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BGH · 17 ZR 28/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 ZR 28/71

Juli 1968 erhobenen Klage hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten begehrt. Das Berufungsgericht hat unerlaubte Beziehungen der Beklagten zu den Zeugen MflHiund nicht als erwie- Das Berufungsgericht hat jedoch eine schwere, die Ehe unheilbar zerrüttende Verfehlung der Beklagten darin gesehen, daß sie nach ihrem vom Kläger nicht gebilligten Übertritt zu den "Zeugen Jehovas” ihre Anschauungen ohne Rücksicht auf das eheliche Zusammenleben in der Eamilie durchzusetzen versucht hat, indem sie die Kinder jedem religiösen Einfluß des Klägers entzogen, die drei ältesten entgegen der Vereinbarung vom evangelischen Religionsunterricht abgemeldet und ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft zugeführt hat, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen oder ihm Gelegenheit zur Mitsprache zu geben. Der Kläger hat deshalb zweimal auf Scheidung der Ehe geklagt und in einem Palle sogar ein obsiegendes Urteil erstritten; allerdings hat er sich jeweils wieder mit der Beklagten ausgesöhnt. Per Kläger konnte also der Meinung sein, in den religiösen Anschauungen mit der Beklagten überein-zustimmen und von dieser Seite her keine Störung des ehelichen Zusammenlebens befürchten zu müssen. Es hat die Beklagte jedoch übereinstimmend mit den angezogenen Entscheidungen BGHZ 33, 145 und 38, 317 für verpflichtet gehalten, trotz der nunmehr unterschiedlichen Glaubensauffassungen dem Klüger in ihrer inneren Einstellung wie in ihrem Verhalten so zu begegnen, daß die gegenseitige Bindung erhalten blieb und die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin verwirklicht werden konnte. Das Berufungsgericht hat den entscheidenden Verstoß gegen diese besondere, durch den eigenen Bekenntniswechsel begründete eheliche Pflicht darin gesehen, daß die Beklagte die drei ältesten Kinder der Parteien gegen den Willen des Klägers planmäßig ihrer jetzigen Glaubensgemeinschaft zugeführt hat. Pas Berufungsgericht konnte auch rechtlich unanfechtbar zu dem Ergebnis gelangen, daß sich die Beklagte vorliegend einer solchen Verfehlung schuldig gemacht und dadurch die Ehe in der Person des Klägers unheilbar zerrüttet hat. Die religiöse Beeinflussung der Kinder ist zutreffend auf dem Hintergrund der schon durch den eigenen 3e~ kenntniswechsel der Beklagten stark getrübten Ehe gesehen worden. Es bedeutet nicht den von der Revision gerügten Widerspruch, daß das Berufungsgericht kein untragbar unduldsames Verhalten der Beklagten im unmittelbaren Verhältnis zu dem Kläger festgestellt hat. Mach der Überzeugung des Berufungsgerichts lag die ehezerstörende Intoleranz der Beklagten darin, daß sie schon während des Zusammenlebens jeden religiösen Einfluß des Klägers auf die gemeinschaftlichen Kinder zunehmend ausgeschaltet hat, obwohl der Kläger mit einer Erziehung der Kinder ausschließlich nach den Lehren der "Zeugen Jehovas” nicht einverstanden war. Biesen Weg hat die Beklagte nach der Trennung der Parteien folgerichtig fortgesetzt, indem sie die drei ältesten Kinder eigenmächtig vom evangelischen Religionsunterricht abmeldete und in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen ließ. Mach den von der Revision zu Unrecht angegriffenen Darlegungen des Berufungsurteils konnte die Beklagte nicht annehmen, der Kläger habe ihr nach seinem Weggang volle Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der religiösen Kindererziehung eingeräumt. Wenn die Beklagte an der Ehe festhalten wollte, durfte sie nicht andererseits ihr mit Recht als ehewidrig empfundenes Verhalten unter Ausnutzung der Trennung dadurch auf die Spitze treiben, daß sie den Kläger hinsichtlich der Änderung der religiösen Erziehung der Kinder vor Das Berufungsgericht hat zutreffend nicht darauf abgehoben, ob der Beklagten bekannt war, inwieweit sie durch ihre Maßnahmen gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die religiöse Kinöerer-siehung verstieß. Es hat als entscheidend angesehen, daß die Beklagte entgegen ihrer ehelichen Pflicht den Kläger nicht benachrichtigt und ihm keine Gelegenheit zur Mitsprache gegeben hat, ehe die Abmeldung der drei ältesten Kinder von der vereinbarten Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht und ihr Übertritt zu den "Zeugen Jehovas” in die Tat umgesetzt wurde. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten gezeigt, daß sie nach der Erhebung der Scheidungsklage weniger denn je bereit war, bei der Durchsetzung der Ziele ihrer Glaubensgemeinschaft auf die berechtigten Wünsche und Empfindungen des Klägers und damit auf die Erhaltung des ehelichen Bandes Rücksicht zu nehmen. Der Kläger hat entgegen der Meinung der Revision durch seine Trennung von der Familie nicht zu erkennen gegeben, daß er fortan auf die religiöse Erziehung der Kinder keinen Einfluß mehr Schließlich ist auch rechtlich nichts gegen die Überzeugung des Berufungsgerichts zu erinnern, daß erst die Gewinnung der Kinder für die Glaubensgemeinschaft der Beklagten zu dem endgültigen Erlöschen der ehelichen Gesinnung des Klägers geführt hat. Es hat dennoch und ungeachtet der bereits erhobenen Klage die Ehe für bis dahin noch nicht endgültig zerrüttet gehalten, weil sich die Parteien im Laufe der beiden Vorprozesse jeweils ausgesöhnt und sie stets einen Weg gefunden haben, die durch das entschiedene Eintreten der Beklagten für ihre Glaubenslehre entstandenen Ehekrisen zu überwinden. Die darin liegende Bestätigung, daß die Beklagte die Gebote ihrer Glaubensgemeinschaft über ihre ehelichen Pflichten stellte und sie auch gegen den Kläger durchzusetzen gewillt war, konnte nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts sehr wohl die Zerrüttung der Ehe in der Person des Klägers unheilbar machen. Aus.der Erhebung der Scheidungsklage und dem gestatteten G-etrenntleben des Klägers konnte entgegen der Meinung der Revision eine Mitschuld nicht hergeleitet werden, mochten auch die vom Kläger geltend gemachten Scheidungsgründe erst durch das Verhalten der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits ihr volles Gewicht erlangt haben.

Zitierte Normen: § 43 EheG
KindehelichenBerufungsgerichtParteiEhereligiösKlägerGlaubensgemeinschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
17 ZR 28/71	URTEIL
Verkündet am
26. April 1972 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Gisela Charlotte Käthe
 geb.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Wirkermeister Asaph S
jBflHftstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.
2
ff

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Pebruar 1971 wird zurück-gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien haben am 25. Juli 1953 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind vier in den Jahren 1954, 1955, 1957 und 1962 geborene Kinder hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat am 15* oder 16. April 1968 stattgefunden. Die Parteien leben seit dem 1. Januar 1969 getrennt. An diesem Tage hat der Kläger, nachdem ihm das Getrenntleben gestattet worden war, die Ehewohnung verlassen. Die Beklagte verblieb dort mit den Kindern; ihr wurde das Sorgerecht mit Ausschluß der gesetzlichen Vertretung durch Beschluß des Landgerichts vom 25. Juni 1969 übertragen.
Der Kläger gehört der baptistisehen Gemeinde an. Die Beklagte war bis kurz vor der Eheschließung konfessionslos.
 
Sie trat dann der .Baptistengemeinde bei, die sie jedoch 1955 verließ, um sich der Glaubensgemeinschaft "Zeugen Jehovas" anzuschließen, der sie noch heute angehört. Bei den "Zeugen Jehovas" wurden im August 1969 auch die drei ältesten Kinder der Parteien getauft.
Per Übertritt der Beklagten zu ihrer jetzigen Glaubensgemeinschaft führte zu Spannungen zwischen den Parteien. Per Kläger erhob deshalb erstmals 1957 eine Scheidungsklage, die er jedoch zurücknahm. Mit einer zweiten, 1959 erhobenen Klage erzielte er am 19. Mai I960 im ersten Rechtszug ein obsiegendes Urteil. Pieses wurde jedoch nicht rechtskräftig, weil der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz wiederum zurücknahm.
Mit der vorliegenden, am 17. Juli 1968 erhobenen Klage hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten begehrt. Er hat behauptet, die Ehe sei unheilbar zerrüttet. Pie Beklagte: verhalte sich seit ihrem Glaubenswechsel, den sie ohne vorherige Aussprache mit ihm vollzogen habe, in der Ehe religiös unduldsam. Sie bezeichne den Kläger entsprechend ihren Ansichten als "Mann des Todes", verwehre ihm das Tischgebet, die Begehung der Geburtstage, des Weihnachtsfestes und anderer kirchlicher Feiertage. Sie wende für ihre Glaubensgemeinschaft übermäßig viel Zeit auf und vernachlässige darüber Familie und Haushalt. Beim ehelichen Verkehr verhalte sie sich abweisend und gleichgültig. Zu zwei Mitgliedern ihrer Gemeinschaft (MHIB und WiHH) unterhalte sie unstatthafte Beziehungen. Pie Beklagte beeinflusse auch die Kinder ständig im Sinne ihrer religiösen Anschauungen. Sie nehme sie an den Wochenenden weitgehend für die Veranstaltungen der
"Zeugen Jehovas" in Anspruch, Sie habe die Kinder entgegen der getroffenen Vereinbarung vom besuch des evangelischen Religionsunterrichts abgemeldet. Schließlich habe sie ohne Wissen des Klägers die drei ältesten Kinder bewogen, sich durch die Taufe in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen zu lassen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Im zweiten Rechtszug hat sie hilfsweise beantragt, den Kläger für überwiegend mitschuldig zu erklären. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihre Zugehörigkeit zu der Glaubensbewegung "Zeugen Jehovas" gebilligt. Sie habe Uber der religiösen Betätigung ihre Pflichten als Ehe- und Hausfrau nicht vernachlässigt. Mit ihren genannten Glaubensbrüdern sei sie fast nur im Beisein der Kinder zusammengetroffen; hierbei sei nichts Anstößiges vorgefallen. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen, daß die Kinder die Veranstaltungen der "Zeugen Jehovas" besuchten. Zur Taufe der drei ältesten sei es durch deren eigenen, spontanen Entschluß auf einem Kongreß in Nürnberg gekommen. Ihren Mitschuldantrag hat die Beklagte auf den Vorwurf ehewidriger Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen gegründet, die der Kläger in Abrede gestellt hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, zu demindest den Erfolg ihres Mitschuldantrags.
 
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat unerlaubte Beziehungen der Beklagten zu den Zeugen MflHiund	nicht	als erwie-
sen angesehen. Es hat auch nicht feststellen können, daß die Beklagte vorwerfbar den ehelichen Verkehr verweigert oder Uber ihrer religiösen Betätigung den Haushalt vernachlässigt hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch eine schwere, die Ehe unheilbar zerrüttende Verfehlung der Beklagten darin gesehen, daß sie nach ihrem vom Kläger nicht gebilligten Übertritt zu den "Zeugen Jehovas” ihre Anschauungen ohne Rücksicht auf das eheliche Zusammenleben in der Eamilie durchzusetzen versucht hat, indem sie die Kinder jedem religiösen Einfluß des Klägers entzogen, die drei ältesten entgegen der Vereinbarung vom evangelischen Religionsunterricht abgemeldet und ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft zugeführt hat, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen oder ihm Gelegenheit zur Mitsprache zu geben.
Diese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Hach dem unstreitigen Sachverhalt kam es wegen des Übertritts der Beklagten zu den "Zeugen Jehovas” zu Spannungen zwischen den Parteien. Der Kläger hat deshalb zweimal auf Scheidung der Ehe geklagt und in einem Palle sogar ein obsiegendes Urteil erstritten; allerdings hat er sich jeweils wieder mit der Beklagten ausgesöhnt. Die Revision verkennt die durch den Glaubenswechsel hervorgerufene Belastung des ehelichen Verhältnisses, wenn sie meint, die Parteien seien auf religiösem Gebiet von Anfang an getrennte Wege gegangen, von einer kurzen gemeinsamen Zugehörig-
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keit zur baptistischen Gemeinde abgesehen. Pie Beklagte ist dieser Gemeinde kurz vor der Heirat der Parteien beigetreten und hat ihr während der Ehe noch etwa zwei Jahre lang angehört. Per Kläger konnte also der Meinung sein, in den religiösen Anschauungen mit der Beklagten überein-zustimmen und von dieser Seite her keine Störung des ehelichen Zusammenlebens befürchten zu müssen. Bementsprechend mußte es ihn treffen, daß die Beklagte gegen seinen Willen zu den “Zeugen Jehovas” übertrat. Pas Berufungsgericht hat der Beklagten zwar diesen Wechsel des Bekenntnisses wegen des Grundrechtes der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht als Eheverfehlung angelastet. Es hat die Beklagte jedoch übereinstimmend mit den angezogenen Entscheidungen BGHZ 33, 145 und 38, 317 für verpflichtet gehalten, trotz der nunmehr unterschiedlichen Glaubensauffassungen dem Klüger in ihrer inneren Einstellung wie in ihrem Verhalten so zu begegnen, daß die gegenseitige Bindung erhalten blieb und die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin verwirklicht werden konnte.
Das Berufungsgericht hat den entscheidenden Verstoß gegen diese besondere, durch den eigenen Bekenntniswechsel begründete eheliche Pflicht darin gesehen, daß die Beklagte die drei ältesten Kinder der Parteien gegen den Willen des Klägers planmäßig ihrer jetzigen Glaubensgemeinschaft zugeführt hat. Pie Präge, ob in einer solchen,§ 2 Abs. 2 BKEG verletzenden Gewinnung der Kinder für das von dem anderen Ehegatten abgelehnte Glaubensbekenntnis eine schwere Eheverfehlung liegen kann, ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen (vgl. BGHZ 38, 317, 330). Pas Berufungsgericht konnte auch rechtlich unanfechtbar zu dem Ergebnis gelangen, daß sich die Beklagte vorliegend einer solchen Verfehlung schuldig gemacht und dadurch die Ehe in der Person des Klägers unheilbar zerrüttet hat.
 
Die religiöse Beeinflussung der Kinder ist zutreffend auf dem Hintergrund der schon durch den eigenen 3e~ kenntniswechsel der Beklagten stark getrübten Ehe gesehen worden. Es bedeutet nicht den von der Revision gerügten Widerspruch, daß das Berufungsgericht kein untragbar unduldsames Verhalten der Beklagten im unmittelbaren Verhältnis zu dem Kläger festgestellt hat. Mach der Überzeugung des Berufungsgerichts lag die ehezerstörende Intoleranz der Beklagten darin, daß sie schon während des Zusammenlebens jeden religiösen Einfluß des Klägers auf die gemeinschaftlichen Kinder zunehmend ausgeschaltet hat, obwohl der Kläger mit einer Erziehung der Kinder ausschließlich nach den Lehren der "Zeugen Jehovas” nicht einverstanden war. Biesen Weg hat die Beklagte nach der Trennung der Parteien folgerichtig fortgesetzt, indem sie die drei ältesten Kinder eigenmächtig vom evangelischen Religionsunterricht abmeldete und in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen ließ.
Mach den von der Revision zu Unrecht angegriffenen Darlegungen des Berufungsurteils konnte die Beklagte nicht annehmen, der Kläger habe ihr nach seinem Weggang volle Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der religiösen Kindererziehung eingeräumt. Denn abgesehen davon, daß schon in den früheren Prozessen ihre eigene Hinwendung zu den "Zeugen Jehovas" immer den HauptStreitpunkt gebildet hatte, war die vorliegende Klage ausdrücklich darauf gestützt, die Beklagte beeinflusse die Kinder einseitig im Sinne ihrer Glaubensgemeinschaft. Wenn die Beklagte an der Ehe festhalten wollte, durfte sie nicht andererseits ihr mit Recht als ehewidrig empfundenes Verhalten unter Ausnutzung der Trennung dadurch auf die Spitze treiben, daß sie den Kläger hinsichtlich der Änderung der religiösen Erziehung der Kinder vor
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vollendete Tatsachen stellte. Sie hat bei ihrer Parteiver-nehmung eingeräumt, gewußt zu haben, daß ein solcher Schritt nicht den Wünschen des Klägers entsprach. Das Berufungsgericht hat zutreffend nicht darauf abgehoben, ob der Beklagten bekannt war, inwieweit sie durch ihre Maßnahmen gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die religiöse Kinöerer-siehung verstieß. Es hat als entscheidend angesehen, daß die Beklagte entgegen ihrer ehelichen Pflicht den Kläger nicht benachrichtigt und ihm keine Gelegenheit zur Mitsprache gegeben hat, ehe die Abmeldung der drei ältesten Kinder von der vereinbarten Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht und ihr Übertritt zu den "Zeugen Jehovas” in die Tat umgesetzt wurde. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten gezeigt, daß sie nach der Erhebung der Scheidungsklage weniger denn je bereit war, bei der Durchsetzung der Ziele ihrer Glaubensgemeinschaft auf die berechtigten Wünsche und Empfindungen des Klägers und damit auf die Erhaltung des ehelichen Bandes Rücksicht zu nehmen.
Diese Verfehlung durfte das Berufungsgericht als schwer im Sinne von § 43 EheG ansehen. Die von der Revision vermißte Begründung liegt in der eingehenden Würdigung der Umstände und Folgen, insbesondere in der Feststellung, daß die noch jungen und entsprechend unreifen Kinder durch die Gewinnung für den Glauben der Beklagten dem Kläger nachhaltig entfremdet werden konnten. Das Berufungsgericht hat hier mit Recht auf die grundsätzliche Unduldsamkeit der "Zeugen Jehovas" gegenüber allen vermeintlich "verlorenen” Andersgläubigen hingewiesen, die schon in der Entscheidung BGIIZ 38, 317, 323 f. herausgestellt worden ist. Der Kläger hat entgegen der Meinung der Revision durch seine Trennung von der Familie nicht zu erkennen gegeben, daß er fortan auf die religiöse Erziehung der Kinder keinen Einfluß mehr
 
nehmen wollte oder gar mit seiner Isolierung von ihnen einverstanden war. Die Gestattung des Getrenntlehens war ebenso wie die Übertragung des Sorgerechts auf die Beklag-te lediglich eine einstweilige, aus Gründen der Zweckmäßigkeit für die Dauer des Rechtsstreits getroffene Regelung. Sie besagte nichts über die Gestaltung der elterlichen Rechte im Ralle einer rechtskräftigen Scheidung. Darum ist sie nicht mit der für den Scheidungsfall vereinbarten Überlassung der elterlichen Gewalt an einen Elternteil zu vergleichen, wie sie in der oben angezogenen Entscheidung zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat.
Schließlich ist auch rechtlich nichts gegen die Überzeugung des Berufungsgerichts zu erinnern, daß erst die Gewinnung der Kinder für die Glaubensgemeinschaft der Beklagten zu dem endgültigen Erlöschen der ehelichen Gesinnung des Klägers geführt hat. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Entfremdung der Parteien schon vorher weit fortgeschritten war. Es hat dennoch und ungeachtet der bereits erhobenen Klage die Ehe für bis dahin noch nicht endgültig zerrüttet gehalten, weil sich die Parteien im Laufe der beiden Vorprozesse jeweils ausgesöhnt und sie stets einen Weg gefunden haben, die durch das entschiedene Eintreten der Beklagten für ihre Glaubenslehre entstandenen Ehekrisen zu überwinden. Nun aber hatte die Beklagte in der Hauptstreitfrage der religiösen Kindererziehung ihren Willen endgültig durchgesetzt und für ein Einlenken gegenüber dem Kläger im Interesse der Erhaltung der Ehe keinen Raum mehr gelassen. Die darin liegende Bestätigung, daß die Beklagte die Gebote ihrer Glaubensgemeinschaft über ihre ehelichen Pflichten stellte und sie auch gegen den Kläger durchzusetzen gewillt war, konnte nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts sehr wohl die Zerrüttung der Ehe in der Person des Klägers unheilbar machen.
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Dem Seheidungsverlangen des Klägers ist demnach zu Recht nach § 43 EheG- stattgegeben worden. Pur unerlaubte Beziehungen des Klägers zu anderen Prauen, auf die der hilfsweise gestellte Kit Schuldantrag gestützt v/ar, hat sich nichts ergeben, auch nicht in Gestalt der Erweckung des bösen Scheins. Aus.der Erhebung der Scheidungsklage und dem gestatteten G-etrenntleben des Klägers konnte entgegen der Meinung der Revision eine Mitschuld nicht hergeleitet werden, mochten auch die vom Kläger geltend gemachten Scheidungsgründe erst durch das Verhalten der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits ihr volles Gewicht erlangt haben.
Die Revision der Beklagten mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.
Johanns en	Dr.	Pfretzschner	Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz