Die Klägerin hat das ihr in dem Testament ihrer Eltern ausgesetzte Vermächtnis ausgeschlagen und den Pflichtteil verlangt. Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, der Grundbesitz sei nicht mehr als Landgut anzusehen. Die Klägerin hat der Berechnung des Pflichtteils den Verkehrswert zugrunde gelegt und dieserhalb ein Wertermittlungsgutachten eingeholt. Die Beklagte hat dieses Gutachten insoweit gegen sich gelten lassen, als der Verkehrswert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf 235 000 DM geschätzt worden ist. Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem von ihren Eltern ererbten Hof handele es sich um ein Landgut. Aus der Tatsache, daß sie von ihren Eltern als Alleinerbin eingesetzt worden sei und ihre beiden Schwestern mit Vermächtnissen abgefunden werden sollten, sei auf den Willen ihrer Eltern zu schließen, ihr den Grundbesitz im ganzen zu erhalten, und hierin sei eine stillschweigende Anordnung im Sinne des § 2312 Abs. 2 BGB zu sehen. Wenn das Nachlaßgrundstück nach dem Verkehrswert bewertet werde, müßte sie zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche ihrer Schwestern einen erheblichen Teil des Besitzes veräußern. Es hat die Revision zugelassen wegen der Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung auch dann noch als Landgut im Sinne des § 2312 BGB anzusehen ist, wenn sie zu einem anderen Hof hinzutritt und die Bewirtschaftung einheitlich von diesem anderen Hof aus erfolgt. Nach § 2312 Abs. 2 BGB ist der Ertragswert maßgebend, wenn ein Erbe ein Landgut erwirbt und der Erblasser angeordnet hat, daß der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert zugrunde gelegt werden soll. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, der von der Beklagten ererbte Grundbesitz stelle kein Landgut mehr dar. Dazu hat es aufgeführt, unter einem Landgut verstehe das Gesetz (§§ 2312, 2049 BGB) eine Besitzung, die eine zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstelle. Der landwirtschaftliche Besitz der Beklagten sei betriebswirtschaftlich voll in den Hof ihres Ehemannes eingegliedert und habe damit spätestens mit dem Erbfall seine Selbständigkeit verloren. Er bilde mit der Besitzung des Ehemannes einen Ehegattenhof.Die auf dem Grundbesitz der Beklagten befindlichen Gebäude (Stallung, Heuboden, Remise) hätten nur noch den Zweck von Nebengebäuden. Es ist anerkannt, daß einer landwirtschaftlichen Besitzung der Charakter eines Landguts nur dann beizu demessen ist, wenn die Besitzung eine zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt (vgl. Daran fehlt es, wenn er, wie im vorliegenden Fall tatrichterlich festgestellt worden ist, einem anderen landwirtschaftlichen Besitztum derart zugeordnet ist, daß die Bewirtschaftung ausschließlich von dem anderen Hof aus erfolgt und eine Änderung in der Bewirtschaftung mit dem Ziel einer eigenständigen Bewirtschaftung des zugeordneten Wird die Weiterführung eines landwirtschaftlichen Besitzes als selbständige Betriebseinheit aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend aufgegeben, so entfällt die Notwendigkeit, den Erben davor zu schützen, zwecks Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen notfalls Grundstücksparzellen veräußern zu müssen. Da der frühere Hof der Eltern der Parteien zur Zeit des Erbfalls nicht mehr zu dem Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit bestimmt war, stellt er demnach auch kein Landgut im Sinne des § 2312 BGB dar.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 27/76 in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. Dezember 1976 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Elli Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 1975 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Schwestern. Ihre Eltern haben sich durch gemeinschaftliches Testament vom 23. Dezember 1955 gegenseitig zu Erben und die Beklagte als Alleinerbin des Letztversterbenden eingesetzt. Der Klägerin und einer weiteren am Rechtsstreit nicht beteiligten Schwester der Parteien, Frau Ilse S., sind je 3 000 DM als Vermächtnis ausgesetzt worden, der Klägerin außerdem noch das Schlafzimmermobiliar. Der Vater starb im März 1956, die Mutter im März 1972. Der Nachlaß besteht hauptsächlich aus landwirtschaftlich genutztem Grundbesitz (Ackerland, Garten, Hoffläche, Wohn- und Wirtschaftsgebäude) zur Größe von 3,7611 ha. Die Beklagte heiratete im Jahre 1949. Ihr Ehemann, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, ist ebenfalls Landwirt mit einem Hof, der zur Zeit der Eheschließung eine Größe von etwa 8,5 ha hatte. Vom Herbst 1955 an übernahm er die Bewirtschaftung des Hofes seiner Schwiegereltern, der in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem Hof liegt. Die Klägerin hat das ihr in dem Testament ihrer Eltern ausgesetzte Vermächtnis ausgeschlagen und den Pflichtteil verlangt. Sie hat hierauf von der Beklagten im März 1974 einen Betrag von 16 525 DM erhalten. Die Parteien streiten darüber, ob der von der Beklagten ererbte Grundbesitz mit dem Verkehrswert oder gemäß § 2312 BGB mit dem Ertragswert in Ansatz zu bringen ist. Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, der Grundbesitz sei nicht mehr als Landgut anzusehen. Zwar habe der Vater auf dem Grundbesitz einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb geführt. Doch habe bereits die Mutter die Bestimmung des Grundbesitzes als Landgut aufgegeben. Sie habe ein Teilgrundstück von 0,3 ha Gartenland verkauft und an einem weiteren Flurstück von 1 103 qm ein Erbbaurecht bestellt. Im Jahre 1961 sei sie zu ihrer Tochter Ilse S. nach Gütersloh verzogen. Das Wohngebäude sei vermietet und die Scheune seit 1964 verpachtet worden. Die jetzt noch landwirtschaftlich genutzte Fläche werde nicht von der früheren Hofstelle, sondern von dem Hof des Ehemannes aus bewirtschaftet. Die Klägerin hat der Berechnung des Pflichtteils den Verkehrswert zugrunde gelegt und dieserhalb ein Wertermittlungsgutachten eingeholt. Das von dem Dipl.-Kaufmann Bfli unter Hinzuziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen erstattete Gutachten vom 4. Februar 1974 hat den Verkehrswert des Grundbesitzes ein- schließlich der Gebäude auf 410 000 DM geschätzt. Die Beklagte hat dieses Gutachten insoweit gegen sich gelten lassen, als der Verkehrswert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf 235 000 DM geschätzt worden ist. Aufgrund dieser Schätzung hat die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch von mindestens 70 000 DM geltend gemacht und zunächst einen Teilbetrag von 20 000 DM eingeklagt. Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem von ihren Eltern ererbten Hof handele es sich um ein Landgut. Aus der Tatsache, daß sie von ihren Eltern als Alleinerbin eingesetzt worden sei und ihre beiden Schwestern mit Vermächtnissen abgefunden werden sollten, sei auf den Willen ihrer Eltern zu schließen, ihr den Grundbesitz im ganzen zu erhalten, und hierin sei eine stillschweigende Anordnung im Sinne des § 2312 Abs. 2 BGB zu sehen. Wenn das Nachlaßgrundstück nach dem Verkehrswert bewertet werde, müßte sie zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche ihrer Schwestern einen erheblichen Teil des Besitzes veräußern. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sich die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Anschlußberufung, mit der diese einen weiteren Betrag von 6 500 DM verlangt hat, Vorbehalten. Es hat die Revision zugelassen wegen der Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung auch dann noch als Landgut im Sinne des § 2312 BGB anzusehen ist, wenn sie zu einem anderen Hof hinzutritt und die Bewirtschaftung einheitlich von diesem anderen Hof aus erfolgt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß der mit der Klage geltend gemachte Pflichtteilsanspruch in Höhe von 20 000 DM begründet ist, wenn für die Berechnung des Pflichtteils nicht der Ertragswert, sondern der Verkehrswert des von der Beklagten ererbten Grundbesitzes zugrundezulegen ist. Nach § 2312 Abs. 2 BGB ist der Ertragswert maßgebend, wenn ein Erbe ein Landgut erwirbt und der Erblasser angeordnet hat, daß der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert zugrunde gelegt werden soll. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, der von der Beklagten ererbte Grundbesitz stelle kein Landgut mehr dar. Dazu hat es aufgeführt, unter einem Landgut verstehe das Gesetz (§§ 2312, 2049 BGB) eine Besitzung, die eine zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstelle. Aus dem Erfordernis eines selbständigen Betriebes folge, daß es sich bei der Betriebseinheit um einen eigenen unabhängigen lebendigen Organismus handeln müsse. Die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes müsse über den Erbfall hinaus möglich und beabsichtigt sein. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die Pflichtteilsansprüche bei Übernahme eines Landguts durch einen Erben so einzuschränken, daß dem Übernehmer die weitere Bewirtschaftung in der bisherigen Weise möglich sei und so das Landgut der Familie erhalten bleibe. Diese Voraussetzung sei bei dem Grundbesitz der Beklagten nicht gegeben. Zwar stehe der Annahme eines Landguts nicht entgegen, daß das Wohngebäude und die Scheune zur Zeit vermietet oder verpachtet seien und daß möglicherweise auch das erforderliche Inventar zur Zeit nicht vorhanden sei. Dagegen fehle es an dem Erfordernis eines selbständigen Betriebes. Der landwirtschaftliche Besitz der Beklagten sei betriebswirtschaftlich voll in den Hof ihres Ehemannes eingegliedert und habe damit spätestens mit dem Erbfall seine Selbständigkeit verloren. Er bilde mit der Besitzung des Ehemannes einen Ehegattenhof. Die auf dem Grundbesitz der Beklagten befindlichen Gebäude (Stallung, Heuboden, Remise) hätten nur noch den Zweck von Nebengebäuden. Es seien-keine Umstände erkennbar, die dafür sprächen, daß auf dem Grundbesitz der Beklagten noch einmal eine von der Besitzung des Ehemanns der Beklagten weitgehend unabhängige eigenständige Bewirtschaftung aufgenommen werden solle. Daher sei die Bestimmung des Besitzes zu einer selbständigen Wirtschaftseinheit nicht nur vorübergehend aufgehoben. Der Schutzzweck des § 2312 BGB greife nicht mehr Platz. Diese Ausführungen sind rechtsbedenkenfrei. Es ist anerkannt, daß einer landwirtschaftlichen Besitzung der Charakter eines Landguts nur dann beizu demessen ist, wenn die Besitzung eine zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt (vgl. BGH NJW 1964, 1414, 1416 zu 4 und die dort angeführten Schriftstellen). Eine Verpachtung steht zwar Jedenfalls dann, .f' 1 wenn sie nur vorübergehend erfolgt, nicht entgegen, einen Besitz als Landgut anzusehen. Doch ist erforderlich, daß der Besitz zu dem Betrieb als selbständige landwirtschaftliche Einheit bestimmt ist. Daran fehlt es, wenn er, wie im vorliegenden Fall tatrichterlich festgestellt worden ist, einem anderen landwirtschaftlichen Besitztum derart zugeordnet ist, daß die Bewirtschaftung ausschließlich von dem anderen Hof aus erfolgt und eine Änderung in der Bewirtschaftung mit dem Ziel einer eigenständigen Bewirtschaftung des zugeordneten Besitzes nicht beabsichtigt ist. Bei solcher Sachlage greift der Schutzzweck des § 2312 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht ein. Schutzwürdig ist der Erbe, der bei Anrechnung seines Besitzes mit dem Verkehrswert Gefahr läuft, den Betrieb nicht fortsetzen oder doch nicht in der bisherigen Weise der Familie erhalten zu können. Wird die Weiterführung eines landwirtschaftlichen Besitzes als selbständige Betriebseinheit aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend aufgegeben, so entfällt die Notwendigkeit, den Erben davor zu schützen, zwecks Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen notfalls Grundstücksparzellen veräußern zu müssen. Solchenfalls kommt es entgegen der Ansicht der Revision auf die bloße Möglichkeit, das Besitztum einmal wieder als selbständige Wirtschaftseinheit zu betreiben, nicht an, ebensowenig wie auf die Tatsache, daß die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Da der frühere Hof der Eltern der Parteien zur Zeit des Erbfalls nicht mehr zu dem Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit bestimmt war, stellt er demnach auch kein Landgut im Sinne des § 2312 BGB dar. Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin ist somit der Verkehrswert maßgebend. Die Revision mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr. Grell Johannsen Dr. Dr. Buchholz Dr. Hoegen