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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1945, sie gei unter keinen Umständen damit einverstanden, daß "ihr bezahltes Eigentum” dem Beklagten zu 1 gegen Bezahlung übertragen wer-•tie* Die Zahlung des Schätzpreises durch den Beklagten zu 1 nahm ^die Klägerin nicht an* Am 17* Oktober 1945 wurde der Kraftwagen von der Militärregierung Ulm auf den Namen des Beklagten zu 1 als jjfjäes ’’Owner” zugelassen* Mit Schreiben vom 16* Oktober 1945 machte ■ das Bürgermeisteramt der Stadt Ulm die Klägerin darauf aufmerksam, dass der W'agen gemäss Anordnung der Militärregierung nur unter Vorbehalt einer späteren Rückgabe ausgegeben worden sei; es ..bleibe daher Vorbehalten, über das Fahrzeug je nach Bedarf zu verfügen* Am 18* Oktober 1945 verfügte die Fahrbereitschaft Ulm: k "An die WflMMHMi - MM Auf Anordnung 1c Es wird festgestellt, daß die Klägerin und nicht der Beklagte zu 1, auch .nicht der Beklagte zu 2 Eigentümer des mit dem polizeilichen Kennzeichen jetzt BY f^li . Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen im wesentlichen *!mit der Begründung, die Stadt Ulm sei im Jahre 1945 von der Militärregierung nicht ermächtigt gewesen, Eigentum an Beutefahrzeugen tu übertragen!; die Stadtverwaltung habe den LKW der Klägerin .nur zur Benutzung überlassen« Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufge-vhoben und festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des LKW ..nebst verschiedener einzelner zu dem Wagen gehöriger Sachen sei, und ;.'die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, darin zu willigen, daß der Wagen an die Klägerin herausgegeben wird« Der Beklagte , zu 2 ist verurteilt worden, die genannten einzelnen Sachen heraus-1 zugeben« Wegen anderer Einzelsachen ist die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen worden« Verwaltung am 22« Juni 1945 den Wagen der Klägerin übereignet-Leihe oder Miete komme nach der Sachlage nicht infrage» Die M litärregierung habe die Übereignung weder selbst widerrufen noch die Stadtverwaltung zu dem Widerruf ermächtigt« Die Besatz' macht habe die deutsche Behörde nur ermächtigt, die Eigentums Verhältnisse an dem Wagen zu überprüfen« Selbst wenn aber die Besatzungsbehörde eine Ermächtigung zu dem Widerruf erteilt habe, so sei der in der Verfügung der Stadt vom .2». 1945 wiederum widerrufen worden» Auch der Beklagte zu 2 habe durch die Zuweisung vom 1» Februar 1946 kein Eigentum erworbe: weil er nicht an das Eigentumdes veräussernden Landkreises ge glaubt habe« Als Verwaltungsakt sei die Verfügung vom i» Febr 1946 unwirksam, weil sie die Enteignung nicht zu dem Ausdruck bri ge und der Klägerin als Eigentümerin nicht bekanntgemacht worden sei» Wegen seines bösen Glaubens habe der Beklagte zu 2 a nicht vom Beklagten zu 1 Eigentum erwerben können, abgesehen^ davon, daß es am Beweis eines Übereignungsvertrages fehle. ftum der Klägerin an dem Fahrzeug festgestellt und den Beklagten *.zu 1 zur Einwilligung in die Herausgabe des Wagens verurteilt« [«Die Revision ist daher unbegründet«, ausserdem, dass das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen für unrichtig hält, weil sie mit Wortlaut und Inhalt einer Akte notiz vom 14- Juni 1945 in Widerspruch stehe, auf welche sich der Zeuge zur Bekräftigung seiner Aussage berufen habe. b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei deaf, Erörterung der Frage, ob der Beklagte zu 2 durch Veräusserung des Beklagten zu i gutgläubig Eigentum erworben habe, den Recht begriff des Abhandenkommens (§ 935 Abs 1 Satz 1 BGB) verkannt.. Die Revision macht geltend, die Klägerin habe durch Überlassen des Wagens an die Fahrbereitschaft Ulm auf Grund der Verfügung' des Oberbürgermeisters vom 24« August 1945 den unmittelbaren : Besitz freiwillig aufgegeben, so daß der gutgläubige Erwerb des Die Revision übersieht hier vor allem,daß die Entscheidung insoweit nicht auf § 935 Abs 1 Satz 1 BGB beruht« Denn es handelt sich hier nur um eine Hilfserwägung des angefochtenen Urteils, ln erster Linie hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Abschluß eines Übereignungsvertrags zwischen den Beklagten nicht erwiesen und der Beklagte zu 2 schlechtgläubig gewesen sei« Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Sie macht geltend, dort befände sich eine Bescheinigung der Mgm^-Werke U® des Inhalts, daß der Beklagte zu 1 Einbringer des Wagens sei und die Klägerin keine Rechte daran habe. Auch diese Verfahrensrüge ist nicht gerechtfertigt§ denn daß der Beklagte zu 1 den Wagen in das Unternehmen eingebracht hat, besagt über die Eigentumsverhältnisse nichts. V einem nach außen.erkennbaren sozialen Abhäigigkeitsverhältnis ; /LM Nr 2 zu § 1006 BGB7 - geworden sei, ist nicht dargetan -\worden» Es ist insoweit unerheblich, ob die Fahrbereitschaft oder - wie die Revision nach den Strafakten vorträgt - etwa die Militärregierung die Aufträge für die einzelnen Fahrten er-•’ teilt hat und ob, worüber nähere Feststellungen fehlen, die \ Militärregierung für Verpflegung und Entlohnung des Beklagten ’j\zu 1 und den erforderlichen Treibstoff gesorgt hat* Damit wur-/ de der Erstbeklagte nicht Besitzdiener der Fahrbereitschaft oder der Militärregierung* Die Weisung, die § 855 BGB im Auge , hat, kann sich darin erschöpfen, daß der Besitzherr seinem - Besitzdiener den Auftrag erteilt, für eine gewisse Zeit mit der Sache nach den Anordnungen eines Dritten zu verfahren* Damit wird der Dritte nicht unmittelbarer Besitzer, sofern nur der Besitzdiener weiterhin die tatsächliche Gewalt für seinen Besitzherrn ausübt und sie nicht dem Dritten überlässt» Für das letztere geben die tatsächlichen Feststellungen keinen Anhalt; sie ergeben vielmehr, daß der.Beklagte zu 1 bestrebt war, selbst Besitzer des Fahrzeugs zu werden» Wenn er hiernach die Stadtverwaltung Ulm Anfang Oktober veranlasst hat, das Fahrzeug der Klägerin "abzusprechen” und es ihm zuzuweisen, und wenn er im Zuge dieser Maßnahme 'den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangt hat, dann kam es damit der Klägerin in sonstiger Weise abhanden» Sollte das Berufungsgericht den Beklagten zu l) für beweisfällig angesehen haben, so läge darin im Ergebnis kein Rechtsirrtum» d) Die Revision greift ferner die Ausführungen des Berufungsurteils an, selbst wenn die Verfügung der Stadtverwaltung Ulm vom 2» Oktober 1945 auf eine Ermächtigung der Besatzungsmacht zurückzuführen sei, sei der in der Verfügung enthaltene Widerruf durch die Verfügungen vom 2» und 6» November 1945 Zur Aussage des Zeugen hat das Berufungsgericht ei gehend dargelegt, warum es ihm keinen Glauben schenken könne Es hat auf den Widerspruch zu der Aussage des Zeugen hingewiesen, sowie darauf, dass dem Zeugen Mf|| von einem; Widerruf der Militärregierung nichts bekannt sei, und dass er auch von einer Widerrufsermächtigung nichts bekundet habe Es bemerkt ferner, die Aktennotiz des beugen vom 19* Oktober 1945 und sein damaliges Schreiben enthielten nichts dergleichen, eine schriftliche Zuweisungsverfügung der Militärregierung an den Erstbeklagten, von der der Zeuge spreche, werde weder vom Beklagten zu 1 behauptet noch lasse sie sich sonstwie fes'tstellen» Die Bekundung des Zeugen, die kraftfahrzeugkommission habe nicht das Recht besessen, Eigen tum an Beutefahrzeugen zu übertragen, habe sich als unrich-; tig herausgestellt und die Schreiben und Verfügungen der Sta Verwaltung an die Parteien ließen jeden Hinweis auf eine Wider rufsermächtigung vermissen- Wenn das Berufungsgericht aus allen diesen Gründen zu der Überzeugung gekommen ist, die Aussage des Zeugen GgBH sei unglaubwürdig, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat die Zeugenaussage im Zusammenhang mit den anderen Beweisergebnissen und dem Inhalt der Verhandlungen gewürdigt und keinen erheblichen Punkt übersehen, § 286 ZPO ist daher insoweit nicht verletzt; Die Revision bemängelt ferner zu Unrecht, daß die Ausführungen des Beklagten zu 1 über die ausdrückliche Anweisung der Militärregierung an Gf|Hkunbeachtet geblieben seien, die Zuteilung an die Klägerin zu widerrufen und den Wagen anderweit dem Beklagten zu 1 zuzuteilen» Das angefochtene Urteil bringt die Aussage des Zeugen zu diesem Punkt sogar im Wortlaut» Im übrigen brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf jedes einzelne Vorbringen einer Partei oder auf jeden Teil.einer Zeugenaussage einzugehen, wenn nur eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 /T757). Die Verweisung auf die Schriftsätze des Berufungsrechtszuges genügt nicht (RG 117, 168 /T7Ö7)<= Dort war beantragt, die beiden Zeugen nochmals darüber zu vernehmen, daß die Militärregierung ausdrücklich angeordnet habe, der Y/a-gen sei der Klägerin abzusprechen und dem Beklagten zu 1 zuzuweisen, also über dieselbe Frage, über welche die Zeugen schon ausgesagt hatten. Es stellt weiter keinen Verfahrensverstoss dar und be^ deutet keine verbotene Vorwegnahme der Beweis Würdigung, wie' die Revision glaubt, dass das Berufungsgericht die Beeidigi des Zeugen G^H mii der Begründung abgelehnt hat, der Sena könne auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangen, wenn de Zeuge seine Aussagen unter Eid wiederhole. Nach § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgeraässen Aussage für geboten erachtet« Wenn das Gericht keine Änderung der Aussage unter dem Bruck des Eideszwanges erwartet und der unveränderten eidlichen Aussa- daßder Beklagte zu 1 Besitzer des LKW ist» Es genügt mittelbarer Besitz» Das ängefochtene Urteil enthält hierzu keine Feststellungen» Es besagt nur, dass der Zweitbeklagte ab 1» Februar 1946 den Wagen entweder in Mitbesitz mit dem Erstbeklagten oder auf Grund Übergabe durch den Erstbeklagten in Alleinbesitz hatte, ferner dass das Fahrzeug, als die Beklagten ihr gemeinschaftliches Fuhrunternehmen aufgegeben hatten? auf Grund einer von der Klägerin gegen einen Britten (die Firma bei welcher es der Beklagte zu 2 in Reparatur gegeben hatte) erwirkten einstweiligen Verfügung sichergestellt worden sei» Die Frage, ob der Beklagte zu 1 jetzt etwa noch mittelbarer Besitzer ist, lässt sich aus dem Berufungsurteil nicht beantworten» Die Verurteilung des Be-klag-cen zu 1 zur Einwilligung in die Herausgabe des Fahrzeuges lässt sich daher nach den bisher festgestellten Sachverhalt mit § 985 BGB nicht begründen» Er hat damit widerrechtlich und mindestens bedingt vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt» Er mußte nach den getroffenen Feststellungen mindestens damit rechnen, daß die Klägerin wirksam Eigentümerin des LKW geworden und geblieben war« Er ist daher nach § 249 BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatte die Polizeidirektion in Ulm aber schon Anfang Dezember 1945 den Auftrag, dem Beklagten zu 1 das Fahrzeug auf Grund der Beschlagnahmeverfügung wegzunehmen und es fur die Klägerin sicherzustellen, Diesen Besitzwechsel hat \ der Beklagte zu 1 damals hinter trieben.

Zitierte Normen: § 64 ZPO § 935 BGB § 286 ZPO § 1006 BGB § 286 ZPO § 985 BGB
WagenMilitärregierungBerufungsgerichtZeugeFahrzeugUlmKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

245<5 059
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io des Kraftfahrers Alfons M
2. des FohrUnternehmers Anton B
Beklagten und zu 1 Revisionskläger,
-	gjg^^hevollmachtigter des Beklagten zu 1: Rechtsanwalt
-	■	aes	Beklagten	zu	2%	Rechtsanwalt
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«	~
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4p November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Br« Kregel
 für Recht erkannt:
gegen
 Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das am 18* November 1955 erlassene und am 21o/23* November 1953 an Ver-
 
kündungsstatt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenates des Oberlandesgeriehts in München wird zurückgewiesen.
Von den Kostend er Revision tragen: der Beklagte zu 1	7/8	der	Gerichtskosten und der Kosten der Klägerin;,
der Beklagte zu 2	l/8	der	Gerichtskosten	und	der	Kosten
 der Klägerin und jeder der Beklagten seine eigenen ausser-gerichtlichen Kosten^
Von Rechts wegen
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U;
 
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Lastkraftwagen, den die rrnacht bei Kriegsende beschädigt zurückgelassen und den die rma	instand gesetzt hat, Die Stadtverwaltung Ulm teil-
, .das Fahrzeug am 22* Juni 1945 der Klägerin (damals WflWB°
 /W®Bj7 genannt)für den amtlichen Schätzpreis von ,,075,— RM mündlich zu. Der Wagen wurde der Klägerin übergeben; tie zahlte den Schätzpreis. Am 24* August 1945 schrieb der Oberbürgermeister der Stadt Ulm an die Klägerin, sie habe mit sofortiger Wirkung den LKW der Fahrbereitschaft Ulm zu dem Einsatz zur erfügung zu stellen; zur pfleglichen Behandlung des Wagens verleibe dieser während des Einsatzes in den Händen des Beklagten u 1 als des Fahrers der Klägerin* Die Klägerin kam dieser Anforderung nach« Am 2* Oktober 1945 teilte das Bürgermeisteramt
 er Stadt Ulm der Klägerin mit, der ihr zugeteilte LKW werde ihr * » • * k bgesprochen, der Gegenwert von 7*075*— RM werde ihr durch den
 jetzigen Eigentümer, den Beklagten zu 1, überwiesen, das Fahrzeug tpei durch die Fahrbereitschaft Ulm bei der Militärregierung eingesetzt worden* Die Klägerin erwiderte am 12. Oktober 1945, sie gei unter keinen Umständen damit einverstanden, daß "ihr bezahltes Eigentum” dem Beklagten zu 1 gegen Bezahlung übertragen wer-•tie* Die Zahlung des Schätzpreises durch den Beklagten zu 1 nahm ^die Klägerin nicht an* Am 17* Oktober 1945 wurde der Kraftwagen von der Militärregierung Ulm auf den Namen des Beklagten zu 1 als jjfjäes ’’Owner” zugelassen* Mit Schreiben vom 16* Oktober 1945 machte ■ das Bürgermeisteramt der Stadt Ulm die Klägerin darauf aufmerksam, dass der W'agen gemäss Anordnung der Militärregierung nur unter Vorbehalt einer späteren Rückgabe ausgegeben worden sei; es ..bleibe daher Vorbehalten, über das Fahrzeug je nach Bedarf zu verfügen* Am 18* Oktober 1945 verfügte die Fahrbereitschaft Ulm: k "An die	WflMMHMi - MM Auf Anordnung
v der Militärregierung Ulm haben Sie Ihr Fahrzeug ab Samstag, den r20,10,1945* morgens 7 Uhr, in der Gallwitz-Kaserne (Motor-Pool)
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Ulm abzustellen» Ihr Fahrzeug gelangt im Auftrag des Motor-Pg| Ulm zu dem Einsatz * Die Verrechnung erfolgt nach wie vor durch {jjf Am 2» November 1945 forderte der Oberbürgermeister der Stadt Ulm den Beklagten zu 1 auf, den LKW der Klägerin zurückzugebeij die nach wie vor Eigentümerin sei* An die Klägerin schrieb der Motor-Pool Ulm am 6, November 1945* auf Anordnung des Herrn 0S bürgermeisters werde ihr der Wagen zuerkannt« Da der Beklagte’ den Araftwagen nicht freiwillig herausgab, erließ der OberbUrj germeister der Stadt Ulm am 20« November 1945 eine Beschlagnah Verfügung und.beauftragte die Polizeidirektion Ulm den Wagend Beklagten zu 1 wegzunehmen und sicherzustellen. Die vom Beklag zu 1 gegen die BeschlagnahmeVerfügung eingelegte Beschwerde mt de am 28« Februar 1946 vom Württemberg-Badischen Innenminister: als unbegründet zurückgewiesen« Inzwischen hatte der Beklagte;: um die Wegnahme des Wagens zu verhindern, diesen nach Neu-Ulm bracht. Dort hatten die Beklagten ein gemeinsames Fuhrunternehj gegründet» Am 1. Februar 1946 teilte die Fahrbereitschaft des Landratsamtes Neu-Ulm den LKW dem Beklagten zu 2 gegen Zahlung] des Schätzpreises zu» In der Folgezeit gerieten die Beklagten in Streit und gaben ihr gemeinschaftliches Fuhrunternehmen auf3 Der Beklagte zu 1 erhob gegen den Beklagten zu 2 Klage auf Hera gäbe des Kraftfahrzeugs als seines Eigentums» Der Beklagte zu 1] rief sich auf die Verfügung vom 2» Oktober 1945, der Beklagte zu 2 auf die vom 1. Februar 1946 und auf Übereignung durch den] Beklagten zu 1» Der Rechtsstreit ist noch anhängig. Als der LI zu einer Firma M^fczur Reparatur verbracht worden war, ließ ihn die Klägerin auf Grund einer gegen diese Firma erwirkten einstweiligen Verfügung sicherstellen»
Gegen die beiden Parteien des vorerwähnten Rechtsstreits hat die Klägerin die vorliegende Einmischungsklage erhoben mit dem Anträge;
 
1c Es wird festgestellt, daß die Klägerin und nicht der Beklagte zu 1, auch .nicht der Beklagte zu 2 Eigentümer des mit dem polizeilichen Kennzeichen	jetzt	BY	f^li
C versehenen Lastkraftwagens ist«
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2.	Beide Beklagte werden gesamtverbindlich verurteilt, ein-
f	zuwilligen, dass der vorbezeichnete Lastkraftwagen nebst
 Beilass an die Klägerin herausgegeben wird,
3.	Es wird fest-gestellt, dass die Klägerin und nicht der Beklagte zu 1 oder der Beklagte zu 2 Eigentümer einer 6-fa-
t	chen Bereifung, eines Ersatzreifens nebst Felge, eines
'	Spiegels, einer Wagenplane und einer vollständigen Be-
leuchtungsanlage zu dem vorbezeichneten i»astkraftwagen ;!•	ist«
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■ •	4-	Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, die zu Nr« 3 bezeich-
if	neten Zubehörteile des vorbezeichneten Lastkraftwagens
V	an die Klägerin herauszugeben*
Bie Beklagten haben Klageabweisung beantragt«
. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen im wesentlichen *!mit der Begründung, die Stadt Ulm sei im Jahre 1945 von der Militärregierung nicht ermächtigt gewesen, Eigentum an Beutefahrzeugen tu übertragen!; die Stadtverwaltung habe den LKW der Klägerin .nur zur Benutzung überlassen«
Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufge-vhoben und festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des LKW ..nebst verschiedener einzelner zu dem Wagen gehöriger Sachen sei, und ;.'die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, darin zu willigen, daß der Wagen an die Klägerin herausgegeben wird« Der Beklagte , zu 2 ist verurteilt worden, die genannten einzelnen Sachen heraus-1 zugeben« Wegen anderer Einzelsachen ist die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen worden«
Bas Berufungsgericht meint, der LKW habe der ausschliessli-
;• chen Verfügungsgewalt der Besatzungsmacht unterlegen^ diese habe
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die Stadt Ulm ermächtigt, das Fahrzeug unter der Bedingung z‘ übereignen, daß sie, die Militärregierung, die Übereignung mfr
 derrufen könne« Auf Grund dieser Ermächtigung habe die Stadt
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Verwaltung am 22« Juni 1945 den Wagen der Klägerin übereignet-Leihe oder Miete komme nach der Sachlage nicht infrage» Die M litärregierung habe die Übereignung weder selbst widerrufen noch die Stadtverwaltung zu dem Widerruf ermächtigt« Die Besatz' macht habe die deutsche Behörde nur ermächtigt, die Eigentums Verhältnisse an dem Wagen zu überprüfen« Selbst wenn aber die Besatzungsbehörde eine Ermächtigung zu dem Widerruf erteilt habe, so sei der in der Verfügung der Stadt vom .2». Oktober 1945 ent
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haltene Widerruf durch die Verfügungen vom 2« und 6« November
1945	wiederum widerrufen worden» Auch der Beklagte zu 2 habe durch die Zuweisung vom 1» Februar 1946 kein Eigentum erworbe: weil er nicht an das Eigentumdes veräussernden Landkreises ge glaubt habe« Als Verwaltungsakt sei die Verfügung vom i» Febr
1946	unwirksam, weil sie die Enteignung nicht zu dem Ausdruck bri ge und der Klägerin als Eigentümerin nicht bekanntgemacht worden sei» Wegen seines bösen Glaubens habe der Beklagte zu 2 a nicht vom Beklagten zu 1 Eigentum erwerben können, abgesehen^ davon, daß es am Beweis eines Übereignungsvertrages fehle. Schließlich sei der LKW der Klägerin abhanden gekommen und dadurch ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten zu 2 schon nach § 955 BGB ausgeschlossen«
Gegen dieses Urteil, in welchem die Revision zugelassen .. worden ist, haben beide Beklagte Revision eingelegt; der Bekla te zu 2 hat seine Revision zurückgenommen. Der Beklagte zu 1 erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilst Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen«
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?J Es handelt sich um eine Einmischungsklage (§64 ZPO)«, Jede j$er drei Parteien des Einmischungsstreits nimmt d as Eigentum ‘an dem ursprünglich der deutschen ütehrmacht gehörigen LKW für ?sich in Anspruch. Bas Berufungsgericht hat mit Recht das Eigen-
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ftum der Klägerin an dem Fahrzeug festgestellt und den Beklagten *.zu 1 zur Einwilligung in die Herausgabe des Wagens verurteilt« [«Die Revision ist daher unbegründet«,
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Fe state llungsklage
 Jo Die Zulässigkeit einer Peststellungsklage ist als Prozessvcraus-Setzung auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüften. Zur Zulässigkeit gehört das Peststellungsinteresse, jedoch "ist bei der Einmischungsklage das Peststellungsinteresse schon durch die Anhängigkeit des Erstprozesses kraft Gesetzes gegeben : (Stein-Jonas-Schönke, § 64 Anm I 2* Heim, Die Hauptintervention ;in Abhandlungen zu dem Privatrecht und Zivilprozessrecht, herausge-' geben von Br* Otto Fischer, Bd 15 Heft 2 S 37)» Bas Interesse . ist daher ähnlich wie im Palle der Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) nicht besonders darzulegen. Ber vorliegende Pall .‘weist jedoch die' Besonderheit auf, daß neben der Fe ststel lungs -klage gegen dieselbe Partei eine Leistungsklage erhoben ist»
Im allgemeinen schließt das Rechtschutzinteresse an der Lei-stungsklage das Interesse für die Pests teilungsklage aus (Baum-f bach-Lauterbach, § 256 Anm 5 ZPO, Stichwort Leistungsklage).
;>Hier aber geht das Interesse der Klägerin an der Feststellung ihres Eigentums über das Interesse auf Verurteilung zur Einwilligung in die Herausgabe hinaus * Bie Peststellungsklage ist da-* her zulässig.
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2. Das angefochtene Urteil hat das Eigentum der Klägerin an d LKW zu Recht festgestellt, Die hiergegen erhobenen saohlich-r liehen und verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch..
a)	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Willenserkl rungen des Vertreters der Statverwaltung Ulm vom 22. Juni 194f*
eindeutig dahin gingen, daß das Fahrzeug an diesem Tage an die
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Klägerin verkauft und übereignet wurde - Die Revision sieht in; dieser Feststellung eine Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen, da der Oberbürgermeister von Ulm, der Zeuge Schi bekundet habe, er habe sich damals zur Übereignung nicht für b rechtigt gehalten. Die Revision meint, deshalb könne er auch keine auf eine Übereignung gerichtete Willenserklärung abgegebe: haben.
Dieser Schluß ist nicht zwingend. Die Revision übersieht? ausserdem, dass das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen für unrichtig hält, weil sie mit Wortlaut und Inhalt einer Akte notiz vom 14- Juni 1945 in Widerspruch stehe, auf welche sich der Zeuge zur Bekräftigung seiner Aussage berufen habe. Nach di ser Aktennotiz habe die Besatzungsmacht die Stadtverwaltung zu," solchen Veräußerungen - wenn auch unter Vorbehalt des Widerrufi durch die Besatzungsmacht selbst - ermächtigt. Es ist hiernach kein Rechtsfehler ersichtlich.
b)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei deaf, Erörterung der Frage, ob der Beklagte zu 2 durch Veräusserung des Beklagten zu i gutgläubig Eigentum erworben habe, den Recht begriff des Abhandenkommens (§ 935 Abs 1 Satz 1 BGB) verkannt.. Die Revision macht geltend, die Klägerin habe durch Überlassen des Wagens an die Fahrbereitschaft Ulm auf Grund der Verfügung' des Oberbürgermeisters vom 24« August 1945 den unmittelbaren : Besitz freiwillig aufgegeben, so daß der gutgläubige Erwerb des
 
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3eklagten zu 2 vom Berufungsgericht zu Unrecht gems s § 935 Abs 1 Satz 1 BUB verneint worden sei* Die Rüge ist nicht begründet.
Die Revision übersieht hier vor allem,daß die Entscheidung insoweit nicht auf § 935 Abs 1 Satz 1 BGB beruht« Denn es handelt sich hier nur um eine Hilfserwägung des angefochtenen Urteils, ln erster Linie hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Abschluß eines Übereignungsvertrags zwischen den Beklagten nicht erwiesen und der Beklagte zu 2 schlechtgläubig gewesen sei« Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Der Eigentumserwerb des Beklagten zu 2 ist vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei verneint worden. •
Auf die im übrigen auch sachlich unbegründete Rüge aus § 286 ZPO, daß die Tatsachen, aus denen sich die freiwillige Aufgabe des unmittelbaren Besitzes der Klägerin ergeben soll, mangelhaft festgestellt seien, kommt es somit nicht an.
Die Revision rügt weiter, daß dlie Akten der Fahrbereitschaft Ulm nicht herangezogen worden seien. Sie macht geltend, dort befände sich eine Bescheinigung der Mgm^-Werke U® des Inhalts, daß der Beklagte zu 1 Einbringer des Wagens sei und die Klägerin keine Rechte daran habe. Auch diese Verfahrensrüge ist nicht gerechtfertigt§ denn daß der Beklagte zu 1 den Wagen in das Unternehmen eingebracht hat, besagt über die Eigentumsverhältnisse nichts. Ob aber die Klägerin Eigentümerin des Wagens ist, ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Rechtsauffassung der MgBHB-Werke ohne Bedeutung ist«
c)	Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Be-weislastregel des § 1006 Abs 1 BGB verkannt. Es habe nicht für i| erwiesen gehalten, daß die Militärregierung die Übereignung	j
an die Klägerin widerrufen bzw. der Stadtverwaltung Ulm die Er- :| mächtigung zu dem Widerruf erteilt habe. Der Beklagte zu 1 sei auf
 Grund der Verfügung der Stadtverwaltung Ulm vom 2» Oktober 1, unmittelbarer Besitzer des Wagens geworden, und der Wagen se:
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der Klägerin nicht abhanden gekommen, weil sie ihn auf Grund,, Verfügung der Stadtverwaltung Ulm vom 24» August 1945 freiwi| lig an die Fahrbereitschaft herausgegeben habe» Deshalb habe' die Klägerin zu beweisen, daß der Beklagte zu 1 kein Eigentum erworben habe; dagegen habe der Beklagte zu 1 nicht zu beweisen, daß die Klägerin ihr Eigentum verloren habe-
Die Revisionsrüge kann keinen Erfolg haben» Der Beklagte zu 1 kann sich auf die Vermutung des § 1006 Abs 1 Satz BGB nie berufen, weil der Wagen der Klägerin abhanden gekommen ist er somit die Beweislast für seinen Eigentumserwerb hat (§ 10 Abs 1 Satz 2 BGB)«, Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen oder sein Zutun den.
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Besitz verloren hato Nach dem Schreiben des Oberbürgermeister der Stadt Ulm vom 24« August 1945 hatte die Klägerin zwar den IKW ’’der Fahrbereitschaft Ulm zu dem Einsatz zur Verfügung z stellen”. Es sollte aber ’’zur pfleglichen Behandlung des Wagen derselbe während des Einsatzes in den Händen d es derzeitigen' Chauffeurs Alfons	(des Beklagten zu 1) verbleiben”» We
 die Klägerin dem Folge leistete, änderte sich in den Besitzver-r hältnissen nichts- Das Berufungsgericht hat ausweislich des T Bestandes festgestellt, das Fahrzeug sei ”in den Händen des beklagten als des Kraftfahrers der Klägerin” verblieben, er*ha am 17« Oktober 1945 die Zulassung des Fahrzeugs auf seinen men erwirkt, sei aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden; und habe das Fahrzeug in seinem Gewahrsam behalten» Nach dies' Feststellungen hat der Beklagte zu 1 die tatsächliche Gewalt über den Wagen bis Mitte Oktober 1945 weiter als der Besitzdie ner der Klägerin ausgeübt, so daß auch weiterhin "nur” sie unmittelbare Besitzerin des Kraftfahrzeugs war (§ 855 BGB), Daß der Beklagte zu 1 Besitzdiener der Fahrbereitschaft - "in eine
/"ähnlichen Verhältnis” im Sinne d es § 855 BGB, das bedeutet m
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V einem nach außen.erkennbaren sozialen Abhäigigkeitsverhältnis ; /LM Nr 2 zu § 1006 BGB7 - geworden sei, ist nicht dargetan -\worden» Es ist insoweit unerheblich, ob die Fahrbereitschaft oder - wie die Revision nach den Strafakten vorträgt - etwa die Militärregierung die Aufträge für die einzelnen Fahrten er-•’ teilt hat und ob, worüber nähere Feststellungen fehlen, die \ Militärregierung für Verpflegung und Entlohnung des Beklagten ’j\zu 1 und den erforderlichen Treibstoff gesorgt hat* Damit wur-/ de der Erstbeklagte nicht Besitzdiener der Fahrbereitschaft oder der Militärregierung* Die Weisung, die § 855 BGB im Auge , hat, kann sich darin erschöpfen, daß der Besitzherr seinem - Besitzdiener den Auftrag erteilt, für eine gewisse Zeit mit der Sache nach den Anordnungen eines Dritten zu verfahren* Damit wird der Dritte nicht unmittelbarer Besitzer, sofern nur der Besitzdiener weiterhin die tatsächliche Gewalt für seinen Besitzherrn ausübt und sie nicht dem Dritten überlässt» Für das letztere geben die tatsächlichen Feststellungen keinen Anhalt; sie ergeben vielmehr, daß der.Beklagte zu 1 bestrebt war, selbst Besitzer des Fahrzeugs zu werden» Wenn er hiernach die Stadtverwaltung Ulm Anfang Oktober veranlasst hat, das Fahrzeug der Klägerin "abzusprechen” und es ihm zuzuweisen, und wenn er im Zuge dieser Maßnahme 'den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangt hat, dann kam es damit der Klägerin in sonstiger Weise abhanden» Sollte das Berufungsgericht den Beklagten zu l) für beweisfällig angesehen haben, so läge darin im Ergebnis kein Rechtsirrtum»
d)	Die Revision greift ferner die Ausführungen des Berufungsurteils an, selbst wenn die Verfügung der Stadtverwaltung Ulm vom 2» Oktober 1945 auf eine Ermächtigung der Besatzungsmacht zurückzuführen sei, sei der in der Verfügung enthaltene Widerruf durch die Verfügungen vom 2» und 6» November 1945
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seinerseits widerrufen worden; die Ermächtigung zu dem Widerr» enthalte auch die Ermächtigung zu dem Widerruf des Wid erruf s.f'; Es kann dahinstehen, inwieweit diese Ausführungen zutreffen. Denn es handelt sich nur um eine Hilfserwägung des Berufunga gerichts; die angefochtene Entscheidung wird schon von der-! Stellung getragen, ein Widerruf der Militärregierung und ein Ermächtigung zu dem Widerruf habe gefehlt.
e)	Auch die weiteren Rügen der Revision aus § 286 ZPO könnt keinen Erfolg haben» Sie betreffen vor aJLlem die Würdigung d Aussage des Zeugen Grf0H| und die Frage, ob das Berufungsgef, rieht die Zeugen	und	nochmals	vernehmen und de
 ersteren vereidigen mußte- Die Revision rügt ferner, das Eer fungsgericht habe einzelne Parteibehauptungen und Teile der genaussagen nicht gewürdigt.
Zur Aussage des Zeugen	hat	das Berufungsgericht ei
 gehend dargelegt, warum es ihm keinen Glauben schenken könne Es hat auf den Widerspruch zu der Aussage des Zeugen hingewiesen, sowie darauf, dass dem Zeugen Mf|| von einem; Widerruf der Militärregierung nichts bekannt sei, und dass er auch von einer Widerrufsermächtigung nichts bekundet habe Es bemerkt ferner, die Aktennotiz des beugen	vom	19*
Oktober 1945 und sein damaliges Schreiben enthielten nichts dergleichen, eine schriftliche Zuweisungsverfügung der Militärregierung an den Erstbeklagten, von der der Zeuge spreche, werde weder vom Beklagten zu 1 behauptet noch lasse sie sich sonstwie fes'tstellen» Die Bekundung des Zeugen, die kraftfahrzeugkommission habe nicht das Recht besessen, Eigen tum an Beutefahrzeugen zu übertragen, habe sich als unrich-; tig herausgestellt und die Schreiben und Verfügungen der Sta Verwaltung an die Parteien ließen jeden Hinweis auf eine Wider rufsermächtigung vermissen- Wenn das Berufungsgericht aus
 allen diesen Gründen zu der Überzeugung gekommen ist, die Aussage des Zeugen GgBH sei unglaubwürdig, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat die Zeugenaussage im Zusammenhang mit den anderen Beweisergebnissen und dem Inhalt der Verhandlungen gewürdigt und keinen erheblichen Punkt übersehen, § 286 ZPO ist daher insoweit nicht verletzt;
Die Revision bemängelt ferner zu Unrecht, daß die Ausführungen des Beklagten zu 1 über die ausdrückliche Anweisung der Militärregierung an Gf|Hkunbeachtet geblieben seien, die Zuteilung an die Klägerin zu widerrufen und den Wagen anderweit dem Beklagten zu 1 zuzuteilen» Das angefochtene Urteil bringt die Aussage des Zeugen	zu	diesem	Punkt	sogar
 im Wortlaut» Im übrigen brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf jedes einzelne Vorbringen einer Partei oder auf jeden Teil.einer Zeugenaussage einzugehen, wenn nur eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 /T757). Das ist aber geschehen.
Die Revision rügt auch erfolglos, dass die Zeugen GJH) und	nicht erneut vernommen worden sind.» Sie gibt die
 Tatsachen nicht an, welche die nochmalige Vernehmung- ergeben sollte. Die Verweisung auf die Schriftsätze des Berufungsrechtszuges genügt nicht (RG 117, 168 /T7Ö7)<= Dort war beantragt, die beiden Zeugen nochmals darüber zu vernehmen, daß die Militärregierung ausdrücklich angeordnet habe, der Y/a-gen sei der Klägerin abzusprechen und dem Beklagten zu 1 zuzuweisen, also über dieselbe Frage, über welche die Zeugen schon ausgesagt hatten. Dem Zeugen	hat	das	Gericht	nicht	geglaubt und	wußte	nichts.	Es	ist nicht ersichtlich, was
 durch eine nochmalige Vernehmung der beiden Zeugen erreicht werden sollte. Jedenfalls hat die Revision in dieser Beziehung nichts vorgebracht« Das Gericht hat die Beweismittel er-
schöpft« § 286 Abs 1 ZPO ist daher auch insoweit nicht verletzt worden«
Es stellt weiter keinen Verfahrensverstoss dar und be^ deutet keine verbotene Vorwegnahme der Beweis Würdigung, wie' die Revision glaubt, dass das Berufungsgericht die Beeidigi des Zeugen G^H mii der Begründung abgelehnt hat, der Sena könne auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangen, wenn de Zeuge seine Aussagen unter Eid wiederhole. Nach § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgeraässen Aussage für geboten erachtet« Wenn das Gericht keine Änderung der Aussage unter dem Bruck des Eideszwanges erwartet und der unveränderten eidlichen Aussa-
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^e auch keinen Glauben schenken würde, hat die Beeidigung zu' unterbleiben« Benn die Vorschrift des § 391 ZPO dient gerade dazu, zwecklose Eide zu vermeiden« Eine unzulässige Vorauswürdigung einer Zeugenaussage liegt nur dann vor, wenn die-V nehmung des Zeugen, nicht bloß die Beeidigung wegen Unglaube Würdigkeit abgelehnt wird. Ist der Zeuge schon vernommen wor den, so kann das Gericht sich über seine Glaubwürdigkeit ein Bild machen, während dies nicht der Pall ist, wenn es schon die Vernehmung mit der Begründung abgelehnt hat, der Zeuge s unglaubwür dig.
Ber Peststellungsklage ist daher mit Recht stattgegeben, worden.
II. Leisjungsklage:
Sachlich ist ferner nur noch über die gegen den Beklagten zu 1 erhobene Leistungsklage zu entscheiden, da das Urtei gegen den Beklagten zu 2 rechtskräftig geworden ist. Bie Le
 stungsklage ist auf § 985 BGB gestützt worden» Bas setzt voraus? daßder Beklagte zu 1 Besitzer des LKW ist» Es genügt mittelbarer Besitz» Das ängefochtene Urteil enthält hierzu keine Feststellungen» Es besagt nur, dass der Zweitbeklagte ab 1» Februar 1946 den Wagen entweder in Mitbesitz mit dem Erstbeklagten oder auf Grund Übergabe durch den Erstbeklagten in Alleinbesitz hatte, ferner dass das Fahrzeug, als die Beklagten ihr gemeinschaftliches Fuhrunternehmen aufgegeben hatten? auf Grund einer von der Klägerin gegen einen Britten (die Firma	bei welcher es der Beklagte zu 2 in
 Reparatur gegeben hatte) erwirkten einstweiligen Verfügung sichergestellt worden sei» Die Frage, ob der Beklagte zu 1 jetzt etwa noch mittelbarer Besitzer ist, lässt sich aus dem Berufungsurteil nicht beantworten» Die Verurteilung des Be-klag-cen zu 1 zur Einwilligung in die Herausgabe des Fahrzeuges lässt sich daher nach den bisher festgestellten Sachverhalt mit § 985 BGB nicht begründen»
Der Beklagte zu 'i ist aber nach § 823 Abs 1 BGB schadenersatzpflichtig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er den Kraftwagen anfangs Dezember 1945 nach Neu-Ulm verbracht, um der Wegnahme des Fahrzeuges auf Grund der Beschlagnahmeverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Ulm vom 20» November 1945 zu begegnen. Er hat damit widerrechtlich und mindestens bedingt vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt» Er mußte nach den getroffenen Feststellungen mindestens damit rechnen, daß die Klägerin wirksam Eigentümerin des LKW geworden und geblieben war« Er ist daher nach § 249 BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatte die Polizeidirektion in Ulm aber schon Anfang Dezember 1945 den Auftrag, dem Beklagten zu 1 das Fahrzeug auf Grund der Beschlagnahmeverfügung wegzunehmen und es
 fur die Klägerin sicherzustellen, Diesen Besitzwechsel hat \ der Beklagte zu 1 damals hinter trieben. Er muß daher der Kli gerin als Schadenersatz jetzt den Besitz verschaffen. Das ka
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er« indem er gleichfalls in die Herausgabe einwilligt und da durch alle Hindernisse beseitigt, die von seiner Seite gegen die Rückgabe des I»KW an die Klägerin bestehen könnten, ;
Die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Einwilligung in die Herausgabe des Wagens ist deshalb zu Hecht erfolgt.
Die kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs 1, I0(f Abs 2, 566, 515 Abs 3 ZPO,
Schmidt Ascher Raske Johannsen	Kregel	<