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BGH · Vt ZE 28/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vt ZE 28/53

Tatbestands Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, katholischen Glaubens, haben am 22.Februar 1941 vor dem Standesamt in Beichenberg (Sudetenland) die Ehe miteinander geschlossene Der Kläger, der damals Soldat war, hatte zu dem Zwecke der Eheschliessung Urlaub bekommen» Beide Parteien waren damals erst 18 Jahre alte Kurz nach der Hochzeit wurde ihnendas erste Kind geboren, das später im Alter von 3 Jahren starbo Im Jahre 1944 wurde ihnen ein zweites Kind geboren» Dieses befindet sich bis heute bei der Beklagten in Mecklenburg» Nach Kriegsende hat die Beklagte mit dem Kinde der Parteien das Sudetenland verlassen und in Jarmen Kr»Dem-min Aufenthalt genommen» Der Kläger ließ sich im November 1945 aus der Kriegsgefangenschaft nach Watenstedt-Salzgitter entlassen» Dort hat er dann zunächst auch gewohnt» In der Folgezeit hat er keinen Versuch unternommen, mit der Beklagten, mit seiner Mutter oder mit seinen Brüdern Verbindung zu bekommen, sondern ist unter Verschweigung seiner bestehenden Ehe mit der Beklagten am 22»Januar 1946 eine zweite Ehe mit Ilse eingegan- Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus § 48 EheG« Er hat hierzu vorgetragen; Zu seiner Eheschliessung mit der Beklagten sei es nur gekommen, weil diese von ihm schwanger gewesen sei» Er habe sich mit ihr nie gut verstanden» Nach Kriegsende habe er daher auch nicht versucht, mit ihr wieder Verbindung aufzunehmen. sr Die Beklagtest beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffea Sie hat aus^eführt, daß der Kläger wegen der von ihm schuldhaft geschaffenen Verhältnisse keinen Schutz seiner gegenwärtigen Interessen verdiene» Sie hat auch bestritten, daß ihr Pesthalten an der Ehe von Rachegefühlen geleitet sei,und vorgetragen, daß sie sich aus sittlichen Erwägungen an die Ehe gebunden fühle und die Scheidung als einen unzu demutbaren Eingriff in ihre persönliche Sphäre betrachte« Sie sei mit dem Kläger von Kind an bekannt, mit ihm im gleichen Dorf aufgewachsen und in dieselbe Schule gegangen« Nach Kriegsende habe sie sogleich Nachforschungen nach dem Verbleib des Klägers angestellt, sie habe aber dessen Aufenthaltsort erst im Dezember 1949 von seiner Mutter erfahren» Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers die Klage mit der Begi'ündung abgewiesen, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung ihrer Ehe nach § 48 Abs 2 EheG zu beachten sei= Allerdings kann die Frage, ob das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten unter Verkennung der aus dem Wesen der Ehe für die sittliche Beurteilung des ehelichen Verhältnisses der Parteien und ihres Gesamtverhaltens sich ergebenden V/ertmaßstäbe zu Unrecht verneint hat, im Hinblick auf die Mängel des Berufungsverfahrens vom Revisionsgericht nicht abschließend beantwortet werden» Auf diese Mängel ist zunächst einzugehen o Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils zunächst nicht gesagt werden, daß die Ehe der Parteien 11 überhaupt nicht zu dem Tragen gekommen sei11» Der Kläger hat, wie er vor dem Berufungsgericht bekundet hat, die Beklagte - seine frühere Schulkameradin als er 16 Jahre alt war, also etwa Ende 1938/Anfang 1939 näher kennengelernt. Die Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Ehe der Parteien nicht zu dem Tragen .gekommen und noch keine tiefen inneren Werte geschaffen habe, deren Anerkennung und Schutz durch die Aufrechterhaltung der Ehe geboten sei, steht vor allem insofern zu dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch, als aus der Verbindung der Parteien 2 Kinder hervorgegangen sind und die Beklagte um der Ehe willen ganz erhebliche Opfer auf sich genommen hat. Die Last seiner Unterhaltung und Erziehung ist in all diesen Jahren zu dem Teil unter sehr schwierigen seelischen und wirtschaftlichen Verhältnissen von der Beklagten allein getragen worden, Diese hat um ihrer Ehe und ihres Kindes willen Heimat und Verwandte aufgegeben und ein'hartes Flüchtlingsschicksal auf sich genommen. 28/50 zu entscheiden war* Ebenso ist auch das Verhalten des Klägers, der nach dem Zusammenbruch überhaupt keinen Versuch unternommen hat, über das Schicksal seiner Familie etwas zu erfahren, sondern schon im Januar 1946 nach nur einmonatiger Bekanntschaft unter Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung, daß er ledig sei, eine andere Frau heiratete und der auch später, als er den Aufenthaltsort seiner Frau und seines Kindes erfahren hatte, sich um deren Schicksal in keiner »«'eise kümmerte, hier wesentlich belastender und deshalb mit Rücksicht auf seine daraus sich ergebende höhere Verantwortlichkeit in weit stärkerem Maße für die Aufrechterhaltung der Ehe zu werten als in dem Fall der eben erwähnten früheren Entscheidung (vgl dazu das Urteil des Senats vom 14'2c1952 - MI Nr 12 zu § 48 Abs 2)\ ; Bas Berufungsgericht stützt, wie dargelegt, einige dieser Feststellungen nur auf den persönlichen Eindruck des Kla-gers, eine andere nur auf den Inhalt der Briefe der Beklagtem Der persönliche Eindruck einer Partei ist jedoch für sich genommen oft ein wenig verlässliches Beweismittel c Seine Verwertung kann deshalb zur Stütze einer Fest;-' stellung in der Regel nicht ausreichen, wenn noch andere ' Beweismittel zur Verfügung stehen» Bas war hier der Fall» Bas Berufungsgericht hätte zu den Fragen,die sich hier ergeben hatten, auch die Beklagte persönlich anhören oder, falls dieses nicht durchführbar war, wenigstens durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen müssen» Bas um- * somehr, als die Rechtsverteidi^ung der Beklagten ohnehin im Hinblick auf ihren Wohnsitz in der Ostzone erheblich erschwert war» Baneben wäre eine Vernehmung der Mutter des Klägers geboten gewesen, aus deren Brief an das Mel-deamt in vom 5 »9 »1949 das Landgericht hin- Nach dem von der Beklagten vorgelegten Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts in den Akten 3 R 689/51* deren Inhalt nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils von den Parteien vorgetragen ist, ist die Beklagte 30 - 40 $> erwerbsgemindert und muß sie ihren und ihres Sohnes Lebensunterhalt mit einer monatlichen Wohlfahrtsunterstützung von 79,50 BM-Ost bestreiten» Unter diesen Umständen besteht für das Kind ein besonders dringendes Interesse, daß es von seinem Vater - wenigstens zusätzlich Unterhaltsleistungen erhält, Bas gilt umsomehr, als bei zunehmendem Alter des Kindes, namentlich im Hinblick auf die Notwendigkeit seiner demnächstigen Berufsausbildung, erhöhte Aufwendungen für seinen Unterhalt erforderlich sein werden» Daß der Beklagte bisher nicht zwangsweise zu Unterhaltsleistungen veranlaßt worden ist, schliesst, wie auch das Berufungsgericht bemerkt, nicht aus, daß in Zukunft ünterhaltsansprüche gegen ihn gestellt werden. Eine Versagung der Scheidung mit Rücksicht auf das Interesse seines Kindes würde ihm diese seine rechtliche und sittliche Verpflichtung nachdrücklich zu dem Bewußtsein bringen, während eine Scheidung der Ehe unter Verneinung der Voraussetzungen für einen Schutz des Kindes nach § 48 Abs 3 EheG in Verbindung mit dem nach einer Scheidung zu erwartenden noch festeren Anschluß des Klägers* an Ilse Dietzel und deren Kinder nach der Lebenserfahrung geeignet ist, das Bewußtsein dieser Verpflichtung in ihm weiter abzuschwachen. Das Berufungsgericht hat aber auch verkannt, daß die äusseren Möglichkeiten einer Verwirklichung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger für das Kind durch die Scheidung der Ehe verringert werden. , falls sie die Nichtigkeit ihrer Ehe mit dem Kläger bei der Eheschließung nicht gekannt hat, wie ein schuldig geschiedener Ehegatte unterhaltspflichtig sein (§26 Abs 2, Satz 2 EheG)* Durch eine Heirat gen Ehe ermöglicht werden soll, würden jedoch auch etwaige aus einer Ehe mit ihr noch hervorgehende Kinder Unterhaltsansprüche gegen ihn erwerben, die bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs seines Kindes aus erster Ehe zu dessen Ungunsten zu berücksichtigen wären» Ferner sind auch die nachteiligen seelischen Auswirkungen einer Scheidung zu beachten,, mit denen erfahrungsgemäß bei der von ihrer Heimat und von ihren Verwandten getrennten,; völlig auf sich allein gestellten Beklagten zu rechnen.! ist, die, wie bereits erwähnt, ihrer Brozeßbevollmäch-tigten gegenüber erklärt hat, die Unterzeichnung der Pro-, zeßvollmacht komme ihr wie die Unterschrift unter ihr Todesurteil vor» Unter solchen seelischen Belastungen der Beklagten würde aber nach aller Voraussicht auch das einstweilen allein auf seine Mutter angewiesene Kind erheblich zu leiden haben, abgesehen davon, daß eine Scheidung seiner Eltern für ein Kind dieses alters immer die Gefahr einer für seine seelische Entwicklung außerordentlich nachteiligen Erschütterung seines Glaubens an den ert und die Verläßlichkeit ehelicher und elterlicher Liebe und Treue mit sich bringt»

Zitierte Normen: § 48 EheG § 139 ZPO § 48 EheG § 565 ZPO § 48 EheG § 91 ZPO
KindBerufungsgerichtParteiEheScheidungKlägerpersönlich

Volltext der Entscheidung

Vt ZE 28/53
Verkündet am 72 Januar 1954 ?odas, justizangestellter ^ls Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
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!	Im	Namen	des	Volkes
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In dem Rechtsstreit geb. Kl
 der Ehefrau Martha D^BBfc Straße #,
Beklagte und Revisionsklägerin:
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalti
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den Bergmann Reinhold B
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12»November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, DroV.V/erner, Scheffler und Wüstenl^erg •
für Recht erkannt?
Das Urteil des 7cZivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Dezember 1952 wird aufgehoben«
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3oZivilkammer des Landgerichts in Essen vom 2»Mai 1952 wird zurückgewiesen„
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, katholischen Glaubens, haben am 22.Februar 1941 vor dem Standesamt in Beichenberg (Sudetenland) die Ehe miteinander geschlossene Der Kläger, der damals Soldat war, hatte zu dem Zwecke der Eheschliessung Urlaub bekommen» Beide Parteien waren damals erst 18 Jahre alte Kurz nach der Hochzeit wurde ihnendas erste Kind geboren, das später im Alter von 3 Jahren starbo Im Jahre 1944 wurde ihnen ein zweites Kind geboren» Dieses befindet sich bis heute bei der Beklagten in Mecklenburg»
Während des Krieges hat der Kläger seine 3 Urlaubsseiten bei der Beklagten verbracht, den letzten Urlaub im Dezember 1944 anlässlich des Todes des ersten Kindes» Während dieses Zusammenseins hatten die Parteien auch den letzten ehelichen Verkehr miteinander» Seit dieser Zeit sind sie nicht mehr zusammengekommen«
Nach Kriegsende hat die Beklagte mit dem Kinde der Parteien das Sudetenland verlassen und in Jarmen Kr»Dem-min Aufenthalt genommen» Der Kläger ließ sich im November 1945 aus der Kriegsgefangenschaft nach Watenstedt-Salzgitter entlassen» Dort hat er dann zunächst auch gewohnt» In der Folgezeit hat er keinen Versuch unternommen, mit der Beklagten, mit seiner Mutter oder mit seinen Brüdern Verbindung zu bekommen, sondern ist unter Verschweigung seiner bestehenden Ehe mit der Beklagten am 22»Januar 1946 eine zweite Ehe mit Ilse	eingegan-
gen, die drei Jahre jünger ist als er und die er im Dezember 1945 kennengelernt hatte» Vor dem Standesbeamten hatte er zu diesem Zwecke an Eidesstatt versichert, daß er noch ledig sei» Aus seiner Ehe mit Ilse D^fDf sind 2 ;jetzt 3 und 6 Jahre alte Kinder hervorgegangen»
Auf die Klage der Beklagten ist diese zweite Ehe des Klägers durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Essen vom 30»November 1951 (3 R 689/51) als Doppelehe für nichtig erklärt worden» Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts in Liebenburg vom 24» März 1950 (2 Go Ls 13/50 STA Braunschweig) ist der Kläger wegen Doppelehe und wissentlich falscher eidesstattlicher Versicherung zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden-, jedoch hat. das Gericht sogleich den bedingten Straferlaß gemäß dem Amnestiegesetz vom 31»12.1949 ausgesprochen» Der Klager, der inzwischen in das Ruhrgebiet übergesiedelt und dort als Bergmann tätig ist, lebt mit Ilse	und	seinen
 beiden aus der Verbindung mit dieser stammenden Kindern zusammen»
Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus § 48 EheG« Er hat hierzu vorgetragen; Zu seiner Eheschliessung mit der Beklagten sei es nur gekommen, weil diese von ihm schwanger gewesen sei» Er habe sich mit ihr nie gut verstanden» Nach Kriegsende habe er daher auch nicht versucht, mit ihr wieder Verbindung aufzunehmen. Da sämtliche Verwandten der Beklagten Tschechen gewesen seien, habe er geglaubt, daß die Beklagte die tschechische Staatsangehörigkeit wieder angenommen habe und für ihn daher endgültig verloren sei» Die Beklagte habe erst im Jahre 1949 durch seine Mutter erfahren, daß er noch lebe und eine zweite Ehe eingegangen sei» Im Dezember 1949 habe er erstmals von der Beklagten einen Brief erhalten» In ihren Briefen, besonders in dem Brief vom 14, September 1951? habe sie zu erkennen gegeben, daß sie nicht mehr ernstlich die Ehe mit ihm fortsetzen wolle» Nur aus Rachegefühlen widersetze sie'sich seinem Scheidungsbegehren» Er betreibe die alsbaldige Scheidung, um Ilse	rechtsgültig	heiraten	und	die	aus
 der nichtigen Ehe mit ihr hervorgegangenen Kinder legitimieren zu können»
 
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 Die Beklagtest beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffea Sie hat aus^eführt, daß der Kläger wegen der von ihm schuldhaft geschaffenen Verhältnisse keinen Schutz seiner gegenwärtigen Interessen verdiene» Sie hat auch bestritten, daß ihr Pesthalten an der Ehe von Rachegefühlen geleitet sei,und vorgetragen, daß sie sich aus sittlichen Erwägungen an die Ehe gebunden fühle und die Scheidung als einen unzu demutbaren Eingriff in ihre persönliche Sphäre betrachte« Sie sei mit dem Kläger von Kind an bekannt, mit ihm im gleichen Dorf aufgewachsen und in dieselbe Schule gegangen« Nach Kriegsende habe sie sogleich Nachforschungen nach dem Verbleib des Klägers angestellt, sie habe aber dessen Aufenthaltsort erst im Dezember 1949 von seiner Mutter erfahren»
Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers die Klage mit der Begi'ündung abgewiesen, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung ihrer Ehe nach § 48 Abs 2 EheG zu beachten sei=
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-gericht diesen nochmals persönlich vernommen und auf Scheidung der Ehe erkannt« In dem Urteil hat es ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe»
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen•
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Scheidung der Jhe,, soweit sie im § 48 Abs 1 EheG geregelt sind - Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
 
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während eines Zeitraums von 3 Jahren, tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe - ohne Hechtsirrtum bejahte Auch die Ausführungen, mit denen es die Zulässigkeit des iderspruchs der Beklagten gegen die Scheidung begründet, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
X» Rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Aufrechterhaltung der Ehe nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt mit der sittlichen Ordnung (§ 48 Abs 2 Satz 2 EheG) nicht zu vereinbaren sei. Allerdings kann die Frage, ob das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten unter Verkennung der aus dem Wesen der Ehe für die sittliche Beurteilung des ehelichen Verhältnisses der Parteien und ihres Gesamtverhaltens sich ergebenden V/ertmaßstäbe zu Unrecht verneint hat, im Hinblick auf die Mängel des Berufungsverfahrens vom Revisionsgericht nicht abschließend beantwortet werden» Auf diese Mängel ist zunächst einzugehen o
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils zunächst nicht gesagt werden, daß die Ehe der Parteien 11 überhaupt nicht zu dem Tragen gekommen sei11» Der Kläger hat, wie er vor dem Berufungsgericht bekundet hat, die Beklagte - seine frühere Schulkameradin als er 16 Jahre alt war, also etwa Ende 1938/Anfang 1939 näher kennengelernt. Hach etwa einem Jahr kam es zwischen ihnen zu dem Geschlechtsverkehr, der alsbald zur Schwangerschaft der Beklagten führte.
Am 22.2.1941, also nach etwa 2-jähriger näherer Bekanntschaft, haben die Parteien geheiratet. Im Gegensatz zu .
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dem in dem Urteil des Senats vom 12.7.1951 - L-M Hr 8 zu^ . § 48 Abs 2 EheG - behandelten Fall bestand also zwisphep^t ihnen hei der Eheschliessung erheblich mehr als eine \	^
flüchtige Urlaubsbekanntschafto Beide Parteien waren freilich damals noch recht jung. Die Eheschliessung erfolgte
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Jedoch nicht übereilt und im Einverständnis der beiderseitigen Eltern. Der Umstand, daß der Kläger sich möglicherweise zur Eheschliessung auch deshalt hat bestimmen lassen, um dem erwarteten Kind die Stellung eines ehelichen zu verschaffen, macht die Ehe nicht weniger schutzwürdig. Es würde, wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, eine bedenkliche Entwertung der verpflichtenden Kraft des JhegelÖbnisses bedeuten., wenn dem Motiv der,:fehi£-
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Schliessung eine allein entscheidende Bedeutung für die v Beaehtlichkeit des Widerspruchs eingeräumt würde (vgl Urteil vom 19c3*1953 - IV ZR 163/52, Urteil vom 23.4.1953 - IV ZR 186/52 -)c •
Die Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Ehe der Parteien nicht zu dem Tragen .gekommen und noch keine tiefen inneren Werte geschaffen habe, deren Anerkennung und Schutz durch die Aufrechterhaltung der Ehe geboten sei, steht vor allem insofern zu dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch, als aus der Verbindung der Parteien 2 Kinder hervorgegangen sind und die Beklagte um der Ehe willen ganz erhebliche Opfer auf sich genommen hat. Das erste Kind der Parteien ist zwar im Alter von 3 Jahren gestorben. Dieser Schicksalsschlag, der beide Ehegatten traf, mit dem aber die Beklagte, wie ibr Brief vom 14o9<»1951 ergibt, sich besonders schwer hat abfinden können, war bei rechter ehelicher und elterlicher Gesinnung der Parteien durchaus geeignet, das innere Band zwischen ihnen zu festigen. Das zweite Kind, ein Sohn, ist nunmehr 9 Jahre alt. Die Last seiner Unterhaltung und Erziehung ist in all diesen Jahren zu dem Teil unter sehr schwierigen seelischen und wirtschaftlichen Verhältnissen von der Beklagten allein getragen worden, Diese hat um ihrer Ehe und ihres Kindes willen Heimat und Verwandte aufgegeben und ein'hartes Flüchtlingsschicksal auf sich genommen. In allen diesen Beziehungen unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem,der in der in dem angefochtenen Urteil erwähnten Sache IV ZR
28/50 zu entscheiden war* Ebenso ist auch das Verhalten des Klägers, der nach dem Zusammenbruch überhaupt keinen Versuch unternommen hat, über das Schicksal seiner Familie etwas zu erfahren, sondern schon im Januar 1946 nach nur einmonatiger Bekanntschaft unter Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung, daß er ledig sei, eine andere Frau heiratete und der auch später, als er den Aufenthaltsort seiner Frau und seines Kindes erfahren hatte, sich um deren Schicksal in keiner »«'eise kümmerte, hier wesentlich belastender und deshalb mit Rücksicht auf seine daraus sich ergebende höhere Verantwortlichkeit in weit stärkerem Maße für die Aufrechterhaltung der Ehe zu werten als in dem Fall der eben erwähnten früheren Entscheidung (vgl dazu das Urteil des Senats vom 14'2c1952 - MI Nr 12 zu § 48 Abs 2)\	;
Mit Rücksicht auf die Opfer, die die Beklagte, wie dargelegt, für die Verwirklichung der Ehe gebracht hat* und im Hinblick auf ihre oben erörterte bedrängte wirtschaftliche Lage kommt auch ihrem Anspruch auf Versorgung durch den Kläger eine wesentliche Bedeutung im Sinne eines- Umstandes zu, der für die Aufrechterhaltung der Ehe spricht. Bei der vom Kläger durch sein bisheriges Verhalten bekundeten Einstellung zu den Bedürfnissen seiner Frau und seines Kindes würde dieser Anspruch der Beklagten durch eine Scheidung der Ehe in gleicher Weise und aus den gleichen Gründen beeinträchtigt werden., wie der Unterhalts anspruch des Kindes, worauf unten zu II noch des näheren eingegangen werden wird«, Auch das hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt«,
Einer endgültigei Stellungnahme des Revisionsgerichts... in dem Sinne, daß unter diesen Umständen die Aufrechterhaltung der Ehe hei richtiger Würdigung des Wesens der’
Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht ungerechtfertigt sei, steht indes die Feststellung
 des Berufungsgerichts entgegen, daß der Kläger nach seinem persönlichen Eindruck auf das Berufungsgericht bei der Eheschliessung noch nicht in der Lage gewesen sei,
 Sinn und Aufgabe der Ehe voll zu erfassen, daß er nach der Eheschliessung in den kurzen Tagen des Zusammenseins mit der Beklagten das G-efühl einer inneren Verbundenheit mit ihr und einer ihm daraus erwachsenden besonderen Verpflichtung ihr gegenüber nicht habe erlangen können und daß die Beklagte, wie sich aus ihrem Brief an den Kläger vom 14»9»1951 ergebe, sich auch deshalb der Scheidung widersetze, um dem Kläger "eins auszuwischen", wäh-rend ihr an ihm persönlich nichts mehr gelegen sei*
Hinsichtlich dieser Feststellung wirft die Revision dem Berufungsgericht mit Recht mangelnde Aufklärung des Sachverhalts - Verletzung der §§ 622, 139 ZPO - vor. Bas Berufungsgericht stützt, wie dargelegt, einige dieser Feststellungen nur auf den persönlichen Eindruck des Kla-gers, eine andere nur auf den Inhalt der Briefe der Beklagtem Der persönliche Eindruck einer Partei ist jedoch für sich genommen oft ein wenig verlässliches Beweismittel c Seine Verwertung kann deshalb zur Stütze einer Fest;-' stellung in der Regel nicht ausreichen, wenn noch andere ' Beweismittel zur Verfügung stehen» Bas war hier der Fall» Bas Berufungsgericht hätte zu den Fragen,die sich hier ergeben hatten, auch die Beklagte persönlich anhören oder, falls dieses nicht durchführbar war, wenigstens durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen müssen» Bas um- * somehr, als die Rechtsverteidi^ung der Beklagten ohnehin im Hinblick auf ihren Wohnsitz in der Ostzone erheblich erschwert war» Baneben wäre eine Vernehmung der Mutter des Klägers geboten gewesen, aus deren Brief an das Mel-deamt in	vom	5	»9 »1949 das Landgericht hin-
sichtlich der Frage, ob es zwischen den Parteien zu einer echten Lebensgemeinschaft gekommen sei, die entge-
gengesetzten Schlüsse gezogen hatte, wie sie das Berufungsgericht, das auf diesen Brief nicht eingegangen ist, aus dem persönlichen Eindruck des Klägers gezogen hatte. Der Kläger seihst hatte die Vernehmung seiner Mutter hierzu in der Berufungsbegründung (Bl 44 d*A«) angeregt, Die persönliche Vernehmung der Beklagten - wenn möglich unter Anordnung ihres persönlichen Erscheinens vor dem Berufungsgericht - war aber vor allem für die Beantwortung der Frage unerlässlich, wie die Beklagte jetzt innerlich zu dem Kläger steht und aus welchen Beweggründen sie der Scheidung widerspricht» Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22»1»1951 (BGHZ 1,87 ff [93]) dargelegt hat, ist bei der Feststellung dieser Beweggründe große Sorgfalt geboten und darauf zu achten, daß eine einmalige, aus der Stimmung des Augenblicks geborene Äusserung noch nicht stets einen sicheren Schluß auf die Grund- und Gesamthaltung des Ehegatten zulässt» So lag hier die Möglichkeit nahe, daß die Beklagte, wie auch das Landgericht angenommen hatte, diesen Brief aus einer grenzenlosen Enttäuschung und Bitterkeit heraus geschrieben hatte, wie sie doch bei dem treulosen Verhalten des Beklagten nur zu verständlich gewesen wäre» Ihre in ihrem Schreiben an ihre Prozeßbevollmächtigte enthaltene Äusserung, die Unterzeichnung der Prozeßvollmacht komme ihr wie die Unterschrift unter ihr Todesurteil vor, könnte dafür sprechen, daß sie in Wirklichkeit noch sehr an ihrer Ehe und an ihrem Manne hängt» Lenn das Berufungsgericht trotzdem aus dem Brief vom 14»September 1951, ohne die Beklagte selbst dazu zu hören, folgerte7 daß ihr am Kläger nichts mehr gelegen sei, * so verletzte es damit, wie die Revision mit Hecht rügt, die ihm gemäß § 622 ZPO .obliegende ./flicht zu möglichst erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts»
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Die erörterten Verfahrensmängel können jedoch nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen, weil dieser bereits auf Grund des § 48 Abs 3 EheG zur Endentscheidung, nämlich zur Abweisung der Klage, reif ist (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO)»
II, Bas Berufungsgericht hat die Präge, ob das wohlverstandene Interesse des aus der Ehe hervorgegangenen neunjährigen Kindes die Aufrechterhaltung der Jhe erfordere (§ 48 Abs 3 EheG), verneint» Bie Ausführungen, die es hierzu macht, lassen jedoch erkennen, daß es den Begriff des wohlverstandenen Interesses in seiner Bedeutung für den vorliegenden Pall verkannt hat, Ber Kläger hat sich, auch seitdem er den Aufenthaltsort der Beklagten erfahren hat, in keiner Weise um sie und sein Kind gekümmert, Bas Berufungsgericht hat keine näheren Peststellungen darüber getroffen, in welchen Verhältnissen beide leben. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts in den Akten 3 R 689/51* deren Inhalt nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils von den Parteien vorgetragen ist, ist die Beklagte 30 - 40 $> erwerbsgemindert und muß sie ihren und ihres Sohnes Lebensunterhalt mit einer monatlichen Wohlfahrtsunterstützung von 79,50 BM-Ost bestreiten» Unter diesen Umständen besteht für das Kind ein besonders dringendes Interesse, daß es von seinem Vater - wenigstens zusätzlich Unterhaltsleistungen erhält, Bas gilt umsomehr, als bei zunehmendem Alter des Kindes, namentlich im Hinblick auf die Notwendigkeit seiner demnächstigen Berufsausbildung, erhöhte Aufwendungen für seinen Unterhalt erforderlich sein werden» Daß der Beklagte bisher nicht zwangsweise zu Unterhaltsleistungen veranlaßt worden ist, schliesst, wie auch das Berufungsgericht bemerkt, nicht aus, daß in Zukunft ünterhaltsansprüche gegen ihn gestellt werden.
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Ob die Schwierigkeiten, die der Verwirklichung derartiger Ansprüche mit Rücksicht auf die räumliche Trennung der Parteien durch die Zonengrenze zur Zeit entgegenstehen mögen, auch in Zukunft weiter bestehen werden, ist ungewiß.
Wenn der Kläger sich seiner sittlichen und rechtli-" eben Pflicht, für seine notleidende Frau und sein Kind * in der Ostzone zu sorgen, in rechter Weise bewußt wäre, so würde er, da er nicht mittellos, sondern z.B. in der Lage ist, die für die Durchführung des gegenwärtigen Rechtsstreits erforderlichen Kosten aufzubringen, bei gutem Willen auch Mittel und Wege finden« seinen Angehörigen in der Ostzone wirtschaftlich - z.B. durch Über- -Sendung von Paketen - zu helfen. Eine Versagung der Scheidung mit Rücksicht auf das Interesse seines Kindes würde ihm diese seine rechtliche und sittliche Verpflichtung nachdrücklich zu dem Bewußtsein bringen, während eine Scheidung der Ehe unter Verneinung der Voraussetzungen für einen Schutz des Kindes nach § 48 Abs 3 EheG in Verbindung mit dem nach einer Scheidung zu erwartenden noch festeren Anschluß des Klägers* an Ilse Dietzel und deren Kinder nach der Lebenserfahrung geeignet ist, das Bewußtsein dieser Verpflichtung in ihm weiter abzuschwachen. Schon aus diesem Grunde ist die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des Kindes der Parteien geboten.
Das Berufungsgericht hat aber auch verkannt, daß die äusseren Möglichkeiten einer Verwirklichung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger für das Kind durch die Scheidung der Ehe verringert werden. Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen aus seiner zweiten, nichtigen Ehe hervorgegangenen Kindern besteht zwar gemäß § 25 EheG neben der Unterhaltspflicht ihrer Mutter, auch wenn er diese nicht heiraten kann. Ebenso würde er auch gegen-
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, falls sie die Nichtigkeit ihrer Ehe
 mit dem Kläger bei der Eheschließung nicht gekannt hat, wie ein schuldig geschiedener Ehegatte unterhaltspflichtig sein (§26 Abs 2, Satz 2 EheG)* Durch eine Heirat
 gen Ehe ermöglicht werden soll, würden jedoch auch etwaige aus einer Ehe mit ihr noch hervorgehende Kinder Unterhaltsansprüche gegen ihn erwerben, die bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs seines Kindes aus erster Ehe zu dessen Ungunsten zu berücksichtigen wären» Ferner sind auch die nachteiligen seelischen Auswirkungen einer Scheidung zu beachten,, mit denen erfahrungsgemäß bei der von ihrer Heimat und von ihren Verwandten getrennten,; völlig auf sich allein gestellten Beklagten zu rechnen.! ist, die, wie bereits erwähnt, ihrer Brozeßbevollmäch-tigten gegenüber erklärt hat, die Unterzeichnung der Pro-, zeßvollmacht komme ihr wie die Unterschrift unter ihr Todesurteil vor» Unter solchen seelischen Belastungen der Beklagten würde aber nach aller Voraussicht auch das einstweilen allein auf seine Mutter angewiesene Kind erheblich zu leiden haben, abgesehen davon, daß eine Scheidung seiner Eltern für ein Kind dieses alters immer die Gefahr einer für seine seelische Entwicklung außerordentlich nachteiligen Erschütterung seines Glaubens an den ert und die Verläßlichkeit ehelicher und elterlicher Liebe und Treue mit sich bringt»
Einer Scheidung der Ehe steht hiernach schon das wohlverstandene Interesse des Kindes im Sinne des § 48 Abs 3 EbeG entgegen»	‘
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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