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BGH · IV ZR 28/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 28/57

Rechtssatzs Nimmt eine prozeßunfähige Partei, die keinen gesetzlichen Vertreter hat und in dem Rechtsstreit fUr prozeßfähig gehalten wird, ein Rechtsmittel zurück, so laßt diese Prozeßhandlung das angefochtene Urteil in der gleichen Neise rechtskräftig werden, wie wenn sie von einer prozeßfähigen Partei vorgenommen worden wäre* Das rechtskräftige^jfceil kann nur mit der-gemäß § 579 Abs, 1 Nrr 4/zu erhebenden Nichtigkeitsklage beseitigt werden« Im Jahre-19*5 machte der Kläger gegen die Beklagte eine Scheidungsklage anhängig, auf Grund deren die Ehe der Parteien durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4- Juli 1947 aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden wurde. Ob damit die von dem Landgericht ausgesprochene Scheidung der Ehe der Parteien rechtskräftig geworden ist, oder ob vor der Rücknahme der Berufung eine von dem Kläger erklärte Rücknahme der Klage wirksam geworden ist, wird in den Gründen dieses Urteils erörtert werden. Sie hat der Scheidung widersprochen, die ihr zur Last gelegten Verfehlungen bestritten und behauptet, der Kläger habe sich ehewidrig verhalten, insbesondere durch Verletzung der ehelichen Treuepflicht, Das Landgericht in Saarbrücken hat die Ehe durch Urteil vom 12, 3Cärz 1956 ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG geschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-* gericht 3n Saarbrücken durch Urteil vom 14- Dezember 1956 die Entscheidung des Bordgerichts teilweise geändert und Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberlandesge-riciits, soweit er für schuldig erklärt worden ist, auf zu-heben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 Io Rach dem Überzeugend begründeten Gutachten des Oberarztes Dr9Y/4fl|B> das dieser unter dem 10« Dezember 1954 auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beklagten erstattet hat, muß angenommen werden, daß die Beklagte seit dem Jahre 1929 an einer Psychose leichter Verlaufs-form, die zu dem Formenkreis der Schizophrenie gehört, leidet. und daß auf Grund dieses Zustandes bei ihr zv/ar nicht generell, aber doch in den mit ihrem Eheprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten, in denen sie weitgehend von krankhaften Vorstellungen abhängig ist, ein die freie tfillensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter •Störung der Geistestätigkeit vorliegt, der sie in diesen Angelegenheiten geschäftsund prozeßunfähig macht (§ 104 Kr. 2 BGB» §i 52, 612 ZPO; BGIIZ 18, 184, 186) c Seitdem ihr im Verlaufe des ersten Rechtszuges für das vorliegende Ehescheidungsverfahren ein Pfleger bestellt worden ist, ist sie in diesem ordnungsgemäß vertreten. 1. I»8s Urteil des Oberlande.sgerichts ist zu einer Zeit 'verkündcü und den Parteien zugestellt worden, als im Saarland das Gesetz Uber das Rcvisionogericht vom 7«Juli 1954 (RGG, ABI 991) in Kraft war, nach dem Urteile des Oberlandesgericlits in Saarbrücken unter gewissen Voraussetzungen mit dem Rechtsmittel der Revision angefoehten werden konnten» Bach § 7 RGG betrug die Revisionsfrist; die mit der Zustellung des in vollständiger Porm abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 L!or.aten nach Urteilsverkündung begann, einen Llonat. ist das Gesetz über das Revisionsgericht mit Ausnahme einer hier nicht in Betracht kommenden Vorschrift aufgehoben wor • den.- und die Zuständigkeit für Entscheidungen über Revi- • sionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels richtet sich auch im Saarland nunmehr nach den Vorschriften des Gericht sverfassungs-’ gesetzes und der Zivilprozeßordnung in der in der Bundesrepublik geltenden Passung (Art«, 1 I, Art, 2 I RAG). Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über Revisionen berufen, soweit bei dem Inkrafttreten des Rechtsangleichungsgesetzes die Prist zur Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt war und die Revision nach diesem Zeitpunkt eingelegt ist, Nach Art« 9 III Nr. 27 RAG richtet sich jedoch in solchem Pall die Zulässigkeit der Revision nach den bisher geltenden Vorschriften. Es kann offen bleiben, ob nach dem 31c Dezember 1956 die Revision gegen ein vorher ergangenes Urteil des Oberland e sgericht s in Saarbrücken auch noch durch einen dazu nach § ?. Wenn auch diese Vorschrift eine Ergänzung des für die Zulassung der Revision maßgeblichen § 5 Abs« 1 RGG darstellt’, so ist doch nicht zu verlangen, daß in der Revisionsbegründung gerade diejenigen Umstände angeführt werden, aus denen sich nach der Auffassung des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts ergibt, daß die Revision zugelassen werden muß. Es handelt sich also um ein formelles Erfordernis, dessen vollständiges Pehlen zwar die Revision nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes unzulässig macht, durch das aberjdas Revisionsgericht nicht gehindert wird, da3 Rechtsmittel aus anderen als d3n angegebenen Gründen zuzulassen. Eie Revisionsbegründung des Klägers erfüllt diese formellen Voraussetzungen, denn in ihr sind ausdrücklich diejenigen Rechtsfragen herausgestellt worden, über die der Kläger eine Entscheidung begehrt und die nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung haben. Einer solchen bedarf es jedoch, wie der Vf Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 29© Mai 1957 - V ZR 17/57 ■ und vom 9* Oktober 1957 - V ZR 45/57 überzeugend dargelegt hat, dann nicht, wenn sich ohne sie das Vorhandensein der erwähnten Zulässigkeitsvoraussetzungen mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtinhelt des Revisionsvorbringens ergibt Diese Voraussetzungen erfüllt auch die Revisionsbe-gründung der Beklagten. c) Die Durchführung der Revision des Klägers ist aber auch deshalb geboten, weil in den Vorinstenzen nicht, obwohl dazu Veranlassung bestand, geprüft worden ist, ob das in dem ersten Scheidungsprozeß ergangene Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4c Juli 1947 rechtskräf * tig geworden ist. Weisung der Klage aus prozessualen Gründen führen muß* so liegt es doch auch im wohlverstandenen Interesse des Klägers; daß über den Bestand seiner Ehe und ihre etwaige Auflösung eindeutige Klarheit geschaffen wird, unu daß ünzuträglichkeiten vermieden werden, die sich ergeben können; wenn zwei nicht miteinander in Einklang stehende rechtskräftige Urteile darüber vorliegen0 Die Revision des Klägers ist deshalb nach § 5 Abs. 1 RGG zuzulassen. Dabei kann es dahinstehen, ob auch die Beklagte, aus deren Alleinverschulden die Ehe in dem Vorprozeß geschieden ist, ein Interesse an der etwaigen Feststellung der Rechtskraft dieser Entscheidung hat* Denn wenn in einer Ehesache einer Partei dieses Rechtsmittel zusteht, so ist es regelmäßig auch der anderen zu gewähren, sofern auch diese durch das Urteil der Vovinstans beschwert ist, und Z’NSlx un-abl.ängig davon« ob durch ihre Revision Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung gestellt werden oder sonstige Gründe für die Durchführung des Rechts ■ mittels sprechen* Es würde in hohem &taße mißlich sein und eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung einer Partei dursteilen? wenn in einem Scheidungsrechtsstreit das ergangene Urteil des Berufungsgerichts einseitig nur zu Ungunsten einer Partei nachgeprüft werden dürfte, und dies'e Partei nicht auch eine Nachprüfung zu ihren Gunsten verlangen könnte, falls die dafür sonst erfor-• Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werdenob der Rechtsstreit, wenn es in ihm zu einer sachlichen Entscheidung kommen würde, nicht auch deshalb grundsätzliche Bedeutung hätte, weil das Berufungsgericht das zwischen den §§ 44, 45 und 47 EheG einerseits und § 48 EheG andererseits bestehende rechtliche Verhältnis zu dem Nachteil der Beklagten anders beurteilt hat, als es nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen geschehen muß (BGHZ 3* 70, 75)* Für eine Entscheidung, durch die dem Scheidungsbegehren einer Partei stattgegeben worden ist, gilt keine Ausnahme» Mt dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist die Ehe mit allseitiger Wirkung aufgelöst» Eine nochmalige auf Scheidung gerichtete Klage zwischen denselben Beteiligten, sofern diese nicht etwa nach der Rechtskraft weil dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage fehlt* Anders könnte es sein, wenn etwa die Akten rnd Urteilseusfertigungen des Vorprozesses verloren gegangen sind und das Gericht, bei dem das Verfahren geschwebt hat, nicht mehr besteht; aber auch dann wäre die Klage nicht auf eine Y/iederholung des Scheidungsaussp.ruchs, sondern darauf zu richten, daß dier seinerzeit erfolgte Scheidung der Ehe festgestellt werde (Urteil des erken • nen&en Senats BGIIZ 4, 314? Damit, daß die Präge, ob das Urteil des Vorprozesses Rechtskraft erlangt hat, auf Grund der besonderen Sachlage einer Klärung bedarf, ist das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage nicht zu begründen; denn selbst wenn, der auf Scheidung lauten de ICLagantrag entsprechend geändert würde, so müßtens da die in dem Vorprozeß tätig gewordenen Gerichte noch bestehen, zuvor die bestehenden HÖglichkeiten für die Beschaffung eines nach § 706 ZPO zu erteilenden Rechts-kraftZeugnisses ausgeschöpft worden sein. Oktober 1947 bei dem Landgericht ein, wie sich aus dem auf ihm enthaltenen Eingangsvermerk in Verbindung mit den Auskünften ergibt, die der Justizinspektor H0 und der frühere Bürovorsteher des verstorbenen seinerzeitigen Prozcßbcvollmächtigten des Klägers erteilt ha-

Zitierte Normen: § 43 EheG § 706 ZPO
RechtsmittelParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Für'das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
031
Gesetz? ZPO §§ 52 ? 515* 579 Abs« 1 Nr« 4
Rechtssatzs Nimmt eine prozeßunfähige Partei, die keinen gesetzlichen Vertreter hat und in dem Rechtsstreit fUr prozeßfähig gehalten wird, ein Rechtsmittel zurück, so laßt diese Prozeßhandlung das angefochtene Urteil in der gleichen Neise rechtskräftig werden, wie wenn sie von einer prozeßfähigen Partei vorgenommen worden wäre* Das rechtskräftige^jfceil kann nur mit der-gemäß § 579 Abs, 1 Nrr 4/zu erhebenden Nichtigkeitsklage beseitigt werden«
Aktenzeichen!: IV ZR 28/57 Urteil des BUH vom 27 <»11 «1957
OLG Saarbrücken
ITZK 23/57
Verkünd et? an1 27. November 1957 Scliorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Katharina M	gebe BO in
 Str. O vertreten durch ihren ge Präger, Bürovorsteher Paul HflHB in 9 straße,
 Beklagten, Be visions beklagten und Revisionsklägerinf
 ich bestellten
-- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Polizeioberioutnant a.B« Peter M o, a^HBBfcstroO}
in m
Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeß bevollmächtigt er: Rechtsanwalt flB in'
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung rom 22, November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenber und Maaß
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 14» Bezember 1956 wird aufgehoben«
Bas Urteil der 6« Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 12« März 1956 wird geändert« Bie Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wagen
 
Tatbestands
 Der am
1892 geborene Kläger und die am
1894 geborene Beklagte haben am 20. Llai 1920 in Kleinblittersdorf im Saarland die Ehe geschlossen» Aus dieser sind drei Kinder her vor ge gangen, eine im Jahre 1922 geborene Tochter, ein 1926 geborener Sohn, der später verstorben ist. sowie ein im Jahre 1928 geborener Sohn.
Im Jahre-19*5 machte der Kläger gegen die Beklagte eine Scheidungsklage anhängig, auf Grund deren die Ehe der Parteien durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4- Juli 1947 aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden wurde. Die Beklagte legte Berufung ein, doch nahm sie diese nach dem Ablauf der Berufungsfrist zurück.
Ob damit die von dem Landgericht ausgesprochene Scheidung der Ehe der Parteien rechtskräftig geworden ist, oder ob vor der Rücknahme der Berufung eine von dem Kläger erklärte Rücknahme der Klage wirksam geworden ist, wird in den Gründen dieses Urteils erörtert werden. Jedenfalls betrachteten sich die Parteien weiterhin als verheiratet, und auch in einem zwischen ihnen in den Jahren 1952 und 1953 schwebenden Unterhaltsrechtsstreit, der durch einen am 28cApril 1953 vor dem Amtsgericht in Sulzbach/Saar abgeschlossenen Vergleich endete, wurden sie als verheiratet angesehen.
Im Jahre 1954 hat der Kläger erneut Klage auf Scheidung erhooen. Im Verlaufe des ersten Rechtszuges ist der Beklagten., die nach einem Gutachten des Oberarztes der Nervenklinik der Universitätskliniken im Lande skr anken-haus Homburg/Saar Dr »med. habil	an	paranoider
 Schizophrenie leidet und in Angelegenheiten; die mit dem Eherechtssbreit Zusammenhängen, geschäftsunfähig ist, durch das Amtsgericht in Sulzbach für die Vertretung in dem vorliegenden Ehescheidungsverfahren ein.Georechlichkeitspfle-
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ger bestellt worden*
Der Klüger bat vorgetragen, die Beklagte habe durch von ihm näher angegebene schwere Ehe*verfehlungen schuldhaft die Ehe unheilbar zerrüttet* Falls sie aber wegen ihres Geisteszustandes kein Verschulden treffen sollte, so sei jedenfalls die unheilbare Ehezerrüttung durch ihr Verhalten herbeigeführt worden* Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten bestehe seit mehr als drei Jahren nicht mehr, und es habe auch die Geisteskrankheit der Beklagten einen solchen Grad erreicht, daß die geistige Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben sei und deren Wiederherstellung nicht erwartet werden könne,
. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG, hilfsweise ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG oder in zweiter Linie nach den §§ 44, 45 EheG zu scheiden«.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» hiifs\vsi2c den Kläger für alleinschuldig an der Scheidung zu erklären.
Sie hat der Scheidung widersprochen, die ihr zur Last gelegten Verfehlungen bestritten und behauptet, der Kläger habe sich ehewidrig verhalten, insbesondere durch Verletzung der ehelichen Treuepflicht,
 Das Landgericht in Saarbrücken hat die Ehe durch Urteil vom 12, 3Cärz 1956 ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG geschieden.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-* gericht 3n Saarbrücken durch Urteil vom 14- Dezember 1956 die Entscheidung des Bordgerichts teilweise geändert und
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ausgesprochen,, daß die Schuld an der Scheidung den Kläger treffet .im übrigen hat es die Berufung zurückgewieaen.
Gegen das dem Kläger am 24« Dezember 1956 und der Beklagten am 22c Dezember 1956 zugestellte Urteil haben der Kläger am 24* Januar 1957 und die Beklagte am 22» Januar 1957 bei dem Bundesgerichtshof Revision eingelegt..
Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberlandesge-riciits, soweit er für schuldig erklärt worden ist, auf zu-heben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Jede Partei beantragt, die Revision der Gegenpartei zurückzuweisen«
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 Rach dem Überzeugend begründeten Gutachten des Oberarztes Dr9Y/4fl|B> das dieser unter dem 10« Dezember 1954 auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beklagten erstattet hat, muß angenommen werden, daß die Beklagte seit dem Jahre 1929 an einer Psychose leichter Verlaufs-form, die zu dem Formenkreis der Schizophrenie gehört, leidet. und daß auf Grund dieses Zustandes bei ihr zv/ar nicht generell, aber doch in den mit ihrem Eheprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten, in denen sie weitgehend von
 krankhaften Vorstellungen abhängig ist, ein die freie tfillensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter •Störung der Geistestätigkeit vorliegt, der sie in diesen Angelegenheiten geschäftsund prozeßunfähig macht (§ 104 Kr. 2 BGB» §i 52, 612 ZPO; BGIIZ 18, 184, 186) c Seitdem ihr im Verlaufe des ersten Rechtszuges für das vorliegende Ehescheidungsverfahren ein Pfleger bestellt worden ist, ist sie in diesem ordnungsgemäß vertreten. Da der Pfleger denselben Rechtsanwälten, die die Beklagte vorher -vertreten hatten, Prozeßvollmacht erteilt und die vor--ausgehende Prozeßführung nicht beanstandet hat, ist an~ sunehinen, daß er diese genehmigt hat (§ 89 Abs, 2 Z?0)„
II»
1. I»8s Urteil des Oberlande.sgerichts ist zu einer Zeit 'verkündcü und den Parteien zugestellt worden, als im Saarland das Gesetz Uber das Rcvisionogericht vom 7«Juli 1954 (RGG, ABI 991) in Kraft war, nach dem Urteile des Oberlandesgericlits in Saarbrücken unter gewissen Voraussetzungen mit dem Rechtsmittel der Revision angefoehten werden konnten» Bach § 7 RGG betrug die Revisionsfrist; die mit der Zustellung des in vollständiger Porm abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 L!or.aten nach Urteilsverkündung begann, einen Llonat. Diese Frist wär hier noch nicht verstrichen, als mit dem Ablauf des 31» Dezember 1956 das saarländische Rechtsangleichungsgesetz vom 22c Dezember 1956 (RAG, ABI 1667) nach dessen Art, 11 in Kraft trat und am 1. Januar 1957 dieses Gesetz nach den §‘J 3y 5, 20 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23« Dezember 1956 (BGBl I, 1011) in Verbindung mit Art» 74 ITr» 1 GG Bundesrecht wurde.-.
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Durch Art. 3 II Er» 6 Abs« 1- Art» 10 I Kr« 74 RAG
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ist das Gesetz über das Revisionsgericht mit Ausnahme einer hier nicht in Betracht kommenden Vorschrift aufgehoben wor • den.- und die Zuständigkeit für Entscheidungen über Revi- • sionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels richtet sich auch im Saarland nunmehr nach den Vorschriften des Gericht sverfassungs-’ gesetzes und der Zivilprozeßordnung in der in der Bundesrepublik geltenden Passung (Art«, 1 I, Art, 2 I RAG). Nach ’Art, 9 II Kr, 11 Abs9 2 in Verbindung mit Art«. 9 II Nr« 6
Abs- 2 Buchst«, a und Art, 9 II Ur, 19 Buchst« b RAG ist der
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Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über Revisionen berufen, soweit bei dem Inkrafttreten des Rechtsangleichungsgesetzes die Prist zur Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt war und die Revision nach diesem Zeitpunkt eingelegt ist, Nach Art« 9 III Nr. 27 RAG richtet sich jedoch in solchem Pall die Zulässigkeit der Revision nach den bisher geltenden Vorschriften.
2. Banach sind vorliegend noch dafür, ob das Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision angefochten werden kann, die Vorschriften des saarländischen Gesetzes über das Revisionsgericht maßgebend«
a) Es war jedoch richtig und entsprach dem Sinn des Gesetzes« daß die Parteien nach dem 31«» Dezember 1956 die Revision nicht gemäß § 8 Abs. 1 RGG, 5 1 der 1. Durchführungsverordnung zu dem Cesetz über das Revisionsgericht vom 29. Juli 1954 (1. DV-RGG, ABI 993) bei dem saarländischen Revisionsgericht, sondern bei dem Bundesgerichtshof durch Rechtsanwälte, die bei diesem zugeiessen sind, eingelegt haben. Es kann offen bleiben, ob nach dem 31c Dezember 1956 die Revision gegen ein vorher ergangenes Urteil des Oberland e sgericht s in Saarbrücken auch noch durch einen dazu nach § ?. i. DV-RGG befugten Rechtsanwalt bei derjenigen
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Stelle eingelegt werden konnte, bei der das Rechtsmittel! früher einzulegen war.
fc) Hach § 10 Abs„ 2 Kr. 2 Buchst, c KGG muß die Revisions begründung außer den auch nach § 554 Abs„ 3 ZPO erforderlichen Angaben die Erklärung enthalten* aus welchen Gründen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Revision sonst geboten sei. Wenn auch diese Vorschrift eine Ergänzung des für die Zulassung der Revision maßgeblichen § 5 Abs« 1 RGG darstellt’, so ist doch nicht zu verlangen, daß in der Revisionsbegründung gerade diejenigen Umstände angeführt werden, aus denen sich nach der Auffassung des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts ergibt, daß die Revision zugelassen werden muß. Bas würde, wenn insoweit die Rechtsansichten des Revisionsklägers nicht mit denjenigen des Gerichts übereinstimmen, zu einer "sinnwidrigen und unangemessenen Beschränkung des Rechtsmittels führen können. Es handelt sich also um ein formelles Erfordernis, dessen vollständiges Pehlen zwar die Revision nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes unzulässig macht, durch das aberjdas Revisionsgericht nicht gehindert wird, da3 Rechtsmittel aus anderen als d3n angegebenen Gründen zuzulassen.
Eie Revisionsbegründung des Klägers erfüllt diese formellen Voraussetzungen, denn in ihr sind ausdrücklich diejenigen Rechtsfragen herausgestellt worden, über die der Kläger eine Entscheidung begehrt und die nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung haben. Bamit will der Kläger ersichtlich sagen, daß der Rechtssache selbst wegen dieser in ihr zu entscheidenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Eie Revisionsbegründung der Beklagten enthält dagegen
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eine ausdrückliche Erklärung, wie sie in § 10 Abs„ 2 Hr, 2 Buchst c RGG- verlangt wird, nicht. Einer solchen bedarf es jedoch, wie der Vf Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 29© Mai 1957 - V ZR 17/57 ■ und vom 9* Oktober 1957 - V ZR 45/57 überzeugend dargelegt hat, dann nicht, wenn sich ohne sie das Vorhandensein der erwähnten Zulässigkeitsvoraussetzungen mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtinhelt des Revisionsvorbringens ergibt
 Diese Voraussetzungen erfüllt auch die Revisionsbe-gründung der Beklagten. Zwar enthält sie im wesentlichen Angriffe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, da3 die eingetretene Zerrüttung der Ehe der Parteien überwiegend von dem Kläger verschuldet sei. In Verbindung damit werden aber auch Ausführungen darüber gemacht, welche Pflichten ein Ehegatte gegenüber dem anderen, der sich infolge einer geistigen Erkrankung nicht normal verhalten könne, habe, und welche. Bewertung ehebrecherischen Beziehungen eines Ehegatten im Hinblick auf die Zerrüttung der Ehe, möge diese auch schon vorher eingetragen sein, zuteil werden müsse« Diese Ausführungen ergeben, daß auch die Beklagte der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimist. Damit ist auch für die Revision der Beklagten das Erfordernis des § 10 Abs« 2 Er, 2 Buchst, c BOG erfüllt«
c) Die Durchführung der Revision des Klägers ist aber auch deshalb geboten, weil in den Vorinstenzen nicht, obwohl dazu Veranlassung bestand, geprüft worden ist, ob das in dem ersten Scheidungsprozeß ergangene Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4c Juli 1947 rechtskräf * tig geworden ist. Im Pelle der Zulässigkeit der Revision diese Prüfung von dem Revisionsgericht von Amts wegen nseh^uholen, Wenn auch die Bejahung der Präge zu einer Ab-
 
Weisung der Klage aus prozessualen Gründen führen muß* so liegt es doch auch im wohlverstandenen Interesse des Klägers; daß über den Bestand seiner Ehe und ihre etwaige Auflösung eindeutige Klarheit geschaffen wird, unu daß ünzuträglichkeiten vermieden werden, die sich ergeben können; wenn zwei nicht miteinander in Einklang stehende rechtskräftige Urteile darüber vorliegen0 Die Revision des Klägers ist deshalb nach § 5 Abs. 1 RGG zuzulassen.
Die Durchführung der Revision der Beklagten ist eben.' falls geboten. Dabei kann es dahinstehen, ob auch die Beklagte, aus deren Alleinverschulden die Ehe in dem Vorprozeß geschieden ist, ein Interesse an der etwaigen Feststellung der Rechtskraft dieser Entscheidung hat*
Die sugelassene Revision des Klägers würde, wenn die Rechtskraft der in dem Vorprozeß ergangenen Entscheidung und auch die Rechtshängigkeit des Vorprozesses zu verneinen wäre? zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst führen* Dann kann aber auch der Beklagten das Rechtsmittel der Revision nicht vor-enthalten werden. Denn wenn in einer Ehesache einer Partei dieses Rechtsmittel zusteht, so ist es regelmäßig auch der anderen zu gewähren, sofern auch diese durch das Urteil der Vovinstans beschwert ist, und Z’NSlx un-abl.ängig davon« ob durch ihre Revision Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung gestellt werden oder sonstige Gründe für die Durchführung des Rechts ■ mittels sprechen* Es würde in hohem &taße mißlich sein und eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung einer Partei dursteilen? wenn in einem Scheidungsrechtsstreit das ergangene Urteil des Berufungsgerichts einseitig nur zu Ungunsten einer Partei nachgeprüft werden dürfte, und dies'e Partei nicht auch eine Nachprüfung zu ihren Gunsten verlangen könnte, falls die dafür sonst erfor-•
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Verliehen Voraussetzungen vorliegen*
Es muß deshalb auch die Revision der Beklagten nach § b /: bs i .n. /u' zugelassen werden.
Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werdenob der Rechtsstreit, wenn es in ihm zu einer sachlichen Entscheidung kommen würde, nicht auch deshalb grundsätzliche Bedeutung hätte, weil das Berufungsgericht das zwischen den §§ 44, 45 und 47 EheG einerseits und § 48 EheG andererseits bestehende rechtliche Verhältnis zu dem Nachteil der Beklagten anders beurteilt hat, als es nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen geschehen muß (BGHZ 3* 70, 75)*
in*
1/ Per Inhalt der Akten über den Scheidungsrechtsstreit, der zwischen den Parteien in den Jahren 1945 bis 1947 geschwebt nat. gibt Anlaß, näher zu prüfen, ob der Kläger in jenem Prozeß die Klage wirksam zurückgenommen hat oder ob das Urteil des Landgerichts vom 4. Juli 1947, durch das die Ehe aus dem Verschulden der damaligen und jetzigen Beklagten geschieden worden ist, durch die Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung rechtskräftig geworden ist..
Die Rechtskraft des in einem Vorprozeß ergangenen Urteils ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (BGH IM ZPO § 268 Hr. 1, VAG § 21 Er. 2).
Für eine Entscheidung, durch die dem Scheidungsbegehren einer Partei stattgegeben worden ist, gilt keine Ausnahme» Mt dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist die Ehe mit allseitiger Wirkung aufgelöst» Eine nochmalige auf Scheidung gerichtete Klage zwischen denselben Beteiligten, sofern diese nicht etwa nach der Rechtskraft
 
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des in dem ersten Prozeß ergangenen Urteils erneut gehe! ■ ratet haben, ist schon deshalb als unzulässig abzuweisen. weil dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage fehlt* Anders könnte es sein, wenn etwa die Akten rnd Urteilseusfertigungen des Vorprozesses verloren gegangen sind und das Gericht, bei dem das Verfahren geschwebt hat, nicht mehr besteht; aber auch dann wäre die Klage nicht auf eine Y/iederholung des Scheidungsaussp.ruchs, sondern darauf zu richten, daß dier seinerzeit erfolgte Scheidung der Ehe festgestellt werde (Urteil des erken • nen&en Senats BGIIZ 4, 314? 321)* Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Damit, daß die Präge, ob das Urteil des Vorprozesses Rechtskraft erlangt hat, auf Grund der besonderen Sachlage einer Klärung bedarf, ist das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage nicht zu begründen; denn selbst wenn, der auf Scheidung lauten de ICLagantrag entsprechend geändert würde, so müßtens da die in dem Vorprozeß tätig gewordenen Gerichte noch bestehen, zuvor die bestehenden HÖglichkeiten für die Beschaffung eines nach § 706 ZPO zu erteilenden Rechts-kraftZeugnisses ausgeschöpft worden sein. Ein Rechts-schut.zinteresse ist dem Kläger auch nicht zuzuerkennen, soweit er damit zu rechnen hat, daß das von ihm in dem Vorproseß erstrittene Urteil im Wiederaufnahme verfahren beseitigt werden kann* Solange ein rechtskräftiges Urteil vorhanden ist, besteht für den Kläger kein anerkennenswertes Interesse daran? eine zweite gleichartige Entscheidung zu erlangen, durch die nur die zwischen den Parteien bestehenden RechtsbeZiehungen verwirrt werden können*
Es kann deshalb dahinstehen, ob der Feinung ceizu-treten wäre, daß unabhängig von dem Rechtsschutzinteresse des Klägers die Rechtskraft des in einem Vorproseß er
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gangenen Scheidungsurteils als solche ein Prozeßhindernis darstellt, das eine weitere Verhandlung und Entscheidung Uber eine Scheidungsklage unzulässig macht»
2 Ein Zeugnis Uber die Hechtskraft des Urteils vom 4-,Juli 1947 liegt nicht vor* und dieses Urteil kann deshalb als rechtskräftig nur dann gelten, wenn die dafür maßgebenden Tatsachen erwiesen sind (Urteile des Senats BGHZ 20. 198 201- LZ Z?0 § 706 Hr. 1), Das ist jedoch der Pall,
 Da die Beklagte im ersten Hechtszug des Vorprozesses zur Hauptsache verhandelt hatte, konnte der Kläger die Klage nur mit ihrer»Einwilligung zurücknehmen (§ 271 Abs, 1 ZPO). Hach § 271 Abs. 2 ZPO in der Passung des § 3 Abs, 1 der 4-e VercinfVO vom 12; Januar 194-3 (RGBl I, 7), wie sie im Jahre 1947 im Saarland galt (vgl. § 34 Hr. 5 der Rechtsanordnung Uber die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren vom 1* August 194-6, ABI 133) > waren die Rücknahme der Klage und die Einwilligung in sie dem Gericht gegenüber zu erklären; dabei konnten die Erklärungen vor dem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor der Geschäfts st olle zu Protokoll, und zwar ohne Anwaltszwang (§ 78 Abs« 2 ZPO), oder durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht abgegeben werden.
Der mit dem 30. September 194-7 datierte Schriftsatz, der die Rücknahme der Klage enthält, ging erst am 16.
Oktober 1947 bei dem Landgericht ein, wie sich aus dem auf ihm enthaltenen Eingangsvermerk in Verbindung mit den Auskünften ergibt, die der Justizinspektor H0 und der frühere Bürovorsteher des verstorbenen seinerzeitigen Prozcßbcvollmächtigten des Klägers	erteilt ha-
ben, Di? Beklagte hatte bereits am 15- Oktober 1947 Berufung eingelegt, Do kc.nn. unerörtert bleiben, ob etwa unter
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der del bung des § 271 Abs., 2 ZPO in der Passung der 4„ VereinfVO die Einreichung des Schriftsatzes bei dem Land gericht ausreichte, insbesondere solange die Gerichtsak-ten sich noch dort befanden und der Kläger die Berufungs schrift noch nicht erhalten hatte, die ausweislich der Handakten seines früheren Prozeßbevollmächtigten, des verstorbenen Rechtsanwalts	bei diesem erst am 17.
Oktober 1947 eingingo Es mag auch, wenngleich manche Umstände dagegen sprechen, mangels eines hinreichenden Beweises des Gegenteils davon auszugehen sein, daß der die Klagerücknahnie enthaltende Schriftsatz noch an das Ober-landesgericht gelangte, bevor die Beklagte am 18;. November 1947 die Berufung zurücknahu, so daß die Klagerücknahrae selbst rechtzeitig erfolgt wäre* Es fehlt aber an allen Unterlagen darüber, daß die Beklagte oder ihr Proseßbevollmächtigter, bevor die Berufung zurückgenom-men wurde, von der Klagrücknahme Kenntnis erhielt, und daß die Beklagte in irgendeiner Weise, wenn auch nicht gerade ausdrücklich, ihre Einwilligung in diese erteilte. Weder die damaligen Gerichtsakten, in denen sich außer dem Original des die Klagerücknahrae enthaltenden Schriftsatzes ein miteingereichter Durchschlag desselben befindet, noch die Handakten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergeben, daß der Beklagten die Klage-rücknahnie mitgeteilt wurde. Die Eandakten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sind nicht mehr vorhanden, und ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter selbst erinnert sich an die Angelegenheit nicht. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte, bevor sie die Berufung zurücknahm, sich auch nur in der wenig form strengen Weise» wie sie der § 271 Abs« 2 ZPO in der damals geltenden Passung erlaubte, mit der Klagerücknahme einverstanden erklärt hätte* Die Gerichtsakten und die Handakt'en des ProzeßcGvollmächtigten des Klägers ent-
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halten keinerlei Erklärung von ihr oder ihrem Prozeßbe-volloiächtigten, die sich dahin deuten ließe. Die Rücknahme der Berufung selbst, durch welche Erwägungen sie auch veranlaßt worden sein mag, läßt sich bei ihrem klaren Wortlaut nicht in eine Einwilligung zur Klage-rüclmahme umdeuten* Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Beklagte im "Zeitpunkt der Rücknahme der Berufung ihre Einwilligung in die Klagerücknahme nicht erklärt batte.
Die in dem Vorprozeß erklärte Rücknahme der Berufung durch die Beklagte ist wirksam* und sie hat deshalb, da die Berufungsfrist bereits abgelaufen war und es der Einwilligung des Klägers in die Rücknahme der Berufung nicht bedurfte (§515 Abs, 1 ZPO i.d.P« des J i Abs, I der 4c VereinfVO, die damals im Saarland galt), das Urteil des Dandgerichts rechtskräftig werden lassen, Zwar war die Beklagte bereits während des Vorprosessesj wie dem in dem vorliegenden Verfahren erstatteten Gutachten des Oberarztes Dr«WdlM Ztt ent~ nehmen ist, für einen Eheprozeß prozeßunfähig und in dem Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten, Das hat aber nicht zur Folge, daß eine von ihrem Proceßbevollmächtigten vorgenommene Prozeßhandlung, die ihrem Inhalt nach das in dem damaligen Verfahren ergangene Urteil rechtskräftig werden lassen und das Verfahren formell zu dem Abschluß bringen mußte, wirkungslos blieb. Hat eine prozeßunfähige Partei in einem Rechtsstreit zu Unrecht die Stellung eines Prozeßfähigen eingenommen, so wird das für oder gegen sie ergangene Ur- . teil in derselben Yteise rechtskräftig, wie wenn es sich um eine wirklich prozeßfähige Partei handelte5 der von ihr ausgesprochene Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Zurücknahme äußern in einem solchen Rechtsstreit die gleichen prozessualen Wirkungen, wie wenn diese
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Pro£9ßhand 1 ungen von einem Prozeßfähigen vorgenommen wor- -den wären» Wollte man es zulassen, daß die sich aus einem Rechtsmittelverzicht oder einer Rücknahme des Rechtsmittels ergebende Rechtskraft einer Entscheidung mit dem Vorbringen» die Partei.sei bei Vornahme der Prozeßhand-lung prozeßunfähig gewesen, in Zweifel gezogen werden könnte, so würde damit die Möglichkeit eröffnet werden, die Rechtskraft einer Entscheidung anzugreifen, ohne daß dabei die dafür vorgesehenen' besonderen Verfahrensvor-Schriften eingehalten zu werden brauchen» Das wäre mit den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit unvereinbar (RGZ 110, 228., 230? vgl# RG Warn 1917 Nr. 258 und RGZ 121, 63» 64% Der gesetzlich allein vorgesehene Weg, die Rechtskraft einer solchen Entscheidung zu beseitigen, ist vielmehr die gemäß § 579 Abs, 1 Nr. 4 ZPO zu erhebende Nichtigkeitsklage, Dieser Weg steht, der 3e- • klagten auch hier noch offen, da die Frist des § 586 Abs. 5 2P0 noch nicht in Lauf gesetzt ist, wobei zu bemerken ist, daß der Wirkungskreis des Pflegers, der die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit vertritt, nicht auch die Wiederaufnahme des früheren Prozesses betrifft, so daß die Beklagte insoweit noch ohne gesetzlichen Vertreter ist.:
Die erneute Scheidungsklage des Klägers ist mithin unzulässig, und es kann deshalb weder auf die Revision des Klägers noch auf diejenige der Beklagten eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache selbst erfolgen. Vielmehr ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen»
 
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Nach § 91 ZPO muß der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.
Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Bundesrichter
 Maaß ist er krankt und verhindert zu unterschreiben«
Schmidt