a) Eine Änderung der Verhältnisse, die der Bemessung der Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zugrunde gelegt worden'waren, kann auch dadurch eintreten, daß dem Verfolgten Zinseinnahmen zufließen, die aus der A läge nachgezahlter Entschädigungsleistungen herrühren b) Sind bei der Eemessung des Hundertsatzes Versorgungsbezüge in bestimmter Höhe berücksichtigt worden, so kann bei einer Erhöhung der Versorgungsbezüge eine Änderung der Verhältnisse nach § 35 BEG in ß.-t rächt kommen; in welchem Ausmaß die Erhöhung der Vursor ;u::. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, November 1964 unter Mitwirkung des Senatspi' äsidenten Ascher und der Bundesrichter Haske, Maaß, Dr« Loewenheim und Dr, Graf für Hecht erkannt: Infolge des erhöhten Ruhegehalts und der 2inseinnahmen hatten sich nach Ansicht der Entschädigungsbehörde die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wesentlich verbessert . Die Klägerin hat mitgeteilt, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten sein werde. DV-BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen seien, indessen sei hier eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten. Die Beklagte hätte nämlich bei r-rlaß des Bescheides vom 12„ April i960 mit einer ertragbringenden Anlage dei' damals gewährten Nachzahlung von 77 810,10 DM rechnen müssen« Degen dieser Voraussehbarkeit könne von einer Änderung der Verhältnisse, die der Bemessung des Hundertsatzes zugrunde lagen, nicht gesprochen werden. für die Anwendung des § 35 BEG kommt es auf den Vergleich der Tatsachen an. Ob damals an die Möglichkeit zu denken war, daß sie den zu erwartenden-Geldbetrag zinspringend anlegen würde, ist unerheblich, weil eine solche bloße Möglichkeit bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § *! Indessen läßt sich aus §31 Abs.3 BEG nicht folgern, die Klägerin hätte das Geld von Anfang an zinsbringend anlegen müssen, und für den Fall, daß das unterblieben sei, sei von einem angemessenen Zinsertrag auszugehen. Ob aber die Klägerin die nachgezahlte Summe zur Schuldentilgung, zu dem Erwerb von Wertpapieren, zur Beteiligung an einer Personengesellschaft oder zu dem Erwerb ertragloser Baugrundstücke verwerten wollte, war ihre Sache» Derartige Möglichkeiten waren, bei der Bemessung des Hundertsatzes nicht zu berücksichtigen. 2» DV-BEG deutlich macht, können sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, auch dadurch ändern, daß der Verfolgte andere Entschädigungsleistungen nach dem B£G erhält, her Senat hat deshalb in der EzY/ 1961, 67 Nr. 2! Zwar handelt es sich bei dem damals entschiedenen Fall um die -trage, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Hundertsatzes nach § '18 Abs. 2 BEG Vorlagen. DV-BEG) als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 35 anzusehen ist, auch wenn diese Erhöhung im wesentlichen nur den Rückgang der Kaufkraft des Geldes ausgleicht, muß bejaht werden, haß es hier zunächst nur auf die ziffernmäßigen Veränderungen ankommt, ergibt sich aus § 13 a der 1. 4° La das Berufungsgericht bei Anwendung des § 35 BEG nicht nach diesen Grundsätzen vorgegangen ist, muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden. Bei der Bemessung des Hundertsatzes wird nur dann sachgemäß verfahren, wenn beachtet wird, daß die Entschädigungsbehörde früher trotz der Pension in Höhe von 450 bis 600 DM monatlich den Höchsthundertsatz für gerechtfertigt gehalten hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein n£G § 35; 2. DV-BEG § '<5 a) Eine Änderung der Verhältnisse, die der Bemessung der Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zugrunde gelegt worden'waren, kann auch dadurch eintreten, daß dem Verfolgten Zinseinnahmen zufließen, die aus der A läge nachgezahlter Entschädigungsleistungen herrühren b) Sind bei der Eemessung des Hundertsatzes Versorgungsbezüge in bestimmter Höhe berücksichtigt worden, so kann bei einer Erhöhung der Versorgungsbezüge eine Änderung der Verhältnisse nach § 35 BEG in ß.-t rächt kommen; in welchem Ausmaß die Erhöhung der Vursor ;u::. bezöge die Änderung des Hundertsatzes roentferti,jt, hängt auch davon ab, ob und in welchem Umfang die ._l-höhung der Versorgungsbezüge erfolgt ist, um eine iiin derung der Kaufkraft der bisherigen Bezüge auszugleichen. BGH, Urt„ v( 25o November 1964 - IV ZR 27/64 - OLG Hamburg LG Hamburg Verkündet sin 25o November 1964 proouke, Justizangest eilte als Urkundsheamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamb u r g, vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung Hamburg 36, Brehbahn 54, Beklagten und HeVisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br» in gegen Frau Dr. Xenia 9 Klägerin und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, November 1964 unter Mitwirkung des Senatspi' äsidenten Ascher und der Bundesrichter Haske, Maaß, Dr« Loewenheim und Dr, Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27» November 1963 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Die Beklagte bewilligte der Klägerin im Bescheid vom 12. April I960 Kapitalentschädigung und Rente wegen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens. Diesen Leistungen wurde eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4-0 v„H. und der bei diesem Satz in Drage kommende höchste Hundert'sats von 45 zugrunde gelegt. Dabei wurde berücksichtigt, daß die Klägerin als Witwe eines Studienrats ein Kuhegeld von 450 bis 600 DM erhielt. Die danach festgesetzte Kente belief sich auf 655?50 DM, sie erhöhte sich am 1. Juni I960 auf 695 DM, ab 1 •, Januar *96',? auf 744 DM, An Kapitalentschädigung und Kentenrückständen wurden der Klägerin 77 810,10 DM ausgezahlt. •Durch eine Anfrage nach den Vermögensverhältnissen der Klägerin erfuhr die Be Klagte, daß sich die Witwenbeziige der Klägerin auf 696,08 DM monatlich erhöht hatten. Außerdem erklärte die Klägerin auf diese Anfrage, daß sie im Jahre 1961 3 075 DM Zinseinkünfte gehabt habe. Infolge des erhöhten Ruhegehalts und der 2inseinnahmen hatten sich nach Ansicht der Entschädigungsbehörde die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wesentlich verbessert . Daraufhin erließ die Entschädigungsbehörde am 26o Juni 1962 einen Änderungsbescheid, in dem der Hundertsatz auf 30 herabgesetzt und die Kente vom 10 August 1962 ab auf 495,65 DM festgesetzt wurde. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angelochten. Das Landgericht hat den angegriffenen Bescheid, aufgehoben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückge- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hat mitgeteilt, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten sein werde. Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Io Das Berufungsgericht meint, die in § 3 5 BEG umschriebenen Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Mente seien nicht gegeben. Die Zinseinnahmen der Klägerin seien zwar Vermögenserträgnisse, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen seien, indessen sei hier eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten. Die Beklagte hätte nämlich bei r-rlaß des Bescheides vom 12„ April i960 mit einer ertragbringenden Anlage dei' damals gewährten Nachzahlung von 77 810,10 DM rechnen müssen« Degen dieser Voraussehbarkeit könne von einer Änderung der Verhältnisse, die der Bemessung des Hundertsatzes zugrunde lagen, nicht gesprochen werden. Die Erhöhung der Witwenbezüge beruht nach Ansicht des Berufungsgerichts nur auf einer Anpassung der Versorgungs-leistungen an die seitdem erheblich gestiegemem Lebenshaltungskosten. Die wirtschaftliche Lage der Klägerin hätt-e sich dui'ch diese Anpassung ihrer Bezüge kaum verbessert, deshalb rechtfertige diese Änderung der Verhältnisse nicht die Herabsetzung der Rente um 10 v.ii. ... 4 - 2» Diese Erwägungen beruhen auf hechtsirrtum. für die Anwendung des § 35 BEG kommt es auf den Vergleich der Tatsachen an. Bei Erlaß des ersten Bescheides hatte die Klägerin keine Zinseinnahmen.. Ob damals an die Möglichkeit zu denken war, daß sie den zu erwartenden-Geldbetrag zinspringend anlegen würde, ist unerheblich, weil eine solche bloße Möglichkeit bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § *! 5 der 2. DV-BEG nicht berücksichtigt werden darf und hier auch nicht berücksichtigt worden ist. Man kann auch nicht den Standpunkt einnehmen, mit diesem Betrag sei jedenfalls zu rechnen gewesen, weil die Klägerin den ihr zuzu demutenden Zinserwerb nicht hätte unterlassen dürfen. Indessen läßt sich aus §31 Abs. 3 BEG nicht folgern, die Klägerin hätte das Geld von Anfang an zinsbringend anlegen müssen, und für den Fall, daß das unterblieben sei, sei von einem angemessenen Zinsertrag auszugehen. Die erwähnte Bestimmung ist vornehmlich auf die Nutzung der Arbeitskraft zugeschnitten, wie sich aus § 15 Abs. 3 Nr. 3 der 2. DV-BEG ergibt. Ob aber die Klägerin die nachgezahlte Summe zur Schuldentilgung, zu dem Erwerb von Wertpapieren, zur Beteiligung an einer Personengesellschaft oder zu dem Erwerb ertragloser Baugrundstücke verwerten wollte, war ihre Sache» Derartige Möglichkeiten waren, bei der Bemessung des Hundertsatzes nicht zu berücksichtigen. Stellt die Ent Schädigungsbehörde später fest, daß der Klägerin aus der Anlage der genannten Summe Zinserträge zugeflossen waren, so hatten sich dadurch die wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Bemessung des Hundertsatzes zugrunde lagen, zugunsten der Klägerin geändert. Das kann auch nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil das angelegte Geld aus der Nachzahlung von Entschädigungsleistungen stammte. Für die anderweite Festsetzung _ 5 - des Hundert seit ae s kommt es, wie die Aufzählung beachtenden Umstände in § 15 Abs. 3 der 2. der zu EG zeigt, nur auf die Änderung der wirtschaftlichen Lage an, nicht dagegen darauf, auf welche Ursachen etwaige Einkommens-Veränderungen zurückgingen. Wie § 15 Abs. 5 Nr. 6 der 2» DV-BEG deutlich macht, können sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, auch dadurch ändern, daß der Verfolgte andere Entschädigungsleistungen nach dem B£G erhält, her Senat hat deshalb in der EzY/ 1961, 67 Nr. 2! abgedruckten Entscheidung gesagt, daß Zinseinnahmen aus nachgezahlter Kapitalentschädigung und nachentrichteten Rentenrückständen die Herabsetzung des Hundertsatzes rechtfertigen können. Zwar handelt es sich bei dem damals entschiedenen Fall um die -trage, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Hundertsatzes nach § '18 Abs. 2 BEG Vorlagen. Dieser Unterschied spielt jedoch keine Rolle, hie Kritik, die Klister in RzV/ 1961, 440 gegen diese Entscheidung des Senats vorbringt, wird den hier hervorgehobenen Gesichtspunkten nicht gerecht. 3. Die -trage, ob die Erhöhung der Pensionsbezüge (§ 15 Abs. 3 Hr. 7 der 2. DV-BEG) als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 35 anzusehen ist, auch wenn diese Erhöhung im wesentlichen nur den Rückgang der Kaufkraft des Geldes ausgleicht, muß bejaht werden, haß es hier zunächst nur auf die ziffernmäßigen Veränderungen ankommt, ergibt sich aus § 13 a der 1. DV-BEG. Auch Art. Ill a des Änderungsgesetzes spricht dafür. Durch § 13 a der 1« DV-BEG wollte der Gesetzgeber beim Zusammentreffen mehrerer Renten die Folgen mildern, die sich aus der Anwendung des § 35 bei Erhöhung der .Rentenbeträge ergab (vgl. Zorn in RzY; 1961 , 289). Wäre die 6 “* Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend,.so hätte es dieser Vorschrift nicht bedurft;, da die Erhöhung der Kenten der Aufbesserung der Beainteribesoldung entspricht, die wiederum weitgehend die Kaufkraftminderung des Geldes ausgleicht. Eine andere frage ist es, ob die Erhöhung der Pension, möglicherweise in Verbindung mit anderen xat Sachen, die Herabsetzung der Rente um mindestens 10 v.H. rechtfertigt^ Hierbei ist nach § 15 Aba. 1 der 2o LV-EEG zu berücksichtigen, ob die wirtschaftliche -Lage des Verfolgten durch die Änderung seiner Einkünfte tatsächlich verbessert worden ist. In diesem Zusammenhang ist. also die frage der Kaufkraft von Bedeutung. 4° La das Berufungsgericht bei Anwendung des § 35 BEG nicht nach diesen Grundsätzen vorgegangen ist, muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird dadurch in die Lage versetzt, nochmals zu prüfen, ob die aufgrund der veränderten Verhältnisse zu errechnende Rente um 10 vcH. von der festgesetzten Rente abweicht. Bei der Bemessung des Hundertsatzes wird nur dann sachgemäß verfahren, wenn beachtet wird, daß die Entschädigungsbehörde früher trotz der Pension in Höhe von 450 bis 600 DM monatlich den Höchsthundertsatz für gerechtfertigt gehalten hat. Es wäre nicht sachgerecht, wenn die festsetzung des Hundertsatzes jetzt ohne Rücksicht auf die früher geltenden Gesichtspunkte stattfände. Lie Änderung der VerwaltungsÜbung bei der Bemessung der HundertSätze ist keine Änderung der Verhältnisse nach § 35 BEG Ascher Baske Maaß Dm Loewenheim Dr» Graf