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BGH · IV ZB 28/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 28/50

• partner"sei verstorben und ist er eine neue :Ebe'eingegangen, sö kann ihm die beantragte.Scheidung seiner ♦ ersten Ehe nicht, allein deswegen versagt werden, weil' sein’Verhalten verwerflich ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9• Juli 1951 unter Mitwirkung der Eundesrichter Br. lersch, Raske, Br. Hartz, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannt: Nachdem die Beklagte den Aufenthalt des Klägers durch seine Angehörigen erfahren hatte, setzte sie sich mit ihm in Verbindung und suchte ihn schliesslich im Oktober 1947 in Bad Rothenfelde auf.Es kam hierbei jedoch zu keiner Verständigung zwischen den * Ehegatten. Die Revision kann nicht geltend machen, dass eine häusliche Cremeinschaft der Ehegatten überhaupt nicht bestanden habe und deswegen auch nicht aufgehoben worden sein könne. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien mindestens in dem Augenblick aufgehoben wurde, als der Kläger die neue Ehe mit Anneliese einging. Ein Verstoss gegen § 48 EheG liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht eine unheilbare Zerrüttung der Ehe festgestellt bat, obwohl die Beklagte die Ehe nicht als zerrüttet empfindet und an ihr festhält. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs bat der Senat wiederholt ausgesprochen, dass eine Ehe auch dann unheilbar zerrüttet ist, wenn die Wiederherstellung einer dem Lesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nur deswegen nicht erwartet werden kann, weil der klagende Ehegatte sich gänzlich und endgültig von seinem Ehepartner abgewandt hat. Wenn danach die Verwirklichung des Ehegelöbnissesmit zu dem Wesen der Ehe im Sinne des § 48 Abs 2 EheG gehört, so folgt daraus doch nicht, dass eine Ehe, in der es zu dieser Verwirklichung nicht kommen konnte, weil äussere Umstände ihr entgegenstanden, sittlich nicht tragbar ist. Wenn das Ehegelöbnis in einem Ehegatten innerlich verwurzelt ist und er sich seinem Versprechen ernstlich verpflichtet fühlt, kann die Ehe nicht deswegen allein als sittlich untragbar bezeichnet werden, weil der andere Ehegatte aus ihr fortstrebt und eine längere äussere Lebensgemeinschaft bisher nicht aufgenommen werden konnte. Sittlich untragbar würde eine solche Ehe, d.h. das Festhalten dieses Ehegatten an der von ihm nicht mehr bejahten und gewollten Bindung möglicherweise dann sein, wenn es zu einer Verwirklichung der gelobten Lebensgemeinschaft auch dann nicht gekommen wäre, wenn die Ehegatten ein gemeinsames Eheleben hätten führen können. zu einer dem Wesen der Ehe entsprechenden körperlichen und geistigen Gemeinschaft entwickelt hHtte, dann muss unter Berücksichtigung der jeweiligen einzelnen Umstände geprüft werden, oh ihre Aufrechterhaltung sittlich berechtigt ist. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bat das Ehegelöbnis der Parteien sich infolge der äusserem Umstände, unter denen die Parteien ihre Ehe führen mussten, nicht verwirklichen können. Aus dieser Peststellung des Berufungsgerichts folgt, dass das sittliche*•Bewusstsein der Parteien durch ihre Ehe noch; nicht nachhaltig geformt und geprägt worden ist. Die Beklagte ist zwar, wie das Berufungsgericht weiter fest-gestellt hat, augenblicklich nicht voll gesund und nur zu 50$ erwerbsfähig. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht als wesentlich für die Aufrechterhaltung der Ehe angesehen, weil die •Beklagte sich ihr Leiden nicht bei der Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten, sondern als Folge der allgemeinen : Strapazen und Aufregungen, die der Krieg und das Kriegsende für sie mitgebracht haben, zugezogen bat. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten gerade dieser Ehe und der Belange des Klägers konnte das Berufungsgericht ohne gegen § 48 Abs 2 EheG zu verstossen, zu . Daraus kann nur geschlossen werden, dass es der Ansicht war, die Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses spreche hier nicht stärker für die Aufrechterhaltung der Ehe als es allgemein bei jeder Ehe der Fall sei. Dass die Beklagte der Scheidung widersprochen hat, weil sie auf Grund einer tiefen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung sich dem Eheversprechen innerlich stark verbunden fühlt, hat sie selbst nicht behauptet. Die Ehe ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, so tief•zerrüttet, dass der Kläger auch dann nicht zur Ehe zurückfinden würde, wenn die Klage abgewiesen würde. Dieses Vorbringen der Beklagten brauchte das Berufungsgericht daher nicht als einen besonderen Grund für die Aufrechterhaltung der Ehe anzusehen. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, dass hier in der Person des Klägers beachtliche Gründe vorliegen, die die Auflösung der Ehe auch gegenüber der grundsätzlichen Bedeutung des Ehegelöbnisses als sittlich berechtigt erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat allerdings zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger die neue Ehe eingegangen sei, obwohl er gewusst habe, dass die Beklagte noch am Leben sei. Zwar wird sich ein Urteil, durch das ein Ehegatte gegen seinen \7illen an einer schuldhaft von ihm zerrütteten Ehe festgehalten wird, nicht selten wie eine Strafe für ihn auswirken. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und in Verbindung mit dem Vorbringen des Klä-- gers ergibt sich, dass das Berufungsgericht der Überzeugung war, der Kläger sei als Kriegsbeschädigter auf fremde Hilfe angewiesen und dass er seine Beziehungen zu Anneliese H^fe nicht aus verantwortungslosem Leichtsinn und dem Streben nach sinnlicher Befriedigung, sondern aus dem Bedürfnis nach fremder Hilfe aufgenommen habe. Bas Berufungsgericht konnte auch die Verfehlung deswegen als weniger schwer anse-hen, weil die Ehe selbst das Gefühl einer ^inneren Verbundenheit zu der Beklagten bei dem Kläger noch nicht in starkem Masse erweckt hatte. Bie Gesamt-würdigung, die das Verhalten des Klägers in dem angefochtenen Urteil gefunden hat, zeigt, dass das Berufungsgericht das Verhalten des.Klägers als menschlich verständlich angesehen bat und der Überzeugung gewesen ist, er sei durch tragische Umstände in Schuld verstrickt worden. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht bei Berücksichtigung aller für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Tatsachen zu der Überzeugung gelangen, dass hier die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 97 ZPO
AufrechterhaltungBerufungsgerichtScheidungAnnelieseEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Fur das Nachschlagewerk. »
Gesetz: EheGe^rt§^48 Apa^I •	\
Bechtssatz: .Hat ein Ehegatte' vorgespiegelt, ;sein Ehe-
•	partner"sei verstorben und ist er eine neue :Ebe'eingegangen, sö kann ihm die beantragte.Scheidung seiner ♦ ersten Ehe nicht, allein deswegen versagt werden, weil' sein’Verhalten verwerflich ist. und Strafe verdient.
Der Sinn’der Aufrechterhaltung einer Ehe kann nur .in der Anerkennung> und in .dem Schutz wesentlicher sitt- : lictier und ‘persönlicher Werte liegen.- . ♦ ;	'	•
Aktenzeichen: IV ZB 28/50 .
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Urteil vom 12. Juli 1951	OLG.Oldenburg.
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IT ZR ?.8/50	^
VerkUndet am 12. Juli 1951 Klett, Just.Angest. als IJrkundsbeamter der Geschäftsstelleo?*. .
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Im Hamen des Volkes

In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Agathe KBB geh.	in ZBHB* Erz-
gebirge»
Beklagten, Berufungsbeklagtenund Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen den Kriegsinvaliden Georg E^IB in
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9• Juli 1951 unter Mitwirkung der Eundesrichter Br. lersch, Raske, Br. Hartz, Johannsen und Br. Kregel
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. Januar 1950 wird auf Kosten der
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Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

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 Tatbestand x
Der im Jahre 1907 geborene Kläger war während des Krieges Soldat. Während eines Urlaubs lernte er die 2 Jahre ältere Beklagte kennen. In seinem darauffolgenden Urlaub schloss er mit ihr am 9. Juli 1943 die Ehe. Die Beklagte blieb auch nach ihrer Heirat bei ihren Eltern wohnen. Hach Ablauf des Heiratsurlaubs sind die Parteien nur noch einmal im April/Mai 1944 während eines dreiwöchigen Urlaubs des Klägers zusammen gewesen. Hach Beendigung der Kampfhandlungen .verblieb der Kläger in Bad Rothenfelde, wo er im Lazarett lag. Mit seinen im Gebiet östlich der Oder-Neisse wohnhaft gewesenen Angehörigen und der Beklagten konnte er bis zu dem August 1946 keine Verbindung aufnebmen. Seine Nachforschungen nach dem Verbleib der Beklagten blieben ergebnislos. Von anderen Wehr- :Vt
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mächtsangehörigen erfuhr er, dass in Wusseken in. Pommern, dem Wohnort der Beklagten, schwere Kämpfe stattgefunden hätten und dass kaum Aussicht bestehe, dass die Beklagte mit dem Leben davongekommen sei.
Der Kläger knüpfte in Bad Rothenfelde geschlechtliche Beziehungen mit der ledigen Anneliese H#tfc ah.
Am 24. August 1946 schloss er mit ihr. die Ehe. Dabei gab er vor dem Standesamt eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, dass er' ledig sei. Am 28. November 1946 gebar Anneliese H^lfe ein Kind, dessen Erzeuger der Kläger ist. Durch Urteil der Strafkammer des Land- ; gerichts in Osnabrück vom 3. Juli 1947 ist der Kläger wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt
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zu einer Strafe von 6 Wochen Gefängnis verurteilt worden. Von der Anklage wegen Doppelehe, sind er und Anneliese	aus subjektiven Gründen frei gesprochen
 worden. Nachdem die Beklagte den Aufenthalt des Klägers durch seine Angehörigen erfahren hatte, setzte sie sich mit ihm in Verbindung und suchte ihn schliesslich im Oktober 1947 in Bad Rothenfelde auf. Es kam hierbei jedoch zu keiner Verständigung zwischen den * Ehegatten. Die Ehe des Klägers mit Anneliese •ist durch Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15. Dezember 1948 wegen seiner noch bestehenden Ehe für nichtig erklärt worden.
Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe. Er bat behauptet,' er habe die Beklagte nur auf Wunsch seiner Mutter geheiratet. Verstanden habe er sich mit ihr von Anfang an nicht, sodass er ohnehin zur Scheidung entschlossen gewesen sei. Als er Anneliese	heira-
tete, sei er der festen Überzeugung gewesen, die Beklagte sei verstorben.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen.
Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, sie sei dem Kläger nach wie vor zugetan und wolle die eheliche. Gemeinschaft mit ihm fortsetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers „die Ehe geschieden und den Kläger für schuldig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Ur-
 
teils des Landgerichts erstrebt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzu-«eisen.
N
Entscheidungsgriinde:
Die Revision kann nicht geltend machen, dass eine häusliche Cremeinschaft der Ehegatten überhaupt nicht bestanden habe und deswegen auch nicht aufgehoben worden sein könne. Der Kläger hat die Beklagte während eines ITehrmacbtsurlaubs geheiratet. Er hat diesen Urlaub mit ihr zusammen verbracht. Sie haben dabei im Hause der Eltern der Beklagten gewohnt. Auch einen späteren Urlaub hat er mit der Beklagten zusammen im Hause ihrer Eltern verlebt. Damit haben die Parteien eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet und geführt, soweit es unter den damaligen Kriegsverhält-nissen für sie überhaupt möglich war. Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 48 EheG war demnach vorhanden.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien mindestens in dem Augenblick aufgehoben wurde, als der Kläger die neue Ehe mit Anneliese	einging.	Denn	von	diesem
 Zeitpunkt an lebte er in häuslicher Gemeinschaft mit
 seiner neuen Ehefrau. Er gab spätestens dadurch zu er-
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kennen, dass für ihn eine häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten nicht mehr bestand. Dabei ist es uner-
heblich, ob er wusste, dass die Beklagte tatsächlich noch am Leben war. Nahm er an, sie sei verstorben, so mag die häusliche Gemeinschaft, die ein rein äusserer Tatbestand ist, schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben gewesen sein.	*	.
Ein Verstoss gegen § 48 EheG liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht eine unheilbare Zerrüttung der Ehe festgestellt bat, obwohl die Beklagte die Ehe nicht als zerrüttet empfindet und an ihr festhält. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs bat der Senat wiederholt ausgesprochen, dass eine Ehe auch dann unheilbar zerrüttet ist, wenn die Wiederherstellung einer dem Lesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nur deswegen nicht erwartet werden kann, weil der klagende Ehegatte sich gänzlich und endgültig von seinem Ehepartner abgewandt hat. Dieser Tatbestand ist von dem Berufungsgericht festgestellt.
.Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Widerspruch der Beklagten zulässig ist, da er auf jeden Ball unbeachtlich sei. Die Beklagte ist durch diese Verfahrensweise nicht beschwert. Nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG ist über die Beachtlichkeit des Widerspruchs nach einer sittlichen Wertung zu entscheiden, die einerseits das Wesen der Ehe und andererseits das gesamte Verhalten beider Ehegatten berücksichtigt. Wie der Senat in der Entscheidung vom 22. Januar 1951 - IV ZR 73/50-
(BGrHZ 1, 87) ausgeführt bat, ist die Ehe die engste menschliche Lebensgemeinschaft* Sie wird durch das feierliche Ehegelöbnis begründet. Zu ihrem Wesen gehört weiter, dass es auch zur Erfüllung dieses Gelöbnisses, also zur Verwirklichung der gelobten Lebensgemeinschaft kommt. Wenn danach die Verwirklichung des Ehegelöbnissesmit zu dem Wesen der Ehe im Sinne des § 48 Abs 2 EheG gehört, so folgt daraus doch nicht, dass eine Ehe, in der es zu dieser Verwirklichung nicht kommen konnte, weil äussere Umstände ihr entgegenstanden, sittlich nicht tragbar ist. Eine solche Auffassung würde unberücksichtigt lassen, dass auch das feierliche Ehegelöbnis das Lesen der ^he und die Kraft ihrer sittlichen Bindung mitbestimmt. Wenn das Ehegelöbnis in einem Ehegatten innerlich verwurzelt ist und er sich seinem Versprechen ernstlich verpflichtet fühlt, kann die Ehe nicht deswegen allein als sittlich untragbar bezeichnet werden, weil der andere Ehegatte aus ihr fortstrebt und eine längere äussere Lebensgemeinschaft bisher nicht aufgenommen werden konnte. Sittlich untragbar würde eine solche Ehe, d.h. das Festhalten dieses Ehegatten an der von ihm nicht mehr bejahten und gewollten Bindung möglicherweise dann sein, wenn es zu einer Verwirklichung der gelobten Lebensgemeinschaft auch dann nicht gekommen wäre, wenn die Ehegatten ein gemeinsames Eheleben hätten führen können.
Bestand aber die Möglichkeit, dass die Ehe sich
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zu einer dem Wesen der Ehe entsprechenden körperlichen und geistigen Gemeinschaft entwickelt hHtte, dann muss unter Berücksichtigung der jeweiligen einzelnen Umstände geprüft werden, oh ihre Aufrechterhaltung sittlich berechtigt ist. In einem solchen Palle ist es bedeutsam, in welchem Masse der die Ehe bejahende: Gatte das Gelöbnis als ihn innerlich bindend und verpflichtend empfindet.
Beruht die die Ehe bejahende Haltung des widersprechenden Ehegatten auf einer dem Ehegelöbnis gemässen inneren Verpflichtung, dann kommt es auf die sittliche Yiertung des Verhaltens des anderen Ehegatten und auf eine Abwägung der Polgen an, die die Scheidung dbr Ehe für den widersprechenden Ehegatten und ihre Aufrechterhaltung. für den anderen Eheteil mit sich bringen würde.
Hach diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass der Y/iderspruch der Beklagten unbeachtlich ist. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bat das Ehegelöbnis der Parteien sich infolge der äusserem Umstände, unter denen die Parteien ihre Ehe führen mussten, nicht verwirklichen können.
Ihre Ehe ist überhaupt nicht wzu dem Tragen" gekommen.
Aus dieser Peststellung des Berufungsgerichts folgt, dass das sittliche*•Bewusstsein der Parteien durch ihre Ehe noch; nicht nachhaltig geformt und geprägt worden ist. 'Ihre’eheliche Verbindung als solche hat noch keine tiefen, inneren Werte geschaffen,, die
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durch eine Lösung der Ehe vernichtet würden. Auch sonstige besondere Gründe, die für die Aufrechter-fcaltung der Ehe sprechen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt♦ Die Beklagte hat durch die Ehe-Schliessung nichts aufgeben müssen. Sie ist in ihrem bisherigen Lebenskreis bei ihren Eltern verblieben.
Die Beklagte ist zwar, wie das Berufungsgericht weiter fest-gestellt hat, augenblicklich nicht voll gesund und nur zu 50$ erwerbsfähig. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht als wesentlich für die Aufrechterhaltung der Ehe angesehen, weil die •Beklagte sich ihr Leiden nicht bei der Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten, sondern als Folge der allgemeinen : Strapazen und Aufregungen, die der Krieg und das Kriegsende für sie mitgebracht haben, zugezogen bat. Sie wäre von diesem Leiden' in derselben \.eise betroffen worden, wenn sie die Ehe nicht geschlossen hätte. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass aus dem Y/esen der Ehe die Verpflichtung der Ehegatten folgt, dem anderen Eheteil gerade in Not und Krankheit hilfreich zur Seite zu stehen. Diese/Verpflichtung macht aber eine Scheidung der Ehe aus § 48 EheG nicht unmöglich. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten gerade dieser Ehe und der Belange des Klägers konnte das Berufungsgericht ohne gegen § 48 Abs 2 EheG zu verstossen, zu . der von ihm vertretenen Auffassung gelangen.
Das angefochtene Urteil ergibt auch nicht, dass . das Berufungsgericht die Bedeutung verkannt hat, die
 die Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses für die Aufrechterhaltung der Ehe hat. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich .mit dieser Frage aus einandergesetzt. Daraus kann nur geschlossen werden, dass es der Ansicht war, die Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses spreche hier nicht stärker für die Aufrechterhaltung der Ehe als es allgemein bei jeder Ehe der Fall sei. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht"zu beanstanden. Dass die Beklagte der Scheidung widersprochen hat, weil sie auf Grund einer tiefen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung sich dem Eheversprechen innerlich stark verbunden fühlt, hat sie selbst nicht behauptet. Sie hat sich zwar, dagegen verwahrt, dass sie nur aus dem Y/unsche nach einer Versorgung an der Ehe fest-halten wolle. Als eigentlichen Grund für den Widerspruch hat sie aber nur angegeben, dass sie noch heute an dem Kläger hänge. Diese Zuneigung zu dem Kläger kann die Aufrechterbaltung der Ehe unter den gegebenen VerbiOiniseen' allein nicht rechtfertigen. Denn der Kläger wird der Beklagten durch eine Lösung der Ehe nicht genommen, sie hat ihn bereits endgültig vei'loren. Die Ehe ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, so tief•zerrüttet, dass der Kläger auch dann nicht zur Ehe zurückfinden würde, wenn die Klage abgewiesen würde. Dieses Vorbringen der Beklagten brauchte das Berufungsgericht daher nicht als einen besonderen Grund für die Aufrechterhaltung der Ehe anzusehen.
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Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, dass hier in der Person des Klägers beachtliche Gründe vorliegen, die die Auflösung der Ehe auch gegenüber der grundsätzlichen Bedeutung des Ehegelöbnisses als sittlich berechtigt erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat allerdings zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger die neue Ehe eingegangen sei, obwohl er gewusst habe, dass die Beklagte noch am Leben sei. Ein solches Verhalten des Klägers wäre in hohem Masse zu verurteilen. Denn der Kläger hätte dadurch schwer gefehlt und sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht. Es wäre aber verfehlt, ihm deswegen die beantragte Scheidung allein unter dem Gesichtspunkt zu versagen, dass er für ein solches Verhalten Strafe verdiene. Zwar wird sich ein Urteil, durch das ein Ehegatte gegen seinen \7illen an einer schuldhaft von ihm zerrütteten Ehe festgehalten wird, nicht selten wie eine Strafe für ihn auswirken. Diese Folge darf jedoch mit der Aufrechterhaltung der Ehe nicht bezweckt werden. Der Sinn ihrer Aufrechterhaltung kann vielmehr nur in der Anerkennung und in dem Schutz wesentlicher sittlicher und'persönlicher Y/erte-liegen. Durch eine Aufrechterhaltung der Ehe, die dieses Sinnes entbehrt und im wesentlichen nur darauf abzielen würde, den ungetreuen Ehegatten durch seine Bindung an die Ehe zu bestrafen, würde die Ehe zu einem ihr wesensfremden Zweck missbraucht werden.	~
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, ßer Kläger habe bei der Kürze der Ehe das Gefühl einervzinneren
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Verbundenheit mit der Beklagten und einer ihm daraus erwachsenden besonderen Verpflichtung ihr gegenüber kaum haben können. Nach der Trennung von der Beklagten habe Anneliese H^i^ seinen Tfeg gekreuzt. In ihr habe er als Kriegsbeschädigter eine Stütze und Gefährtin gefunden. Er habe mit ihr ein Kind gezeugt und sie geheiratet. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und in Verbindung mit dem Vorbringen des Klä-- gers ergibt sich, dass das Berufungsgericht der Überzeugung war, der Kläger sei als Kriegsbeschädigter auf fremde Hilfe angewiesen und dass er seine Beziehungen zu Anneliese H^fe nicht aus verantwortungslosem Leichtsinn und dem Streben nach sinnlicher Befriedigung, sondern aus dem Bedürfnis nach fremder Hilfe aufgenommen habe. Bas Berufungsgericht konnte auch die Verfehlung deswegen als weniger schwer anse-hen, weil die Ehe selbst das Gefühl einer ^inneren Verbundenheit zu der Beklagten bei dem Kläger noch nicht in starkem Masse erweckt hatte. Bie Gesamt-würdigung, die das Verhalten des Klägers in dem angefochtenen Urteil gefunden hat, zeigt, dass das Berufungsgericht das Verhalten des.Klägers als menschlich verständlich angesehen bat und der Überzeugung gewesen ist, er sei durch tragische Umstände in Schuld verstrickt worden. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht bei Berücksichtigung aller für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Tatsachen zu der Überzeugung gelangen,
 dass hier die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.
Eie Revision der Beklagten musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickgewiesen werden.
Er. Lersch Raske Br. Hartz Johannsen Kregel