Nicht nur in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Entschädigung ab ge lehnt 5 sondern auch in den Fällen, in denen eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem Bundcsontschädigungsgosotz zuerkannt worden ist, kann der Berechtigte einen neuen Antrag auf Entschädigung nur dann stellen, wenn der ergangene Bescheid oder das erlassene urteil bei Verkündung des jlndorungsgo-setzes noch anfechtbar waren. Bie Revision gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 28* Januar 1959 wird auf Kosten der Klägerin zuxückgewiesen« Bie Entscheidung ist frei von Gebühren und Auslagen« November 1953 ab eine Kapitalentschädigung von 1o«;239*6o DM zuor-kannt worden« Die Berechnung dieses Betrages beruht auf einer Einstufung der Klägorin in die Bcamtengruppo des mittleren Dienstes« Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 27« Juni 1956 zugestollt worden« Nach Art* III Nr« 9 Abs. 1 des Änderungsgesetzes kann, soweit bei Verkündung dieses Gesetzes ein Anspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche) Entscheidung abgolohnt oder eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem BEG zuerkannt worden ist, der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen. Pa dio Klägerin im Ausland wohnte, konnte sie gegen ihn nach den §§ 2Io BEG, 99 BErgG in Verbindung mit Art« III Nr. 14 ÄndG innerhalb von 6 Konaten seit der am 2.7» Juni 1956 erfolgten Zustellung, also bis zu dem 27» Pezomber 1956, Pie Revision will nun den Art* III Nr« 9 ÄndG dahingehend ausgelcgt haben, daß zwar bei (völliger) Ablehnung einer Entschädigung, die bei Verkündung des Änderungsgesetzes noch anfechtbar war, nur der für Entscheidungen in Entschädigungsverfahren vorgoceheho * Recht c-behelf (Klage oder Rechtsmittel) gegeben sei und ein neuer Antrag nicht mehr gestellt werden könno, daß jedoch bei einer Festsetzung in geringerer Höho als nach dem Bundesontschädigungsgesetz innerhalb der Antragsfrist auch ein neuer Antrag zulässig sei. Sie will dies aus dem rortlaut dioser Bestimmung hcrloiten, demzufolge dio Körte "unanfechtbarer Bescheid" oder "rechtskräftige gerichtliche Entscheidung« sich nur auf den Pall der Ablehnung beziehen« • 9 Abs« 1 ÄndG verlangt, "in geringerer Höhe als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden ist"« Denn dieser Fall liegt nur vor, wenn das Bundesentschädigungsgesetz die Lage des Berechtigton gegenüber dem bisherigen Rechtszustand verbessert hat, z« Bo durch Erhöhung der Entschädigungsloistungen oder Erweiterung der Entschädigungsberechtigung, nicht aber, wenn die Rechtslage nach dem Bundesergänzungsgesetz sich durch die Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes nicht geändert hat« Hinsichtlich der Einreihung einer verfolgten Ehefrau bestimmte bereits § 16 Abs« 6 2« DV-BErgG,. Hiervon geht auch das Ä’nderungsgesetz aus, wie sich aus Art« Hl Hr. 12 ergibt« Andererseits ist aber, soweit bei Erlaß des BEG über Entschädigungsansprüche noch ^ keine Entscheidungen ergangen sind, über diese grundsätzlich nach den Vorschriften des neuen Gosetzos zu entscheiden^ dies ist bei den im Zeitpunkt dor Verkündung des Ä’nderungsgcsotzos anhängigen Verfahren auch ausdrücklich in Art« III Hr. 9 Abs. 2 ÄidG bestimmt. Hieraus würde sich dann eine Unbilligkeit ergeben, wenn durch die bereits bei Erlaß dos inderungsgosotzos rechtskräftig erledigten Verfahren ein Verfolgter auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ungünstiger gestellt worden ist als er es bei Anwendung der Vorschriften dos Um eine solche Unbilligkeit zu vermeiden, hat daher das inderungsgesetz in seinem Art. III Hr. 7 Abs. 2 und Hr. 9 Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen, bereits entschiedene Fälle nochmals, ohne Rücksicht auf dio ergangene rechtskräftige Entscheidung, aufzurollen und auf Grund der Vorschriften des BEG zu einer Entscheidung zu bringen« wenn die auf Grund dos BlrgG ergangeno * Entscheidung bei Verkündung des ÄndG bereits unanfechtbar war«,' Ohno Bedeutung ist es auch* daß die Neufassung der 2« DV-BEG (BGBl 1956 I 87o) erst am 24« November 1956 veröffentlicht wurde® Denn zu dieser Zeit lief dio Prist zur Anfechtung des Bescheides von i80 Juni 1956 noch.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein 2544 029 3o AndG-BErgG v. 29« Juni 1956, BGBl I 559 ? Art. III Nr. 9 Nicht nur in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Entschädigung ab ge lehnt 5 sondern auch in den Fällen, in denen eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem Bundcsontschädigungsgosotz zuerkannt worden ist, kann der Berechtigte einen neuen Antrag auf Entschädigung nur dann stellen, wenn der ergangene Bescheid oder das erlassene urteil bei Verkündung des jlndorungsgo-setzes noch anfechtbar waren. BGIB, tJrtoil v. 24« Juni 1959 - IV ZR 28/59 OIG Karlsruhe XG Karls ruhe IV ZR 28/59 Verkündet am 24« Juni 1959 Schorra, Justizangcatolltor als* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Frau Flora K •/ L.I. HoY./USA» In dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägcrin, - Prozoßbevollmächtigtes Rechtsanwälto Pros, und IHHP; gegen das land Baden-Württemberg, vortroten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in K* ______ Beklagten und Revisionsboklagten, - Prozeßbeyollmächtigter: Rechtsanwalt Br« flBBl in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundosrichter Raske, Johanns on, Wilden und Br« Loewenheim für Recht erkannt s Bie Revision gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 28* Januar 1959 wird auf Kosten der Klägerin zuxückgewiesen« Bie Entscheidung ist frei von Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand s Durch Bescheid vom 18« Juni 1956 ist der Klägerin* der Ehefrau eines ehemaligen Rechtsanwalts* v/cgen einos ihr aus Vorfolgungsgründen erwachsenen Gosundhoitsscha-dens neben einer monatlichen Rente vom 1. November 1953 ab eine Kapitalentschädigung von 1o«;239*6o DM zuor-kannt worden« Die Berechnung dieses Betrages beruht auf einer Einstufung der Klägorin in die Bcamtengruppo des mittleren Dienstes« Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 27« Juni 1956 zugestollt worden« Am 18« Juni 1957 hat die Klägerin durch ihren Be-* vollmächtigten mit Rücksicht darauf* daß nunmehr seitens des Justizministeriums geklärt sei* daß § H Abs« 6 der 2« DV-BEG so auszulcgen sei, daß die als Hausfrau tätige Elie fr au in die gleiche Bcamtengruppo oinzuroihen sei wie ihr Ehemann* eine Einstufung in die Gruppe des höheren Dienstes beantragt« Die Entschädigungsbehördc hat diesen Antrag hinsichtlich der festgesetzten Kapitalentschädigung als unzulässig abgclchnt* weil der Bescheid vom 18« Juni 1956 im Zeitpunkt der Verkündung dos Ändo-rungsgesetzes noch hätte angefochtcn werden können* eine Klage aber bis zu dem Ablauf der Anfechtungsfrist nicht erhoben worden sei und die Festsetzung der Kapitalentschädigung damit bindend geworden sei« Die hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim-Oberlandesgericht ^rfolg« Mit der vom Oberlandesgericht zugolassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter« Das beklagte Land bittet* die Revision zurückzuweisen« ^techeidui^ajßründes. Per Revision war ein Erfolg zu versagen* Nach Art* III Nr« 9 Abs. 1 des Änderungsgesetzes kann, soweit bei Verkündung dieses Gesetzes ein Anspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche) Entscheidung abgolohnt oder eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem BEG zuerkannt worden ist, der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen. Per Bescheid vom 18« Juni 1956 war bei Verkündung des Änderungsgesetzos noch anfechtbar. Pa dio Klägerin im Ausland wohnte, konnte sie gegen ihn nach den §§ 2Io BEG, 99 BErgG in Verbindung mit Art« III Nr. 14 ÄndG innerhalb von 6 Konaten seit der am 2.7» Juni 1956 erfolgten Zustellung, also bis zu dem 27» Pezomber 1956, Klage erheben. Pie Revision will nun den Art* III Nr« 9 ÄndG dahingehend ausgelcgt haben, daß zwar bei (völliger) Ablehnung einer Entschädigung, die bei Verkündung des Änderungsgesetzes noch anfechtbar war, nur der für Entscheidungen in Entschädigungsverfahren vorgoceheho * Recht c-behelf (Klage oder Rechtsmittel) gegeben sei und ein neuer Antrag nicht mehr gestellt werden könno, daß jedoch bei einer Festsetzung in geringerer Höho als nach dem Bundesontschädigungsgesetz innerhalb der Antragsfrist auch ein neuer Antrag zulässig sei. Sie will dies aus dem rortlaut dioser Bestimmung hcrloiten, demzufolge dio Körte "unanfechtbarer Bescheid" oder "rechtskräftige gerichtliche Entscheidung« sich nur auf den Pall der Ablehnung beziehen« • ~ 4 - Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden o Es kann schon zweifelhaft sein? ob in dom hier vorliegenden Fall eine Kapitalontschädigung, wie dies Art« III llr. 9 Abs« 1 ÄndG verlangt, "in geringerer Höhe als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden ist"« Denn dieser Fall liegt nur vor, wenn das Bundesentschädigungsgesetz die Lage des Berechtigton gegenüber dem bisherigen Rechtszustand verbessert hat, z« Bo durch Erhöhung der Entschädigungsloistungen oder Erweiterung der Entschädigungsberechtigung, nicht aber, wenn die Rechtslage nach dem Bundesergänzungsgesetz sich durch die Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes nicht geändert hat« Hinsichtlich der Einreihung einer verfolgten Ehefrau bestimmte bereits § 16 Abs« 6 2« DV-BErgG,. daß von der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Ehemannes auszugehen sei, und § 14 Abs. 6 2« DV-BEG besagt, daB die Einreihung einer verfolgten Hausfrau sich in der Regel nach der wirtschaftlichen oder (entsprechend der Neufassung des § 31 Abs« 2 Satz 3 BEG), sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes bestimmt. Die Frage ist, ob die Änderung des Wortlauts der Bestimmung über die Einstufung der Ehefrau eine sachliche Änderung bedeutet« Dies kann jedoch hier unentschieden bleiben, da es darauf nicht ankommt« « Das Bundesentschädigungsgesetz ist, wie sich aus der tJberschrift und dem Art« I ÄndG ergibt, lediglich eine Änderung und Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes. Nach den im Allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelten Grundsätzen über'die bindende Zraft von Vor-waltungsakten müssen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist, die auf Grund des Bundesergän-zungsgesotzes ergangenen unanfechtbaren Bcscheido an und für 'Sich vbnftderiiGbsetzesänder^giu^erUhrt:blqiben« Hiervon geht auch das Ä’nderungsgesetz aus, wie sich aus Art« Hl Hr. 12 ergibt« Andererseits ist aber, soweit bei Erlaß des BEG über Entschädigungsansprüche noch ^ keine Entscheidungen ergangen sind, über diese grundsätzlich nach den Vorschriften des neuen Gosetzos zu entscheiden^ dies ist bei den im Zeitpunkt dor Verkündung des Ä’nderungsgcsotzos anhängigen Verfahren auch ausdrücklich in Art« III Hr. 9 Abs. 2 ÄidG bestimmt. Hieraus würde sich dann eine Unbilligkeit ergeben, wenn durch die bereits bei Erlaß dos inderungsgosotzos rechtskräftig erledigten Verfahren ein Verfolgter auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ungünstiger gestellt worden ist als er es bei Anwendung der Vorschriften dos » neuen Gesetzes wäre. Um eine solche Unbilligkeit zu vermeiden, hat daher das inderungsgesetz in seinem Art. III Hr. 7 Abs. 2 und Hr. 9 Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen, bereits entschiedene Fälle nochmals, ohne Rücksicht auf dio ergangene rechtskräftige Entscheidung, aufzurollen und auf Grund der Vorschriften des BEG zu einer Entscheidung zu bringen« Hun gibt es Fälle, in denen bei Verkündung des Ände-rungsgesetzes zwar Entscheidungen auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes vorliegen, dio aber nach den bisherigen Verfahrensvorschriften noch anfechtbar sind. Für diese bestimmt Art. III. Hr. 14 &idG, daß die Anfechtungsfristen des BErgG zu gelten haben. Biese Entscheidungen sind corait innerhalb dieser Fristen mit den Rechtsbeholfen des BEG anfechtbar. Es handelt sich hierbei um Verfahren, dio bei Verkündung des ftiderungsgesotzes anhängig waren. Für solche boi Inkrafttreten dos änderungsgesetzes noch anhängigo Verfahren gilt Art. Ill Nr. 9 Abs. 2 ÄndG, wobei untor "Entscheidung" auch nur eine rechtskräftige Entscheidung zu verstehen ist (EM BEG 1956 § 234 Hr« 2). Infolge einer 6 — fristgerechten Anfechtung einer solchen Entscheidung kommt es somit gleichfalls zu einer Anwendung der Vorschriften des BEG« Ein Bedürfnis, daneben noch dio Möglichkeit zu schaffen, ein neues Entschädigungsverfahren durchzu-fUhren, besteht daher nicht« Im Gregenteil ist es durchaus sinnvoll und dient nur der beschleunigten Erledigung der Entschädigungsverfahren, wenn lediglich das noch anhängige Verfahren fortgesetzt wird« Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben könnten, daß eine Anfechtungsfrist infolge ihres Ablaufs kurz nach der Verkündung des Änderungsgesetzes nicht mehr genutzt werden konnte, lassen sich durch die Ausnutzung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unschwer beseitigen« Dagegen würde es Jeglichen Sinnes entbehren, Entscheidungen, durch die eine geringere Entschädigung fost-gesotzt ist, anders zu behandeln als Entscheidungen, durch die eine Entschädigung abgelehnt ist, ganz abgesehen davon, daß in einer Entscheidung, durch die ein bestimmter Entschädigungsanspruch zugesprochen wird, in der Regel auch eine Ablehnung einer Entschädigung liegt, die über den zuerkannten Betrag hinausgeht« Schließlich spricht auch gegen den Standpunkt der Revision dio vom Berufungsgericht zutreffend dargolegto Entstehungsgeschichte! i diosor Bestimmung, insbesondere der zweifelsfroio Wortlaut dos § lo7 Abs« 1 BErgG, der, wio bereits in der nicht veröffentlichten Entscheidung des Senats vom 12« April 1957 - IV ZR 47/57 - ausgesprochen ist, durch das BEG, abgesehen von dem Eortfall des Mindestbeträges von 5»v« H«, nicht grundlegend geändert worden ist« - 7 ~ Aus allen diesen Gründen kann Art« III Nr» 9 Abs« 1 Ä’ndG nur dahin verstanden werden? daß sowohl im Pall einer Ablehnung wie in dem der Zucrkonnung einer geringeren Entschädigung ein neuer Antrag nur dann gestellt werden kann? wenn die auf Grund dos BlrgG ergangeno * Entscheidung bei Verkündung des ÄndG bereits unanfechtbar war«,' Ohno Bedeutung ist es auch* daß die Neufassung der 2« DV-BEG (BGBl 1956 I 87o) erst am 24« November 1956 veröffentlicht wurde® Denn zu dieser Zeit lief dio Prist zur Anfechtung des Bescheides von i80 Juni 1956 noch. Da der Bescheid der Entschädigungs-behördo vom 18. Juni 1956 mit Idem 27* Dezember 1956 unanfechtbar und die Pestsetzung der Kapitalentschädigung bindend wurde? ist die Revision mit der Kbstonfolge aus § 97 ZPO und § 225 BSG zurückzuweisen« Ascher Baske Johanns en Wilden Dr« Ioewenheim