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BGH · IV ZR 27/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 27/61

14» August 1957, BGBl I 1215, § 1 Abs« 1 Eins Verfolgte, die ihren Wohnsitz in Königsberg hatte, im Jahre 1940 in das Konzentrationslager Ravensbrück verbracht wurde und dort mehrere Wochen nach der Kapitulation Königsbergs, am 6o Mai 1945, starb, ist Vertriebene im Sinne der §§ 150 BEG, 1 Abs» 1 BVFG. Die Revision d-s beklagten Landes gegen das Urteil des 5» Zivilsenats (üntschädigungssenats) des Oberland esgerichts in Köln vom 24« Oktober I960 wird zurückgewiesen. Tatbestands Die Mutter des Klägers, Berta geb wurde am 2« Juni 1937 in Königsberg, wo sie ihren Wohnsitz hatte, verhaftet und durch Urteil des Sondergerichts in Königsberg zu einer Gefängnisstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt, weil sie sich für die Internationale Bibelforscherver einigung betätigt hatte« Hach Verbüßung der Strafe wurde sie am 20„ Februar 1940 in das Konzentrationslager Kavensbrück emg wo sie am 6 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Mutter des Klägers in der Zeit vom 2. § 1 BVFG angesehen werden kann» Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVIÜ ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Y/ohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31- Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. a) Das Berufungsgericht hat die Vertriebeneneigenschaft der Erblasserin mit folgenden Erwägungen bejaht: Die Erblasserin habe bei ihrer Verhaftung ihren Wohnsitz in Königsberg gehabt» Diesen Wohnsitz habe si ; nicht aufgegeben und auch nicht durch ihre Inhaftierung verloren» Sie stamme also aus einem Vertreibungs^ebiet„ Auch habe sie ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges verloren» Als Vertriebene seien auch diejenigen in einem Vertreibungsgebiet ansässig gewesenen Personen anzusehen, die sich zur Zeit der Vertreibung aus besonderen Gründen nicht im Vertreibungsgebiet aufgehalten hätten, aber infolge von Vertreibungsmaßnahmen an der Rückkehr in ihre Heimat verhin- dert gewesen seien Die Erblasserin habe den Zeitpunkt der Vertreibung, hier der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Königsberg, erlebt» Mit der am IQ«, April 1945 erfolgten Kapitulation Königsbergs sei die Stadt und schließlich ganz Ostpreußen in den Machtbereich der Sowjetunion gelangt sei unerheblich, ob die politischen Entschlüsse, auf denen die Vertreibungsmaßnahmen in den deutschen Ostgebieten, insbesondere in Ostpreußen, beruhten, erst später, etwa auf der Potsd Koni gefaßt und bestätigt worden seien und ob die Vertreibungsmaßnahmen erst für einen späteren Zeitpunkt, etwa für die Zeit nach einer deutschen Gresamtkapi-tulation, vorgesehen gewesen seien» Bei denjenigen Personen, die nicht mehr in ihren in Ostpreußen gelegenen V/ohn Vertreibung anzusehen, in dem ihr Wohnsitzort in den sowjetischen Machtbereich übergegangen sei«, Mit Vertreibungsmaßnahmen gegen die in Ostpreußen ansässige deutsche Bevölkerung habe in so hohem Maße gerechnet werden müssen, daß der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes eine Rückkehr nach Königsberg nicht zuzu demuten gewesen wäre» Der Vertreibungsschaden gelte daher nach § 12 Abs, 11 LAG und der Recht- als im Zeitpunkt des Todes eingetreten» Die Erblasserin habe somit die Vertreibung im Sinne von § 1 BVFG erlebt» Einen Wohnsitz in der Sowjet zone habe sie nicht begründet» Es sei anzuenhmen, daß sie im Zeitpunkt ihres Todes ohne Wohnsitz b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Erblasserin infolge der Kapitulation Königsbergs ihren Wohnsitz "durch Vertreibung1'verloren habe» Die Revision meint, in diesem Falle sei der Verlust des Wohnsitzes nur eine Folge der Kapitulation, also eines einzelnen Kriegsereignisses«, Die politischen Entschlüsse, auf denen die Verti'eibungsmaßnahmen in den deutschen Ost- rblass nicht um eine Vertreibung handeln Auch sei es zweifelhaft, ob die Verfolgten von den Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden wären» Die vom Berufungsgericht herangexogene Sondervorschrift des Lastenausgleichsgesetzes habe im BVFG keinerlei Niederschlag gefunden» Die Argumentation des Berufungsgerichts stelle eine Fiktion dar, daß nämlich auch der an der Rückkehr in das Vertreibungsgebiet verhinderte Verfolgte als Vertriebener anzusehen sei» Die fiktiven Tatbestände seien aber in Mit Rücksicht auf diese Zwangslage sei für sie die Frage nicht akut geworden, oh sie trotz der militärischen Besetzung und der Gefahr einer allgemeinen Vertreibung in ihre Heimat zurückkehren sollte» zu § 150 BEG 1956 = BzW i960, 85^, das die Vertriebeneneigen Schaft eines verfolgten nach § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVFG betrifft, ausgesprochen» Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß - im Gegensatz zu der in § 9 BVFG getroffenen Regelung - die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG weder von der Begründung eines Wohnsitzes noch von einer dauernden Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik abhängt» Nach der Rechtsprechung des erkennenden'benats (Urteil vom 7«. 208) gehören zu den in § 150 Abs» 1 BEG bezeichneten Personen kreis auch diejenigen verfolgten Vertriebenen, die auf der Flucht oder vor der Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik verstorben sind und deshalb regelmäßig die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllen» Es kommt sonach darauf an, ob die Erblasserin die Vertreibung erlebt und dadurch den Wohnsitz verloren hat» Entscheidend ist nach § 1 BVFG der Verlust des Wohnsitzes» Dieser Verlust muß wegen der Zugehörigkeit zu dem Deutschtum in Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge_Vertreibung eingetreten sein» Als Beispiele der Vertreibung nennt das Gesetz die Ausweisung und die Flucht» Das Gesetz geht sonach davon aus, daß der Wohn- ar eine solche Rückkehr infolge von Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich oder nicht mehr zu demutbar, dann ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Verlust des Wohn sitzes im Vertreibungsgebiet durch Umstände eingetreten, di im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriege stehen» Vertriebene sind daher auch Personen, die sich im Vertreibungszeitpunkt nicht an ihrem Wohnsitz aufhielten, denen aber wegen der Vertreibungsmaßnahmen die Rückkehr dorthin versperrt war» Dies ist im Vertriebenenrecht wie auch im Lastenausgleichsrecht anerkannt (vgl» die Ooa»Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum)» Insoweit kann, entgegen der Meinung der Revision, nicht nur von einer fiktiven Vertreibung gesprochen werden» Die Unmöglichkeit oder Unzu demutbarkeit der Rückkehr bedeutet vielmehr den tatsächlichen Verlust des Wohnsitzes» Dabei ist für die Präge der Unmöglichkeit der Rückkehr nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, sondern mehr auf die für alle deshalb nicht berufen, weil diese Unmöglichkeit der Rückkehr auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnähme beruhte und folglich dem Anspruch nicht entgegengehalten werden kann Zu prüfen ist weiterhin, ob die Erblasserin ihren Wohnsitz infolge Vertreibung verloren hat» Die Revision faßt den Begriff der Vertreibung und der Vertreibungsmaßnahme zu eng Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaß nahmen nicht mehr möglich war. der Revision die entsprechenden politischen Entschlüsse gefaßt worden sind, gesprochen werden kann» In der Tat wäre es eine Verkennung der historischen Begebenheiten, wenn die mit dem Angriff der sowjetischen Armeen auf Ostpreußen einsetzen-de Massenflucht der dortigen Bevölkerung nicht als Vertreibung gewertet würde» Weiteste Kreise der Bewohner Ostpreußens sahen sich anläßlich der bevorstehenden Besetzung dieses Gebiet zur Flucht, nach Möglichkeit unter Mitnah ihrer beweglichen Habe, gezwungen» Daß nach dem Ausmaß des Krieges und der Art d Verlust nicht nur dieser Hauptstadt, sond von nahezu ganz Ostpreußen für das Deutschtum und damit den Ver lust der Heimat und des Wohnsitzes für die Bevölkerung dieses Gebietes. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß die Erblasserin im Zeitpunkt ihres erst mehrere Wochen nach der Kapitulation Königsbergs eingetretenen Todes ihren Wohnsitz in Königsberg bereits infolge Vertreibung verloren hatte. Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Ver triebeneneigenschaft der Erblasserin im Sinne des bejaht„ Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 150 BEG § 152 BGB § 46 BEG § 2032 BGB § 1 BVFG § 150 BEG
ZeitpunktVertreibungBVFGVertreibungsmaßnahmenBEGErblasserinBerufungsgerichtRückkehrWohnsitzRevision

Volltext der Entscheidung

*
Nachschlagewerk: ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 150; BundesvertriebenenG (BVEG) v. 14» August 1957, BGBl I 1215, § 1 Abs« 1
Eins Verfolgte, die ihren Wohnsitz in Königsberg hatte, im Jahre 1940 in das Konzentrationslager Ravensbrück verbracht wurde und dort mehrere Wochen nach der Kapitulation Königsbergs, am 6o Mai 1945, starb, ist Vertriebene im Sinne der §§ 150 BEG, 1 Abs» 1 BVFG.
BGH, Urto Vo 14o Juni 1961 - IV ZR 27/61 - OLG Köln
LG Köln
IV ZK 27/61
Verkünd et am 14o Juni 1961
Justizangestellter
 Urkundsteamier der
G eschäftsstelle
t
Im Namen des Volkes
 In dem i5ntSchädigungsrechtsstreit
 des Landes
N
vertreten durch
 Regierungspräsi
Beklagten und Revisionsklägers
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 in Ka
 gegen
den Kaufmann Josef
 straße
Röt,
 Kreis
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten
 Rechtsanwalt Dr.
in Nü
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Raske, Johann sen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt;
Die Revision d-s beklagten Landes gegen das Urteil des 5» Zivilsenats (üntschädigungssenats) des Oberland esgerichts in Köln vom 24« Oktober I960 wird
 zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*» Die außergerichtlichen Kosten
 der Revision trägt das beklagte Land»
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Mutter des Klägers, Berta
 geb
wurde am 2« Juni 1937 in Königsberg, wo sie ihren Wohnsitz hatte, verhaftet und durch Urteil des Sondergerichts in Königsberg zu einer Gefängnisstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt, weil sie sich für die Internationale Bibelforscherver einigung betätigt hatte« Hach Verbüßung der Strafe wurde sie am 20„ Februar 1940 in das Konzentrationslager Kavensbrück
 emg
wo sie am 6
Mai
945 verstarb, ohne d
Frei
 heit wiedererlangt zu haben
 Berta
wurde vom Klag
9
drei weiteren Kindern
 und einem Enkelkind beerbt« In der Zwischenzeit verstarben
*
zwei dieser Kinder« An ihrer Stelle traten ihre Erben in die noch ungeteilte Erbengemeinschaft ein« Dieser gehören } außer dem Kläger folgende Personen an:
1
2
3
4
5
6
Paul Bruno
 Renate
Dieter
 Artur Jürgen
9
Kreis
 ebenda
ebenda
9
9
Straße
9
straße
b
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden
1937
an Freiheit, den seine Mutter in der Zeit vom 2
Juni
 bi
6
Mai 1945
litt
 hat
geltend gemacht und Zahlung
 der Entschädigung an die in ungeteilter Erbengemeinschaft
 sr begehrt
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Erben und Erbeserben nach seiner Mutt
 Den Gesamtbetrag von 14«250 DM für 95 Monate Freiheitsentzug hat er um 2«850 DM ermäßigt, da der
 Mit erbe .»Paul
 auf
Grund eines Bescheides der Entschädigungsbehörde in Lüneburg eine Entschädigung in dieser Höhe erhalten hat«
3
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach seiner Mutter 11.400 DM zu zahlen
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
■
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die
 Mutter des Klägers in der Zeit vom 2. Juni 1937 bis 6. Mai 1945 aus Gründen des Glaubens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schaden an Freiheit erlitten. Dieser Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie sind auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Die Erblasserin erfüllte unstreitig keine der in
4 BEG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen. Der vom Kläger namens der Erbengemeinschaft geltend gemachte Anspruch der
 Erblasserin auf Entschädigung für Schaden an Freiheit (§§ 152 43, 45, 46 Abs. 2 BEG, §§ 2032, 2039 BGB) hängt daher davon
0
ab
,
ob die Erblasserin zu der
 in
150 Abs. 1 BEG bezeich
 neten Personenkreis gehört. Diese Zugehörigkeit setzt voraus,
 daß di
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als Vert
 im Sinne d
150 BEG
9
§ 1 BVFG angesehen werden kann» Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVIÜ ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Y/ohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31- Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.
a) Das Berufungsgericht hat die Vertriebeneneigenschaft der Erblasserin mit folgenden Erwägungen bejaht: Die Erblasserin habe bei ihrer Verhaftung ihren Wohnsitz in Königsberg gehabt» Diesen Wohnsitz habe si ; nicht aufgegeben und auch nicht durch ihre Inhaftierung verloren» Sie stamme also aus einem Vertreibungs^ebiet„ Auch habe sie ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges verloren» Als Vertriebene seien auch diejenigen in einem Vertreibungsgebiet ansässig gewesenen Personen anzusehen, die sich zur Zeit der Vertreibung aus besonderen Gründen nicht im Vertreibungsgebiet aufgehalten hätten, aber infolge von Vertreibungsmaßnahmen an der Rückkehr in ihre Heimat verhin-
dert gewesen seien
 Die Erblasserin habe den Zeitpunkt der
 Vertreibung, hier der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Königsberg, erlebt» Mit der am IQ«, April 1945 erfolgten Kapitulation Königsbergs sei die Stadt und schließlich ganz
 Ostpreußen in den Machtbereich der Sowjetunion gelangt
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sei unerheblich, ob die politischen Entschlüsse, auf denen die Vertreibungsmaßnahmen in den deutschen Ostgebieten, insbesondere in Ostpreußen, beruhten, erst später, etwa auf der
 Potsd
Koni
 gefaßt und bestätigt worden seien und
 ob die Vertreibungsmaßnahmen erst für einen späteren Zeitpunkt, etwa für die Zeit nach einer deutschen Gresamtkapi-tulation, vorgesehen gewesen seien» Bei denjenigen Personen, die nicht mehr in ihren in Ostpreußen gelegenen V/ohn
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itz hätten zurückkehren können, sei daher der Zeitpunkt als
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5
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Vertreibung anzusehen, in dem ihr Wohnsitzort in den sowjetischen Machtbereich übergegangen sei«, Mit Vertreibungsmaßnahmen gegen die in Ostpreußen ansässige deutsche Bevölkerung habe in so hohem Maße gerechnet werden müssen, daß der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes eine Rückkehr nach Königsberg nicht zuzu demuten gewesen wäre» Der Vertreibungsschaden gelte daher nach § 12 Abs, 11 LAG und der Recht-
ÖD
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1958, 1986	)
als im Zeitpunkt des Todes eingetreten» Die Erblasserin habe somit die Vertreibung im Sinne von § 1 BVFG erlebt» Einen Wohnsitz in der Sowjet zone habe sie nicht begründet» Es sei
 anzuenhmen, daß sie im Zeitpunkt ihres Todes ohne Wohnsitz
*
gewesen sei» Dies stehe aber der Feststellung ihrer Ver-
triebeneneigenschaft nicht entgegen»
b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Erblasserin infolge der Kapitulation Königsbergs ihren Wohnsitz "durch Vertreibung1'verloren habe» Die Revision meint, in diesem Falle sei der Verlust des Wohnsitzes nur eine Folge der Kapitulation, also eines einzelnen Kriegsereignisses«, Die politischen Entschlüsse, auf denen die Verti'eibungsmaßnahmen in den deutschen Ost-
gebieten beruhten, seien erst nach dem Tode der Erblasserin gefaßt worden» Die Vertreibungsmaßnahmen seien erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen gewesen» Folglich könne
 es sich b
d
rblass
 nicht um eine Vertreibung handeln
 Auch sei es zweifelhaft, ob die Verfolgten von den Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden wären» Die vom Berufungsgericht
 herangexogene Sondervorschrift des Lastenausgleichsgesetzes habe im BVFG keinerlei Niederschlag gefunden» Die Argumentation des Berufungsgerichts stelle eine Fiktion dar, daß nämlich auch der an der Rückkehr in das Vertreibungsgebiet verhinderte Verfolgte als Vertriebener anzusehen sei» Die
 fiktiven Tatbestände seien aber in
1 Abs» 2 BVFG abschlies
 send geregelt» Die Erblasserin sei vor dem Zeitpunkt ihres Todes in Wirklichkeit allein wegen ihrer Inhaftierung im KL
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also wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen, an der Rückkehr in das Vertreibungsgebiet gehindert gewesen»
Mit Rücksicht auf diese Zwangslage sei für sie die Frage nicht akut geworden, oh sie trotz der militärischen Besetzung und der Gefahr einer allgemeinen Vertreibung in ihre Heimat zurückkehren sollte»
c) Diese Angriffe der Revision sind nicht begründet»
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Erblasserin als. Vertriebene nur angesehen werden kann, wenn
 sie die Vertreibungszeit erlebt hat» Dies hat der erkennende
 Senat im Urteil vom 30» Oktober 1959 - IV ZR 72/59 I*M Nr»4
zu § 150 BEG 1956 = BzW i960, 85^, das die Vertriebeneneigen Schaft eines verfolgten nach § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVFG betrifft, ausgesprochen» Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß - im Gegensatz zu der in § 9 BVFG getroffenen Regelung - die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG weder von der Begründung eines Wohnsitzes noch von einer dauernden Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik abhängt» Nach der Rechtsprechung des erkennenden'benats (Urteil vom 7«. Oktober
1959 - IV ZR 119/59 LM Nr» 1 zu § 149 BEG 1956 = RzW I960,
208) gehören zu den in § 150 Abs» 1 BEG bezeichneten Personen kreis auch diejenigen verfolgten Vertriebenen, die auf der Flucht oder vor der Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik verstorben sind und deshalb regelmäßig die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllen» Es kommt sonach darauf an, ob die Erblasserin die Vertreibung erlebt und dadurch den Wohnsitz verloren hat»
Entscheidend ist nach § 1 BVFG der Verlust des Wohnsitzes» Dieser Verlust muß wegen der Zugehörigkeit zu dem Deutschtum in Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge_Vertreibung eingetreten sein» Als Beispiele der Vertreibung nennt das Gesetz die Ausweisung und die Flucht» Das Gesetz geht sonach davon aus, daß der Wohn-
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sitz auch auf anders Weise verloren gehen kann» Den Wohnsitz kann auch verlieren, wer vorübergehend von ihm abwesend is
t
0
aber an der Rückkehr zu dem Wohnsitz verhindert ist
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ar eine
 solche Rückkehr infolge von Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich oder nicht mehr zu demutbar, dann ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Verlust des Wohn sitzes im Vertreibungsgebiet durch Umstände eingetreten, di

Q
im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriege stehen» Vertriebene sind daher auch Personen, die sich im Vertreibungszeitpunkt nicht an ihrem Wohnsitz aufhielten, denen aber wegen der Vertreibungsmaßnahmen die Rückkehr dorthin versperrt war» Dies ist im Vertriebenenrecht wie auch im Lastenausgleichsrecht anerkannt (vgl» die Ooa»Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum)» Insoweit kann, entgegen der Meinung der Revision, nicht nur von einer fiktiven Vertreibung gesprochen werden» Die Unmöglichkeit oder Unzu demutbarkeit der Rückkehr bedeutet vielmehr den tatsächlichen Verlust des Wohnsitzes» Dabei ist für die Präge der Unmöglichkeit der Rückkehr nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, sondern
 mehr auf die für alle
f fend
 Verhüll
nämlich auf
 die Zustände in der zu dem Vertreibungsgebiet gewordenen Heimat
7
abzustellen (vgl» BVerwG aaO)» Schon aus d
m
Grund
 geht
der Hinweis des beklagten Landes fehl, die Erblasserin habe wegen ihrer Inhaftierung im Konzentrationslager ohnedies nicht
Z
urückkehren können» Das beklagte Land kann sich hierauf schon
■
deshalb nicht berufen, weil diese Unmöglichkeit der Rückkehr
 auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnähme beruhte und
 folglich dem Anspruch nicht entgegengehalten werden kann
 Zu prüfen ist weiterhin, ob die Erblasserin ihren Wohnsitz infolge Vertreibung verloren hat» Die Revision faßt den
 Begriff der Vertreibung und der Vertreibungsmaßnahme zu eng

wenn sie nur auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die den Vertreibungsmaßnahmen zugrundeliegenden politischen Entschlüsse
 formell gefaßt
 Auf d
Zeitpunkt kann es
 cht an-
8
kommen. Vielmehr sind die die Vertreibung auslösenden Geschehnisse des zweiten Weltkrieges und der Folgezeit als einheitlicher historischer Vorgang anzusehen. Diese-einheit liehe Betrachtungsweise verbietet es, ausschließlich auf den von der Revision erwähnten Zeitpunkt als Anfangstermin der
 Vertreibung abzustellen. Nach d
Rechtsprechung des Bund
 altungsgerichts (BVerwG E 2/28
 HJW 1955, 92222) stellt
 selbst eine Flucht vor Ausbruch der eigentlichen kriegerisch?;! Handlungen des zweiten Weltkrieges der Anerkennung als Ver-
ebener
 notwendig entgege
 Das Gesetz nennt als
v ex
 treibungsarten vornehmlich neben der Ausweisung auch die Flucht. Damit bringt es zu dem Ausdruck, daß auch derjenige im
 Sinne des
1 BVFG Vertriebener ist, der aus einem Vertreibungsgebiet geflohen ist, um den zu erwartermn Vertreibungs maßnahmen zuvor zu kommen. Es bedeutet daher nur eine folge
 richtige Weiterführung dieses Gedankens, wenn
12 Abs
11
Nr
1 des LastenausgleichSFe^etzes bestimmt, daß bei Ge
 flüchteten der Vertreibungsschaden als in dem Zeitpunkt ein
 getreten gil

in dem sie die zur Zeit unter fremd
 Verwal
tung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet des
 jenigen Staates, aus dem sie vertrieben worden sind, verlassen
 haben.(vgl. BVerwG in NJW 1955, 1372
50.
9
nach dieser Ent
 Scheidung i^t unter "im Zeitpunkt der Vertreibung" im Sinne
 des § 2 Abs
1 Nr
1 WährAusglG der Zeitpunkt des Verlas
 des Vertjeibungsgebi&es zu verstehen). Nach einer weiteren
 Bestimmung des LAG, nämlich nach
12 Abs. 11 Nr. 3 Satz 2
LAG, gilt'- als Zeitpunkt des Eintritts des Vertreibungsschadens bei Personen, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in diesem Zeitpunkt die
 Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaß
 nahmen nicht mehr möglich war. Die Revision beruft sich
 ex
geblich darauf, daß diese Sondervorschrift d„s LAG im BVFG keinen Niederschlag gefunden habe. Entscheidend ist, daß nach der hier zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzgebers von Vertreibungsmaßnahmen auch schon in der Zeit vor dem
8
Mai 1945, also in der Zeit, bevor noch nach der Darstellung
9
der Revision die entsprechenden politischen Entschlüsse gefaßt worden sind, gesprochen werden kann» In der Tat wäre es eine Verkennung der historischen Begebenheiten, wenn die mit dem Angriff der sowjetischen Armeen auf Ostpreußen einsetzen-de Massenflucht der dortigen Bevölkerung nicht als Vertreibung gewertet würde» Weiteste Kreise der Bewohner Ostpreußens sahen sich anläßlich der bevorstehenden Besetzung dieses
 Gebiet
zur Flucht, nach Möglichkeit unter Mitnah
 ihrer
beweglichen Habe, gezwungen» Daß nach dem Ausmaß des Krieges
 und der Art d
Kriegsführung mit d
Abtrennung namentlich
 Ostpreußens und mit der Vertreibung der dort ansässigen deutschen Bevölkerung zu rechnen war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt« Mit der militärischen Besetzung dieses Gebietes, die mit der Eroberung und Kapi~ tulation Königsbergs am 10./I2. April 1945 einen gewissen Abschluß gefunden hatte, war somit die Vertreibung bereits eingeleitet. Die Kapitulation dieser Stadt läßt sich daher, entgegen der Meinung der Revision, insoweit nicht mit der Kapitulation irgendeiner anderen Stadt vergleichen und ledig lieh als einzelnes Kriegsereignis werten. Sie bedeutete viel mehr angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Um-
nd
d
Verlust nicht nur dieser Hauptstadt, sond
 von
nahezu ganz Ostpreußen für das Deutschtum und damit den Ver
 lust der Heimat und
 des
Wohnsitzes für die Bevölkerung dieses
 Gebietes. Dies gilt zu demindest für diejenigen Teile der
 deutschen Bevölkerung, die sich in diesem Zeitpunkt nicht mehr
0
dort aufhieiten»
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß die Erblasserin im Zeitpunkt ihres erst mehrere Wochen nach der Kapitulation Königsbergs eingetretenen Todes ihren Wohnsitz in Königsberg bereits infolge Vertreibung verloren hatte. Darauf, ob die in § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG aufgestellte Fiktion
 auch hier durchgreift, kommt es sonach nicht an.
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Die Revision macht schließlich noch ohne Erfolg geltend, es sei zweifelhaft, oh auch die Verfolgten von Vertreibungs-maßnahmen erfaßt worden wären* Hier bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasserin mit Rücksicht auf ihre der Verfolgung zugrundeliegenden religiöse Betätigung von der Vertreibung verschont geblieben wäre». Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht ausdrücklich erörtert hat*
Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Ver
 triebeneneigenschaft der Erblasserin im Sinne des
 bejaht„
150 BEG
Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»
Ascher
 Baske
Johannsen
 Maaß
Dr* Graf