetrag für diese Zeit gezahlten Zinsen?
pK 224,75? anrechneio Mit der Klage hat er demgemäss Zahlung vor„ DM 2 o025 ? 25 verlangto
 Der Beklagte hat demgegenüber geltend Forderung im Verhältnis 10 : 1 umgcstellt c Kläger deshalb für die streitige Zeit keine zu b e ansrruchen hab e 0
gemacht, dass di ei and dass der weiteren Zinsen
 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil
 die Forderung 10 : strebt der Kläger antrag, hilfsv/cise
1 umgestellt sei» Hit der Revision er-Verurteilung des Beklagten nach dem Klag-Zurückverv/eisung an das Berufungsgericht0
Der Beklagte bittet um
 Zurückweisung der. Revisiono
 Ente 9 h e i d ungöjgründej^
Die Revision ist in dem angefochtenen Urteil zugelas-seiio Sie' kann jedoch keinen Erfolg haben.
Da der Beklagte unstreitig Zinsen für einen Kapital--*
betrag von
 UoOCO
bezahlt hat. kann der Kläger weitere
 Zinsen na?.’ verlangen, wenn er mehr als DI.! 5a000.— zu fordern hat. Dies ist nur dann der Pall, wenn seine Forderung aus der Vereinbarung vom 7oll.1947 nicht der Umstellung unterliegt. Umgestellt werden gemäss § 13 UG die auf Reichsmark lautenden Forderungen aus einem vor dem 210Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben, denn die Darlehensschuld war vor dem 21c Juni 1948 begründet und lautete auf RU. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die in § 9 vereinbarte Klausel geeignet war. die Forderung der Umstellung zu ent-
ziehen, oder - wenn das nicht der Fall sein sollte - ob die Parteien eine vom ITrastellungsgesetz abweichende Umstellung vereinbaren konnten«
• lo) Die Forderung würde nur dann der Umstellung entzogen sein, wenn durch § 9 der Vereinbarung das Schuldverhältnis derart geändert worden wäre, dass es sich nicht mehr um eine EI.l-Fo r d orun/*; im	—
Dies könnte in Betracht kommen? wenn die ursprüngliche Forderung erloschen und durch eine neue nicht aut HB lautende ersetzt worden wäre« -Das ist jedoch nicht der Falle § 9 ändert nichts daran? dal die Barlehensschuld Bestehen bleibtc Bus der Vereinbarung, ist nicht zu entnehmen? daß das Schuldverhältnis auch-hinsichtlich des Schuldgrundes geändert werden sollte» Geändert wurde nur der Betrag, der zurüekgezahlt werden sollte? also die Schuldsumme«, las ergibt sich aus den hört laut des § 9 p wonach der Beklagte sich verpflichtet ? statt des ursprünglich geschuldeten Besten Betrages von ELI 50» 000?-denjenigen Betrag zurückzuzahlen? der 2/3 des Heuwertes der Maschinen ausmacht, Auch der so zu errechnende Betrag wer als Darlehen geschuldet und zwar in Fortsetzung des ursprünglichen Schuldverhältnisoes„
Hs lag daher bis zur Währungsreform eine F:ll-Forderung vor» Daran ändert es nichts, daß die Parteien, möglicherweise davon ausgegangen sind., es werde eine Hückzchlung des Darlehens vor der Hährungsreform nicht in Betracht kommen» Die revision hat selbst - mit Keclit-den Standpunkt vertreten? daß die Vereinbarung nicht gegen die Verordnung 92 verstößt? weil ja die Schuld? solange die IK-V/ährung. bestand? auch eine LLI-Schuld blieb» Das wird insbesondere dadurch bestätigt? daß die vor der Währungsreform fällig gewordenen Zinsen in Hm zu bezahlen waren»
Der revision ist zuzugeben? daß die Parteien es in
; der Hand hatten? zu vereinbaren? daß die Schuld nur bis
;zu einem bestimmten 3h g oder bis asm Bintritt eines bestimmten Breignisses auf einen Deo ten BLI-notrag lauten
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und Ton da an nach einer Wertpreisklnusel 5 wie im § 9 yefeinoart9 "berechnet werden sollte«. würden die Parteien dabei' diesen rernin oder dieses rreigniß so bestimmt- haben, daß der feste EM-Bebrug schon tot der Währungsreform v/eggefallen, und an seine Stelle demgemäß auch schon vor der Währungsreform ein unbestimmter, nach der Wertpreisblausei su errechnender Schuldbetrag getreten wäre, so ya're es na eil der in der Literatur weitverbreiteten Meinung möglich9 daß die Forderung der Umstellung nicht unterlegen haben würde, weil sie sur Zeit der Währungsreform. nicht auf EM läutete•
Hier haben die Parteien jedoch die neue Berechnung der Forderung ufür den Fall einer Währungsreform” ver -einbarto Das bedeutet ? daß gerade der Eintritt der Wäh -rungsreform die Bedingung für die Änderung der Schuldbe-rechnung sein sollte<> Eie Parteien haben also die Währung reform selbst als das Ereignis bestimmt, von dessen Eintritt an die andere Berechnung der Schuld, gelten sollte» Bis zur Währungsreform blieb die Schuld als EM-Schuld bestehen und. es kann sich daher nur noch um die Frage handeln, ob J 9 der Vereinbarung so ausgele^t werden rann, daß im lugenblick des Inkrafttretens der Währungsreform ore vereinbarte. Bedingung für den Wegfall des ELI-Betrages mit der Wirkung eintrat«, daß die Forderung schon nicht mehr tu.s HJ-Verbindliehkeit im Sinne des § 13 UG angesehen werden kann» Das muß verneint werden» Wenn es ruß suimehst die Bedingung eintreten, damit die von ihr acn-ngige veränderte Berechnungsweise'in Kraft gesetzt wira<, voraus folgt« daß s. Zt. des Inkrafttretens der
- 6
Y/ährungs r eform eine Ell-Forderung vorlag*
2o) Steht hiernach fest, da(3 die Forderung auf IU.1 lautet und auf einen vor dem 21*6 »1948. begründeten 3chuId ve rhältnis beruht (5 15 Abs 5 UG)? so ist sie .gemäß § 16 Abs 1 ÜG grundsätzlich in Verhältnis 10 : 1 umsusteilen» Von dieser hiernach grundsätzlich ange -ordneten Umstellung weicht die Vereinbarung ab» 1; bei ist es unerheblich, daß sie nicht sahlenmässig ein anderes Umstellungsverhältnis als 10 % 1 festsetzt, ■ sondern daß die Forderung für die Zeit nach der bäh -rungs reform nach dem !Teuv/ert von haschinen berechnet werden solle Auch bei dieser Form der Feststellung der Forderung für die Zeit nach der Uährungsreform handelt es sich nur darum? daß die höhe der Barlehensforderung nach der hlihrungsreform nach einem wertbe -ständigen und daher von § 16 des UG abweichenden kaß-stab bestimmt werden soll» In der Frage, ob solche abweichenden Vereinbarungen zulässig sind? schließt der..,. Senat sich dem Berufungsgericht an» 5 16 uG bestimmt; ”heichsmarkforderungen werden grundsätzlich” im' Verhältnis 10 ; l umgestellt» Bas V/ort ugrundsätzlich” deutet nur an? daß das Gesetz selbst gewisse Ausnahmen (§ 18) zuiäßt» lie Fassung läßt aber in übrigen keinen Zweifel drran aufhemmen? daß dgmit alle bestehenden Heichomarkforderungen getroffen werden. Bit kecht entnimmt das Berufungsgericht dem Sinn der hährungsgesetz-gebnng, daß durch grivate Vereinb;. rungen kerne Ausnahmen davon geschaffen werden können und daß die Umstellungs-Vorschrift0;'1. swingender Bitum sind.
Die Revision ißt zwar der Auffassung, daß solche abweichenden Vereinbarungen in keiner iie s t immung der Vihrungsgesetzgebung ausdrücklich verboten seien und daß deshalb auch gegen ihre Gültigkeit keine, redenken bestehen könnten, 1er ist aber entgegenzuhalten, daß das Gesetz in zwei lallen Y/ertsicherungsklauseln ausdrücklich! für unzulässig erklärt, und .zwar einmal in der Verordnung 92 und zu dem anderen in § 3 Y/G. Es ist allerdings richtig, daß der § 9 der Vereinbarung gegen keine dieser beiden gesetzlichen Bestimmungen verstößt. leim die YQ 92 bezieht sich ihrem Sinn nach nur auf
 den Schutz der IM. 1s ist deshalb nicht möglich, diese
«
YQ in Anwendungdes § 2 \YG ohne weiteres auch auf EH zu beziehen, wie der Kevisionsbeklagto es will* Solange aber die HL! in Geltung war, war das Darlehen euch nach der Vereinbarung der Parteien eine HH-Schuld, hin Verstoß gegen die VQ 92 liegt daher nicht vor. Ebensowenig ist 3 5 IG verletzt; denn diese Bestimmung verbietet nur, nach Inkrafttreten der Währungsreform .eine derartige lertSicherungsklausel, wie sie hier getroffen worden ist, zu vereinbaren. !s ergibt sich daher, daß es nach der VO 92 nicht zulässig war, vor der■Währungsreform Vertsicherungskiausein gegenüber der KM zu vereinbaren, und daß § 3 !;G verbietet, nach der Y/ührungs-reform solche Klauseln gegenüber der IM .einzugehen, licht ausdrücklich getroffen sind hiernach solche Klauseln, die schon zur EH-Zeit vereinbart waren und erst für die beit nach der Währungsreform Geltung haben sollten. lie beiden genannten, gegen Y/ertsiehoiumgskiauseln
 gerichteten gesetzlichen Bestimmungen sprechen aber dafür , dalB die zu dem Schutz der ‘Währung erlassenen ge setz -liehen Vorschriften allgemein zwingenden Charakter haben sollen. Dies rechtfertigt sich daraus, daß diese Vorschriften, zu denen auch § 16 des UG gehört, Aufgaben verfolgten, die den Interessen des Einzelnen überge -ordnet waren und eine notwendig gewordene ITeuregelung der Geldverhältnisse zu dem Ziele hatten. l;a hiernach Gründe des öffentlich'n Interesses für den' Erlass der Vorschriften maßgebend waren, muß ihnen stärkere Kraft als den z.Zto ihres Erlasses bestehenden Parteivereinbarun-gen zukcmr.eno Sie müssen auf alle diese Parteiverein -barunger angewandt werden. laß dies die .Absicht des Gesetzes ist, ergibt sich auch aus § 12 des Ill-Bilanz-Ge-oetzes. In ihn ist bestimmt, daß für den Wertansatz von Forderungen und Verbin dli chkei ten, die auf einen bestimmten RI.-Betrag lauten, aber mit einer Y.ertsicherungsklau-sei versehen sind, der Umstellung sie trag in III zu Grunde zu legen ist, der sich aus dem UCf ohne Wortsicherungsklausel ergibt. Aus diesen Erwägungen wird auch in der Literatur nahezu einhellig die Auffassung vertreten, daß die gesetzlich geregelte Umstellung jedenfalls insoweit der farteiveroinbarung entzogen sei, als die Vereinbarungen vor der Wührungsreforn geschlossen worden sind (Harne ning-fu den 5 16 Ann 3, Caemmerer OJZ 49? 826,'Skaupy JR 49/344? OLG Hamburg, I.IIR 90? 231) o Gegenüber diesem zwingenden Charakter der Umstellungsvorschriften müssen vorher abgeschlossene, abweichende Vereinbarungen zurück -• treten« Ir bei kann es nicht darauf ankom en, ob dies im Linzelfa11 zu unbilligen Ergebnissen, führt, lie Umstel-lun/;sgesetzgebuhg hat, im ihr Ziel zu erreichen, bürten in Ke ui nehmen müssen* Killigkei t serv/ltgungeii können daher
9 -
für die Auslegung dieser Gesetzgebung nicht herange zogen werden*
hit recht hat schließlich das Oberlandesgerieilt auch die Auffassung abgelehnt, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich der haschinen besteheo L'afür ist in der lat aus dem Sachverhalt nichts zu entnehmen» lie revision hat diese Arsführungen des Beruf ungsurt eils auch nicht angegriffen,
 sich hiernacho daß die rarlehensforderung
?reinbarung auf IM 5»000,— umgestellt t der Eiliger keine weiteren Zinsforderungen»
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trot	r* rj	de	s §	Q rl o r» -/ ^ —
1st y	C‘ o	0	hat	der E
Tenn	0	s	ist	uns tie
 beza	hl	h	sind	0
Die Blage erweist sich daher als unbegründet Die hostenentscheidung folgt aus § 97’ ZPO*
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Bersch gez» Ascher gez, Baske geZehr.Hartz gez. Johannsen