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BGH · IV ZR 28/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 28/60

Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd liehe Verhandlung vom 29« Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Lr0 Vo Werner, Maaß und Br« Graf für Recht erkannt: Der Kläger hatte Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 8, August 1939 "bis 11. Auf seine Klage, mit der er die Zahlung einer Haftentschädigung für weitere 3o Monate (vom 2o. Am 25* Mai 1956 schlossen die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich, in dem sich das Land zur Zahlung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung während weiterer 17 Monate verpflichtete. Der Kläger verzichtete dagegen ausdrücklich "auf den Widerruf oder die Anfechtung des Vergleichs, sofern ihm ein solches Hecht durch die Novelle gegeben werden sollte.11 Das Hecht zu dem Widerruf des Vergleichs hatten sich der Kläger bis zu dem 3o. Mit der gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Haftentschädigung von 9oo DM für die Zeit vom 1. Benn die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Vergleich, den der Kläger mit der Beklagten vor dem Landgericht Barmstadt geschlossen hat, erst nach Verkündung des ÄndG-BErgG vom 29* Juni 1956 zustando gekommen ist und daher das Anfechtungsrecht des Art. III Br. 11 IndG-BBrgG nicht mehr ausgeübt werden kann. Ein wirksam geschlossener gerichtlicher Vergleich Uber einen Entschädigungsanspruch ist, soweit nicht eine Neufest Setzung wiederkehrender Leistungen auf Grund veränderter tatsächlicher Verhältnisse (§ 2o6 Abs. 2 BEG) oder eine Aufhebungsklage des Landes nach § 213 BEG in Betracht kommt, für beide Teile bindend und schließt grundsätzlich die Geltendmachung einer weitergehenden Entsohädi-gungsforderung aus. Vom Berechtigten kann ein Vergleich nach der Ausnahmevorschrift des Art. III Nr. 11 des AndG-BErgG nur dann durch eine Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde angefochten werden, wenn die Entschädigung durch den Vergleich vor VerkUndung dieses Gesetzes geregelt worden ist. Ü?in Gesotz ist an dem Tage verkündet, an dem das Bundesgesetzblatt zu Bonn im Sinne des Art* 82 Abs* 2 GG aus-gegeben und damit der Öffentlichkeit kündbar gemacht v/or-den ist. Bie Richtigkeit dieses im Bundesgesetzblatt vermerkten Zeitpunkts in Zweifel zu ziehen, besteht koin Anlaß, zu demal der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, daß das Bundesgesetzblatt in Bonn am 29» Juni 1956 tatsächlich ausgegeben worden ist.

Zitierte Normen: § 213 BEG
LandBundesgesetzblattEntschädigungvergleichenMonatKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2518 030

IV ZR 28/60
Verkündet am 6. Juli 196o
Schorm, Justizangestellter ala Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem ßntschädigungsrechtsstreit
 de^Sch^^gs A^gm
 Prozeßbevollmächtigter :
’9
Klägers und ReVisionsklägera, Hechtsanwalt	in
 gegen
das Land H e a s e n f
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wies-baden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd liehe Verhandlung vom 29« Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
 Lr0 Vo Werner, Maaß und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 5* Juni 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen« Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 
Der Kläger hatte Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 8, August 1939 "bis 11. April 1945 (68 Monate) hegehrt. Durch Bescheid vom 18. August 1954 war ihm eine Entschädigung für Freiheitasehaden vom 22. November 1942 bis 11. April 1945 (18 Monate) zugebilligt, im übrigen aber sein Anspruch abgelehnt worden. Auf seine Klage, mit der er die Zahlung einer Haftentschädigung für weitere 3o Monate (vom 2o. Mai 194o bis 21. November 1942) beantragt hatte, erkannte das beklagte Land am 7. Februar 1956 den Anspruch für 13 Monate an. Am 25* Mai 1956 schlossen die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich, in dem sich das Land zur Zahlung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung während weiterer 17 Monate verpflichtete. Der Kläger verzichtete dagegen ausdrücklich "auf den Widerruf oder die Anfechtung des Vergleichs, sofern ihm ein solches Hecht durch die Novelle gegeben werden sollte.11 Das Hecht zu dem Widerruf des Vergleichs hatten sich der Kläger bis zu dem 3o. Juni 1956, das beklagte Land bis zu dem 15. Juli 1956 Vorbehalten. Innerhalb dieser Fristen hat keine der Parteien den Vergleich widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 1957 hat der Kläger den Vergleich angefochten und um Zuerkennung einer weite-ren Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gebeten.
Mit der gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
 das beklagte Land zur Zahlung einer Haftentschädigung
 von 9oo DM für die Zeit vom 1. Dezember 1939 bis
31. Mai 194o zu verurteilen.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter«
Rntacheidungsgründes
 Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszugo nicht vertreten lassen. Es iet daher gemäß § 2o9 Abs. 3 BEG auf die einsoitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden«
Bie Revision ist nicht begründet.
Bis vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob ein Entschädigungsberechtigter in einem vor dem 29. Juni 1956 geschlossenen Vergleich in Kenntnis der kommenden Regelung des Britten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes (ÄndG-BErgG) wirksam auf den Widerruf oder dio Anfechtung des Vergleiche verzichten konnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Benn die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Vergleich, den der Kläger mit der Beklagten vor dem Landgericht Barmstadt geschlossen hat, erst nach Verkündung des ÄndG-BErgG vom 29* Juni 1956 zustando gekommen ist und daher das Anfechtungsrecht des Art. III Br. 11 IndG-BBrgG nicht mehr ausgeübt werden kann.
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Ein wirksam geschlossener gerichtlicher Vergleich Uber einen Entschädigungsanspruch ist, soweit nicht eine Neufest Setzung wiederkehrender Leistungen auf Grund veränderter tatsächlicher Verhältnisse (§ 2o6 Abs. 2 BEG) oder eine Aufhebungsklage des Landes nach § 213 BEG in Betracht kommt, für beide Teile bindend und schließt grundsätzlich die Geltendmachung einer weitergehenden Entsohädi-gungsforderung aus. Vom Berechtigten kann ein Vergleich nach der Ausnahmevorschrift des Art. III Nr. 11 des AndG-BErgG nur dann durch eine Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde angefochten werden, wenn die Entschädigung durch den Vergleich vor VerkUndung dieses Gesetzes geregelt worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Im Sinne des Art. III Nr. 11 des ÄadG-BErgG geregelt ist eine Entschädigung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Vergleich fUr den Entschädigungsberechtigten bindend geworden ist. Diese Bindung ist für den Kläger am 1. Juli 1956 eingetreten, da er den Vergleich bis zu dem Ablauf deo 3o. Juni 1956 widerrufen konnte, aber nicht widerrufen hat (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 27. November 1959 - IV ZB 346/39 * NzW 196o, 191 Nr. 65). In diesem Zeitpunkt war aber das ÄndG-BErgG bereits verkündete
 Die Revision glaubt, die VerkUndung des JSndG-BErgG sei erat 14 Tage nach Ablauf dea Tages, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben ist, frühestens jedoch am 2. Juli 1956, als der Vertreter des Klägers das Bundesgesetzblatt in Prankfurt/Main erhalten habe, beendet gewesen.
Diese Auffassung iet rechtsirrig
 
Ü?in Gesotz ist an dem Tage verkündet, an dem das Bundesgesetzblatt zu Bonn im Sinne des Art* 82 Abs* 2 GG aus-gegeben und damit der Öffentlichkeit kündbar gemacht v/or-den ist. Es kann hier dahingestellt bleiben* ob die Ausgabe des Gesetzblattes erst mit der iäinlieferung der Stucke beim Postamt (so RGSt 57, 49, 51; Maunz/Bürig, Kommentar zu dem GG Art* 82 Anm* 3) oder schon dann erfolgt ist, wenn die Exemplare beim Verlag zu dem Verkauf an jeden, der sich um Kenntnisnahme bemüht, bereitgeatellt sind (so BGH Urteil vom 28. Januar 1954 - III ZR 51/53 abgedruckt in NJW 1954, lo8l Nr. 3)« Entgegen der Meinung der Revision ist ein Gesetz keinesfalls erst dann verkündet, wenn das Bundesgesetzblatt einem bestimmten Interessenten tatsächlich zugegangen ist.
Bas Bundesgesetzblatt 1956 Heft 31 S. 559, in dem das ÄndG-BErgG veröffentlicht ist, war zu Bonn am 29. Juni 1956 im Sinne des Art. 82 Abe. 2 GG ausgegeben und damit verkündet worden. Bie Richtigkeit dieses im Bundesgesetzblatt vermerkten Zeitpunkts in Zweifel zu ziehen, besteht koin Anlaß, zu demal der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, daß das Bundesgesetzblatt in Bonn am 29» Juni 1956 tatsächlich ausgegeben worden ist.
 
Die Revision muß daher mit der Kosten folge des § 225 Abs. 1, § 2o9 Aba* 1 BBG, § 97 Abs. 1 ZPO zurück-gewiesen werden.
Ascher
 Baske
v.Werner
 Maaß
Dr. Graf