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BGH · IV ZB 28/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 28/52

Zweignieder1assung Beklagten; Berufungsklägerin prozessbeVollmachtigter: Rechtsenwalt den Treuhänder für das Gondervernögen unter der Firma Kläger.. hat der IV <> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juli .1952 unter Hit Wirkung der Bundesrichter Dr0 Bersch, ischeru Raskei Dr» Hartz und Johannsen für' Recht erkannt Die Revision gegen das Urteil des 17 Zivilsenats des Hanseatischen Obcrlanöesgerichts in Hamburg von 15o ITovember 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* 5eX^.s^scr-u--iSehe Bürgschaft übernahm, Zins- und Til Lg graten wurden bis'einschliesslich Iiärz.,1945 geleistet, Währungsstichtag betrug die Darlehensforderung der Be- Auf Grand einer Vereinbarung vom September 1948 über gahlung von Zins- und Tilgungsraten mit dem Vorgänger Klägers wurden für die Zeit vom 21,,Juni 1948 bis Oktober 1949 insgesamt 24»826?89 ratsgesetz Hr 2 Art I aufgelöst worden, Ihre Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Beklagten ist daher nach §.: 14u,2;iff 2.,UmstG nicht umgestellt ' worden.. Verhältnis 1 t 1 umgestellt, Hach dem'.Villen des' Rechts Vorgängers -des'- -Klägers sollte die Leistung dazu dienen, die für die Zeit vom. dienen sollte, zur Zeit überhaupt nicht.durch eine Zahlung getilgt werden, kann. Das Darlehen v/ar, wie bereits ausgeführt, nicht auf DH umgestellt und daher noch eine Bll-Verbindlichkeit (vgl BGIIZ 2, 300). Durch eine DU-Zahlung können sie auch deswegen nicht getilgt werden, weil eine allgemeine gesetzliche Vorschrift über das Wertverhältnis der früheren EH zur DU nicht besteht. Durch das erste Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens ist vielmehr die Eil-Währung ausser Kraft gesetzt und durch die DU-Währung ersetzt worden. Auch aus der in dem Umstellungsgesetz engeordneten Umwandlung der Altgeldguthaben kann ein allgemeines WertVerhältnis der EU zur DU nicht hergeleitet' werden, da nur ein feil der Altgeldguthaben über hau.pt umgewandelt worden ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der in diesen Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Umstellung der ELI-Foräerungen.Diese sind je nach den besonderen Verhältnissen verschieden oder gar’nicht umgestellt worden. Demnach hat ' der F.echtsVorgänger des Klägers um eine Verbindlichkeit zu tilgen, etwas geleistet, was nicht geschuldet war und daher:die bezweckte Schuldtilgung nicht bewirken konnte. ff dass die Hypothek in Verhältnis 1 : 1 umgesteilt und dass durch die Zahlung eine entsprechende Enthaftung des Gründet dels eingetreten sei. Die für die Beklagte auf dem Grundstück eingetragene Hypothek ist wenigstens zur Zeit nur ein ?ormalrecht„ Eine .besti'Efote Umstellung .der 'Hypothek musste erfolgen, um in Interesse des Grundstücks^'' Verzehrs, vor allen etwaiger in Rang nachstehender Grund-piaudgläüoiger. Uidersprucli ist nicht allein in Wahrheit nur eine)'Vormerkung zur Sicherung des Die Eintragung eines Widerspruchs ist jedoch auch dadurch gerechtfertigt, dass die Umstellung nur eine formale Rechtsstellung für den Hypothekengläubiger begründet hat. Begründet aber die eingetragene Hypothek nur eine; formale, Rechtsstellung für den Gläubiger und' ist. ob und inwieweit der Gläubiger materiell berech-tigt ist, dann kann'eine -Zahlung auf die .Hypothek, die in Verkennung' der Rechtslage geleistet worden ist. ihren Rechtsgrund nicht darin finden, dass dadurch die Hypothek getilgt und die Haftung des Grundstücks - gemindert worden ist. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht frei von I,- Rechts Irrtum festgestellt ^dass der Rechtsvorgänger des Klägers mit seiner Zahlung nur .die von den Parteien irrtümlich als umgestellt' angesehene..-Forderung .tilgen und . letztere war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls ein wirtschaftliches Hotly/ nicht aber der eigentliche Zweck und Rechtsgrund der Zahlung. -,/enn nicht besondere Umstände dafür sprechen, kann nicht mm Wäm angenommen werden, dass ein Schuldner'» der zugleich Grund-.'Stückseigentümer ist', und eine Zahlung an den Hypotheken '.gläubiger leistet« damit allein bezweckt/ die Haftung des Grundstücks zu mindern» Rechtlich gesehen bildet die Forderung das Kernstück der Hypothek» Fiese ist grundsätzlich von dem Bestand der Forderung abhängig» Die Hypothek als solche gibt den Gläubiger weder den Schuldner noch de‘m Grundstückseigentümer gegenüber einen Anspruch auf '-'Zählung einer bestimmten/Geldsummen Die Hypothek gibt dem'Gläubiger nur das - Recht, sich aus der.) belastet en Grundstück wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen,. Der "Grund-s t üc k sei gen tun er ist auf, Grund der Hypothek nur verpflichtet, dieses Vorgehen des Gläubigers zu dulden» § 1142 BGB gibt den Eigentümer nur ein Lösungsrecht ohne einen ent--., sprechenden Anspruch des Gläubigers zu begründen» Zahlt der persönliche Schuldner, der zugleich' Grundstückseigentümer ist,; (Tilgungsratenvw dann will •: er damit in der Regel die durch die Hypothek gesicherte; Forderung tilgen. Dass durch die Zahlung zugleich-die Haftung des Grundstücks gemindert wird, ist nur eine' Folge,, die sich aus/der'akzesso] sehen ITatur der Hypothek'ergibt und die zudem, um'auch formal nach aussen erkennbar zu werden, eine Berichtigung des Grundbuchs erfordert. Der Kläger verstesst damit, dass er die gezahlten Beträge zurächfordert, auch nicht gegen Treu und Glauben;, Seine Aufgabe' ist es, das Vermögen der aufgelösten G-mbH zu verwalten und für die Aufgaben zu erhalten, denen eis 'nach einer künftigen gesetzlichen Regelung zu dienen bestirnt ist

Zitierte Normen: § 812 BGB
BGBRechtForderungZahlungHypothekVerhältnisKlägerGrundstück

Volltext der Entscheidung

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und Tilgungsraten, weil er irrig annahm, die
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Aktenzeichen: IV ZB 28/52
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Urteil des BGH vom 14. Juli 1952
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01G Hamburg

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Verkündet am 14= Juli 1952 Klett, Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 ersicherungs-jlG? Zweignieder1assung
 Beklagten; Berufungsklägerin prozessbeVollmachtigter: Rechtsenwalt
 den Treuhänder für das Gondervernögen unter der Firma
 Kläger.. Berufungsbeklägten und Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der IV <> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 7» Juli .1952 unter Hit Wirkung der Bundesrichter Dr0 Bersch, ischeru Raskei Dr» Hartz und Johannsen
 für' Recht erkannt
 Die Revision gegen das Urteil des 17 Zivilsenats des Hanseatischen Obcrlanöesgerichts in Hamburg von 15o ITovember 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Treuhänder für
 GmbH
Der Kläger ist seit dem. das Sondervernögen unter der Firma 'Biese Gesellschaft war der Rerteiverlag der letzten Gesellschafter waren der Ca
 Treuhänder des Therveri8£s und eine Toehtergesellschaft des Eherverlags "dttfHMP Gir.h:i". Sur. Treunendv^rröGei-^üe
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dariehen in Hohe von
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 Brricht^ng dieses Hauses hat arc ches erststelligGg Hypotheken!;!
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5eX^.s^scr-u--iSehe Bürgschaft übernahm, Zins- und Til
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graten wurden bis'einschliesslich Iiärz.,1945 geleistet, Währungsstichtag betrug die Darlehensforderung der Be-
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gten noch 2„559^450,53 RI.L Die Zinsrückstände beliefen
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,n aUf 37,432,20 DLL Die Dari eh ehsf or de rung und die “othe!: v.urden von den rortoien in VcrkÄng der Hechts-
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 als im Verhältnis Io : 1 umgestellt behandelt.
Auf Grand einer Vereinbarung vom September 1948 über gahlung von Zins- und Tilgungsraten mit dem Vorgänger Klägers wurden für die Zeit vom 21,,Juni 1948 bis Oktober 1949 insgesamt 24»826?89 DU an die Beklagte jlt. Am 13, Oktober 1949 wurde das Grundstück' durch 1 : 'plus's des allgemeinen Organisationsausschusses in Vnp der Hansestadt Hamburg übereignet«,
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"per Kläger begehrt Rückzahlung der infolge des Irr-
s über das Um Stellung svc rtiä1tn i s gezahlten Zins- und
n. ^gUligsbeträge in Höhe von 24°826,89 DH nebst 4 fo Zinsen
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Die Beklagte hat beantragt',-'die■ Klage abzuweisen,
3ie j i (< i Anspruci: des Klägers i it Eec itsäusführüngeh entgegengetreten und hat geltend genacht, das Verlangen des KlägersJverstosse gegen Treu und Glauben;, Berner hat sie sich wegen der ihr gegen das Treuhanavermögen zustehenden Forderung auf ein■Zurückbehaltungsrecht berufen, 1
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil' eingelegte Berufung zurückgewiesen, Llit ihrer,.Revision:verfolgt diel Beklagte weiter ihren Antrag, die Klage abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision;zurückzuweisen«.
Ln tscheidungsgründe %j
Die an sich zulässige, 1 frist- und formgerecht, eingejp. legte Devision ist unbegründet.
Die IlgMHHHi	GmbH	ist	nach	dem	Kcntroll-
ratsgesetz Hr 2 Art I aufgelöst worden, Ihre Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Beklagten ist daher nach §.: 14u,2;iff 2.,UmstG nicht umgestellt ' worden.. Die zur . Sicherung dieser Darlehensforderung 'eingetragene'Hypothek ist dagegen nach § 2 Ziff 1.. der 40, DVD zu dem UmstG im. Verhältnis 1 t 1 umgestellt,
 Hach dem'.Villen des' Rechts Vorgängers -des'- -Klägers sollte die Leistung dazu dienen, die für die Zeit vom. 21,Juni f 1948 bis 13, Oktober 1349 auf das Darlehen.geschulte Du, Zins--und Tilgungsraten zu begleichen. Der Kläger kann die.geleisteten Zahlungen nach § 812 Abs 1.Satz 1 BGB zu- ' rückfördern, weil die Borderung, zu deren Tilgung die Zah-
dienen sollte, zur Zeit überhaupt nicht.durch eine
 Zahlung getilgt werden, kann. Das Darlehen v/ar, wie bereits ausgeführt, nicht auf DH umgestellt und daher noch eine Bll-Verbindlichkeit (vgl BGIIZ 2, 300). Solange nicht eine gesetzliche Regelung erfolgt ist. steht überhaupt nicht fest, ob und in welcher Art derartige;, nicht umgestellte ReichsmarkverbInd11chkeiten getilgt werden können. Durch eine DU-Zahlung können sie auch deswegen nicht getilgt werden, weil eine allgemeine gesetzliche Vorschrift über das Wertverhältnis der früheren EH zur DU nicht besteht. Die Währungsreform ist nicht in der.Weise durchgeführt worden, dass neben die EU-Währung die DU-Währung trat, die in einen bestimmten Wertverhältnis zu der alten Währung stellt! Durch das erste Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens ist vielmehr die Eil-Währung ausser Kraft gesetzt und durch die DU-Währung ersetzt worden. Soweit dieses Gesetz den Umtausch von Altgeldnoten gegen Zahlungsmittel der neuen Währung vorsah, wurde damit nur die•Erstausstattung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit neuen Geld bezweckt. Auch aus der in dem Umstellungsgesetz engeordneten Umwandlung der Altgeldguthaben kann ein allgemeines WertVerhältnis der EU zur DU nicht hergeleitet' werden, da nur ein feil der Altgeldguthaben über hau.pt umgewandelt worden ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der in diesen Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Umstellung der ELI-Foräerungen.Diese sind je nach den besonderen Verhältnissen verschieden oder gar’nicht umgestellt worden. Demnach hat ' der F.echtsVorgänger des Klägers um eine Verbindlichkeit zu tilgen, etwas geleistet, was nicht geschuldet war und daher:die bezweckte Schuldtilgung nicht bewirken konnte. Eine solche Leistung kann nach § 812 Abs 1 Satz 1 BGB zurückgefordert werden. Die
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ist 'ähnlich ole we nil auf leihehechte Frendwah-
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Die Beklagte kann, sich auch nicht . darauf. beruf en? ff dass die Hypothek in Verhältnis 1 : 1 umgesteilt und dass durch die Zahlung eine entsprechende Enthaftung des Gründet dels eingetreten sei. Die für die Beklagte auf dem Grundstück eingetragene Hypothek ist wenigstens zur Zeit nur ein ?ormalrecht„ Eine .besti'Efote Umstellung .der 'Hypothek musste erfolgen, um in Interesse des Grundstücks^'' Verzehrs, vor allen etwaiger in Rang nachstehender Grund-piaudgläüoiger. hlarheit über die Belastung des Grund- : stücks zu schaffen. Von einer Umstellung in. Yernältnis 10 ; ]. ist afoge sehen werden, da. das ein ungerechtfertigtes Hufrücken der nachstehenden Gläubiger zur Po l ge gehe!.)! hätte (vgl die amtliche Begründung zur 40/ DVO zu dem Ums tG Ziff 3. b am u BAnz 49 kr 11). .Die Hypothekenmläu-bigerin kann jedoch dieses für sie eingetragene Hecht
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ergebenden Einreden nach { 1137 BGI zu , ; cs .. i c bei der Belastung nur um ein Porhalrecht >an.de 11	ri
U 5 Abs .k-der 40. DVO zun(UmstGohDanach kann der;.;,Bigen~
.t Ürner mUenn' (das j Ums t el lungs ve rhälf hi s hach § 2 Z if f 1	:
ini das Grundbuch .eingetragen ist f ;die.’ Eintragung ’ eines .'idersprucns beantragen. -Dieser. Uidersprucli ist nicht allein in Wahrheit nur eine)'Vormerkung zur Sicherung des

künftigen. Anspruchs auf Änderung des dinglichen Rechtsverhältnisses; der sich aus der endgültigen gesetzlichen Regelung des Rechtsverhältnisses ergehen kann, wie Harme-ning-Duden (ErgBd hO. IVO zun Ur.stG *§ 5 Anm 5) annimmt. Allerdings entspricht die Eintragung des UnstellungsVerhältnisses an sich den darüber getroffenen gesetzlichen Bestimmungen.• Die Eintragung eines Widerspruchs ist jedoch auch dadurch gerechtfertigt, dass die Umstellung nur eine formale Rechtsstellung für den Hypothekengläubiger begründet hat. die der materiellen Rechtslage, die allein durch die nicht ungestellte Hypotheken!o räerung bestimmt wird.-nicht entspricht. Begründet aber die eingetragene Hypothek nur eine; formale, Rechtsstellung für den Gläubiger und' ist.
ungeklärt? ob und inwieweit der Gläubiger materiell berech-tigt ist, dann kann'eine -Zahlung auf die .Hypothek, die in Verkennung' der Rechtslage geleistet worden ist. ihren Rechtsgrund nicht darin finden, dass dadurch die Hypothek getilgt und die Haftung des Grundstücks - gemindert worden ist. las gilt umsomehr, als die Darlehens!orderung, zu deren Sicherung die Hypothek dient j,". durch diese Zahlung überhaupt nicht getilgt werden konnte.
Abgesehen davon hat das Berufungsgericht frei von I,- Rechts Irrtum festgestellt ^dass der Rechtsvorgänger des Klägers mit seiner Zahlung nur .die von den Parteien irrtümlich als umgestellt' angesehene..-Forderung .tilgen und . 'nicht etwa eine Enthaftung des Grundstücks herbeiführen wollte. letztere war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls ein wirtschaftliches Hotly/ nicht aber der eigentliche Zweck und Rechtsgrund der Zahlung.
-,/enn nicht besondere Umstände dafür sprechen, kann nicht
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 angenommen werden, dass ein Schuldner'» der zugleich Grund-.'Stückseigentümer ist', und eine Zahlung an den Hypotheken '. gläubiger leistet« damit allein bezweckt/ die Haftung des Grundstücks zu mindern» Rechtlich gesehen bildet die Forderung das Kernstück der Hypothek» Fiese ist grundsätzlich von dem Bestand der Forderung abhängig» Die Hypothek als solche gibt den Gläubiger weder den Schuldner noch de‘m Grundstückseigentümer gegenüber einen Anspruch auf '-'Zählung einer bestimmten/Geldsummen Die Hypothek gibt dem'Gläubiger nur das - Recht, sich aus der.) belastet en Grundstück wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen,. Der "Grund-s t üc k sei gen tun er ist auf, Grund der Hypothek nur verpflichtet, dieses Vorgehen des Gläubigers zu dulden» § 1142 BGB gibt den Eigentümer nur ein Lösungsrecht ohne einen ent--., sprechenden Anspruch des Gläubigers zu begründen» Zahlt der persönliche Schuldner, der zugleich' Grundstückseigentümer ist,; (Tilgungsratenvw dann will •: er damit in der Regel die durch die Hypothek gesicherte; Forderung tilgen. Dass durch die Zahlung zugleich-die Haftung des Grundstücks gemindert wird, ist nur eine' Folge,, die sich aus/der'akzesso] sehen ITatur der Hypothek'ergibt und die zudem, um'auch formal nach aussen erkennbar zu werden, eine Berichtigung des Grundbuchs erfordert. Da der Rechtsvorgänger des Klägers Treuhänder f ür das gesamt e Vermögen der GmbH war »- 'konnte das Berufungsgericht bedenkenlos annehmen, dass er mit seiner Zahlung nur die Verbindlichkeit der GmbH tilgen wollte» Irgendwelche besonderen Umstände» aus/denencsich', ergibt» dass er mit: der - Zahlung- auch die Haftung des Grundstücks mindern ' wollt e , haben die'. Part ei eh nicht vorgetragen» ■	,v;	:.	w.;. ».	wekg:/;	'	:g;'w
Der Kläger verstesst damit, dass er die gezahlten Beträge zurächfordert, auch nicht gegen Treu und Glauben;,
Seine Aufgabe' ist es, das Vermögen der aufgelösten G-mbH zu verwalten und für die Aufgaben zu erhalten, denen eis 'nach einer künftigen gesetzlichen Regelung zu dienen bestirnt ist
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mi dieser Aufgabe sj i n /erfolgt seinen Anspruch Jjj e hon tenerrb chei dung berurt auf " ff r- 0
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