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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens ah Freiheit und an Körper und Gesundheit* Er hat vorgetragen, daß die Familie seit dem Jahre 1941 versteokt gelebt habe* Im Juli 1942 seien seine Eltern entdeckt und verhaftet worden* Aus dem Konzentrationslager Auschwitz seien sie nicht mehr zurückgeltehrt* Er selbst sei im IIorb3t 1942 nach Südfrankfceich geflüchtet und später wieder nach Ffl^ zurückgekehrt * Bort habe er bis zur Befreiung im August 1944 gelebt* 15* Mai 194-1 bis zu dem 2o* August 1944 zuerkannt0 Die Landesrentenbehörde Nordrhein-Yfestfalen hat den Antrag des Klägers auf Rente und KapitalentSchädigung wegen Körper- und Gesundhcitsschadens aus medizinischen Gründen abgelehnto Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit ab Io Januar 1949 Kapitalentschädigung und Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 4o v. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Mit der gegen das abweisende Urteil des Landgerichts erhobenen Berufung hat dex' Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1, Januar 1949 bis zu dem 3o* November 1961 eine Kapital ent Schädigung und eine Rentennachzahlung von 24o0o8,8o DM sowie ab Io Dezember 1961 eine laufende Rente von monatlich 2oo DM zu zahlenP Die Revision des Klägers ist begründete Io Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der von Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch davon abhängt, ob or die in § 16o BEG für verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention von 28o Juli 1951 normierton Anspruchsvoraussetzungon erfüllte Hach Abs« 1 der genannten Vorschrift hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit, wenn er bei Inkrafttreten des BEG Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war und von keinen Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist« Gemäß Abs» 2 des § 16o BEG steht dieser Anspruch auch denjenigen Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling in Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat«, In diesen Falle kommt cs darauf an, ob der Verfolgte in den Zeitpunkt, in dem er die neue Staatsangehörigkeit erlangt hat, Staatenloser oder Flüchtling war« Daher steht dem Entschädigungsanspruch des Klägers nicht allein schon entgegen, daß er im Jahre 1946 die französische Staatsbürgerschaft erworben hato Dem Berufungsgericht kann jedoch darin, daß der Kläger auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist, obwohl er eine dahingehende Bescheinigung des "Office Francais Do Protection Des Refugi6s Et Apatrides" in Paris vorgeiegt hat, auf Grund der bisherigen Feststellungen aus Hechtsgründen nicht gefolgt werden« 1o Mit Hecht hält das Berufungsgericht sich grundsätzlich für befugt, Bescheinigungen des Hohen Flüchtling okomnissars und der entsprechenden Dienststellen ausländischer Staaten zu prüfen und die Flüchtlingseigenschaft des Klägers ungeachtet einer solchen Bescheinigung zu verneinen, wenn die Voraussetzungen, von denen nach Art« X A Ziff.1 oder 2 der Konvention die Anerkennung als Flüchtling abhängt, nicht erfüllt sind« Diesen Rcchtsstandpunkt hat der erkennende Senat in seinen Urteil von 12« Juli 1963 - IV ZH 269/62 - vertreten und eingehend begründet« Auf dieses Urteil wird verwiesen. Vor allem ist die Bescheinigung auch deshalb ungeeignet, den Anspruch des Klägers nach § 16o Abs, 1 BEG darzutun, weil sie seine Flüchtlingseigenschaftnim Zeitpunkt der Verfolgung" bescheinigt, während es nach dem BEG darauf ankomnt, daß der Kläger diese Eigenschaft zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, also gemäß § 241 BEG am Io Oktober 1953, gehabt hat, 3o Indem das Berufungsgericht aus diesen Gründen die Flüchtlingscigenschaft des Klägers verneint, setzt es damit für die Begründung dieser Eigenschaft im Sinne des Art* I A Ziff* 2 der Konvention voraus, daß der Anspruchoteller zu dem Lande seiner alten Heimat und Staatsangehörigkeit eine innere Bindung in der Form eines Zugehörigkeitsgefühls gehabt haben müsse, die darauf schließen lasse, daß er in sein Heimatland zurückgekehrt wäre oder dessen Schutz in Anspruch genommen hätte, wenn er daran nicht durch die dort vor dem 1* Januar 1951 eingetretenen Ereignisse infolge der in der Konvention näher umschriebenen Gründe verhindert worden wäre* Dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden* \7ie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12* Juli 1963 - IV ZR 254/62 -näher dargelegt hat, ist es zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Kap« I Art« I A Nr« 2 der Genfer Konvention nicht erforderlich« daß die in Frage kommende Person eine innere Bindung an das Land ihrer Staatsangehörigkeit gehabt hat* Vielmehr genügt es, wenn der Angehörige eines Staates unter den in der Konvention im einzelnen genannten Voraussetzungen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder will* Insofern ist allein dio Staatoangehörigkeit gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverv/eisen» Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu bejahen sein, so wird es gemäß § 16o Abs» 1 BEG weiter darauf ankommen, ob er von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist* Da der Kläger seit Februar 1946 die franzööiöche Staatsbürgerschaft besitzt, ist es nicht unwahrscheinlich, daß er wegen der von ihm erlittenen Gesundheitsschädigung durch den französischen Staat betreut wird, sofern diese Schädigung auf der Verfolgung beruht»

Zitierte Normen: § 562 ZPO
LandElternStaatsangehörigkeitGrundBerufungsgerichtFlüchtlingAnspruchKlägerKonvention

Volltext der Entscheidung

IY_JR_2ö/63
Verkündet am 12c Juli 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen
A~n-1 age—
zu dem. -Protokoll vora-~^~r--^^-4^6-3-
des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Rachmil B PaflBM», F]
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigtcrs Rechtsanwalt Pr«	in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12o Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr«Loewenheim und Dr * Graf
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23* Mai 1962 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrecht szuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen «
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der jüdische Kläger ist am fli» fllB 1924 in
 geboren* Im Jahre 1925 gelangte er mit seinen Eltern Jacob und Sura BeflB nach	Sein	Vater
 übte dort einen Handel mit lumpen aus«. Bis zu dem Kriegsbeginn im Jahre 1939 besuchte der Kläger die Volksschule, anschließend eine Handelsschule* Zunächst war er als Hilfsbuchhalter, später dann als Vertreter tätig *
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens ah Freiheit und an Körper und Gesundheit* Er hat vorgetragen, daß die Familie seit dem Jahre 1941 versteokt gelebt habe* Im Juli 1942 seien seine Eltern entdeckt und verhaftet worden* Aus dem Konzentrationslager Auschwitz seien sie nicht mehr zurückgeltehrt* Er selbst sei im IIorb3t 1942 nach Südfrankfceich geflüchtet und später wieder nach Ffl^ zurückgekehrt * Bort habe er bis zur Befreiung im August 1944 gelebt*
Ber Kläger hat Bescheinigungen des "Office Francais Be Protection des R6fugi6s et Apatrides" in P4IP vorgelegt* Banach besaßen sein Vater und er im Zeitpunkt der Verfolgung die polnische Nationalität* Sie entsprachen nach der Bescheinigung der Befinition "Flüchtling", wie sie aus den Bestimmungen des Art* I der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 hervorgeht *. Seit den 16* Februat 1946 besitz der Kläger die französische Staatsbürgerschaft und hat das Hecht, sich BflHBfc zu nennen*
Ber Regierungspräsident in Köln hat dem Kläger Entochüdigung für Schaden an Freiheit für die Zeit vom
 
15* Mai 194-1 bis zu dem 2o* August 1944 zuerkannt0 Die Landesrentenbehörde Nordrhein-Yfestfalen hat den Antrag des Klägers auf Rente und KapitalentSchädigung wegen Körper- und Gesundhcitsschadens aus medizinischen Gründen abgelehnto
 Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit ab Io Januar 1949 Kapitalentschädigung und Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 4o v. Ho und nach 35 v* Ho der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des gehobenen Dienstes zu zahlen0.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Mit der gegen das abweisende Urteil des Landgerichts erhobenen Berufung hat dex' Kläger beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1, Januar 1949 bis zu dem 3o* November 1961 eine Kapital ent Schädigung und eine Rentennachzahlung von 24o0o8,8o DM sowie ab Io Dezember 1961 eine laufende Rente von monatlich 2oo DM zu zahlenP
Die Berufung des Klägers blieb erfolgloso Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger in erster Linie seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter* Hilfsweise beantragt er, unter Aufhebung dos angefochtenen Urteils die Sache an das Oberlandesgcricht zurüclczuverv/eisen*
Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt*
 
Ent scheidungsgründe %
Die Revision des Klägers ist begründete
 Io
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der von Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch davon abhängt, ob or die in § 16o BEG für verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention von 28o Juli 1951 normierton Anspruchsvoraussetzungon erfüllte Hach Abs« 1 der genannten Vorschrift hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit, wenn er bei Inkrafttreten des BEG Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war und von keinen Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist« Gemäß Abs» 2 des § 16o BEG steht dieser Anspruch auch denjenigen Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling in Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat«, In diesen Falle kommt cs darauf an, ob der Verfolgte in den Zeitpunkt, in dem er die neue Staatsangehörigkeit erlangt hat, Staatenloser oder Flüchtling war« Daher steht dem Entschädigungsanspruch des Klägers nicht allein schon entgegen, daß er im Jahre 1946 die französische Staatsbürgerschaft erworben hato
II.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger vor dom Erworb der französischen Staatsbürgerschaft nicht staatenlos gewesen sei, sondern die polnische
 
Staatsangehörigkeit gehabt habe« An diese Feststellungen, die im übrigen auch einen Hechtsirrtum nicht erkennen lassen, ist das Hevisionsgericht gebunden, weil sie gemäß den §§ 562, 549 ZPO nicht seiner Nachprüfung unt erl i egen.
III«
Dem Berufungsgericht kann jedoch darin, daß der Kläger auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist, obwohl er eine dahingehende Bescheinigung des "Office Francais Do Protection Des Refugi6s Et Apatrides" in Paris vorgeiegt hat, auf Grund der bisherigen Feststellungen aus Hechtsgründen nicht gefolgt werden«
1o Mit Hecht hält das Berufungsgericht sich grundsätzlich für befugt, Bescheinigungen des Hohen Flüchtling okomnissars und der entsprechenden Dienststellen ausländischer Staaten zu prüfen und die Flüchtlingseigenschaft des Klägers ungeachtet einer solchen Bescheinigung zu verneinen, wenn die Voraussetzungen, von denen nach Art« X A Ziff. 1 oder 2 der Konvention die Anerkennung als Flüchtling abhängt, nicht erfüllt sind« Diesen Rcchtsstandpunkt hat der erkennende Senat in seinen Urteil von 12« Juli 1963 - IV ZH 269/62 - vertreten und eingehend begründet« Auf dieses Urteil wird verwiesen. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat auch nach nochmaliger Prüfung keinen Anlaß, seine Auffassung zu ändern. Im vorliegenden Falle ist eineNach-prüfung durch das Gericht umsomehr notwendig, weil die von Kläger vorgelegte Bescheinigung keine Tatsachen anführt, aus denen sich seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art« I der Genfer Konvention mit hinreichender
 Sicherheit ergehen könnte. Die Bescheinigung läßt auch nicht erkennen, ob die französische Dienststelle den Kläger nach Ziff, 1 oder Ziff» 2 des Art» I der Konvention als Flüchtling ansehen will«. Vor allem ist die Bescheinigung auch deshalb ungeeignet, den Anspruch des Klägers nach § 16o Abs, 1 BEG darzutun, weil sie seine Flüchtlingseigenschaftnim Zeitpunkt der Verfolgung" bescheinigt, während es nach dem BEG darauf ankomnt, daß der Kläger diese Eigenschaft zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, also gemäß § 241 BEG am Io Oktober 1953, gehabt hat,
2. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der aus dem Tatbestand ersichtlichen Lebensurastände des Klägers und seiner Eltern gefolgert, daß der Kläger seinen beruflichen und familiären Lebenskreis in Paris gehabt habe. Schon im ersten oder zweiten Lebensjahr, so führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus, sei der Kläger mit seinen Eltern nach Frankreich gelangt. Er sei in Paris groß geworden, habe dort die Volks- und eine Handelsschule besucht und sei zunächst als Hilfsbuchhalter und später als Vertreter tätig geworden, Die Bindung an das Gastland Frankreich habe sich nach der Verhaftung und Verschleppung seiner Eltern noch verstärkt. Der im Jahre 1942 erst 18 Jahre alte Kläger, der eine eigene Erinnerung an sein Heimatland Polen nicht gehabt habe, habe mit dem Verlust der Eltern auch die letzten Bande seiner Herkunft verloren. Spätestens seit der Kenntnis vom Tode seiner Eltern habe er nicht mehr daran gedacht, seinen Lebenskreis nach Polen zurUckzuverlogon oder den Schutz dieses Landes in Anspruch zu nehmen. Hierfür spreche auch die Tatsache, daß er bereits im Februar 1946 die französische Staatsbürgerschaft erworben habe. Mit diesem Entschluß
 
habe der Kläger folgerichtig nunmehr auch die Rechtsstellung als Bürger des französischen Staates erlangen, wollen, als dessen Angehöriger er sich von Kindheit an angesehen und gefühlt habe« Es könne unterstellt werden, daß ihm die Nachkriegsereignisse mit ihren Auswirkungen auf den polnischen Staat die Richtigkeit seines Entschlusses bestätigt hätten« Ursache hierfür seien sie jedoch nicht gewesen*
3o Indem das Berufungsgericht aus diesen Gründen die Flüchtlingscigenschaft des Klägers verneint, setzt es damit für die Begründung dieser Eigenschaft im Sinne des Art* I A Ziff* 2 der Konvention voraus, daß der Anspruchoteller zu dem Lande seiner alten Heimat und Staatsangehörigkeit eine innere Bindung in der Form eines Zugehörigkeitsgefühls gehabt haben müsse, die darauf schließen lasse, daß er in sein Heimatland zurückgekehrt wäre oder dessen Schutz in Anspruch genommen hätte, wenn er daran nicht durch die dort vor dem 1* Januar 1951 eingetretenen Ereignisse infolge der in der Konvention näher umschriebenen Gründe verhindert worden wäre*
Dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden* \7ie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12* Juli 1963 - IV ZR 254/62 -näher dargelegt hat, ist es zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Kap« I Art« I A Nr« 2 der Genfer Konvention nicht erforderlich« daß die in Frage kommende Person eine innere Bindung an das Land ihrer Staatsangehörigkeit gehabt hat* Vielmehr genügt es, wenn der Angehörige eines Staates unter den in der Konvention im einzelnen genannten Voraussetzungen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder will* Insofern ist allein dio Staatoangehörigkeit
 
des Anspruchstellers entscheidend, ohne daß es darauf ankommt, wie lange und aus welchen Gründen er sich im Ausland aufhält, oh er sich innerlich an das Land seiner Staatsangehörigkeit gebunden fühlt oder ob er überhaupt den Willen hat, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen«, Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Kap.I Art» I A Ziff. 2 Genfer Konvention ist, ohne daß ein Rückfcchrwillen fostgestellt werden müsse, zu bejahen, wenn der Kläger auch im Ausland von seinem Geburtsland keinen Schutz erwarten kann oder wenn er diesen nicht beanspruchen würde, weil er im Palle seiner Rückkehr in seine Heimat befürchten müßte, dort verfolgt zu werden» Die von Art» I A Ziff. 2 der Genfer Konvention geforderte Voraussetzung, daß die in Präge kommende Person aus begründeter Purcht vor Verfolgung sich außerhalb des Landes befinden muß, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, ist nicht dahin zv verstehen, daß die Purcht der Grund für das Verbleiben im Zufluchtslande sein muß. Es ist vielmehr allein entscheidend, ob die Person ernsthaft befürchten muß, verfolgt zu werden, wenn sie in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren würde und daß sie aus diesem Grunde auch in ihrer neuen Heimat den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht beanspruchen würde.
XV»
Das Berufungsgericht durfte daher die Plücht-lingscigenschaft des Klägers nicht bereits aus den von ihm angeführten Gründen verneinen. Da der erkennende Senat nicht in der Lage ist, die hierfür maßgeblichen Feststellungen zu treffen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungs-
 
gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverv/eisen» Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu bejahen sein, so wird es gemäß § 16o Abs» 1 BEG weiter darauf ankommen, ob er von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist* Da der Kläger seit Februar 1946 die franzööiöche Staatsbürgerschaft besitzt, ist es nicht unwahrscheinlich, daß er wegen der von ihm erlittenen Gesundheitsschädigung durch den französischen Staat betreut wird, sofern diese Schädigung auf der Verfolgung beruht»
Johanns en	>Maaß Wilden	Er*Loev/enheim	Er »Graf
IV ZR 28/63
m*mt» tiiii-‘	  1	m+m—
e_s_ c h 1 u ß
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Rachmil
 Avenue
Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,	in
 gegen
das Land NordrheinWestfalen,
 vortreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Dannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 wird gemäß § 319 ZPO das letzte Wort der Entscheidungsgründe unter Ziff, III, 3* (Seite 8 des Urteils) dahin berichtigt, daß anstelle des Wortes "würde" das Wort "will" gesetzt wird o
Karlsruhe, den 15« Oktober 19^3 Bundesgerichtshof - IV, Zivilsenat -
Ascher
 Wilden