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BGH · IV ZR 28/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 28/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 20. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. Der Streitwert wird - unter Aufhebung der Festsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 1. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als sein privater Krankenversicherer verpflichtet war, für eine im Jahre 2003 geplante Implantation dreier Zähne, deren Kosten auf insgesamt 6.768,79 € veranschlagt waren, Versicherungsschutz zu gewähren. und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. September 2004 - I ZR 30/04-WRP 2005, 126 unter II 1 m.w.N.) führt dazu, dass gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist (BGH aaO), ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden können (vgl. 5 Damit hat die Beklagte insgesamt 5/6 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Kläger 1/6. 7 Der Feststellungsantrag war darauf gerichtet, dass die Beklagte Versicherungsschutz hinsichtlich des Heil- und Kostenplans vom 5.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 63 GKG
KostenZahnRechtsstreitsParteiStreitwertKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 28/05
vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 am 20. September 2006 beschlossen:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.
Der Streitwert wird - unter Aufhebung der Festsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 1. März 2001 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Januar 2005 - für alle Instanzen auf 4.995,03 € festgesetzt.
Gründe:
1	I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als
 sein privater Krankenversicherer verpflichtet war, für eine im Jahre 2003 geplante Implantation dreier Zähne, deren Kosten auf insgesamt 6.768,79 € veranschlagt waren, Versicherungsschutz zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage am 8. Juli 2004 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
 
und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
2	1. Die auch noch in der Revisionsinstanz zulässige Erledigungserklärung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 -VII ZR 121/02 -BauR 2003, 1075 unter II 2; vom 30. September 2004 - I ZR 30/04-WRP 2005, 126 unter II 1 m.w.N.) führt dazu, dass gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist (BGH aaO), ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden können (vgl. BGH Beschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03 - WuM 2004, unter II m.w.N.).
3	2. Das Berufungsurteil hätte voraussichtlich keinen Bestand gehabt, soweit es die Abweisung des Feststellungsantrages des Klägers als unzulässig bestätigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 - VersR 2006, 535 unter II 1 a und b).
4	Nachdem	die Beklagte inzwischen die Kosten für die Implantation
 zweier Zähne im Rahmen des vereinbarten Tarifs erstattet und damit die medizinische Notwendigkeit dieses Teils der Behandlung akzeptiert hat, waren ihr insoweit 2/3 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Für die Behandlung des dritten Zahns kann die nur mit sachverständiger Hilfe zu beantwortende Frage nach der medizinischen Notwendigkeit entweder einer Zahnimplantation oder lediglich einer Überbrückung im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht mehr geklärt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 aaO). Insoweit trägt jede Partei die darauf entfallenden Kosten zur Hälfte, mithin jeweils 1/6 der Kosten des Rechtsstreits.
 
5	Damit	hat	die	Beklagte	insgesamt	5/6	der	Kosten	des	Rechtsstreits
 zu tragen, der Kläger 1/6.
6	II.	Der	Streitwert	war	-	auch	für	die	Vorinstanzen	(§	63	Abs.	3
 GKG) - neu festzusetzen:
7	Der	Feststellungsantrag	war	darauf	gerichtet,	dass	die	Beklagte
 Versicherungsschutz hinsichtlich des Heil- und Kostenplans vom 5. Juni 2003 gewähren müsse. Dieser umfasste auch Labor- und Materialkosten in Höhe von 2.100 €, die nach dem vereinbarten Tarif lediglich zu 75% (= 1.575 €) versichert waren. Von den im Heil- und Kostenplan ausge-
wiesenen Kosten waren deshalb maximal 6.243,03 € erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ergibt sich der Streitwert von 4.995,03 €.
Terno
 Dr. Schlichting
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 08.07.2004 - 21 O 141/04 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 1 U 102/04 -
Wendt