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BGH

Gericht: BGH

Sie hat beantragt, festsustsllsn, dass das Testament des Erblassers vom 5»Februar 1945 nichtig ist. Die Peststellung des Berufungsgerichts, dass es sich' bei der Erkrankung des Srblassers um einen Dauerzustand gehandelt habe, könne v/eiter nur durch eine Verletzung des § 286 ZPO getroffen sein; denn der Sachverständige Dr.SchflBP habe diese Frage nur in seinem ersten Gutachten angeschnitten. Dass das Berufungsgericht gegen diesen Grundsatz oder gegen die ihm nach § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht ver-stossen hat, kann dem angefochtenen Urteil nicht^nt- * nozmuen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der vernommene Sachverständige ein erfahrener Psy- •' chiater ist. Abgesehen davon könnte der von der Bevision hervorgehobene Erfahrungssatz nur dann in Betracht kommen,wenn der Sachverständige nur aus der Tatsache, dass der Erblasser vor längerer Zeit einen Schlaganfall erlitten hatte, den Schluss gezogen hätte, er sei auch zur Zeit der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen« Der Sachverständige hat aber, wie seine Ausführungen in dem dritten Gutachten auf Seite 13 ergeben, seine Schlüsse aus dem gesamten Krankheitsverlauf des Erblassers und besonders aus den Krank-heitsSymptomen, die gerade für die allein maßgebende Zeit der.Testamentserrichtung festgestellt waren, gezogen. Januar 1945 laufend verschlimmert und schliesslich zu dem Tode, des Erblassers geführt habe, dass ge- ' rade für die Zeit der Testamentserrichtung eine sensorische Aphasie festzustellen sei. Es war daher auch unerheblich, ob es sich bei der geistigen Erkrankung des Erblassers um einen Dauerzustand handelte. Es ist dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht aus dem gesamten‘Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme gewonnen hat. September 1946 stimmen im wesentlichen mit.einer Äusserung, die der Zeuge schon zu früherer Zeit gegenüber dem Vcrsorgungsamt abgegeben hat, überein* Unrichtig mag die Angabe sein, dass der Erblasser im April 1944 einen Hirnschlag erlitten habe» Diese -Angabe kann aber nur auf einer unrichtigen Information des Zeugen durch den Erblasser oder einen seiner Angehörigen oder auf einem Mißverständnis beruhen. Es ist möglich, dass damit der Anfall des Erblassers gemeint war, den er während seiner Einberufung zu dem Heeresdienst erlitt* Auf diesen unrichtigen Angaben beruhen aber die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht* Objektiv unrichtig war allerdings die Angabe des Zeugen, dass der Erblasser seit dem.. Bei seiner Vernehmung am 8*April 1949 hat der Zeuge seine früheren Angaben auch nur in diesen bei- * den Funkten erläutert und berichtigt. Das schlie93t nicht aus, dass nicht-schön vorher entsprechend den früheren Angaben des.-Zeugen auch schon eine motorische Unruhe, die nur noch nicht so gross gewesen ist, festzustellen war. Bas Gutachten des Sachverständigen Br.SchtflH%' verlor auch nicht dadurch an Beweiskraft, dass der Sachverständige sich in seinem dritten Gutachten wieder auf das erste Gutachten bezogen hat, obwohl er in dem zweiten Gutachten ausgeführt hatte, dass dem . Biese Grundlage war aber, wie das dritte Gutachten erkennen lässt, durch die nach dem zweiten Gutachten erneut vor genommene Beweisaufnahme, wenn auch in anderer ff eise neu geschaffen worden. Der Sachverständige hat in den dritten Gutachten auf Grund des durch die Beweisaufnahme festgesteilten, objektiven Krankheits-befundes dieselbe Erkrankung festgestellt, die er schon in dem ersten Gutachten festgestellt hatte. Wenn der Sachverständige dann aber auf Grund anderer später festgestellter Tatsachen zu der gleichen Krankheitsdiagnose kommt, konnte er sich bezüglich der Auswirkungen dieser Erkrankung auf den Geisteszustand des Erblassers auf sein erstes Gutachten beziehen. Das Berufungsgericht konnte auch die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 1.November 1950 angebotenen Beweise als unerheblich ablehnen. die für die Jntscheidung des Rechtsstreits erheblich waren, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass es einer weiteren Aufklärung nicht bedurfte. Die Beklagte hatte beantragt, ihren .erstinstanzlichen Prczessbevollmächtigten und den ei’suchten Richter darüber zu vernehmen, dass der Zeuge Br.HöfBMHP bei seiner Vernehmung durch den ersuchten Richter erklärt habe, er könne nicht bekunden, dass sich der' Erblasser am 5.Februar 1945 in einem Zustand-geistir . Bei den angeblichen Äusserungen des Zeugen Dr.Eö:NHMfr handelt es sich vorwiegend nicht um die Bekundung von • Tatsachen, sondern um Sachverständigenäusserungen.Als Sachverständiger war aber Br.HöfBBBfc nicht benannt. i)le Revision irrt auch, wenn sie annimmt, dass durch die von der Beklagten behaupteten Äusserungen des Saugen Br. dessen Glaubwürdigkeit er- Aus der Tatsache, dass ein Chirurg schwankende und vielleicht widersprechende Urteile über psychiatrische Prägen abgibt, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schliessen, dass diese Widersprüche auf mangelnder Wahrheitsliebe beruhen und dass deswegen auch seine tatsächlichen Bekundungen keinen Glauben verdienen. hat, ebensowenig wie die vön dem Sachverständigen gezogenen Schlüsse, allein auf die Bekundungen des Zeugen Br.KöMMm* Sie werden auch durch die Bekundungen der sachverständigen Zeugen Br.WflfHB und Br» von StW gestützt. Bor Zeuge Br «von StflM ist bei seiner Vernehmung am *13* September 1950 entsprechend dem Antrag der Beklagten auch darüber vernommen worden, auf Grund welcher Angaben er die Vorgeschichte der Erkrankung des Erblassers festgestellt hat. Eine Vernehmung der Zeugen Habe und Frau LMMV darüber, dass der Erblasser nach seiner Entlassung aus' der^.*. tätigt habe, und der Zeugen KrflBBff, BlflHm un(i ■' UaflHHHfc darüber, dass er in dieser Zeit selbst mit den Lieferantenvertretern verhandelt habe, war nicht erforderlich. * Abgesehen davon würde auch dieses unter Beweis gestellte Verhalten des Erblassers noch nicht ergeben, dass in dem damaligen Zeitpunkt.keinerlei geistige Stöz*ungen bei dem Erblasser Vorgelegen haben. Nach, dem Gutachten des Sachverständige^, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat,, können auch geistig tränke Personen eingefahrene Handlungen in altgewohnter Weise vornehmen, so dass ihre Umgebung oft ihren Krankheitszxistand überhaupt nicht bemerkt. des Geschäftes in der Zeit nach der Entlassung des Erblassers aus der Wehrmacht können Rückschlüsse auf seinen Geisteszustand nicht gezogen werden« Eie Beklagte hat keine substantiierten Behauptungen darüber aufgestellt, wieso diese günstige Geschäftsentwick-lung auf eine besondere geistige Tätigkeit des Erblassers zurückzuführen sei» Der Zeuge Kr^l brauchte daher auch nicht zu dieser Behauptung vernommen zu werden. Schliesslich war auch das Verhältnis des Erblassers zu der Klägerin unerheblich für die Beurteilung seiner geistigen Fähigkeiten am 5.Februar 1943. Daraus kann aber nicht mit der Revisipn/^fee^m^ schlossen werden, dass dem Berufungsgericht die^^g^: lichkeit, die Zeugen-zu beeiden, überhaupt nicht’be-\ v.usat .gewesen sei und dass es daher ein Ermessen nicht habe walten lassen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht aus diesem Grunde von einer Vereidigung der Zeugen abgesehen hat. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Berufuhgsgericht die rechtliche Bedeu- * jung des § 104 BGB und des §.2 TestG verkannt habe.* Das Urteil würde daher nur dann auf einer Verletzung sachlichen Hechts beruhen, wenn das Berufungsgericht, das allein die rechtlichen Schlüsse zu ziehen hat, den Begriff der Testierfähigkeit im § 2 TestG verkannt hätte und deswegen aus unzulänglichen Peststellungen.des Sachverständigen einen falschen rechtlichen Schluss gezogen hätte. § 2 TestG^be-stimmt, dass derjenige, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kein Testament errichten kann. Befragen des Gerichts hat der Sachverständige auch bei seiner Vernehmung am 13« Dezember 1950 angegeben, dass

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 104 BGB § 2 ErbVErG
sachverständigZeitTatsacheBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenZeugeErblasserVernehmung

Volltext der Entscheidung

J:
IY 28 28 / 51
Verkündet
.Oktober 1951
_	V, ?ds tisänge st elitär
 als IWiundsbeamter der Geschäftsstelle
0^
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Luise	geb.	HoflHMP	in
M®Hfcstrasse
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisions-■ . ,	.	klägerin,
- Prosessbevoilmächtigter: Rechtsanwalt
g egen •	;;	/;j
eie Ehefrau Irmgard KmjHB in strasse^,.	'*•
. Klägerin, Berufungsbeklagte und Hevisions-
beklagte,
 ProzessbevölImach t ig te r s
Rechtsanwalt
 wegen Feststellung der Nichtigkeit - eines festäuftehtes
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs äuf, die mündliche Verhandlung vom 27. September 195t: unter Mitwirkung der Bundesrichter Asche>r,Br Rasche Raske.. Johannsen und ';JDr2Kregei';'^ •7/;;-r'V'':v;
für Recht, erkannt; ' .
Die Revision der Beklagten gegerij das Urteil
 des 7«Zivilsenats des Oberländesgerichts in Düsseldorf vom 10* Januar 1951 wirdj auf	;
sten der Beklagten zurückgewiesan. Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Tochter und die Beklagte
 ver-
die Witwe des am ®. April 1945 in storbenen Kolonialwarenhändlers August .Dieser hat durch notarielles Testament vom 5. Februar 1945 (Urkundenregister Nr «/45 des Notars La® in	die	Beklagte	zu	seiner	alleinigen
 Erbin .eingesetzt«
Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser habe sich zur Zeit der Errichtung des Testaments in einem die freie Siliensbestimmung ausschliessenden Zustand ..rankhafter Störung der G.eistestätigkeit befunden.
Sie hat beantragt,
 festsustsllsn, dass das Testament des Erblassers vom 5»Februar 1945 nichtig ist. ‘
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Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin. bes>trijb~£ . ten und beantragt,	‘	'
die’Klage abzuweisen.	\	'	\
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Das Landgericht hat entsprechend dem Klagantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, die Bevision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
Die Bevision ist nicht begründet.
Die Bevision weist auf einen Erfahrungssatz hin, dass oft Leute, die einen schweren Schlaganfall erlitten haben, sich wieder erholen und wieder in den Voll-x
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besitz ihrer geistigen Kräfte gelangen. Sie rügt eine Verletzung des § 139 ZPO, da das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Sachverständigen dazu zu befragen und den Sachverhalt insoweit weiter aufzukltlren. Die Peststellung des Berufungsgerichts, dass es sich' bei der Erkrankung des Srblassers um einen Dauerzustand gehandelt habe, könne v/eiter nur durch eine Verletzung des § 286 ZPO getroffen sein; denn der Sachverständige Dr.SchflBP habe diese Frage nur in seinem ersten Gutachten angeschnitten.
Die Grundlagen dieses Gutachtens seien aber in dem zweiten Gutachten als nicht stichhaltig erklärt worden.
Diese Bügen sind nicht begründet. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten
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Inhalts der Verhandlungen und. des Ergebnisses einer # » , * * etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu
 entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Dass das Berufungsgericht gegen diesen Grundsatz oder gegen die ihm nach § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht ver-stossen hat, kann dem angefochtenen Urteil nicht^nt- * nozmuen werden. Der Sachverständige Ihr.Scl^Hlli^^ sich in drei eingehenden schriftlichen Gut acht än^n^^S abschliessend bei seiner Vernehmung vor dem Beahafungs-gericht am 13* Dezember 1950 zu dem Beweisthema ge-äussert. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der vernommene Sachverständige ein erfahrener Psy- •' chiater ist. 2r ist Leiter einer Provinzial-Heil- und ?flegean3tait. Dass ihm die auch medizinischen Laien bekannten Brfahrungssätze auf seinem Fachgebiet nicht
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bekennt wären und dass er sie bei seinem Gutachten nicht berücksichtigen würde, konnte das Berufungsgericht schlechterdings nicht annehmen. Es bestand dahex', schon aus diesem Grunde kein Anlaß, ihn auf solche Erfahrungssätze besonders hinzuweisen. Abgesehen davon könnte der von der Bevision hervorgehobene Erfahrungssatz nur dann in Betracht kommen,wenn der Sachverständige nur aus der Tatsache, dass der Erblasser vor längerer Zeit einen Schlaganfall erlitten hatte, den Schluss gezogen hätte, er sei auch zur Zeit der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen« Der Sachverständige hat aber, wie seine Ausführungen in dem dritten Gutachten auf Seite 13 ergeben, seine Schlüsse aus dem gesamten Krankheitsverlauf des Erblassers und besonders aus den Krank-heitsSymptomen, die gerade für die allein maßgebende Zeit der.Testamentserrichtung festgestellt waren, gezogen. Er hat bemerkt, dass die Krankheit sich seit dem 18. Januar 1945 laufend verschlimmert und schliesslich zu dem Tode, des Erblassers geführt habe, dass ge- ' rade für die Zeit der Testamentserrichtung eine sensorische Aphasie festzustellen sei. und dass darüber hinaus in dieser Zeit Verwirrtheitszustände und charakteristische V/e sens Veränderungen bei. .dem Erblasser beobachtet worden seien. Aus diesem für den Zeitpunkt der Testameutserrichtung festgestellten objektiven Krankheitsbefunde hat er seine Schlüsse gezogen. Es war daher auch unerheblich, ob es sich bei der geistigen Erkrankung des Erblassers um einen Dauerzustand handelte. Denn seine Erkrankung war gerade für
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öen maßgebenden Zeitpunkt der Testamentserrichtung ^ festgestellt worden. Abgesehen davon hat der.Sachver-ständige in seinem dritten Gutachten auf das, erste Gutachten verwiesen. Die Grundlagen des ersten Gutachtens waren allerdings inzwischen fortgefallen. Das dritte Gutachten gründete sich aber auf andere durch die spätere Beweisaufnahme neu erwiesene Tatsachen und konnte daraus auf dieselbe Erkrankung schliessen, auf die bereits im ersten Gutachten geschlossen war. ■
Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn . Jfc der Sachverständige auch in seinem dritten Gutachten' sv. der Erkenntnis gelangt, dass es sich bei der Erkrankung des Erblassers um einen Dauerzustand gehan- . delt habe,und wenn das Gericht hieraus schliesst, dass Ger Erblasser auch im Seitpunkt der Testamentserrichtung keinen lichten Moment gehabt haben könne.
Die in der Revisionsbegründung zu Ziff 3 enthaltenen ' Angriffe richten sich gegen die Beweisv/Urdi-gungt Diese obliegt allein dem Tatrichter und kann von dein Bevisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
Es ist dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht aus dem gesamten‘Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme gewonnen hat. Die Revision hat nicht dargelegt, welchen erheblichen Prozeßstoff das Berufungsgericht ausser acht gelassen habe. Dass das Berufungsgericht die verschiedenen Aussagen deeuZeu-gen Dr.HölHBBl nicht beachtet habe, lässt däs^an^/.^'v gef och teile Urteil nicht erkennen. Die W id ersplmc}ie'J^ ^ in den Aussagen dieses Zeugen sind auch nicht so er- '
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 heblich, wie die Revision anzunebmen scheint* Die Angaben des Zeugen Dr*Hö|HlH| in der gutachtlichen Äusserung vom 2. September 1946 stimmen im wesentlichen mit.einer Äusserung, die der Zeuge schon zu früherer Zeit gegenüber dem Vcrsorgungsamt abgegeben hat, überein* Unrichtig mag die Angabe sein, dass der Erblasser im April 1944 einen Hirnschlag erlitten habe» Diese -Angabe kann aber nur auf einer unrichtigen Information des Zeugen durch den Erblasser oder einen seiner Angehörigen oder auf einem Mißverständnis beruhen. Es ist möglich, dass damit der Anfall des Erblassers gemeint war, den er während seiner Einberufung zu dem Heeresdienst erlitt* Auf diesen unrichtigen Angaben beruhen aber die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht* Objektiv unrichtig war allerdings die Angabe des Zeugen, dass der Erblasser seit dem..
5. Februar 1945 ständig unter der Einwirkung narkp-tischer Drogen gestanden habe* Diese Unrichtigkeit ist bei den späteren Vernehmungen des Zeugen geklärt worden. Bei seiner Vernehmung am 8*April 1949 hat der Zeuge seine früheren Angaben auch nur in diesen bei- * den Funkten erläutert und berichtigt. In den sonstigen v/e sent liehen Punkten hat er. keine abweichende Bekundungen gemacht. Der Zeuge gibt allerdings an, daß die "grosse Unruhe" erst nach dem 5.2?ebruar 1945'auf-getreten sei. Das schlie93t nicht aus, dass nicht-schön vorher entsprechend den früheren Angaben des.-Zeugen auch schon eine motorische Unruhe, die nur noch nicht so gross gewesen ist, festzustellen war. Die
 Bekundung des Zeugen bei seiner Vernehmung am 18. April 1$50 steht weder zu den früheren von ihm bekundeten Tatsachen noch zu seinen früheren tatsächlichen schriftlichen Angaben im Widerspruch. Biese 'Verden nur noch weiter ergänzt und näher erläutert.
Bas Gutachten des Sachverständigen Br.SchtflH%' verlor auch nicht dadurch an Beweiskraft, dass der Sachverständige sich in seinem dritten Gutachten wieder auf das erste Gutachten bezogen hat, obwohl er in dem zweiten Gutachten ausgeführt hatte, dass dem . ersten Gutachten durch die weitere Beweisaufnahme ' eine wesentliche Grundlage entzogen sei. Biese Grundlage war aber, wie das dritte Gutachten erkennen lässt, durch die nach dem zweiten Gutachten erneut vor genommene Beweisaufnahme, wenn auch in anderer ff eise neu geschaffen worden. Der Sachverständige hat in den dritten Gutachten auf Grund des durch die Beweisaufnahme festgesteilten, objektiven Krankheits-befundes dieselbe Erkrankung festgestellt, die er schon in dem ersten Gutachten festgestellt hatte. Biese Feststellung in dem ersten Gutachten gründet sich allerdings auf Tatsachen, die sich später als unrichtig erwiesen. Wenn der Sachverständige dann aber auf Grund anderer später festgestellter Tatsachen zu der gleichen Krankheitsdiagnose kommt, konnte er sich bezüglich der Auswirkungen dieser Erkrankung auf den Geisteszustand des Erblassers auf sein erstes Gutachten beziehen. Bie Revision hat schliesslich nicht angegeben, welche Feststellungen in den Akten des Versorgungsamtes mit den nachgewiesenen Tatsachen in
Y/idersprueh stehen sollen. Der Senat hat solche Y/i-derSprüche nicht feststellen können.
Das Berufungsgericht konnte auch die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 1.November 1950 angebotenen Beweise als unerheblich ablehnen. Widersprüche in den Zeugenaussagen bezüglich solcher Tatsachen. die für die Jntscheidung des Rechtsstreits erheblich waren, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass es einer weiteren Aufklärung nicht bedurfte.
Die Beklagte hatte beantragt, ihren .erstinstanzlichen Prczessbevollmächtigten und den ei’suchten Richter darüber zu vernehmen, dass der Zeuge Br.HöfBMHP bei seiner Vernehmung durch den ersuchten Richter erklärt habe, er könne nicht bekunden, dass sich der' Erblasser am 5.Februar 1945 in einem Zustand-geistir . ger Störung im Sinne des § 104. Ziff 2 BGB befunden habe. Das Befinden des Erblassers habe gewechselt.; * Er sei meist im Vollbesitz seiner Geisteskräfte gewesen. Seine geistige Störung sei in'der Zeit um den ; 5.Februar 1945 höchstens ein vorübergehender Zustand gewesen. Die Möglichkeit lichter Momente habe er * damals zugegeben. Diesen Beweisantritt hat das Berufungsgericht mit Recht.als unerheblich abgelehnt. Bei den angeblichen Äusserungen des Zeugen Dr.Eö:NHMfr handelt es sich vorwiegend nicht um die Bekundung von • Tatsachen, sondern um Sachverständigenäusserungen.Als Sachverständiger war aber Br.HöfBBBfc nicht benannt. , Er war auch nicht Facharzt für Psychiatrie, sondern Chirurg. Im übrigen war Dr.HÖflHlBi eingehend und .
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wiederholt über die von ihm als sachverständigem rZeu-gen gemachten Beobachtungen gehört worden. Sollte V;;-
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sich bei seiner Vernehmung am 18.April 195Ö nach Meinung der Beklagten insoweit ein Widerspruch.ergeben haben, so hätte die Beklagte Gelegenheit gehabt, v.ührend der Vernehmung darauf hinzuweisen und auf eine Klärung zu.drängen.
i)le Revision irrt auch, wenn sie annimmt, dass durch die von der Beklagten behaupteten Äusserungen des Saugen Br.	dessen	Glaubwürdigkeit er-
schüttert und damit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.SchfiBB die Grundlage entzogen worden wäre.
3s handelt sich bei den Äusserungen Br.HöflHHHI, v.ie bereits gesagt, vorwiegend um Sachverständigenurteile. Aus der Tatsache, dass ein Chirurg schwankende und vielleicht widersprechende Urteile über psychiatrische Prägen abgibt, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schliessen, dass diese Widersprüche auf mangelnder Wahrheitsliebe beruhen und dass deswegen auch seine tatsächlichen Bekundungen keinen Glauben verdienen. Abgesehen davon gründen sich die Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht gezogen
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hat, ebensowenig wie die vön dem Sachverständigen gezogenen Schlüsse, allein auf die Bekundungen des Zeugen Br.KöMMm* Sie werden auch durch die Bekundungen der sachverständigen Zeugen Br.WflfHB und Br» von StW gestützt.
Barauf, ob die Beklagte das Testament durch ".Einflüsterungen erschlichen habe”, kam es nicht an.
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Bor Zeuge Br «von StflM ist bei seiner Vernehmung am *13* September 1950 entsprechend dem Antrag der Beklagten auch darüber vernommen worden, auf Grund welcher Angaben er die Vorgeschichte der Erkrankung des Erblassers festgestellt hat. Eine Vernehmung der Zeugen Habe und Frau LMMV darüber, dass der Erblasser nach seiner Entlassung aus' der^.*. Wehrmacht noch Einkäufe für sein Geschäft selbst?>ge-r' tätigt habe, und der Zeugen KrflBBff, BlflHm un(i ■' UaflHHHfc darüber, dass er in dieser Zeit selbst mit den Lieferantenvertretern verhandelt habe, war nicht erforderlich. Benn es kam nur darauf an, den Geisteszustand des Klägers am 5.?ebruar .194-5 festzu-. stellen. Bie Feststellungen darüber gründen sich al-‘ lein auf die objektiven krankheitsbefunde, die für diese fragliche Zeit, als der Erblasser sich im Krankenhaus befand, festgestellt worden sind. Es kam da- .
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ber auf das Verhalten des Erblassers xtt der Zeit vor * seiner zweiten Einlieferung ins Krankenhaus nicht,an'. * Abgesehen davon würde auch dieses unter Beweis gestellte Verhalten des Erblassers noch nicht ergeben, dass in dem damaligen Zeitpunkt.keinerlei geistige Stöz*ungen bei dem Erblasser Vorgelegen haben. Nach, dem Gutachten des Sachverständige^, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat,, können auch geistig tränke Personen eingefahrene Handlungen in altgewohnter Weise vornehmen, so dass ihre Umgebung oft ihren Krankheitszxistand überhaupt nicht bemerkt. Bas Tätigen von Einkäufen für das Geschäft und das Verhandele mit den Lieferantenvertretern gehörte zu den altge-*-wohnten Aufgaben des Erblassers. Aus der-Entwicklung
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des Geschäftes in der Zeit nach der Entlassung des Erblassers aus der Wehrmacht können Rückschlüsse auf seinen Geisteszustand nicht gezogen werden« Eie Beklagte hat keine substantiierten Behauptungen darüber aufgestellt, wieso diese günstige Geschäftsentwick-lung auf eine besondere geistige Tätigkeit des Erblassers zurückzuführen sei» Der Zeuge Kr^l brauchte daher auch nicht zu dieser Behauptung vernommen zu werden. Die Aussage des Zeugen Belm bildet keine/ tragende Urteilsgrundlage. Das Be rufungsge r i cht?h^S ^ ¥ J seine Feststellungen über den Geisteszustand -des^lj "w Erblassers in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen allein aus den von den Ärzten beobachteten objektiven iCrankheitsbefunden getroffen. Die Bekundungen der . übrigen Zeugen sind, soweit überhaupt, nur unterstützend erwähnt. Dann kommt es. nicht darauf an, ob der Zeuge 3e4MP oder andere Zeugen von der Klägerin beeinflusst worden sind, von einer Vernehmung der hierzu benannten Zeugin	konnte	daher	gleichfalls
 abgesehen werden. Darüber, dass auch andere Zeugen von.:' der Klägerin beeinflusst seien, hat die Beklagte überhaupt keine näheren, ins einzelne gehenden Angaben gemaeht. Schliesslich war auch das Verhältnis des Erblassers zu der Klägerin unerheblich für die Beurteilung seiner geistigen Fähigkeiten am 5.Februar 1943. Die hierzu benannten Zeugen'HüMMV»
Kraflm Frau BniflH und Krmi brauchte das . Berufungsgericht daher gleichfalls nicht zu hören. Gemäss § 404 Z?0 stand in dem vorliegenden Rechtsstreit die Auswahl und die Bestimmung der Zahl der zu vernehmenden Sachverständigen im Ermessen des Gerichts. Das Berufungs-
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gericht war daher nicht verpflichtet, entsprechend dem /.ntrsg der Beklagten noch einen weiteren Sachverständigen su hören. Es bestand kein Anlaß, an Stelle*des Psychiaters einen Internisten als Sachverständigen zu hören, da allein psychiatrische Prägen zu begutachten waren.
Ebenso stand es im Ermessen des Gerichtes, ob das Berufungsgericht die vernommenen Zeugen vereidigen wollte. Das. Gericht hat von der Vereidigung abgesehen. In den Urteilsgründen ist nicht ausdrücklich .
auseinandergesetzt, welche Erwägungen hierzu geführt haben. Daraus kann aber nicht mit der Revisipn/^fee^m^ schlossen werden, dass dem Berufungsgericht die^^g^: lichkeit, die Zeugen-zu beeiden, überhaupt nicht’be-\ v.usat .gewesen sei und dass es daher ein Ermessen nicht habe walten lassen. Im Gegenteil, die Urteilsgründe, ergeben, dass das Berufungsgericht die Von ihm als erheblich angesehenen Zeugenbekundungen für. wahr gehalten hat. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht aus diesem Grunde von einer Vereidigung der Zeugen abgesehen hat. Darcuis ergibt sich, dass das Berufungsgericht sehr wohl sein Ermessen hat.walten lassen.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Berufuhgsgericht die rechtliche Bedeu- * jung des § 104 BGB und des §.2 TestG verkannt habe.* Die Äusserung des Sachverständigen: MBei keiner irgendwie gearteten Willensäusserung eines so schwer Hirngeschädigten wie Herr H. haben wir die Sicherheit* etwas vor uns zu haben, was dem normalen. Willen des
 früher no me. ion Individuums entspricht,” ist allerdings missverständlich« Sie lässt die Möglichkeit offen, dass der Sachverständige den in § 104 Ziff 2 BOB enthaltenen Recht3begriff verkannt hat. Die Präge, oh der Erblasser testierfähig gewesen ist, ist nur nach der Vorschrift des § 2 TestGteu* beurVbelleniJ.on,
 Die Testierfähigkeit ist zwar eine Unterart der Geschäftsfähigkeit, jedoch von dieser im Testaments-gesetz unabhängig gestaltet. Das Urteil würde daher nur dann auf einer Verletzung sachlichen Hechts beruhen, wenn das Berufungsgericht, das allein die rechtlichen Schlüsse zu ziehen hat, den Begriff der Testierfähigkeit im § 2 TestG verkannt hätte und deswegen aus unzulänglichen Peststellungen.des Sachverständigen einen falschen rechtlichen Schluss gezogen hätte. Das. ist nicht der Pall. § 2 TestG^be-stimmt, dass derjenige, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kein Testament errichten kann. Dass bei dem Erblasser am
5. Pebnxar 1945 eine krankhafte Störung der Geistes-
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tätigkeit Vorgelegen hat, hat das Berufungsgericht '• in Übereinstimmung mit dem Sachversiändigen rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Auf ausdrückliches. Befragen des Gerichts hat der Sachverständige auch bei
 seiner Vernehmung am 13« Dezember 1950 angegeben, dass
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der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testaments nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung seiner
^r;:lärung zu erkennen* 'Daraus, dass das Berufungsgericht diese 3*rage an den Sachverständigen gerichtet hat, ist zu ersehen, dass es die oben v;ieder->
gegebene Äusserung des Sachverständigen nicht^awri';^,
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Grundlage für die Beurteilung der festierfähigkeit ~7 des Erblassers gemacht, sondern bine weitere tat- 7” sächliche Aufklärung für geboten hielt. Auf Grund' dieser weiteren Klärung hat es rechtlich zutreffend* die Voraussetzungen des § 2 TestG bejaht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Ascher Dr.Tasche Kaske Johannsen Kregel