Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberiondesgerichts in Düsseldorf vom 26. November 1965 aufgehoben und das Urteil der l.Entschädigungs-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2.November 1962 geändert. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die ausser-gerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Dezember 1955> der an lo.Januar 1956 bei den Regierungspräsidenten in Köln einging, stellte ihr damaliger Verfahrenabevollnächtigter, die URO, den Antrag, ihr eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung zu gewähren. In den beigefügten, von ihr unterschriebenen Antragsformular wurde die Anmeldung auf den Schaden an Freiheit beschränkt. Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln von 9- Dezember 1957 wurde der Klägerin wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 3«9oo.- DM zuerkannt, die ihr am 28. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 272 Nr. 34 und 327 Nr. 42 5 1965, 277 Nr. 27) konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angeneidete Entschädigungsansprüche bei den EntschadigungsOrganen endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen war, weitere Entschädigungsansprüche, ohne dass die Voraussetzungen für eine \7iedereinsetzung gegen die Fristversäunnis Vorlagen, nicht mehr angemcldet werden. Das Nachschieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 26. Gemäss § 189 a Abs. 1 BEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt v/orden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31» Dezember 1965 angemeldet werden. Die Klägerin hat ihren Entschädigungs-anspruch wegen Ereiheitsschadens am lo. Juni 1958 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehen; er ist noch anhängig, und es muss noch über ihn entschieden werden. RzW 1965» 5o5 Nr. 9 )• Wegen weiterer Einzelheiten des Urteils vom 29» September 1965 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Inhalt verwiesen. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten .i Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel, und zwar an das Landgericht, unter Änderung von dessen Urteil, zurückzuverweisen, da beide Vorinstanzes| sich mit dem Entschädigungsanspruch selbst nicht befasst, sondern den Anspruch deswegen verneint haben, weil allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs nicht erfüllt waren, während nach Ansicht dos Revisionsgerichts über den Anspruch selbst entschieden werden muss ( Urteil des Senats von 29o September 1965 -IV ZR 315/64-, nicht veröffentlicht, ferner BGH in RzW 1964, 239 Nr. 37)«
BUNDESGERICHTSHOF fS 2016 078 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 1. Dezember 1965 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZR_28/64 in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Rywka B „ Belgien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr Dr.flHlHHBund gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Vcstfalen, sHBB» SflHBstraße 4R Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 26. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/ilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberiondesgerichts in Düsseldorf vom 26. November 1965 aufgehoben und das Urteil der l.Entschädigungs-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2.November 1962 geändert. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die ausser-gerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin v/urde im Jahre 1898 in Zarncov/ (Polen) als Tochter jüdischer Eltern geboren. Sie heiratete im Jahre 1921 und wanderte 1928 nach Belgien aus. Hier war ihr Ehemann als Schneider tätig. Nach ihren Angaben trug sic ab 7.Juni 1942 den Judenstern und lebte von 15.August 1942 bis zur Befreiung am 4. September 1944 aus Angst vor Verfolgung in versteckt. Mit Schriftsatz von 27. Dezember 1955> der an lo.Januar 1956 bei den Regierungspräsidenten in Köln einging, stellte ihr damaliger Verfahrenabevollnächtigter, die URO, den Antrag, ihr eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung zu gewähren. In den beigefügten, von ihr unterschriebenen Antragsformular wurde die Anmeldung auf den Schaden an Freiheit beschränkt. Die darin gestellte Frage nach weiteren Schadensarten wurde durch Streichung des Wortes "Ja" und Stehenlassen; des Wortes “Nein" verneint . Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln von 9- Dezember 1957 wurde der Klägerin wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 3«9oo.- DM zuerkannt, die ihr am 28. Dezember 1957 auogezahlt wurde. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten von 26. Juni 1958 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Entschädigung für Ge-sundheitsschaden. Die Landesrentenbehörde beschied diesen Antrag am 19. Dezember i960. Als Verfolgungsleiden wurde anerkannt ? "Entwicklungsbegünstigung im Sinne der anhaltend abgrenzbaren Verschlimmerung einer neuro-vegetativen Dystonie mit einer vMdE von lo $6 " „ Dafür wurde ein Anspruch auf Heilverfahren anerkannt. Der Antrag auf Kapitalontschädigung und Rente wurde abgolehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie erstrebt die Zubilligung von Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Juli 1944 wegen Schadens an Körper und Gesundheit unte Zugrundelegung einer vMdE von 3o i» und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes nach einem Hundertsatz von 28 Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, da die Voraussetzungen der §§ 4, 16o BEG nicht gegeben seien. Di hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von Berufungs- / , • gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Ras beklagte Land hat sich vor den Revi-sionsgcricht nicht vertreten lassen. Entscheidunjgsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 16o BEG bejaht, die Antragsfrist des § 189 Abo. 1 BEG jedoch nicht als erfüllt angesehen. Die Klägerin habe zwar bis zun 1.April 1958 einen Entschädigungsantrag eingereicht, ihn aber ausdrücklich auf Schaden an Freiheit beschränkt. Ansprüche wegen Gesundheitsschadens habe sie erstmals mit Schriftsatzvon 26. Juni 1958 geltend gemacht. II. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 272 Nr. 34 und 327 Nr. 42 5 1965, 277 Nr. 27) konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angeneidete Entschädigungsansprüche bei den EntschadigungsOrganen endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen war, weitere Entschädigungsansprüche, ohne dass die Voraussetzungen für eine \7iedereinsetzung gegen die Fristversäunnis Vorlagen, nicht mehr angemcldet werden. Das Nachschieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juni 1958 wäre also als verspätet anzusehen gewesen. Wie der Senat in seinem Urteil von 29. September 1965 -IV ZR 214/64 - ( zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen hat, ist diese.Rechtsprechung durch § 189 a Abs. 1 BEG , eingöführt durch das BEG- Schlussgesetz vom 14. September 1965 ( BGBl I, 1315) und gemäss Art. XII Nr. 6 aaO mit dessen Verkündung an 18. September 1965 in Kraft getreten, überholt. Gemäss § 189 a Abs. 1 BEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt v/orden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31» Dezember 1965 angemeldet werden. Die Klägerin hat ihren Entschädigungs-anspruch wegen Ereiheitsschadens am lo. Januar 1956 rechtzeitig gestellt. Ihr Antrag vom 26. Juni 1958 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehen; er ist noch anhängig, und es muss noch über ihn entschieden werden. Einer Neuanmeldung bedarf es nicht ( für das Rückerstattungsrecht vgl. RzW 1965» 5o5 Nr. 9 )• Wegen weiterer Einzelheiten des Urteils vom 29» September 1965 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Inhalt verwiesen. III Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten .i Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel, und zwar an das Landgericht, unter Änderung von dessen Urteil, zurückzuverweisen, da beide Vorinstanzes| sich mit dem Entschädigungsanspruch selbst nicht befasst, sondern den Anspruch deswegen verneint haben, weil allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs nicht erfüllt waren, während nach Ansicht dos Revisionsgerichts über den Anspruch selbst entschieden werden muss ( Urteil des Senats von 29o September 1965 -IV ZR 315/64-, nicht veröffentlicht, ferner BGH in RzW 1964, 239 Nr. 37)« Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. / Ascher Wilden Br. Loewenhein Br. Graf von der Mühlen