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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni I960 beim Entschädigungsamt eingegangen., zusammen mit einem Schriftsatz vom 3* Juni I960, in dem wegen der Wahrung der Anmeldefrist auf die zu den Entschädigungsakten des Klägers - Registernummer 79 236 - eingereichte Globalanmeldung vom 26. Bas Entschädigungsamt hat den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit, der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet, durch Bescheid vom 30. Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erteilung eines FreiheitsochadenSbe4» scheides, hilfsweise zur Zahlung von 6.550,- DM wegen Schadens an Freiheit begehrt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. März 1958 einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben rechtswirksam angemeldet hat. Eine wirksame Anmeldung dieses Anspruchs wäre nach der Rechtsprechung des Senats schon dann erfolgt, wenn aus der erwähnten Erklärung des Klägers allgemein sein Wille, Entschädigung - aus irgendeinem Rechtsgrundc - zu erlangen, unmißverständlich hervorgegangen wäre (Senatsurteil RzV/ 65, 71 Nr. 12 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung). Das ist aber auch nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Anspruch, der, wie der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben für den Anmeldenden selbst erwachsen ist - der gemäß § 1 Abs.3 BEG auch selbst als Verfolgter gilt - im Gegensatz zu einem Anspruch, den der An-meldende als Erbe - folglich als einen in der Person des Erblassers entstandenen, und auf ihn, dein Antragsteller, im Wege der Erbfolge übergegangenen - Anspruch geltend machen will, für eine wirksame Anmeldung nicht erforderlich. Bort hat der Senat ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, den ein Antragsteller als ’'Hinterbliebener" seines getöteten Bruders geltend mache, nicht rechtswirksam angemeldet werden könne, weil ein derartiger Anspruch im Gesetz nicht vorgesehen sei. März 1958 hat der Kläger, wie dargelegt, nicht angegeben, als wessen Hinterbliebener er den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben anmelde. Juni I960 bei der Entschädigungsbehörde eingereicht wurde und mit welchem der dem Vater des Klägers erv/achsene Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit von dem Kläger als seinem Erben geltend gemacht wurde. In dem vorerwähnten Überreichungsschreiben des Rechtsanwalts Fiedler bittet dieser freilich nur, die Entschädigung wegen des ererbten Freiheitsschadens zu zahlen, während der Lebens-schaden von ihm nicht erwähnt wird. März 1958 Bezug genommen wurde, auch die Auslegung zu, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Lebensschadens noch gesondert beziffert und näher begründet werden solle. Der Anspruch des Kläger auf Entschädigung wegen Schadens an Leben ist somit, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, als solcher rechtswirksam angemeldet. Y/ie sich aus § 190 a BEG ergibt, verliert ein Antrag auf Entschädigung, der zwar rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist, seine Wirkung, wenn die in §§ 190 Nr. 1 bis 4 bezeichne-ten Angaben, also insbesondere die Darlegung des änoprucho-begründenden Sachverhalts, nicht bis zu dem 31. Hovember 1958 eingereichten Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ergibt sich vielmehr, daß der Kläger bis zu seiner Auswanderung aus Deutschland am 15. Damit der Kläger Gelegenheit erhält, seine Angaben hierzu gegebenenfalls zu ergänzen, und damit das Berufungsgericht alsdann über die Frage, ob die Anmeldefrist für den ererbten Anspruch durch dio Anmeldung des Lebensschadensanspruchs noch als gewahrt angesehen werden kann, erneut nach Maßgabe der hier dargelegten Grundsätze entscheiden kann, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1 BEG
EntschädigungGlobalanmeldungBEGAnmeldungAnspruchKlägerererbtenSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy_ 2H_ 2jL/66	URTEIL	Verkündet	am
26. April 1967 Broeske,
 Justizangeotellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem JEntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Berlin,
 vortreten durch den Senator für Inneres, Berlin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ernst S
Klägers und Revisionsbeklagton, - Proze(3bevollmächtigter; Rechtsanwalt
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hacke, Johannoen, Wilden, Br. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 12. November 1965 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger begehrt als Mit erbe seines am 13. Januar *1942 nach Riga deportierten Vaters Philipp	der	laut Erb-
ocheinsverhandlung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Bcutschland in San Francisco vom 17. Februar I960 (Bl. M 7 der E-Akten Reg. Nr. 400 586) von ihm und seiner Schwester Lieselotte FflBl geborene	worden	ist,	Entschädi-
gung für Schaden an Freiheit.
 
Der Mantelbogen und der Einlagebogen C sind am 7. Juni I960 beim Entschädigungsamt eingegangen., zusammen mit einem Schriftsatz vom 3* Juni I960, in dem wegen der Wahrung der Anmeldefrist auf die zu den Entschädigungsakten des Klägers - Registernummer 79 236 - eingereichte Globalanmeldung vom 26. März 1958 Bezug genommen wurde.
In dieser von dem Rechtsbeistand Vogt für den Kläger eingereichten Globalanmeldung (Bl. M 19 der E-Akten Nr; 400 5B7) heißt es?
"In obiger Sache melde ich mit Rücksicht auf den Ablauf der Anmeldefrist sämtliche Ansprüche an, die dem Antragsteller auf Grund eigenen Rechts oder Erbrechts nach den einzelnen Schadenokomplexen des Bundesentschädigungsgesetzes zustehen."
Im einzelnen werden aufgezählt? Schaden an Leben,
 Schaden an Körper und Gesundheit, Schaden an Freiheit, Schaden an Eigentum, Schaden an Vermögen, Schaden im beruflichen
 Fortkommen, Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen.........
Ferner wird ausgeführts
"Weiter melde ich für den Antragsteller alle Entschädigungsansprüche an, die ihm als Erben nach anderen verfolgten Personen zustehen. Biese Anmeldungen erfolgen jeweils für den gesamten Nachlaß.........   "
Bas Entschädigungsamt hat den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit, der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet, durch Bescheid vom 30. Juli 1964 v/egen Friotversäumnis abgelehnt und weiter ausgeführt, dem Wieder-einsetzungsantrag vom 3. Juni I960 habe nicht stattgegeben werden können, v/eil nicht überzeugend dargetan worden sei,
 
daß der Kläger ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Antragsfrist (1. April 1958) einzuhalten; die Globalanmeldung sei hinsichtlich der Nachlaßansprüche unwirksam; eine wirksame Globalanmeldung setze voraus, daß die Verfolgten, von denen der Kläger seine Entschädigungsansprüche als Hinterbliebener oder Erbe herleite, hinreichend bestimmt - insbesondere mit ihrem Namen bezeichnet - seien»
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erteilung eines FreiheitsochadenSbe4» scheides, hilfsweise zur Zahlung von 6.550,- DM wegen Schadens an Freiheit begehrt.
Bas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 17» März 1965 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, in dem Schreiben vom 3* Juni I960 sei kein Wiedereinsetzungsantrag zu erblicken. Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Globalanmeldung hat es sich der Ansicht des Entschädigungsamts angeschlossen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugolassen hat, will das beklagte Land erreichen, daß das klagabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt v/ird. Der Kläger hat sich in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
 
Entscheidung gründe;
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat freilich zutreffend angenommen, daß der Kläger mit der sogenannten Globalanmeldung vom 26. März 1958 einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben rechtswirksam angemeldet hat. Eine wirksame Anmeldung dieses Anspruchs wäre nach der Rechtsprechung des Senats schon dann erfolgt, wenn aus der erwähnten Erklärung des Klägers allgemein sein Wille, Entschädigung - aus irgendeinem Rechtsgrundc - zu erlangen, unmißverständlich hervorgegangen wäre (Senatsurteil RzV/ 65, 71 Nr. 12 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung). Daran ist hier nicht zu zweifeln. In der Anmeldung vom 26. März 1958 hat der Kläger sogar ausdrücklich auch Entschädigung wegen Schadens an Loben beantragt. Er hat dabei allerdings nicht angegeben, aus welchem Verfolgungstatbestand er diesen Anspruch herleite insbesondere hat er die Person, durch deren verfolgungobeding ten Tod ihm als Hinterbliebenem ein Schaden entstanden sei, nicht benannt. Das ist aber auch nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Anspruch, der, wie der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben für den Anmeldenden selbst erwachsen ist - der gemäß § 1 Abs. 3 BEG auch selbst als Verfolgter gilt - im Gegensatz zu einem Anspruch, den der An-meldende als Erbe - folglich als einen in der Person des Erblassers entstandenen, und auf ihn, dein Antragsteller, im Wege der Erbfolge übergegangenen - Anspruch geltend machen will, für eine wirksame Anmeldung nicht erforderlich.
Die Wirksamkeit der Anmeldung scheitert auch nicht, wie die Revision meint, daran, daß der LebensSchadensanspruch
 dec Klägers offensichtlich unbegründet ist. So genügt vielmehr, daß der Kläger zu dem Kreis der Hinterbliebenen gehört, die als solche nach § 17 BEG entschädigungsberechtigt sein können (ebenso Brunn-Hebenstreit, BEG § 189 b Anm. 2; Blesoin-Gießler, BEG § 189 b II 1)« An dem Erfordernis der Hinterbliebcneneigenschaft in diesem Sinne fehlte es dem Kläger in dem Pall, den der Senat in seinem RzY/ 1966 190 Nr. 30 veröffentlichten Urteil zu entscheiden hatte. Bort hat der Senat ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, den ein Antragsteller als ’'Hinterbliebener" seines getöteten Bruders geltend mache, nicht rechtswirksam angemeldet werden könne, weil ein derartiger Anspruch im Gesetz nicht vorgesehen sei.
Um einen solchen Pall handelt es sich jedoch hier nicht. In seiner erwähnten Globalanmeldung vom 26. März 1958 hat der Kläger, wie dargelegt, nicht angegeben, als wessen Hinterbliebener er den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben anmelde. Bas ergab sich erst aus seinem Pormular-antrag (Mantelbogen vom 27. Februar I960),, der durch seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Fiedler, am 7. Juni I960 bei der Entschädigungsbehörde eingereicht wurde und mit welchem der dem Vater des Klägers erv/achsene Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit von dem Kläger als seinem Erben geltend gemacht wurde. In diesem Antrag ist auch die Zeile IV Nr. 1 - Schaden an Leben - mit "Ja" ausgefüllt. In dem vorerwähnten Überreichungsschreiben des Rechtsanwalts Fiedler bittet dieser freilich nur, die Entschädigung wegen des ererbten Freiheitsschadens zu zahlen, während der Lebens-schaden von ihm nicht erwähnt wird. Barin kann jedoch ein Verzicht auf eine Entschädigung wegen dieses Schadens oder eine Zurücknahme der Anmeldung bezüglich dieses Anspruchs
 
nicht erblickt werden. Biese Erklärung des Anwalts ließ vielmehr, zu demal darin das "Ja" in Ziff. IV, 1 des Mantel-bogeno nicht widerrufen, vielmehr noch auf die Globalan-meldung vom 26. März 1958 Bezug genommen wurde, auch die Auslegung zu, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Lebensschadens noch gesondert beziffert und näher begründet werden solle.
Der Anspruch des Kläger auf Entschädigung wegen Schadens an Leben ist somit, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, als solcher rechtswirksam angemeldet. Damit ist jedoch die Präge, ob diese Anmeldung die Frist für die Anmeldung des ererbten Freiheitsschadensansprucho des Klägers wahrt, noch nicht entschieden. Y/ie sich aus § 190 a BEG ergibt, verliert ein Antrag auf Entschädigung, der zwar rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist, seine Wirkung, wenn die in §§ 190 Nr. 1 bis 4 bezeichne-ten Angaben, also insbesondere die Darlegung des änoprucho-begründenden Sachverhalts, nicht bis zu dem 31. März 1967 nachgeholt werden. Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch und die Entschädigungsbehörde ist nicht verpflichtet, ihrerseits ijrmittlungen anzustellen, die möglicherweise noch zu einer Substantiierung des angemeldeten Anspruchs führen könnten.
Es wäre nun aber sinnwidrig, wenn die Anmeldung eines Anspruchs durch Versäumung der Substantiierungsfrist zwar als Grundlage für die Durchsetzung dieses Anspruchs selbst ihre Wirkung verlieren, diese Wirkung aber für die Durchsetzung eines anderen, ererbten Anspruchs behalten v/ürde.
Die Eignung, ein Begründungselement für diesen Anspruch zu
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bilden, muß sie vielmehr nach dem im § 190 a zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken jedenfalls dann verlieren, wenn der angemeldete Lebensschadensanspruch in dem Zeitpunkt, in dem über den ererbten Anspruch entschieden wird, nicht schlüssig begründet werden kann. Spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über den ererbten Anspruch muß also der Anopruchssteller den Lebensschadenanspruch, wenn dessen Anmeldung noch fristwahrend für den ererbten Anspruch wirken soll, unter Y/ahrung der ihm obliegenden Lauterkeits- und Wahrheitspflicht (§7 BEG) schlüssig begründen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist auch dem ererbten Anspruch der Boden entzogen.
Ira vorliegenden Pall ergeben sich aus den Angaben des Hantelbogeno vom 27. Pebruar I960 gegen die Schlüssigkeit dieses Anspruchs erhebliche Bedenkens Es ergibt sich daraus, daß der Vater des Klägers nach dem 13» Januar 1942 verstorben war und daß seine beiden Kinder, der amflHÜB 1908 geborene Kläger und seine	geborene	Schwester,	bei
 seinem, des Vaters, Tod.bereits das 27. Lebensjahr überschritten hatten. Ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente könnte ihnen also nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 7 1. DV-BEG zustehen, deren Voraussetzungen bisher nicht behauptet sind. Aus dem bei den Entschädigungsakten befindlichen, am 26. Hovember 1958 eingereichten Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ergibt sich vielmehr, daß der Kläger bis zu seiner Auswanderung aus Deutschland am 15. Mai 1939 als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen ist und in den USA in den Jahren 1949 bis 1958 ein Jahreseinkommen von 2 - 4.000 Dollar erzielt hat.
 
Eine-endgültige Entscheidung darüber, ob der Kläger in der Lage ist, seinen LebensSchadensanspruch schlüssig zu begründen, ist jedoch dem Revisionsgericht nicht möglich. Damit der Kläger Gelegenheit erhält, seine Angaben hierzu gegebenenfalls zu ergänzen, und damit das Berufungsgericht alsdann über die Frage, ob die Anmeldefrist für den ererbten Anspruch durch dio Anmeldung des Lebensschadensanspruchs noch als gewahrt angesehen werden kann, erneut nach Maßgabe der hier dargelegten Grundsätze entscheiden kann, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Raske	Johannsen	Wilden
 Dr. Loewenheim	von	der Mühlen