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BGH · IV ZR 27/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 27/65

BWGöD § 2 Unter staatlichem Vorbereitungsdienst im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, Buchst, a BWGöD ist nur ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn zu verstehen. Die Revision gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15o Oktober 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger ist Jude« Br ist Arzt und begehrt Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes. März i960 ist dem Kläger als Ersatz für die fehlende Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von 5.000,- DM zugesprochen worden» Weitergehende Ansprüche wegen Schadens in der Ausbildung und im beruflichen Fortkommen sind abgelehnt worden. Mit einem an das Auswärtige Amt in Bonn gerichteten Antrag vom 22» Januar 1962 hat der Kläger Wiedergutmachung auf Grund des BWGöD (Ausland) beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Land Baden-Y/Urttemberg dem Kläger nach § 22 BWGöD zur Y/iedergutmachung verpflichtet ist, oder ob ein solcher Anspruch sich nur gegen die Universität Heidelberg richtet, die eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. Auch wenn die Verpflichtung zur V/iedergutmachung in den Fällen der hier zu entscheidenden Art das beklagte Land trifft, steht doch dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, der hier geltend gemachte Anspruch gegen das beklagte Land schon aus anderen Gründen nicht zu. Der Kläger war auch nicht als Medizinalpraktikant tätig, um diese Bezüge zu erlangen, sondern um seine Ausbildung zu vollenden und die Voraussetzungen für eine Approbation als praktischer Arzt zu erfüllen. Mit Recht hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß die vom Kläger gefertigten Gutachten und seine bereits erfolgte Promotion daher nicht bewiesen, daß seine Tätigkeit über das bei Medizinalpraktikanten hinaus übliche Maß hinausgegangen sei. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 (Buchst, a) werden den im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn geschädigten Personen diejenigen Geschädigten gleichgestellt, für die zur abgeschlossenen Ausbildung für ihren Beruf nach Bestehen der für das Hochschulstudium abschließende Prüfung ein staatlicher Vorbereitungsdienst vorgeschrieben war und deren Übernahme in den Vorbereitungsdienst nach bestandener Prüfung unterblieben ist. Zur abgeschlossenen Ausbildung für den Beruf des praktischen Arztes war nach Bestehen der das Hochschulstudium abschließenden Staatlicher Vorbereitungsdienst im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Vorbereitungsdienst, der für den Eintritt in eine Beamtenlaufbahn gefordert wurde. Daß der staatliche Vorbereitungsdienst im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 (Buchst, a) nur ein Vorbereitungsdienst ist, der für eine Beamtenlaufbahn, vorgeschrieben ist, ergibt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Vor dem Inkrafttreten des siebenten Gesetzes zur Änderung des BKGöD gewährte § 31 h denjenigen Verfolgten, die dadurch geschädigt waren, daß sie nach Bestehen ihrer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung den für die Aufnahme ihres Berufs erforderlichen staatlichen Vorbereitungsdienst nicht hatten antreten können, eine bestimmte Entschädigung sofern anzunehmen war, daß sie ohne die Verfolggung voraussichtlich eine Anstellung im höheren Dienst und eine Anv/artschaft auf beamtenrechtliche Versorgung erreicht hätten. § 31 H BY/GöD enthielt gleichfalls den Begriff "staatlicher Vorbereitungsdienst", Es war jedoch ausdrücklich bestimmt, daß nur diejenigen Geschädigten Anspruch auf die im Gesetz vorgesehene Entschädigung haben sollten, von denen anzunehmen war, daß sie ohne die Verfolgung voraussichtlich eine Anstellung im höheren Dienst und eine Anwartschaft auf beantenrechtliche Versorgung erreicht hätten. Daraus ergibt sich, daß als staatlicher Vorbereitungsdienst im Sinne des § 31 h BY/GöD nur der Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn in Präge kam. Ebenso ist der Begriff "staatlicher Vorbereitungsdienst" in § 2 Abs. 1 Satz 3 BWGöD zu verstehen, tfenn der Gesetzgeber wollte dadurch, daß er diese Bestimmung in das Gesetz einfügte und § 31 h strich, nur die vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluß festgestellte grundgesetzwidrige ungleichartige Behandlung der Referendare und der geprüften Rechtskandidaten, die zu dem Vorbereitungsdienst nicht zugelassen worden waren, beseitigen. Personen erweitern und etwa jetzt auch Personen, die einen vom Gesetz geforderten Vorbereitungsdienst anderer Art, der für die Ausübung des von ihnen gewählten Berufes vorgeschrieben war, aus Verfolgungsgründen nicht haben ableisten können und die eine spätere Anstellung im öffentlichen Dienst erstrebten, eine Entschädigung nach den Bestimmungen des BWGöD zusprechen. Wäre das die Absicht des Gesetzgebers gewesen, dann hätte er nicht nur denjenigen, deren Übernahme in den Vorbereitungsdienst unterblieben ist, einen Anspruch auf Wiedergutmachung gewährt, sondern auch denen, die, wie der Kläger, aus einem solchen Vorbereitungsdienst entlassen worden sind, die aber nicht unter § 1 Abs. 1 Ziff.1 BWGöD fallen,. Die gegenteilige Ansicht kann sich nicht etwa darauf gründen, daß in § 31 h BWGöD ausdrücklich bestimmt war, daß die Entschädigung nur denjenigen gewährt werde, die ohne die Verfolgung voraussichtlich eine Anstellung im höheren Dienst und eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung erreicht hätten, während eine entsprechende Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 3 fehlt. Der Ausbildungsgang des Medizinalpraktikanten ist kein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn. Schon aus diesem Grunde handelt es sich bei der Ausbildung des Medizinalpraktikanten nicht um die Ableistung eine3 staatlichen Vorbereitungsdienstes.

Zitierte Normen: § 21b BWGöD
MedizinalpraktikantenDienstEntschädigungArztGesetzAusbildungAnspruchKlägerBWGöDVorbereitungsdienst

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BWGöD § 2
Unter staatlichem Vorbereitungsdienst im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, Buchst, a BWGöD ist nur ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn zu verstehen.
BGH, Urt.v. 15. Juni 1966 - IV ZR 27/65 - OLG Stuttgart
IG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 27/69	URTEIL	Verkündet	am
15. Juni 1966
Justizangcsteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Entschädigungssache
 des Dr. med» A	E	L	.,
R J	V	(J.	'	P«	.)
Sao Pnulo/Brasilicn,
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	,
gegen
 das Land Baden -Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter5	Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom lo. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15o Oktober 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Jude« Br ist Arzt und begehrt Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 28, Dezember 1952 bis zu seinem Austritt am 3o, April 1935 war er als Medizinalpraktikant in der-, psychiatrisch-neurologischen Klinik der Universität Heidelberg beschäftigt, wo er trotz polnischer Staatsangehörigkeit ausnahmsweise den-'dem. roichsdeut-schen Medizinalpraktikanten gewährten Unterhaltszuschuß erhielt, bestehend in freiem Mittagstisch und
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einer Zahlung von 2o,- RM monatlich..Die Genehmigung, "in das vorgeschriebene Praktische Jahr einzutreten", hatte ihm am lo. Januar 1933 das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erteilt. Sein Austritt am 3o. April 1933 erfolgte auf ministerielle Anordnung wegen nichtarischer Abstammung.
Der Kläger hat das Medizinalpraktikanten-jahr nicht mehr beenden können. Er verließ Deutschland und arbeitete "ab November 19335 anfangs unentgeltlich, in Wien, Amsterdam, Madrid und Rom, teils in Kliniken und Laboratorien, teils in der Industrie. Im April 1939 wanderte er nach Brasilien aus, wo er 3eit 194o in einem pharmazeutischen Industrieunternehmen tätig ist, nachdem sich die Niederlassung als Arzt auch dort als unmöglich erwies. Nachträglich hat ihm auf seinen Antrag das Bayerische Staatsministerium des Innern durch Erlaß vom 11. Juli 1949 die Bestallung als Arzt erteilt mit Geltung ab 1. August 1934.
Am 18. Juli 1957 beantragte er bei dem Bayer. Landesentschädigungsamt eine Entschädigung auf Grund des BEG wegen Schadens an Eigentum, Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Er begehrte eine Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. April 1933 bis 31« Dezember 1954 und trug dazu vor, er habe seine Meöizi-nalpraktikantenzoit in Heidelberg nicht beenden
 
können und daher die ärztliche Laufbahn im freien Beruf auch nicht beginnen können» Mit Bescheid vom 25. März i960 ist dem Kläger als Ersatz für die fehlende Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von 5.000,- DM zugesprochen worden» Weitergehende Ansprüche wegen Schadens in der Ausbildung und im beruflichen Fortkommen sind abgelehnt worden.
Mit einem an das Auswärtige Amt in Bonn gerichteten Antrag vom 22» Januar 1962 hat der Kläger Wiedergutmachung auf Grund des BWGöD (Ausland) beantragt. Der Kläger macht geltend, er hätte ohne die Verfolgung die Universitätslaufbahn eingeschlagen und wäre ordentlicher Professor der Medizin geworden. .
Das Kultusministerium des beklagten Landes hat seinen Antrag durch Bescheid vom 26. Juni 1962 als unbegründet abgelehnt.
Der Kläger hat seine Ansprüche vor den Entschädigungsgerichten weiter verfolgt. Er hat beantragt,
a) ihm Wiedergutmachungsansprüche zuzuerkennen gemäß § 21 b BWGöD als ordentlicher Hochschulprofessor (§ 21 b Ziff. 1 c in der Besoldungsgruppe H 1 b), beginnend gern. 21 b Ziff. 2 mit der Habilitation spätestens zu dem Wintersemester 1937 unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 99 ff BEG, insbesondere des § lo2 ( Kapitalentschädigung vom 1. Mai 1933 bis 31» März 195o) und des § lo BWGöD (Kuhegehalt ab 1. April 1951);
 
b) ihm die Berechtigung zur Führung der Amtsbezeichnung "Professor11 (Universi-tätsprofesoor) zuzuerkennen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen» Der Kläger hat Revision eingelegt« Er verfolgt seinen vor dem Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Land Baden-Y/Urttemberg dem Kläger nach § 22 BWGöD zur Y/iedergutmachung verpflichtet ist, oder ob ein solcher Anspruch sich nur gegen die Universität Heidelberg richtet, die eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. über die Rechtsstellung der Universität : Jellinek, Gesetze und Verofdnungen für die Universität Heidelberg S. 49; Y/alz Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, Tübingen 19o9 S. 446 und § 5 der geltenden Satzung der Universität). Auch wenn die Verpflichtung zur V/iedergutmachung in den Fällen der hier zu entscheidenden Art das beklagte Land trifft, steht doch dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, der hier geltend gemachte Anspruch gegen das beklagte Land schon aus anderen Gründen nicht zu.
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I« Soweit der Kläger seine Ansprüche auf § 2 Abs» 1 Satz 1 (Ziff. 1) BWGöD mit der Behauptung gründet, er sei Angestellter des öffentlichen Dienstes gewesen, braucht nicht entschieden zu werden, ob er seinen Anspruch rechtzeitig angemeldet hat» Denn das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, daß der Kläger als Medizinalpraktikant nicht Angestellter des öffentlichen Dienstes gewesen ist» Welche Personen Angestellte sind, bestimmt sich nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen» Voraussetzung ist, daß die betreffende Person einen Dienstvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen hat» Inhalt dieses Vertrages muß die Verpflichtung sein, unter Aufsicht und nach Weisung des Dienstherrn,
 Dienste gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung für den Dienstherrn zu leisten» Zweck dieses dem Angestelltenverhältnis zugrunde liegenden Dienstvertrages ist für den Dienstherrn die Erlangung der von dem Angestellten versprochenen Dienstleistungen und für diesen der Empfang der vereinbarten Vergütung» Diese Voraussetzungen treffen für die Tätigkeit des Klägers als Medizinalpraktikant nach den vom Be-: rufungsgericht Vgotroffenon,totsächlichen'PestStellungen nicht zu. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit keine Vergütung. Der freie Mittagstisch, der ihm gewährt wurde, und der Unterhaltszuschuß von ursprünglich 2o,- RM und später 5o,- RM monatlich war ebenso wie die Erziehungsbeihilfe, die einem Lehrling geleistet wurde (hierfür Bundesverwaltungsgericht RzW 1963» 285 Nr. 39)» keine Vergütung für geleistete Dienste, sondern eine ausnahmsweise gewährte Pürsorgemaßnahme. Der Kläger war auch nicht als
 Medizinalpraktikant tätig, um diese Bezüge zu erlangen, sondern um seine Ausbildung zu vollenden und die Voraussetzungen für eine Approbation als praktischer Arzt zu erfüllen. Er war auch bei der Universitätsklinik nicht als Arzt tätig. Das war schon deswegen nicht möglich, weil er noch nicht approbiert war. Er.wurde bei der Universitätsklinik ausgebildet. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 65 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 5» Juli 1924 und auf die "Amveisung über das praktische Jahr der Mediziner" (wiedergegeben bei Opitz, Prüfungsordnung für Ärzte und Zahnärzte, 5» Aufl. 1928 ) darauf hingewiesen, daß es gerade der Zweck des praktischen Jahres, das der angehende Arzt habe ableisten müssen, gewesen sei, "seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden" sowie "ausreichendes Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu zeigen". Die ins Einzelne gehenden Ausbildungsvorschriften liefen allein darauf hinaus, den Medizinalpraktikanten im größtmöglichen Umfang so zu beschäftigen, wie es seine spätere ärztliche Tätigkeit erfordere. Deswegen sei verlangt worden, daß er nicht nur die Morgen- und Abendvisite mitmache, sondern daß er sich während des Tages dauernd in der Anstalt aufhalte und sich ganz der Behandlung und Beobachtung der Kranken widme. Es sei vorgeschrieben gewesen, daß der Medizinalpraktikant bei der ärztlichen Versorgung der ihm zugeteilten Kranken "stets unter der Aufsicht des Direktors oder ärztlichen Leiters verbleiben" müsse. Ihm sei Gelegenheit zu geben, sich
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auch in der Abfassung von Krankengeschichten, Zeugnissen und Gutachten, in der Führung der Krankenblätter usw. so viel wie möglich zu betätigen. Mit Recht hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß die vom Kläger gefertigten Gutachten und seine bereits erfolgte Promotion daher nicht bewiesen, daß seine Tätigkeit über das bei Medizinalpraktikanten hinaus übliche Maß hinausgegangen sei. Nach diesen im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen befand sich der Kläger bei der Universitätsklinik Heidelberg in der Ausbildung. Er war nicht Angestellter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 (Ziff.l) BWGöD.
II. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 2 Abs. 1 Satz 3 (Buchst, a) BWGöD stützt, ist dieser nach § 6 BWGöD (Ausland) in Verb. m. § 24 Abs. 3 BWGöD jedenfalls für die Zeit ab 1. Oktober 1961 rechtzeitig angemeldet worden. Dem Kläger stehen jedoch auch hiernach keine Ansprüche zu.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 (Buchst, a) werden den im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn geschädigten Personen diejenigen Geschädigten gleichgestellt, für die zur abgeschlossenen Ausbildung für ihren Beruf nach Bestehen der für das Hochschulstudium abschließende Prüfung ein staatlicher Vorbereitungsdienst vorgeschrieben war und deren Übernahme in den Vorbereitungsdienst nach bestandener Prüfung unterblieben ist. Zur abgeschlossenen Ausbildung für den Beruf des praktischen Arztes war nach Bestehen der das Hochschulstudium abschließenden
 
Prüfung ein Vorbereitungsdienst als Medizinalpraktikant erforderlich. Dieser Vorbereitungsdienst ist aber kein "staatlicher Vorbereitungsdienst" im Sinne der eben genannten Bestimmung. Darunter ist nur ein Vorbereitungsdienst zu verstehen, dessen Durchführung, Überwachung und Ausgestaltung in den Händen einer staatlichen Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts liegt. Staatlicher Vorbereitungsdienst im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Vorbereitungsdienst, der für den Eintritt in eine Beamtenlaufbahn gefordert wurde. Die besondere Art dieses Vorbereitungsdienstes hat der erkennende Senat in seinem RzW 1961, 189 Nr. 39 veröffentlichten Beschluß näher dargelegt.
Daß der staatliche Vorbereitungsdienst im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 (Buchst, a) nur ein Vorbereitungsdienst ist, der für eine Beamtenlaufbahn, vorgeschrieben ist, ergibt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Vor dem Inkrafttreten des siebenten Gesetzes zur Änderung des BKGöD gewährte § 31 h denjenigen Verfolgten, die dadurch geschädigt waren, daß sie nach Bestehen ihrer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung den für die Aufnahme ihres Berufs erforderlichen staatlichen Vorbereitungsdienst nicht hatten antreten können, eine bestimmte Entschädigung sofern anzunehmen war, daß sie ohne die Verfolggung voraussichtlich eine Anstellung im höheren Dienst und eine Anv/artschaft auf beamtenrechtliche Versorgung erreicht hätten. In seinem Beschluß vom 12. Januar 1965
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- 2 BvR 454/62 - 47o/62 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die Beschwerdeführer in dem Verfahren in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Ahs. 1 GG dadurch verletzt seien, daß das Gesetz Beginn und Umfang der Wiedergutmachung für geprüfte Kandidaten und für entlassene Referendare verschieden geregelt hahe. Daraufhin ist durch das siebente Gesetz zur Änderung des BWGöD vom 9« Dezember' 1965 (BGBl I, S. 121o) § 31 h BWGöD aufgehoben und § 2 Abs. 1 Satz 3 in das Gesetz eingefügt;worden1..
§ 31 H BY/GöD enthielt gleichfalls den Begriff "staatlicher Vorbereitungsdienst", Es war jedoch ausdrücklich bestimmt, daß nur diejenigen Geschädigten Anspruch auf die im Gesetz vorgesehene Entschädigung haben sollten, von denen anzunehmen war, daß sie ohne die Verfolgung voraussichtlich eine Anstellung im höheren Dienst und eine Anwartschaft auf beantenrechtliche Versorgung erreicht hätten. Daraus ergibt sich, daß als staatlicher Vorbereitungsdienst im Sinne des § 31 h BY/GöD nur der Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn in Präge kam. Ebenso ist der Begriff "staatlicher Vorbereitungsdienst" in § 2 Abs. 1 Satz 3 BWGöD zu verstehen, tfenn der Gesetzgeber wollte dadurch, daß er diese Bestimmung in das Gesetz einfügte und § 31 h strich, nur die vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluß festgestellte grundgesetzwidrige ungleichartige Behandlung der Referendare und der geprüften Rechtskandidaten, die zu dem Vorbereitungsdienst nicht zugelassen worden waren, beseitigen. Er wollte nicht den Kreis der entschädigungsberechtigten
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Personen erweitern und etwa jetzt auch Personen, die einen vom Gesetz geforderten Vorbereitungsdienst anderer Art, der für die Ausübung des von ihnen gewählten Berufes vorgeschrieben war, aus Verfolgungsgründen nicht haben ableisten können und die eine spätere Anstellung im öffentlichen Dienst erstrebten, eine Entschädigung nach den Bestimmungen des BWGöD zusprechen. Wäre das die Absicht des Gesetzgebers gewesen, dann hätte er nicht nur denjenigen, deren Übernahme in den Vorbereitungsdienst unterblieben ist, einen Anspruch auf Wiedergutmachung gewährt, sondern auch denen, die, wie der Kläger, aus einem solchen Vorbereitungsdienst entlassen worden sind, die aber nicht unter § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BWGöD fallen,. weil es sich nicht um einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn handelte.
Die gegenteilige Ansicht kann sich nicht etwa darauf gründen, daß in § 31 h BWGöD ausdrücklich bestimmt war, daß die Entschädigung nur denjenigen gewährt werde, die ohne die Verfolgung voraussichtlich eine Anstellung im höheren Dienst und eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung erreicht hätten, während eine entsprechende Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 3 fehlt. Sie war hier nicht erforderlich, da die Entschädigung für die in § 2 genannten Personen nach § 9 ff BWGöD geleistet wird. Danach sind entschädigungsberechtigt nur diejenigen, die ohne die Verfolgung eine Anstellung als Beamter, Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst erlangt hätten.
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Der Ausbildungsgang des Medizinalpraktikanten ist kein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn. Es war eine Ausbildung, der sich jeder praktische Arzt ohne Rücksicht darauf, welche ärztliche Tätigkeit er später ausüben wollte, unterziehen mußte. Nach dem im Berufungsgericht tatsächlich getroffenen Feststellungen konnte der Medizinalprak-tikant auch sein Praktikantenjahr nicht nur an Universitätskliniken ableisten, sondern an jedem anderen zur Beschäftigung von Medizinalpraktikanten ermächtigten Krankenhaus, also auch an privaten Krankenhäusern. Schon aus diesem Grunde handelt es sich bei der Ausbildung des Medizinalpraktikanten nicht um die Ableistung eine3 staatlichen Vorbereitungsdienstes.
 
Das Berufungsgericht hat sonach die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts mit Recht zurückgewiesen. Es mußte daher die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus §§ 2o9, 225 Abs» 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Raske	Johannsen
 Dr. Loev/enheim von der Mühlen