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BGH · IV ZR 28/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 28/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. - verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung von Kosten in Höhe von 3.898,95 € für die Reparatur von Gebäudeschäden und die Auswechslung von Schlössern wendet, Im Übrigen war die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen, weil Gründe für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. März 2010 hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
KostenÜbrigenMärzKlägerCelleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 28/09
17. März 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 17. März 2010
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers
-	verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung von Kosten in Höhe von 3.898,95 € für die Reparatur von Gebäudeschäden und die Auswechslung von Schlössern wendet,
-	im Übrigen nach § 552a ZPO zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Versagung von
 Reparaturkosten wendet, ist sie unzulässig, weil die Auslegung des Berufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht die Revisionszulassung auf die Frage beschränkt hat, inwieweit die Beklagte ihre Leistungsfreiheit auf die Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei stützen kann.
 
2	2.	Im	Übrigen war die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen,
 weil Gründe für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
3	3.	Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die
 Hinweise im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010.
4	Die	Einwände aus der Stellungnahme des Klägervertreters vom 1. März 2010 hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Terno	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 05.09.2008 - 13 0 216/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 U 187/08 -