Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Der Ehemann der Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit angemeldet. Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung des beklagten landes zur Zahlung einer Witwenrente in Höhe der jeweiligen Mindeßtrente für die Zeit vom 1. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Witwenrente weiter. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 41 BEG stützen kann. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 15 BEG stützen, Nach der Passung, die diese Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz erhalten hat, besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Lehen nur, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden ist und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Pebruar 1966 - XV ZR 5/65 - RzW 1966, 321 Nr. 24 ausgesprochen, daß § 15 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Wie in dieser Entscheidung dargelegt ist, ist durch die Rechtsprechung des Senats zu § 15 BEG nicht abschließend geklärt worden, wann ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach §15 BEG a.P. bestand. Der erkennende Senat hat sich zwar bemüht, durch seine Rechtsprechung diese Schwierigkeiten zu beheben und eine tragbare Lösung zu finden. Er ist schließlich zu der Auffassung gelangt, daß zwischen den Bestimmungen des § 15 und des § 41 BEG sachlich kein Unterschied bestehe, daß § 41 BEG den An-spruchsberechtigten nur eine Beweiserleichterung für den Eall gewähre, daß der Tod erst längere Zeit nach der Verfolgung als Edge eines durch diese erlittenen Körperoder Gesundheitsschadens eingetreten sei. Da damit, wie in der Entscheidung weiter ausgeführt ist, die Zweifel noch nicht behoben v/aren, war der Gesetzgeber berechtigt, im Zusammenhang mit einer umfassenden Neuregelung der Materie auch diese Zweifelsfrage zu klären und dabei diejenige Regelung zu treffen, die den von ihm von Anfang an gehegten Vorstellungen entsprach, die aber von dem vom Bundesgerichtshof im Verlaufe der Zeit eingenommenen Rechtsstandpunkt abweicht. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der im BErgG wie auch im BEG enthaltenen Regelung ist dem Gesetzgeber grundsätzlich die Befugnis zuzusprechen, innerhalb bestimmter Grenzen eine Regelung zu treffen, die sich gegenüber dem bis dahin geltenden Reohtsstandpunkt für die Verfolgten ungünstiger auswirken kann. Auch in die-ser Entscheidung ist die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Rückwirkung eines Gesetzes für den Pall bejaht, daß das geltende Recht unklar und verworren ist. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Neuregelung für die Verfolgten ungünstiger sei als die in § 74 BErgG getroffene Regelung, nach der die Bestimmung des § 15 Abs.6 BErgG, die Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Beben für den Pall einer Körperschädigung mit späterer Todesfolge vorsah, auch dann anwendbar war, wenn der Verfolgte oder der Hinterbliebene Flüchtling oder Staatenloser war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (RzW 1965, 76, 78) ist es angesichts des vorläufigen Charakters des BErgG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einzelne Tatbestände in der Weise neu geregelt hat, daß sich gegenüber dem früheren Rechtszustand gewisse Verschlechterungen ergeben. Nach allem verstößt die Neufassung des § 15 BEG nicht gegen das Grundgesetz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ?S-28/66 URTEIL Verkündet am 19. April 196? Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Meresa geb. "Lea El 9 - Prozeßbevolliaächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte id Dr. gegen das Land Nordrhe in-Westfa len, vertreten durch die Bandesrentenbehörde Hordrhein-Wes totalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten -• 11 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 12. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Graf und von der Kühlen für Hecht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düssel-dorf vom 29. September 1965 wird zurückgewiesen. Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am ■HM 1904 in ^■■■■Kspanien geborenen und am 7. September 1959 in Andorra verstorbenen Pedro Dieser nahm am spanischen Bürgerkrieg auf Seiten der Republikaner teil, floh Anfang 1939 nach Prankreich, wurde dort einer Premdarbeiterkompanie eingegliedert und geriet mit dieser in deutsche Kriegsgefangenschaft. Im laufe des Jahres 1941 wurde er in das Konzentrationslager Mauthausen verbracht. Dort wurde er bis zur Befreiung durch alliierte Truppen im Mai 1945 festgehalten. Seit 1946 wohnte er mit seiner Pamilie in Andorra, wo er als Gaststätten- und Hotelangestellter tätig war. Der Ehemann der Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit angemeldet. Nach seinem Tode haben eich seine Erben mit der Entschädigungsbehörde hinsichtlich des Gesundheitsschadens verglichen. Die Klägerin hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an leben geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann sei an den Folgen des im Gesundheitsschadensverfahren anerkannten Nierenleidens und dessen Auswirkungen auf Kreislauf und Gehirn gestorben. Er habe sich dieses leiden durch die Mißhandlungen und schlechten lebens-verhältnisse im Konzentrationslager zugezogen. Ihr Ehemann sei Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen. Er habe, ebenso wie sie selbst, keine Betreuungsleistungen bezogen. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil ausreichende Beweismittel für ein Bestehen der zu dem Tode führenden Nierenerkrankung vor dem Jahre 1955 fehlten und daher der VerfolgungsZusammenhang nicht wahrscheinlich sei. Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung des beklagten landes zur Zahlung einer Witwenrente in Höhe der jeweiligen Mindeßtrente für die Zeit vom 1. Oktober 1959 an beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Witwenrente weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Anmeldefrist für den Bebensschadensanspruch als gev/ahrt angesehen. Dieser Auffassung ist schon deshalb beizutreten, weil die Entschädigungsbehörde über den Antrag sachlich entschieden und damit der Klägerin zu demindest stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gewährt hat. An diese Entscheidung sind gemäß § 189 Abs. 3 BEG die Entschädigungsgerichte gebunden. Nach den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehört die Klägerin zu den nur nach §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigten Personen. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 41 BEG stützen kann. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1962, 266 Nr. 17? 1964? 212 Nr. 11) hat der Gesetzgeber den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention eine Entschädigung nur für Schaden an Körper und Gesundheit und wegen Freiheitsentziehung gewährt und zwar nur für den Schaden, den der Verfolgte persönlich erlitten hat. Daraus, daß in § 161 BEG der § 41 BEG nicht mitaufgeführt ist, folgt, daß hinsichtlich der eben genannten Schadensarten den Hinterbliebenen aus der Verfolgung einer zu dem in § 160 Abs. 1 und 2 BEG bezeichneten Personenkreis gehörenden Person kein Entschädigungsanspruch erv/achsen soll. Diese Regelung hat das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) beibehalten. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 15 BEG stützen, Nach der Passung, die diese Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz erhalten hat, besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Lehen nur, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden ist und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Ehemann der Klägerin ist erst im Jahre 1959p also lange Jahre nach Beendigung der Verfolgung, verstorben. Die Neufassung des § 15 BEG unterscheidet sich von der früher aufgrund des dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 geltenden Passung in zweierlei Hinsicht. Einmal muß das Tatbestandsmerkmal vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens nicht mehr festgestellt werden. Außerdem enthält die Vorschrift nunmehr eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung. Entgegen der Meinung der Revision hat jedoch das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Präge verneint, ob die Neuregelung dem Grundgesetz widerspricht. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 23. Pebruar 1966 - XV ZR 5/65 - RzW 1966, 321 Nr. 24 ausgesprochen, daß § 15 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Wie in dieser Entscheidung dargelegt ist, ist durch die Rechtsprechung des Senats zu § 15 BEG nicht abschließend geklärt worden, wann ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach §15 BEG a.P. bestand. Diese Vorschrift enthielt eine unklare und im Vergleich zu der ihm entsprechenden Bestimmung des § 41 BEG möglicherweise widerspruchsvolle Regelung. Zudem war aus dem Gesetz nicht ersichtlich, welcher Unterschied zwischen dem Anspruch nach § 15 BEG und dem nach § 41 BEG Bestand. Der erkennende Senat hat sich zwar bemüht, durch seine Rechtsprechung diese Schwierigkeiten zu beheben und eine tragbare Lösung zu finden. Seine Rechtsprechung hat sich hinsichtlich des Erfordernisses des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Eintritt des Todes im Laufe der Jahre gewandelt. Er ist schließlich zu der Auffassung gelangt, daß zwischen den Bestimmungen des § 15 und des § 41 BEG sachlich kein Unterschied bestehe, daß § 41 BEG den An-spruchsberechtigten nur eine Beweiserleichterung für den Eall gewähre, daß der Tod erst längere Zeit nach der Verfolgung als Edge eines durch diese erlittenen Körperoder Gesundheitsschadens eingetreten sei. Da damit, wie in der Entscheidung weiter ausgeführt ist, die Zweifel noch nicht behoben v/aren, war der Gesetzgeber berechtigt, im Zusammenhang mit einer umfassenden Neuregelung der Materie auch diese Zweifelsfrage zu klären und dabei diejenige Regelung zu treffen, die den von ihm von Anfang an gehegten Vorstellungen entsprach, die aber von dem vom Bundesgerichtshof im Verlaufe der Zeit eingenommenen Rechtsstandpunkt abweicht. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der im BErgG wie auch im BEG enthaltenen Regelung ist dem Gesetzgeber grundsätzlich die Befugnis zuzusprechen, innerhalb bestimmter Grenzen eine Regelung zu treffen, die sich gegenüber dem bis dahin geltenden Reohtsstandpunkt für die Verfolgten ungünstiger auswirken kann. Dies ist in dieser Entscheidung im einzelnen unter Hinweis auf die in RzW 1961, 388 Nr. 25 abgedruckte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu auch BVerfG in RzW 1965, 76 Nr. 18) dargelegt. Auf diese Darlegungen wird verwiesen. Die Ausführungen der Revision gehen dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die Revision bezieht sich vergeblich auf die in NJW 1965* 1267 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Auch in die-ser Entscheidung ist die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Rückwirkung eines Gesetzes für den Pall bejaht, daß das geltende Recht unklar und verworren ist. Diese Voraussetzung ist im vorerwähnten Senatsurteil eingehend dargelegt. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Neuregelung für die Verfolgten ungünstiger sei als die in § 74 BErgG getroffene Regelung, nach der die Bestimmung des § 15 Abs. 6 BErgG, die Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Beben für den Pall einer Körperschädigung mit späterer Todesfolge vorsah, auch dann anwendbar war, wenn der Verfolgte oder der Hinterbliebene Flüchtling oder Staatenloser war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (RzW 1965, 76, 78) ist es angesichts des vorläufigen Charakters des BErgG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einzelne Tatbestände in der Weise neu geregelt hat, daß sich gegenüber dem früheren Rechtszustand gewisse Verschlechterungen ergeben. Nach allem verstößt die Neufassung des § 15 BEG nicht gegen das Grundgesetz. 7 /•/ Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZP09 § 225 Abs, 1 BEG zu-ruckgewiesen werden. Senatspräsident Johannsen Maaß Er, Graf v. Mühlen Ascher ist erkrankt. Er kann deswegen nicht unterschreiben. Johannsen