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BGH · IV ZR 28/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 28/72

4. Juli 1973 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Motor^xsdhl^ssers Engelbert Klägers und Revisionsklägers, Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den am 31. Juli 1968 berechnete sie unter Berücksichtigung der im ersten Versicherungsschein angegebenen Prämie eine Zusatzprämie von 68,50 DM; für die Zeit vom 19. Bei Eintritt des Versicherungsfalls hatte der Kläger die geschuldete Prämie noch nicht gezahlt. Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil die geschuldete Prämie nicht rechtzeitig geleistet sei. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß bei Eintritt des Versicherungsfalls weder die Versicherungsprämie aus dem Versicherungsschein vom 9. Er hatte dem Kläger den Wagen verkauft, das dafür benötigte Darlehen verschafft, den Versicherungsantrag entgegenge-nommen und die Zulassung des Fahrzeugs mittels einer Versicherungsbestätigung der Beklagten bewirkt. Der Kläger mag daraus den Eindruck gewonnen haben, daß auch alles geregelt sei, um eine rechtzeitige Bezahlung der geschuldeten Versicherungsprämie sicherzustellen. habe ihm deshalb nach dem Unfall noch im Krankenhaus versichert, daß alles in Ordnung sei und dem Kauf eines neuen, des dritten Wagens nichts entgegenstehe. Wenn die Beklagte die Prämie erst nach Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich am 16. Schließlich habe die Beklagte durch Annahme der verspäteten Prämienzahlung zu erkennen gegeben, daß sie aus der nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie keine Rechte herleiten wolle. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers geprüft, hält es aber auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht für erwiesen. mienbetrag bis zu dem Unfall weder der Beklagten noch den Zeugen und die beide für die Beklagte inkassoberechtigt gewesen seien, zur Verfügung gestanden habe, so daß auch von der Firma D. Zur Rechtslage hat das Berufungsgericht ausgeführt: Aus dem endgültigen Versicherungsvertrag sei die Beklagte wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gemäß § 38 Abs. 2 WG leistungsfrei. Auch aus der vorläufigen Deckungszusage, die in der erteilten Versicherungsbestätigung liege, sei die Beklagte nicht leistungspflichtig. Der Versicherer könne zwar auf Grund vorläufiger Deckungszusage auch dann leistungspflichtig sein, wenn die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt sei, weil § 38 Abs, 2 WG für die vorläufige Deckungszusage, die ein Rechtsverhältnis eigener Art darstelle, nicht gelte. Oktober 1967 trete die vorläufige Deckungszusage rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst werde. Hierfür sei es ohne Bedeutung, ob der Kläger zur Zahlung gemahnt worden sei, weil er die zu zahlende Prämie aus dem Versicherungsschein ersehen habe. Rechtlich hat das Berufungsgericht ferner noch geprüft, ob die Leistungsfreiheit der Beklagten aus der vorläufigen Deckungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 AKB in Frage gestellt sei, weil die Beklagte ihrer Belehrungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse der Versicherer, der dem Versicherungsnehmer eine vorläufige DeckungsZusage gegeben habe, bei Anforderung der Erstprämie klar und unmißverständlich darauf hinweisen, daß der Deckungsschutz rückwirkend wegfalle, wenn die Erstprämie nicht unverzüglich gezahlt werde (BGHZ 47, 352, 363). Denn im vorliegenden Fall gehe es nicht um die drohende Rechtsfolge rückwirkenden Verlustes des Versicherungsschutzes, sondern um das Erlöschen der vorläufigen Deckungszusage für einen Versicherungsfall, der erst nach abgelaufener Einlösungsfrist des Versicherungsscheins eingetreten sei. August 1968 hinderte die Beklagte nicht, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, sich auf ihre Leistungsfreiheit zu berufen, falls sie dazu unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles berechtigt war. Das hat das Berufungsgericht angenommen, weil es nach seiner Ansicht keine Belehrung des Klägers über die Rechtsfolgen unterbleibender Prämienzahlung bedurft habe. In einem solchen Fall muß der Versicherungsnehmer in der Zahlungsaufforderung des Versicherers darüber belehrt werden, daß er bei nicht unverzüglicher Zahlung der Erstprämie den bestehenden Versicherungsschutz verliert. Die Rechtsgrundsätze, die in BGHZ 47, 352, 360 ff für den rückwirkenden Verlust vorläufig gewährter Deckung entwickelt worden sind, gelten wegen des kaum geringeren Schutzbedürfnisses des Versicherungsnehmers auch, wenn der Versicherungsfall wie hier nach Eingang des Versicherungsscheins eingetreten ist. In allen diesen Fällen ist die Warnung des Prämienschuldners durch eine mit Rechtsbelehrung verbundene Zahlungsaufforderung auch dann nicht entbehrlich, wenn die Folgen verspäteter Zahlung aus dem Gesetz oder aus den Versicherungsbedingungen zu ersehen sind. 78/79) wollen sie bei nicht unverzüglicher Einlösung der Erstprämie den Versicherungsschutz erst versagen, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor schriftlich auf die Folgen einer nicht unverzüglichen Zahlung hingewiesen haben. der seinerzeit Agent der Beklagten war und dem Kläger die Versicherungsscheine übersandt hatte, hatte bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, das Formularschreiben - obwohl es für das Verständnis des Versicherungsscheins und der damit verbundenen Rechtsfolgen unerläßlich ist - nicht mitübersandt zu haben. Da die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz nur die verspätete Einlösung des Nachtragsversicherungsscheins eingewandt hat, dadurch aber, wie dargelegt, nicht leistungsfrei geworden ist, kann der erkennende Senat selbst in der Sache entscheiden.

Zitierte Normen: § 30 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 38 WG § 1 AKB2008_alt § 38 WG
VersicherungsscheinVersicherungsschutzBerufungsgerichtZahlungunverzüglichKlägerPrämie

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ga
 nein
WG § 30 Abs. 2; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 1 Abs..2
Erhält ein Versicherungsnehmer auf Grund vorläufiger Deckungszusage Versicherungsschutz, so muß der Versicherer, wenn er die Zahlung der zunächst gestundeten Erstprämie verlangt, in der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen nicht unverzüglicher Zahlung hinweisen (Ergänzung zu BGHZ 47, 352).
BGH, Urt. v. 4. Juli 1973 - IV ZR 28/72 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 28/72
URTEIL
Verkündet am
4. Juli 1973 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Motor^xsdhl^ssers Engelbert
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die uwmmm Allgemeine Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch ihren VorstandJDr. Hermann Bf Kurt E. BflP, Ottfried Bf Rplatz
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Freiherr von
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Januar 1972 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. März 1971 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den am 31. Juli 1968 eingetretenen Versicherungsfall Versicherungsschutz aus der Kraftverkehrsversicherung Nr. 1 333 741 hinsichtlich der Kraftfahrzeugversicherung land der Insassenunfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 18. April 1968 bei der Firma D. einen gebrauchten BMW-Personenkraftwagen und Unterzeichnete gleichzeitig einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Kraftverkehrsversicherung (Haftpflicht-, Teilkasko- und Insassenunfallversicherung). Den Kauf und den Versicherungsabschluß vermittelte der Agent	der als Autoverkäufer für
 die Firma D. und als Versicherungsagent tätig war.
Im Mai 1968 gab der Kläger das Fahrzeug zurück und kaufte einen PKW BMW 1600 ti. Gleichzeitig beantragte er die Umstellung der Versicherung auf das neue Fahrzeug, wobei anstelle der Teilkaskoversicherung eine Vollkaskoversicherung treten sollte.	wurde
 wiederum als Autoverkäufer und Versicherungsagent tätig. Auf Grund der von der Beklagten erteilten Versicherungsbestätigung wurde der Kraftwagen am 31. Mai 1968 zugelassen.
Für den zurückgegebenen Kraftwagen fertigte die Beklagte den Versicherungsschein 1 333 741 am 9. Mai 1968 aus. Die Vierteljahresprämie - 19. April bis 19. Juli 1968 - betrug 198,90 DM. Für den am 31. Mai 1968 zugelassenen Kraftwagen fertigte die Beklagte am 18. Juni 1968 unter der früheren Versicherungsnummer einen Nachtragsversicherungsschein - Versicherungsbeginn 31. Mai 1968 -aus. Für die Zeit vom 31. Mai bis 19. Juli 1968 berechnete sie unter Berücksichtigung der im ersten Versicherungsschein angegebenen Prämie eine Zusatzprämie von 68,50 DM; für die Zeit vom 19. Juli bis 19. Oktober 1968 eine Prämie von 390,60 DM. Der Kläger schuldete danach
 
bis zu dem 19. Oktober 1968 eine Prämie von insgesamt 589,50 DM. Der Kläger erhielt beide Versicherungsscheine.
Am 31. Juli 1968 verursachte der Kläger einen Verkehrsunfall mit einem Totalschaden seines Fahrzeugs. Die Beklagte regulierte teilweise die entstandenen Unfallschäden.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls hatte der Kläger die geschuldete Prämie noch nicht gezahlt. Erst am 16. August 1968 ging der Prämienbetrag von 589,50 DM bei der Beklagten ein. Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil die geschuldete Prämie nicht rechtzeitig geleistet sei. Der Kläger begehrt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm aus der Fahrzeug- und Insassenunfallversicherung Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe;
I.	Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß bei Eintritt des Versicherungsfalls weder die Versicherungsprämie aus dem Versicherungsschein vom 9. Mai 1968 noch die Prämie aus dem Nachtragsversicherungsschein vom 18. Juni 1968 bezahlt war. Der Kläger hatte keine ausreichenden eigenen Mittel, um die
 seinerzeit gekauften Fahrzeuge bezahlen zu können.
Er hatte deshalb schon den Kauf des ersten Wagens, insbesondere aber den Kauf des zweiten Wagens von einer Teilzahlungsbank finanzieren lassen. Auch insoweit war der Agent K^J^^ vermittelnd tätig geworden. Er hatte dem Kläger den Wagen verkauft, das dafür benötigte Darlehen verschafft, den Versicherungsantrag entgegenge-nommen und die Zulassung des Fahrzeugs mittels einer Versicherungsbestätigung der Beklagten bewirkt. Der Kläger mag daraus den Eindruck gewonnen haben, daß auch alles geregelt sei, um eine rechtzeitige Bezahlung der geschuldeten Versicherungsprämie sicherzustellen. Er zahlte die Prämie nicht, weil dazu, wie er meinte, entweder die Autoverkaufsfirma D. oder der Agent K^Wfe aus dem Teilzahlungsdarlehen verpflichtet sei.	habe	ihm	deshalb	nach	dem Unfall noch
 im Krankenhaus versichert, daß alles in Ordnung sei und dem Kauf eines neuen, des dritten Wagens nichts entgegenstehe. Wenn die Beklagte die Prämie erst nach Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich am 16. August 1968, erhalten habe, so sei dafür ihr Agent K^0||^ verantwortlich. Sein Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen. lassen. Schließlich habe die Beklagte durch Annahme der verspäteten Prämienzahlung zu erkennen gegeben, daß sie aus der nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie keine Rechte herleiten wolle.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers geprüft, hält es aber auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht für erwiesen. Es stehe vielmehr fest, daß der von der Firma D. am 16. August 1968 gezahlte Prä-
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mienbetrag bis zu dem Unfall weder der Beklagten noch den Zeugen	und	die	beide für die Beklagte
 inkassoberechtigt gewesen seien, zur Verfügung gestanden habe, so daß auch von der Firma D. nicht rechtzeitig geleistet worden sei. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, daß der Kläger und der Zeuge	nicht	vereinbart hätten und	dem	Kläger auch nicht zuge-
sichert habe, die Versicherungsprämie aus dem von der Teilzahlungsbank auszuzahlenden Darlehen zu begleichen.
Die Firma D. habe die Versicherungsprämie gezahlt, weil sie für das Fahrzeug mitgehaftet habe.
Zur Rechtslage hat das Berufungsgericht ausgeführt: Aus dem endgültigen Versicherungsvertrag sei die Beklagte wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gemäß § 38 Abs. 2 WG leistungsfrei. Auch aus der vorläufigen Deckungszusage, die in der erteilten Versicherungsbestätigung liege, sei die Beklagte nicht leistungspflichtig. Der Versicherer könne zwar auf Grund vorläufiger Deckungszusage auch dann leistungspflichtig sein, wenn die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt sei, weil § 38 Abs, 2 WG für die vorläufige Deckungszusage, die ein Rechtsverhältnis eigener Art darstelle, nicht gelte. Im vorliegenden Fall sei aber die dem Kläger gegebene vorläufige Deckungszusage bereits erloschen gewesen. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Oktober 1967 trete die vorläufige Deckungszusage rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst werde. Beide Voraussetzungen seien gegeben. Denn die Beklagte habe
 
beide Versicherungsanträge unverändert angenommen. Da davon auszugehen sei, daß der Kläger die Versicherungsscheine spätestens Ende Juni 1968 bekommen habe, sei die Frist zur unverzüglichen Einlösung der Versicherungsscheine auf jeden Fall Mitte Juli 1968 abgelaufen gewesen. Hierfür sei es ohne Bedeutung, ob der Kläger zur Zahlung gemahnt worden sei, weil er die zu zahlende Prämie aus dem Versicherungsschein ersehen habe.
Rechtlich hat das Berufungsgericht ferner noch geprüft, ob die Leistungsfreiheit der Beklagten aus der vorläufigen Deckungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 AKB in Frage gestellt sei, weil die Beklagte ihrer Belehrungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse der Versicherer, der dem Versicherungsnehmer eine vorläufige DeckungsZusage gegeben habe, bei Anforderung der Erstprämie klar und unmißverständlich darauf hinweisen, daß der Deckungsschutz rückwirkend wegfalle, wenn die Erstprämie nicht unverzüglich gezahlt werde (BGHZ 47, 352, 363). Eine derartige Belehrung sei zwar nicht erfolgt, aber auch nicht erforderlich gewesen. Denn im vorliegenden Fall gehe es nicht um die drohende Rechtsfolge rückwirkenden Verlustes des Versicherungsschutzes, sondern um das Erlöschen der vorläufigen Deckungszusage für einen Versicherungsfall, der erst nach abgelaufener Einlösungsfrist des Versicherungsscheins eingetreten sei.
II.	Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet. Bei der Beurteilung der Rechtslage ist dem
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Berufungsgericht zu folgen, soweit es um die grundsätzliche Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 38 Abs. 2 WG und § 1 Abs. 2 Satz 3 AKB geht. Auch die nachträgliche Annahme der Versicherungsprämie am 16. August 1968 hinderte die Beklagte nicht, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, sich auf ihre Leistungsfreiheit zu berufen, falls sie dazu unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles berechtigt war. Das hat das Berufungsgericht angenommen, weil es nach seiner Ansicht keine Belehrung des Klägers über die Rechtsfolgen unterbleibender Prämienzahlung bedurft habe. Die wegen dieser Frage aber zugelassene Revision ist indessen begründet.
III.	Der Kläger hat beide Versicherungsscheine der Beklagten erhalten. Hiervon kommt nur dem zweiten, dem Nachtragsversicherungsschein vom 18. Juli 1968 rechtliche Bedeutung zu, weil dadurch der erste, am 9. Mai 1968 ausgefertigte Versicherungsschein ersetzt worden ist.
Dem Nachtragsversicherungsschein ist nicht zu entnehmen, daß der darin errechnete Prämienbetrag sofort, zu demindest aber unverzüglich zu zahlen ist. Er enthält vor allem kein Wort über die Rechtsfolgen, die bei nicht rechtzeitiger Zahlung eintreten. Das aber ist unerläßlich, wenn der Versicherungsnehmer wie vorliegend sofort Versicherungsschutz erhält, selbst aber erst leisten soll, wenn der Versicherer ihm die Höhe der Erstprämie mitteilt und ihre Zahlung verlangt. In einem solchen Fall muß der Versicherungsnehmer in der Zahlungsaufforderung des Versicherers darüber belehrt werden, daß er bei nicht unverzüglicher Zahlung der Erstprämie den bestehenden Versicherungsschutz verliert.
 
Die Rechtsgrundsätze, die in BGHZ 47, 352, 360 ff für den rückwirkenden Verlust vorläufig gewährter Deckung entwickelt worden sind, gelten wegen des kaum geringeren Schutzbedürfnisses des Versicherungsnehmers auch, wenn der Versicherungsfall wie hier nach Eingang des Versicherungsscheins eingetreten ist. In allen diesen Fällen ist die Warnung des Prämienschuldners durch eine mit Rechtsbelehrung verbundene Zahlungsaufforderung auch dann nicht entbehrlich, wenn die Folgen verspäteter Zahlung aus dem Gesetz oder aus den Versicherungsbedingungen zu ersehen sind. Ein solcher Hinweis erfordert keinen besonderen Aufwand und dient zugleich den Interessen des Versicherers, dem mehr an einem ordnungsgemäßen als an einem gestörten Ablauf des Versicherungsverhältnisses gelegen sein muß, selbst wenn er dadurch einmal leistungsfrei werden sollte (BGHZ 47, 363; vgl. auch ÖOGH VersR 1969, 1008/1009).
Alle Kraftfahrtversicherer bekennen sich seit einigen Jahren zu den dargelegten Grundsätzen. Nach Nr. 6 der 1969 in neuer Fassung veröffentlichten geschäftsplanmäßigen Erklärung (VerBAV 1969 S. 78/79) wollen sie bei nicht unverzüglicher Einlösung der Erstprämie den Versicherungsschutz erst versagen, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor schriftlich auf die Folgen einer nicht unverzüglichen Zahlung hingewiesen haben. Dem hat die Beklagte schon vorher in ihrer Geschäftspraxis Rechnung getragen. Denn sie hat einen Vordruck vorgelegt, der jedem Versicherungsschein beizufügen ist. Er lautet u.a.:
"Beiliegender Versicherungsschein Nummer/Fälliger Beitrag/Fälligkeitszeitraum
... und übersenden Ihnen beiliegend den Versicherungsschein.
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Den oben ausgewiesenen Beitrag bitten wir Sie, auf eines unserer Konten zu überweisen und dabei die Versicherungsscheinnummer anzugeben.
3. Besteht aufgrund besonderer Zusage bereits Versicherungsschutz, so entfällt dieser bei nicht unverzüglicher Zahlung 10 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheines, im Falle einer Kraftverkehrs-versicherung sogar rückwirkend ab Versicherungsbeginn. M
Das Berufungsgericht vermochte nicht festzustellen, daß das vorerwähnte Formularschreiben dem Kläger übersandt oder übergeben worden sei. Der Zeuge Sch!^^, der seinerzeit Agent der Beklagten war und dem Kläger die Versicherungsscheine übersandt hatte, hatte bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, das Formularschreiben - obwohl es für das Verständnis des Versicherungsscheins und der damit verbundenen Rechtsfolgen unerläßlich ist - nicht mitübersandt zu haben.
IV.	Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz nur die verspätete Einlösung des Nachtragsversicherungsscheins eingewandt hat, dadurch aber, wie dargelegt, nicht leistungsfrei geworden ist, kann der erkennende Senat selbst in der Sache entscheiden. Unter Aufhebung des Berufungsurteils
 und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist da her der Klage stattzugeben.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.
Reinhardt
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz