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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt in Kl gegen das Land Kordrhein- Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesriehter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Dr» Loewen-heim und Dr» Graf für Recht erkannt: digungsansprueb wurde abgewiesen* in der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt, daß dem Kläger für die Zeit vom 15» September 1955 bis 28* Februar 1934 an sich eine Haftentschädigung von 750 DM zustünde, der über 500 DM hinausgehende Anspruch müsse ihm aber versagt werden, weil er im Sntschädigungsverfahren über die Dauer der Haft grobfahrlässig falsche Angaben gemacht habe* Im v/eiteren Verfahren forderte der Kläger, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und Rente zu zahlen* Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit 16*203>80 DM Kapitalentsehädigung und eine monatliche Rente in Höhe von 108 DM zu zahlen* Mit der vom Sena*c zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter» Das beklagte Land hat mitgeteilt, daß es in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten sein werde* a» Das Urteil des Berufungsgerichts beruht zunächst auf der Erwägung, daß das Landgericht der Präge, ob und in welchem Umfange der Kläger während seines Aufenthalts im Konzentrationslager an seiner Gesundheit geschädigt worden ist, nicht ausreichend nachgegangen sei. Einmal war darin nicht genügend berücksichtigt, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, daß der Kläger schon lange vor seiner Inhaftierung im Konzentrationslager durch einen UotorradUnfall einen schweren Schädelbruch mit lang-dauernder Bewußtlosigkeit erlitten hatte .Ferner legte der Sachverständige Dr. Pütz seinem Gutachten lediglich die Angaben des Klägers zugrunde, ohne daß objektive Befunde erhoben worden waren« Auf diesen Mangel und die Notwendigkeit, neuzeitliche neurologische Untersuchungs-methoden anzuwenden, um objektive Erkenntnisgrundlagen zu gewinnen, hatte der Sachverständige selbst hingewiesen. Liese Gründe hat das Berufungsgericht nicht anerkannt« 33s wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21« März I960 mitgetcilt, daß er die Fahrt zur Klinik im Krankenauto ausführen könne. Es ist der Ansicht, daß der Kläger sich ohne ausreichenden Grund geweigert base, die ihm gebotenen Möglichkeiten für die Fahrt zur Klinik zu benutzen und sich dort fachärztlich untersuchen zu lassen. Der Inhalt der genannten Gesetzesbestimmung reicht weiter* Abgesehen von dem Falle, daß Ansprüche erhoben werden, über die überhaupt noch nicht entschieden worden ist, betrifft § 7 aaö auch solche Verfahren, bei denen es um die nachträgliche Änderung rechtskräftig festgesetzter Entschädigungsleistungen nach §§ 206 BKG geht* Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß infolge einer Besserung des verfolgungsbedingten Leidens die früher festgestellte Minderung der'Rrwerbsfähigkeit weggefallen ist oder nur in geringerem Ausmaß fortbesteht, so könnte der Berechtigte durch die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, möglicherweise die Feststellung der neuen Sachlage und den Erlaß eines neuen, ihm weniger günstigen Bescheides verhindern* In e^nem solchen Falle könnte das zur Leistung verpflichtete Land sich nicht auf den eingangs erwähnten Verfahrensgrundsatz berufen. In § 42 Abs» 1 Satz 1 BEG ist die Bundesregierung nicht ausdrücklich ermächtigt worden, Ansprüche der Verfolgten abzulehnen, die sich ohne ausreichenden Grund weigern, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG aufgeführten Gesichtspunkte brauchen nicht ausdrücklich und im einzelnen im Gesetz enthalten zu sein, wenn der Zusammenhang der ErmächtigungsVorschrift mit den übrigen Hormen des Gesetzes ausreichend erkennen läßt,- wie die.Ermächtigung zu verstehen ist und wie sie sich in das Programm des Gesetzgebers einfügt p Dieser Gedanke ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an Wolff, Archiv für öffentliches Recht 78, 194 ff immer stärker hervorgetreten (BVerfGE 7? Zukunft gewährten Renten spielt die bei dem Erlaß eines Bescheides oder Verkündung eines Urteils vielfach nicht zu übersehende Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse eine bedeutsame Rolle« Das Gesetz hat daher in § 55 BEG eine Anpassung der Leistungen an ins Gewicht fallende Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse vorgeschrieben * Diese Anpassung der Leistungen läßt sich ohne eine Verpflichtung des Verfolgten zu- Nachuntersuchungen und’ ohne einen Vergleich der Ergebnisse dieser Untersuchung mit fi’üher festgestellten Untersuchungsergebnissen kaum verwirklichen* So entspricht es der gesetzlichen Ordnung, wenn zur Verwirk- In engem Zusammenhang mit der Untersuchungspflicht steht die Frage* welche Folgen eintreten sollen, wenn der Verfolgte die angeordnete Untersuchung - verweigert« Die Notwendigkeit, die Erfüllung dieser Pflicht zu angemessener Mitwirkung in geeigneter Weise zu sichern, hat den Gesetzgeber auch sonst beschäftigt, wenn es etwa darum ging, die Pflicht zur Duldung körperlicher Eingriffe im Interesse der Wahr-heitserforschuhg im Rechtsstreit zu regeln (vgl* §§ 372 a ZPO, 81 a, 81 c, 70 StPO)* Auf dem Gebiet der Entschädigung der Gesundheitsschäden mit ihren in die Zukunft reichenden Dauerleistungen und der damit zusammenhängenden Notwendigkeit, die anspruchsberechtigten Verfolgten zu Nachuntersuchungen zu veranlassen, mußte auch der Entschädigungsgesetzgeber dafür sorgen, daß die Untersuchungspflicht ernst genommen wird« Er hat aus dem Bereich der gesetzlichen Möglichkeiten - unmittelbarer Zwang, Haft oder Geldstrafe das hier sachgerechte Mittel gewählt* Er hat den Entschädigungsorganen die Befugnis eingeräumt, Entschädigungsleistungen abzulehnen oder bereits zuerkannto Leistungen einzustellen, sofern sich der Berechtigte ohne ausreichenden Grund weigert, bei einer Untersuchung mitzuwirken* Auch diese Befugnis kann nur ausgeübt werden, wenn der Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen seiner Weigerung hingewiesen worden ist (§7 Abs« 2 aaO)* Daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung und die Frage der Zwangsmittel nicht im Entschädigungsgesetz seihst geregelt hat, sondern diese Prägen durch RecbtsverOrdnung der Bundesregierung gelöst hat, ist hier vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber vor Fragen stand, deren abschließende und endgültige Regelung Erfahrungen und Beobachtungen voraussetzten, die bei Erlaß des Gesetzes fehlten» Besondere Schwierigkeiten entstanden hier daraus, daß die überwiegende Zahl der Anspruchsberechtigten im Ausland lebt, somit die Inanspruchnahme ausländischer Arzte erforderlich wurde und nicht von vornherein zu übersehen war, ob die in §§ 6 und 7 der 2» DVO enthaltenen Bestimmungen ausreichen würden, eine sachgemäße ärztliche Begutachtung zu gewährleisten» Die gesetzliche Regelung mußte also so getroffen werden, daß es möglich war, diese Verfahrensfragen den nach und nach gesammelten Erfahrungen anzupassen» Om dem Verordnungsgesetzgeber den hierfür erforderlichen Spielraum einzuräumen, war die allgemeine Fassung der Ermächtigung in § 42 BEG Satz 1 ein geeignetes und zulässiges Mittel (BVerwGE 1, 104? Verfolgten, zu einer ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ermächtigt nur dann zur Ablehnung der Ent-, schädigungsansprüche, v/enn es sich um zu demutbare Untersuchungen handelt» Dieser Gesichtspunkt wird in § 81 c Abs» 1 Satz 3 StPO und in § 372 a ZPO ausdrücklich hervorgehoben» Er ergibt sich im übrigen auch aus Art» 2 Abs. 2 GG, weil der Wesensgehalt dieses Grundrechts nur bestehen bleibt, wenn Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit auf Grund der bestehenden Gesetzes sich in den Grenzen des Zumutbaren halten. Zu derartigen Untersuchungen kann ein Geschädigter seine Zustimmung in jedem Fall verweigern, gleichgültig aus welchen Gründen und Motiven er dabei handelte Die Frage des ausreichenden Grundes seiner Weigerung kann bei diesen Eingriffen gar nicht gestellt werden» Aus einer ?/eigerung können daher nicht ohne weiteres nachteilige Folgerungen gezogen werden • (Ebenso: BSG 4, 116«) Bas Berufungsgericht hat diese Grenzen seines Ermessensbereiches nicht erkannt, obwohl nicht nur in dem Gutachten des Chefarztes Br» Pütz (Bl° 151), sondern auch in der Stellungnahme des medizinischen Dezernenten der Beklagten (Bio 169) eine Untersuchung des Klägers mittels Gehirnluftkammerfüllung gefordert wurde» Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des § 7 aaO davon ausgegangen, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen-. Das ist nach dem Gesagten nicht richtige Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der untersuchende Arzt im Rahmen der Untersuchung selbst bestimmen müsse, welche Methoden dem Kläger mit Rücksicht auf seine Krankheit zugemutet werden könnten, berücksichtigt die hier dargelegten, grundsätzlich geltenden Schranken der Untersuchungspflicht ebenfalls nicht» Nach dem Ihhalt der vom ^läger vorgebrachten, in den Gründen des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Weigerungsgründe ist nicht auszuschließen, daß sich der Kläger auch aus Furcht vor diesen Untersuchungsmethoden geweigert hat, der Ladung des Gutachters zu folgen» Ein solches Verhalten kann ihm bei der Anwendung des § 7 nicht zur Last gelegt 3° Auch gegen die Hilfabegrändung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung gegeben hat, bestehen rechtliche Bedenkeno Das Berufungsgericht hat es auf Grund des von ihm im ganzen nicht zutreffend gewürdigten Verhaltens des Klägers unterlassen, ausreichend festzustellen, welche Untersuchungsmetboden angesichts des Zustandes des Klägers in Frage kommen konnten * Hieräber hätte es notfalls einen Facharzt befragen müssen (§ 176 Abs» 1 BEG)« Ohne nähere Feststellungen konnte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß bei dem Zustand des Klägers keinerlei weitere Wege zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts offenstanden.

Zitierte Normen: Art. 80 GG § 42 BEG § 372a ZPO § 23 BVG § 176 BEG
UntersuchungGrundGesetzBerufungsgerichtAnspruchärztlichKlägerFrageRevision

Volltext der Entscheidung

fracbschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2434 026
GG Arto 80 Abs« 1, BEG § 42 Abs* 1, 2. DV-BEG §§ 6, 7
Die Bestimmung in § 42 Abs« 1 Satz 1 BEG enthält eine Art« 80 Abs« 1 GG entsprechende Ermächtigung zu dem Erlaß der §§ 6, 7 der 2« DV-BEG«
Eine Ablehnung von Entschädigungsleistungen nach § 7 der 2« DV-BEG ist unzulässig, wenn sich der Verfolgte weigert, sich unzu demutbaren Untersuchungen zu unterziehen.
BGH, Urt. v. 4« Juli 1962 - IV ZÄ 27/62 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

/
10^27/62
Verkündet am 4» Juli 1962 Becker, Just»-Angest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Rentners Artur K straße ^
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 in Kl
 gegen
das Land Kordrhein- Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesriehter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Dr» Loewen-heim und Dr» Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27o Oktober I960 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückver-f	wiesen»
Gebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben»
- 2
Tat be stand:_
Der am 12* Mars 1910 geborene Kläger ist als früheres Mitglied von Sportvereinen verfolgt worden, die den von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekämpften politischen Parteien nahestanden* Er befand sich in der Zeit vom 15» September 1953 bi3 Februar oder März 1934 in Haft, die er Überwiegend in dem Konzentrationslager Kemna bei Wuppertal verbrachte*
Der Kläger behauptet, während der Haftzeit mißhandelt und durch schlechte Unterbringung und Verpflegung an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein* Er führt deshalb seine Krankheiten und seine seit 1950 bestehende Erwerbsunfähigkeit auf die Zeit der Freiheitsberaubung zurück*
Durch Teilurteil vom 26» Juni 1957 wurde das beklagte Land verurteilt, dem Kläger wegen Schadens an Freiheit 500 DM zu zahlen* Der weitergebende Haftentschä- . digungsansprueb wurde abgewiesen* in der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt, daß dem Kläger für die Zeit vom 15» September 1955 bis 28* Februar 1934 an sich eine Haftentschädigung von 750 DM zustünde, der über 500 DM hinausgehende Anspruch müsse ihm aber versagt werden, weil er im Sntschädigungsverfahren über die Dauer der Haft grobfahrlässig falsche Angaben gemacht habe* Im v/eiteren Verfahren forderte der Kläger, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und Rente zu zahlen* Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit 16*203>80 DM Kapitalentsehädigung und eine monatliche Rente in Höhe von 108 DM zu zahlen*
Imübrigen hat es die Klage, soweit über sie noch nicht entschieden wurde, abgewiesen* Der Kläger wurde einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt* Ein Viertel seiner Ansprüche wurde ihm auch hier wegen seiner
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falschen Angaben zur Haftzeit aberkannt»
Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen» Der Kläger hat höhere Ent-Schädigungsleistungen mit der Begründung verlangt, er dürfe nicht wie bisher in den mittleren Dienst eingestuft v/erden, weil er mit Rücksicht auf seine Einkünfte in der Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt seines Vaters in den gehobenen Dienst eingeordnet werden müsseo Außerdem hat er die Kürzung der Ansprüche bekämpfte Er hat demgemäß beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Gesundheitsschadens eine Kapitalentschädigung von 20<>882,1Ö DM sowie eine Rente von 211,20 bev/o 230,40 DM monatlich zu zahlen und die Berufung des beklagten Landes surückzuweisen.
Das beklagte Land hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage abzuweisen«.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil des Landgerichts in Düsseldorf zurückgewiesen«. Auf die Berufung des beklagten Landes hat es die Klage, soweit sie auf Entschädigung des Gesundheitsschadens gerichtet ist, abgewiesen o
Mit der vom Sena*c zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter» Das beklagte Land hat mitgeteilt, daß es in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten sein werde*
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet»
I*
a» Das Urteil des Berufungsgerichts beruht zunächst auf der Erwägung, daß das Landgericht der Präge, ob und
 in welchem Umfange der Kläger während seines Aufenthalts im Konzentrationslager an seiner Gesundheit geschädigt worden ist, nicht ausreichend nachgegangen sei. Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Kläger während der Freiheitsentziehung traumatische HirnSchädigungen erlitten habe und hierdurch seine schweren Stoffwechselkrankheiten (Zuckerkrankheit und Fettleibigkeit), die Grundleiden des Klägers, ausgelöst worden seien, findet nach Ansicht des Berufungsgerichts in dem Gutachten des vom Landgericht befragten ärztlichen Sachverständigen Dr.Pütz keine ausreichende Grundlage. Einmal war darin nicht genügend berücksichtigt, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, daß der Kläger schon lange vor seiner Inhaftierung im Konzentrationslager durch einen UotorradUnfall einen schweren Schädelbruch mit lang-dauernder Bewußtlosigkeit erlitten hatte .Ferner legte der Sachverständige Dr. Pütz seinem Gutachten lediglich die Angaben des Klägers zugrunde, ohne daß objektive Befunde erhoben worden waren« Auf diesen Mangel und die Notwendigkeit, neuzeitliche neurologische Untersuchungs-methoden anzuwenden, um objektive Erkenntnisgrundlagen zu gewinnen, hatte der Sachverständige selbst hingewiesen.
b. Infolge dieser Mängel hatte das Berufungsgericht ein neurologisches Gutachten des Direktors der psychiatrischen Klinik	angefordert«
Der Kläger wurde von dieser Klinik zweimal aufgefordert, sich zu den erforderlichen Untersuchungen einzufinden. Er hat diese Schreiben nicht einmal beantwortet. Daher, wurde seinem Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 23. Januar I960 mitgeteilt, daß der Kläger, wenn er dieses Verhalten fortsetze, Gefahr laufe, mit seinen Ansprüchen nach $ 7 der 2. DV-BEG abge-wiesren zu werden. Hierauf legte der Kläger eine schriftliche Äußerung seines Hausarztes vor, in der
 
gesagt wird, daß der Kläger wegen seiner zahlreichen schweren Leiden das Haus nicht verlassen könne« Außerdem enthält dieses Zeugnis die Mitteilung, daß der Kläger sich weigere, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, da er nicht geisteskrank sei»
Liese Gründe hat das Berufungsgericht nicht anerkannt« 33s wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21« März I960 mitgetcilt, daß er die Fahrt zur Klinik im Krankenauto ausführen könne. Sr wurde ferner darüber belehrt, daß keine psychiatrische, sondern eine neurologische Untersuchung stattfinden würde. Der Kläger wurde wiederum auf § 7 der 2. LV-BEG aufmerksam gemacht, ferner darauf, daß er Gefahr laufe, mit der Klage abgewiesen zu werden, weil das Gericht nicht in der Lage sei, die seinen Anspruch begründenden Tatsachen festzustellen. Dieses Schreiben bat der Kläger auch erhalten« Er ließ daraufhin durch seinen Prozeßbevollmächtigten mitteilen, daß er augenblicklich nicht in der Lage sei, eine Untersuchung vornehmen zu lassen«
Lie körperlichen Anstrengungen und Aufregungen kämen nach seiner Ansicht einem Selbstmorde gleich«
Als der Kläger zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geladen worden war, ließ er mitteilen, daß er zu einem solchen Termin nicht erscheinen könne. Diesem Schreiben legte er ein Zeugnis des .Amtsarztes bei, in dem gesagt wird, daß er kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen könne.
Las Berufungsgericht bat die Entschädigung des Klägers nach § 7 aaö abgelehnt. Es ist der Ansicht, daß der Kläger sich ohne ausreichenden Grund geweigert base, die ihm gebotenen Möglichkeiten für die Fahrt zur Klinik zu benutzen und sich dort fachärztlich untersuchen zu lassen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hält der Kläger seine Entscbuldigungsgründe selbst
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nicht für voll ausreichende
II.
1e Die Revision wendet sich zunächst gegen die Eechtsgültigkeit der erwähnten Gesetzesvorschrift.
Sie hält sie für ungültig, weil die Bundesregierung in § 42 BUG nicht ermächtigt worden sei, in einer Rechtsverordnung einen derartigen Ablehnungsgrund einzu-fUhreno
 Diese Ansicht ist unzutreffend* Die von der Revision erhobenen Bedenken entfallen allerdings nicht schon deshalb, - wie das beklagte Land meint -weil in § 7 aaO nur der für das Verfabrensrecht ohnehin geltende Grundsatz ausgesprochen worden sei, daß Entschädigungsansprüche nur dann zuerkannt werden können, wenn der anspruchbegründende Tatbestand ausreichend (§ 176 Abc.—2_3£G) fest.gesteilt worden ist.
Der Inhalt der genannten Gesetzesbestimmung reicht weiter* Abgesehen von dem Falle, daß Ansprüche erhoben werden, über die überhaupt noch nicht entschieden worden ist, betrifft § 7 aaö auch solche Verfahren, bei denen es um die nachträgliche Änderung rechtskräftig festgesetzter Entschädigungsleistungen nach §§
206 BKG geht* Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß infolge einer Besserung des verfolgungsbedingten Leidens die früher festgestellte Minderung der'Rrwerbsfähigkeit weggefallen ist oder nur in geringerem Ausmaß fortbesteht, so könnte der Berechtigte durch die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, möglicherweise die Feststellung der neuen Sachlage und den Erlaß eines neuen, ihm weniger günstigen Bescheides verhindern* In e^nem solchen Falle könnte das zur Leistung verpflichtete Land sich nicht auf den eingangs erwähnten Verfahrensgrundsatz berufen. Nur mit Hilfe des § 7 aaO kann es einem solchen Verhalten unter Umständen entgegen-treten.
In § 42 Abs» 1 Satz 1 BEG ist die Bundesregierung nicht ausdrücklich ermächtigt worden, Ansprüche der Verfolgten abzulehnen, die sich ohne ausreichenden Grund weigern, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Trotzdem ist Art. 80 Abs.1 Satz 2 GG nicht verletzt. Diese Verfassungsvorschrift soll verhindern, daß sich die gesetzgebende Gewalt ihrer Verantwortung entzieht, indem sie es weitgehend der Verwaltung überläßt, neues Hecht zu schaffen.
Durch die genannte Verfassungsbestimmung soll der Gesetzgeber gezwungen werden, die für die Ordnung eines Sachbereiches wesentlichen Vorschriften selbst zu erlasseno Soweit durch eine Hechtsverordnung der Exekutive eine solche gesetzliche Regelung ergänzt wird, muß durch eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers gewährleistet sein, daß sich die Rechts-verordnung in die vom Gesetz gewollte Ordnung einfügt.
Es ist aber nicht erforderlich, daß im Gesetz selbst ausdrücklich bestimmt wird, welche Schranken die Rechtsverordnung einhalten muß. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG aufgeführten Gesichtspunkte brauchen nicht ausdrücklich und im einzelnen im Gesetz enthalten zu sein, wenn der Zusammenhang der ErmächtigungsVorschrift mit den übrigen Hormen des Gesetzes ausreichend erkennen läßt,- wie die.Ermächtigung zu verstehen ist und wie sie sich in das Programm des Gesetzgebers einfügt p Dieser Gedanke ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an Wolff, Archiv für öffentliches Recht 78, 194 ff immer stärker hervorgetreten (BVerfGE 7? 267? 272; 8, 275, 506 ff).
In § 42 Abs. 1 Satz 1 BEG wird die Bundesregierung ermächtigt, zur Durchführung der im zweiten Titel des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen Rechtsverordnungen zu erlassen. Der Inhalt der Ermächtigung ergibt sich
f
A
 
also aus der gesetzlichen Regelung der in diesem !i-tel geordneten Schadenstatbestände<> Danach stehen Verfolgten Entschädigungsansprüche zu, wenn sie durch Verfolgungsmaßnabmen und ihre Auswirkungen an Körper oder Gesundheit geschädigt worden sind, Ansprüche auf Rente und Kapitalentschädigung bestehen nur, wenn der Schaden zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 vom Hundert geführt hat*
Bei der Beurteilung der entsprechenden Lebensvorgänge muß der Gesetzgeber davon ausgehen, daß den Entschädigungsorganen die in diesem.Zusammenhänge unentbehrlichen medizinischen Kenntnisse regelmäßig fehlen, so daß die im Vordergrund stehenden Fragen nach dem ursächlichen Zusammenhang zv/ischen Schädigung und gesundheitlicher Verfassung sowie nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsiähigkeit die Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen erfordern» Die entsprechenden ärztlichen Gutachten setzen regelmäßig eine Untersuchung des Antragstellers voraus* Diese ist in der Regel selbst dann geboten, wenn einmal im Einzelfall sonstige Beweismittel zur Klärung der genanz^on Anspruchsgrundlagen vorhanden sind* Denn in diesem S (J lie*'** C W ij'fc V «A. V	u U O XUUil J. U..X uxt? Zukunft
 gewährten Renten spielt die bei dem Erlaß eines Bescheides oder Verkündung eines Urteils vielfach nicht zu übersehende Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse eine bedeutsame Rolle« Das Gesetz hat daher in § 55 BEG eine Anpassung der Leistungen an ins Gewicht fallende Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse vorgeschrieben * Diese Anpassung der Leistungen läßt sich ohne eine Verpflichtung des Verfolgten zu- Nachuntersuchungen und’ ohne einen Vergleich der Ergebnisse dieser Untersuchung mit fi’üher festgestellten Untersuchungsergebnissen kaum verwirklichen* So entspricht es der gesetzlichen Ordnung, wenn zur Verwirk-
 
Hebung der Entschädigung in diesem Bereich § 6 der 2o DV-BEG eine Verpflichtung des Verfolgten aussprichtp sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen o Für diese Vorschrift liegt somit eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung vor*
In engem Zusammenhang mit der Untersuchungspflicht steht die Frage* welche Folgen eintreten sollen, wenn der Verfolgte die angeordnete Untersuchung - verweigert« Die Notwendigkeit, die Erfüllung dieser Pflicht zu angemessener Mitwirkung in geeigneter Weise zu sichern, hat den Gesetzgeber auch sonst beschäftigt, wenn es etwa darum ging, die Pflicht zur Duldung körperlicher Eingriffe im Interesse der Wahr-heitserforschuhg im Rechtsstreit zu regeln (vgl*
 §§ 372 a ZPO, 81 a, 81 c, 70 StPO)* Auf dem Gebiet der Entschädigung der Gesundheitsschäden mit ihren in die Zukunft reichenden Dauerleistungen und der damit zusammenhängenden Notwendigkeit, die anspruchsberechtigten Verfolgten zu Nachuntersuchungen zu veranlassen, mußte auch der Entschädigungsgesetzgeber dafür sorgen, daß die Untersuchungspflicht ernst genommen wird« Er hat aus dem Bereich der gesetzlichen Möglichkeiten - unmittelbarer Zwang, Haft oder Geldstrafe das hier sachgerechte Mittel gewählt* Er hat den Entschädigungsorganen die Befugnis eingeräumt, Entschädigungsleistungen abzulehnen oder bereits zuerkannto Leistungen einzustellen, sofern sich der Berechtigte ohne ausreichenden Grund weigert, bei einer Untersuchung mitzuwirken* Auch diese Befugnis kann nur ausgeübt werden, wenn der Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen seiner Weigerung hingewiesen worden ist (§7 Abs« 2 aaO)*
Daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung und die Frage der Zwangsmittel
 nicht im Entschädigungsgesetz seihst geregelt hat, sondern diese Prägen durch RecbtsverOrdnung der Bundesregierung gelöst hat, ist hier vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber vor Fragen stand, deren abschließende und endgültige Regelung Erfahrungen und Beobachtungen voraussetzten, die bei Erlaß des Gesetzes fehlten» Besondere Schwierigkeiten entstanden hier daraus, daß die überwiegende Zahl der Anspruchsberechtigten im Ausland lebt, somit die Inanspruchnahme ausländischer Arzte erforderlich wurde und nicht von vornherein zu übersehen war, ob die in §§ 6 und 7 der 2» DVO enthaltenen Bestimmungen ausreichen würden, eine sachgemäße ärztliche Begutachtung zu gewährleisten» Die gesetzliche Regelung mußte also so getroffen werden, daß es möglich war, diese Verfahrensfragen den nach und nach gesammelten Erfahrungen anzupassen» Om dem Verordnungsgesetzgeber den hierfür erforderlichen Spielraum einzuräumen, war die allgemeine Fassung der Ermächtigung in § 42 BEG Satz 1 ein geeignetes und zulässiges Mittel (BVerwGE 1, 104? 112}» Auf diesen Grund für die weite Fassung der Ermächtigungsvorschriften des B2G ist im Regierungsentwurf zu dem Dritten Änderungsgesetz zu dem BErgG besonders hingewiesen worden (vgl» Bf-Druci:-Sache 1949? S» 109 zu § 14 in, S» 115 f zu § 150, So 158 zu § 55 g)*
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 7 der 2» DV-BKG bestehen somit keine Bedenken» Was der Kläger sonst noch gegen ihre RechtsgUltigkeit vorbringt, ist ebenfalls unbegründet und bedarf keiner weiteren Erörterung»
2*1 Gegen die Anwendung des § 7 im vorliegenden Falle bestehen jedoch Bedenken, weil das Berufungsgericht die Grenzen' des ihm in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessens nicht richtig erkannt hat» Die Weigerung des
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Verfolgten, zu einer ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ermächtigt nur dann zur Ablehnung der Ent-, schädigungsansprüche, v/enn es sich um zu demutbare Untersuchungen handelt» Dieser Gesichtspunkt wird in § 81 c Abs» 1 Satz 3 StPO und in § 372 a ZPO ausdrücklich hervorgehoben» Er ergibt sich im übrigen auch aus Art» 2 Abs. 2 GG, weil der Wesensgehalt dieses Grundrechts nur bestehen bleibt, wenn Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit auf Grund der bestehenden Gesetzes sich in den Grenzen des Zumutbaren halten.
Was zu demutbar ist, bedarf hier keiner abschließenden und umfassenden Beurteilung. Sicher ist, daß z.Bo die üblichen und alltäglichen kleinen Eingriffe, wie etwa die Blutentnahme zur Bestimmung eines Blutbildes, nicht als unzu demutbar angesehen werden können. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit finden sich im § 17 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung vom 12. Mai 1955 (BGBl I, 202). In dieser Vorschrift wird auf § 23 BVG und die zu dieser Bestimmung erlassenen Verwaltungsvorschriften verwiesen» Danach bedürfen Unter-3ucbungs- und Behandlungsmethoden, bei denen körperliche Schäden entstehen können, in gedem Palle der Zustimmung des zu Untersuchenden. In diesem Zusammenhang nennen die Verwaltungsvorschriften u»a» die Lumbalpunktion und die Encephalografie. Während die Elektroencephalografie (Ableitung der Hirnströme) der zu untersuchenden Person nicht mehr Unbequemlichkeiten aufbürdet, als sie etwa mit der Anfertigung eines EKG verbunden sind, ist das bei der Encephalografie anders» Bei dieser Untersuchungsmethode, die wertvolle Aufschlüsse über Gehirnschädigungen geben kann, werden zur Vorbereitung von Eöntgenaufnahmen Gehirnkammern sowie der Raum zwischen Schädeldecke und Gehirn mit Luft gefüllt» Die hierzu erforderlichen Eingriffe er-
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Aj
 fordern erfahrene Neurologen, sie stehen einer Lumbalpunktion gleich (vgl»;Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen, 1954, abgedruckt bei Schöneberg,	■
Die ärztliche Beurteilung Beschädigter, 3* Aufl»
So 436)o
Zu derartigen Untersuchungen kann ein Geschädigter seine Zustimmung in jedem Fall verweigern, gleichgültig aus welchen Gründen und Motiven er dabei handelte Die Frage des ausreichenden Grundes seiner Weigerung kann bei diesen Eingriffen gar nicht gestellt werden» Aus einer ?/eigerung können daher nicht ohne weiteres nachteilige Folgerungen gezogen werden • (Ebenso: BSG 4, 116«) Bas Berufungsgericht hat diese Grenzen seines Ermessensbereiches nicht erkannt, obwohl nicht nur in dem Gutachten des Chefarztes Br» Pütz (Bl° 151), sondern auch in der Stellungnahme des medizinischen Dezernenten der Beklagten (Bio 169) eine Untersuchung des Klägers mittels Gehirnluftkammerfüllung gefordert wurde» Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des § 7 aaO davon ausgegangen, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen-.
Das ist nach dem Gesagten nicht richtige Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der untersuchende Arzt im Rahmen der Untersuchung selbst bestimmen müsse, welche Methoden dem Kläger mit Rücksicht auf seine Krankheit zugemutet werden könnten, berücksichtigt die hier dargelegten, grundsätzlich geltenden Schranken der Untersuchungspflicht ebenfalls nicht» Nach dem Ihhalt der vom ^läger vorgebrachten, in den Gründen des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Weigerungsgründe ist nicht auszuschließen, daß sich der Kläger auch aus Furcht vor diesen Untersuchungsmethoden geweigert hat, der Ladung des Gutachters zu folgen» Ein solches Verhalten kann ihm bei der Anwendung des § 7 nicht zur Last gelegt
 
v/erderic Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht aus-
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sprechen, daß sich der Kläger ohne ausreichenden Grund geweigert habe, sich dieser Untersuchung zu unterziehen•
3° Auch gegen die Hilfabegrändung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung gegeben hat, bestehen rechtliche Bedenkeno Das Berufungsgericht hat es auf Grund des von ihm im ganzen nicht zutreffend gewürdigten Verhaltens des Klägers unterlassen, ausreichend festzustellen, welche Untersuchungsmetboden angesichts des Zustandes des Klägers in Frage kommen konnten * Hieräber hätte es notfalls einen Facharzt befragen müssen (§ 176 Abs» 1 BEG)« Ohne nähere Feststellungen konnte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß bei dem Zustand des Klägers keinerlei weitere Wege zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts offenstanden.
III.
Nach alledem muß das angefocbtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurücic-verwiesen werden.
Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Boewenheim Dr.Graf