14» August 1957, BGBl I 1215, § 1 Abs« 1 Eins Verfolgte, die ihren Wohnsitz in Königsberg hatte, im Jahre 1940 in das Konzentrationslager Ravensbrück verbracht wurde und dort mehrere Wochen nach der Kapitulation Königsbergs, am 6o Mai 1945, starb, ist Vertriebene im Sinne der §§ 150 BEG, 1 Abs» 1 BVFG. Die Revision d-s beklagten Landes gegen das Urteil des 5» Zivilsenats (üntschädigungssenats) des Oberland esgerichts in Köln vom 24« Oktober I960 wird zurückgewiesen. Tatbestands Die Mutter des Klägers, Berta geb wurde am 2« Juni 1937 in Königsberg, wo sie ihren Wohnsitz hatte, verhaftet und durch Urteil des Sondergerichts in Königsberg zu einer Gefängnisstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt, weil sie sich für die Internationale Bibelforscherver einigung betätigt hatte« Hach Verbüßung der Strafe wurde sie am 20„ Februar 1940 in das Konzentrationslager Kavensbrück emg wo sie am 6 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Mutter des Klägers in der Zeit vom 2. § 1 BVFG angesehen werden kann» Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVIÜ ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Y/ohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31- Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. a) Das Berufungsgericht hat die Vertriebeneneigenschaft der Erblasserin mit folgenden Erwägungen bejaht: Die Erblasserin habe bei ihrer Verhaftung ihren Wohnsitz in Königsberg gehabt» Diesen Wohnsitz habe si ; nicht aufgegeben und auch nicht durch ihre Inhaftierung verloren» Sie stamme also aus einem Vertreibungs^ebiet„ Auch habe sie ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges verloren» Als Vertriebene seien auch diejenigen in einem Vertreibungsgebiet ansässig gewesenen Personen anzusehen, die sich zur Zeit der Vertreibung aus besonderen Gründen nicht im Vertreibungsgebiet aufgehalten hätten, aber infolge von Vertreibungsmaßnahmen an der Rückkehr in ihre Heimat verhin- dert gewesen seien Die Erblasserin habe den Zeitpunkt der Vertreibung, hier der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Königsberg, erlebt» Mit der am IQ«, April 1945 erfolgten Kapitulation Königsbergs sei die Stadt und schließlich ganz Ostpreußen in den Machtbereich der Sowjetunion gelangt sei unerheblich, ob die politischen Entschlüsse, auf denen die Vertreibungsmaßnahmen in den deutschen Ostgebieten, insbesondere in Ostpreußen, beruhten, erst später, etwa auf der Potsd Koni gefaßt und bestätigt worden seien und ob die Vertreibungsmaßnahmen erst für einen späteren Zeitpunkt, etwa für die Zeit nach einer deutschen Gresamtkapi-tulation, vorgesehen gewesen seien» Bei denjenigen Personen, die nicht mehr in ihren in Ostpreußen gelegenen V/ohn Vertreibung anzusehen, in dem ihr Wohnsitzort in den sowjetischen Machtbereich übergegangen sei«, Mit Vertreibungsmaßnahmen gegen die in Ostpreußen ansässige deutsche Bevölkerung habe in so hohem Maße gerechnet werden müssen, daß der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes eine Rückkehr nach Königsberg nicht zuzu demuten gewesen wäre» Der Vertreibungsschaden gelte daher nach § 12 Abs, 11 LAG und der Recht- als im Zeitpunkt des Todes eingetreten» Die Erblasserin habe somit die Vertreibung im Sinne von § 1 BVFG erlebt» Einen Wohnsitz in der Sowjet zone habe sie nicht begründet» Es sei anzuenhmen, daß sie im Zeitpunkt ihres Todes ohne Wohnsitz b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Erblasserin infolge der Kapitulation Königsbergs ihren Wohnsitz "durch Vertreibung1'verloren habe» Die Revision meint, in diesem Falle sei der Verlust des Wohnsitzes nur eine Folge der Kapitulation, also eines einzelnen Kriegsereignisses«, Die politischen Entschlüsse, auf denen die Verti'eibungsmaßnahmen in den deutschen Ost- rblass nicht um eine Vertreibung handeln Auch sei es zweifelhaft, ob die Verfolgten von den Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden wären» Die vom Berufungsgericht herangexogene Sondervorschrift des Lastenausgleichsgesetzes habe im BVFG keinerlei Niederschlag gefunden» Die Argumentation des Berufungsgerichts stelle eine Fiktion dar, daß nämlich auch der an der Rückkehr in das Vertreibungsgebiet verhinderte Verfolgte als Vertriebener anzusehen sei» Die fiktiven Tatbestände seien aber in Mit Rücksicht auf diese Zwangslage sei für sie die Frage nicht akut geworden, oh sie trotz der militärischen Besetzung und der Gefahr einer allgemeinen Vertreibung in ihre Heimat zurückkehren sollte» zu § 150 BEG 1956 = BzW i960, 85^, das die Vertriebeneneigen Schaft eines verfolgten nach § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVFG betrifft, ausgesprochen» Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß - im Gegensatz zu der in § 9 BVFG getroffenen Regelung - die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG weder von der Begründung eines Wohnsitzes noch von einer dauernden Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik abhängt» Nach der Rechtsprechung des erkennenden'benats (Urteil vom 7«. 208) gehören zu den in § 150 Abs» 1 BEG bezeichneten Personen kreis auch diejenigen verfolgten Vertriebenen, die auf der Flucht oder vor der Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik verstorben sind und deshalb regelmäßig die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllen» Es kommt sonach darauf an, ob die Erblasserin die Vertreibung erlebt und dadurch den Wohnsitz verloren hat» Entscheidend ist nach § 1 BVFG der Verlust des Wohnsitzes» Dieser Verlust muß wegen der Zugehörigkeit zu dem Deutschtum in Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge_Vertreibung eingetreten sein» Als Beispiele der Vertreibung nennt das Gesetz die Ausweisung und die Flucht» Das Gesetz geht sonach davon aus, daß der Wohn- ar eine solche Rückkehr infolge von Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich oder nicht mehr zu demutbar, dann ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Verlust des Wohn sitzes im Vertreibungsgebiet durch Umstände eingetreten, di im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriege stehen» Vertriebene sind daher auch Personen, die sich im Vertreibungszeitpunkt nicht an ihrem Wohnsitz aufhielten, denen aber wegen der Vertreibungsmaßnahmen die Rückkehr dorthin versperrt war» Dies ist im Vertriebenenrecht wie auch im Lastenausgleichsrecht anerkannt (vgl» die Ooa»Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum)» Insoweit kann, entgegen der Meinung der Revision, nicht nur von einer fiktiven Vertreibung gesprochen werden» Die Unmöglichkeit oder Unzu demutbarkeit der Rückkehr bedeutet vielmehr den tatsächlichen Verlust des Wohnsitzes» Dabei ist für die Präge der Unmöglichkeit der Rückkehr nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, sondern mehr auf die für alle deshalb nicht berufen, weil diese Unmöglichkeit der Rückkehr auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnähme beruhte und folglich dem Anspruch nicht entgegengehalten werden kann Zu prüfen ist weiterhin, ob die Erblasserin ihren Wohnsitz infolge Vertreibung verloren hat» Die Revision faßt den Begriff der Vertreibung und der Vertreibungsmaßnahme zu eng Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaß nahmen nicht mehr möglich war. der Revision die entsprechenden politischen Entschlüsse gefaßt worden sind, gesprochen werden kann» In der Tat wäre es eine Verkennung der historischen Begebenheiten, wenn die mit dem Angriff der sowjetischen Armeen auf Ostpreußen einsetzen-de Massenflucht der dortigen Bevölkerung nicht als Vertreibung gewertet würde» Weiteste Kreise der Bewohner Ostpreußens sahen sich anläßlich der bevorstehenden Besetzung dieses Gebiet zur Flucht, nach Möglichkeit unter Mitnah ihrer beweglichen Habe, gezwungen» Daß nach dem Ausmaß des Krieges und der Art d Verlust nicht nur dieser Hauptstadt, sond von nahezu ganz Ostpreußen für das Deutschtum und damit den Ver lust der Heimat und des Wohnsitzes für die Bevölkerung dieses Gebietes. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß die Erblasserin im Zeitpunkt ihres erst mehrere Wochen nach der Kapitulation Königsbergs eingetretenen Todes ihren Wohnsitz in Königsberg bereits infolge Vertreibung verloren hatte. Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Ver triebeneneigenschaft der Erblasserin im Sinne des bejaht„ Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»
* Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 150; BundesvertriebenenG (BVEG) v. 14» August 1957, BGBl I 1215, § 1 Abs« 1 Eins Verfolgte, die ihren Wohnsitz in Königsberg hatte, im Jahre 1940 in das Konzentrationslager Ravensbrück verbracht wurde und dort mehrere Wochen nach der Kapitulation Königsbergs, am 6o Mai 1945, starb, ist Vertriebene im Sinne der §§ 150 BEG, 1 Abs» 1 BVFG. BGH, Urto Vo 14o Juni 1961 - IV ZR 27/61 - OLG Köln LG Köln IV ZK 27/61 Verkünd et am 14o Juni 1961 Justizangestellter Urkundsteamier der G eschäftsstelle t Im Namen des Volkes In dem i5ntSchädigungsrechtsstreit des Landes N vertreten durch Regierungspräsi Beklagten und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr in Ka gegen den Kaufmann Josef straße Röt, Kreis - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr. in Nü hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Raske, Johann sen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt; Die Revision d-s beklagten Landes gegen das Urteil des 5» Zivilsenats (üntschädigungssenats) des Oberland esgerichts in Köln vom 24« Oktober I960 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land» Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Mutter des Klägers, Berta geb wurde am 2« Juni 1937 in Königsberg, wo sie ihren Wohnsitz hatte, verhaftet und durch Urteil des Sondergerichts in Königsberg zu einer Gefängnisstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt, weil sie sich für die Internationale Bibelforscherver einigung betätigt hatte« Hach Verbüßung der Strafe wurde sie am 20„ Februar 1940 in das Konzentrationslager Kavensbrück emg wo sie am 6 Mai 945 verstarb, ohne d Frei heit wiedererlangt zu haben Berta wurde vom Klag 9 drei weiteren Kindern und einem Enkelkind beerbt« In der Zwischenzeit verstarben * zwei dieser Kinder« An ihrer Stelle traten ihre Erben in die noch ungeteilte Erbengemeinschaft ein« Dieser gehören } außer dem Kläger folgende Personen an: 1 2 3 4 5 6 Paul Bruno Renate Dieter Artur Jürgen 9 Kreis ebenda ebenda 9 9 Straße 9 straße b Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden 1937 an Freiheit, den seine Mutter in der Zeit vom 2 Juni bi 6 Mai 1945 litt hat geltend gemacht und Zahlung der Entschädigung an die in ungeteilter Erbengemeinschaft sr begehrt fceh Erben und Erbeserben nach seiner Mutt Den Gesamtbetrag von 14«250 DM für 95 Monate Freiheitsentzug hat er um 2«850 DM ermäßigt, da der Mit erbe .»Paul auf Grund eines Bescheides der Entschädigungsbehörde in Lüneburg eine Entschädigung in dieser Höhe erhalten hat« 3 Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach seiner Mutter 11.400 DM zu zahlen Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. ■ Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist nicht begründet. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Mutter des Klägers in der Zeit vom 2. Juni 1937 bis 6. Mai 1945 aus Gründen des Glaubens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schaden an Freiheit erlitten. Dieser Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie sind auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Die Erblasserin erfüllte unstreitig keine der in 4 BEG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen. Der vom Kläger namens der Erbengemeinschaft geltend gemachte Anspruch der Erblasserin auf Entschädigung für Schaden an Freiheit (§§ 152 43, 45, 46 Abs. 2 BEG, §§ 2032, 2039 BGB) hängt daher davon 0 ab , ob die Erblasserin zu der in 150 Abs. 1 BEG bezeich neten Personenkreis gehört. Diese Zugehörigkeit setzt voraus, daß di blas als Vert im Sinne d 150 BEG 9 § 1 BVFG angesehen werden kann» Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVIÜ ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Y/ohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31- Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. a) Das Berufungsgericht hat die Vertriebeneneigenschaft der Erblasserin mit folgenden Erwägungen bejaht: Die Erblasserin habe bei ihrer Verhaftung ihren Wohnsitz in Königsberg gehabt» Diesen Wohnsitz habe si ; nicht aufgegeben und auch nicht durch ihre Inhaftierung verloren» Sie stamme also aus einem Vertreibungs^ebiet„ Auch habe sie ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges verloren» Als Vertriebene seien auch diejenigen in einem Vertreibungsgebiet ansässig gewesenen Personen anzusehen, die sich zur Zeit der Vertreibung aus besonderen Gründen nicht im Vertreibungsgebiet aufgehalten hätten, aber infolge von Vertreibungsmaßnahmen an der Rückkehr in ihre Heimat verhin- dert gewesen seien Die Erblasserin habe den Zeitpunkt der Vertreibung, hier der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Königsberg, erlebt» Mit der am IQ«, April 1945 erfolgten Kapitulation Königsbergs sei die Stadt und schließlich ganz Ostpreußen in den Machtbereich der Sowjetunion gelangt s sei unerheblich, ob die politischen Entschlüsse, auf denen die Vertreibungsmaßnahmen in den deutschen Ostgebieten, insbesondere in Ostpreußen, beruhten, erst später, etwa auf der Potsd Koni gefaßt und bestätigt worden seien und ob die Vertreibungsmaßnahmen erst für einen späteren Zeitpunkt, etwa für die Zeit nach einer deutschen Gresamtkapi-tulation, vorgesehen gewesen seien» Bei denjenigen Personen, die nicht mehr in ihren in Ostpreußen gelegenen V/ohn o itz hätten zurückkehren können, sei daher der Zeitpunkt als % 5 i Vertreibung anzusehen, in dem ihr Wohnsitzort in den sowjetischen Machtbereich übergegangen sei«, Mit Vertreibungsmaßnahmen gegen die in Ostpreußen ansässige deutsche Bevölkerung habe in so hohem Maße gerechnet werden müssen, daß der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes eine Rückkehr nach Königsberg nicht zuzu demuten gewesen wäre» Der Vertreibungsschaden gelte daher nach § 12 Abs, 11 LAG und der Recht- ÖD sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1958, 1986 ) als im Zeitpunkt des Todes eingetreten» Die Erblasserin habe somit die Vertreibung im Sinne von § 1 BVFG erlebt» Einen Wohnsitz in der Sowjet zone habe sie nicht begründet» Es sei anzuenhmen, daß sie im Zeitpunkt ihres Todes ohne Wohnsitz * gewesen sei» Dies stehe aber der Feststellung ihrer Ver- triebeneneigenschaft nicht entgegen» b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Erblasserin infolge der Kapitulation Königsbergs ihren Wohnsitz "durch Vertreibung1'verloren habe» Die Revision meint, in diesem Falle sei der Verlust des Wohnsitzes nur eine Folge der Kapitulation, also eines einzelnen Kriegsereignisses«, Die politischen Entschlüsse, auf denen die Verti'eibungsmaßnahmen in den deutschen Ost- gebieten beruhten, seien erst nach dem Tode der Erblasserin gefaßt worden» Die Vertreibungsmaßnahmen seien erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen gewesen» Folglich könne es sich b d rblass nicht um eine Vertreibung handeln Auch sei es zweifelhaft, ob die Verfolgten von den Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden wären» Die vom Berufungsgericht herangexogene Sondervorschrift des Lastenausgleichsgesetzes habe im BVFG keinerlei Niederschlag gefunden» Die Argumentation des Berufungsgerichts stelle eine Fiktion dar, daß nämlich auch der an der Rückkehr in das Vertreibungsgebiet verhinderte Verfolgte als Vertriebener anzusehen sei» Die fiktiven Tatbestände seien aber in 1 Abs» 2 BVFG abschlies send geregelt» Die Erblasserin sei vor dem Zeitpunkt ihres Todes in Wirklichkeit allein wegen ihrer Inhaftierung im KL 6 also wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen, an der Rückkehr in das Vertreibungsgebiet gehindert gewesen» Mit Rücksicht auf diese Zwangslage sei für sie die Frage nicht akut geworden, oh sie trotz der militärischen Besetzung und der Gefahr einer allgemeinen Vertreibung in ihre Heimat zurückkehren sollte» c) Diese Angriffe der Revision sind nicht begründet» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Erblasserin als. Vertriebene nur angesehen werden kann, wenn sie die Vertreibungszeit erlebt hat» Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 30» Oktober 1959 - IV ZR 72/59 I*M Nr»4 zu § 150 BEG 1956 = BzW i960, 85^, das die Vertriebeneneigen Schaft eines verfolgten nach § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVFG betrifft, ausgesprochen» Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß - im Gegensatz zu der in § 9 BVFG getroffenen Regelung - die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG weder von der Begründung eines Wohnsitzes noch von einer dauernden Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik abhängt» Nach der Rechtsprechung des erkennenden'benats (Urteil vom 7«. Oktober 1959 - IV ZR 119/59 LM Nr» 1 zu § 149 BEG 1956 = RzW I960, 208) gehören zu den in § 150 Abs» 1 BEG bezeichneten Personen kreis auch diejenigen verfolgten Vertriebenen, die auf der Flucht oder vor der Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik verstorben sind und deshalb regelmäßig die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllen» Es kommt sonach darauf an, ob die Erblasserin die Vertreibung erlebt und dadurch den Wohnsitz verloren hat» Entscheidend ist nach § 1 BVFG der Verlust des Wohnsitzes» Dieser Verlust muß wegen der Zugehörigkeit zu dem Deutschtum in Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge_Vertreibung eingetreten sein» Als Beispiele der Vertreibung nennt das Gesetz die Ausweisung und die Flucht» Das Gesetz geht sonach davon aus, daß der Wohn- 7 sitz auch auf anders Weise verloren gehen kann» Den Wohnsitz kann auch verlieren, wer vorübergehend von ihm abwesend is t 0 aber an der Rückkehr zu dem Wohnsitz verhindert ist W ar eine solche Rückkehr infolge von Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich oder nicht mehr zu demutbar, dann ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Verlust des Wohn sitzes im Vertreibungsgebiet durch Umstände eingetreten, di Q im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriege stehen» Vertriebene sind daher auch Personen, die sich im Vertreibungszeitpunkt nicht an ihrem Wohnsitz aufhielten, denen aber wegen der Vertreibungsmaßnahmen die Rückkehr dorthin versperrt war» Dies ist im Vertriebenenrecht wie auch im Lastenausgleichsrecht anerkannt (vgl» die Ooa»Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum)» Insoweit kann, entgegen der Meinung der Revision, nicht nur von einer fiktiven Vertreibung gesprochen werden» Die Unmöglichkeit oder Unzu demutbarkeit der Rückkehr bedeutet vielmehr den tatsächlichen Verlust des Wohnsitzes» Dabei ist für die Präge der Unmöglichkeit der Rückkehr nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, sondern mehr auf die für alle f fend Verhüll nämlich auf die Zustände in der zu dem Vertreibungsgebiet gewordenen Heimat 7 abzustellen (vgl» BVerwG aaO)» Schon aus d m Grund geht der Hinweis des beklagten Landes fehl, die Erblasserin habe wegen ihrer Inhaftierung im Konzentrationslager ohnedies nicht Z urückkehren können» Das beklagte Land kann sich hierauf schon ■ deshalb nicht berufen, weil diese Unmöglichkeit der Rückkehr auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnähme beruhte und folglich dem Anspruch nicht entgegengehalten werden kann Zu prüfen ist weiterhin, ob die Erblasserin ihren Wohnsitz infolge Vertreibung verloren hat» Die Revision faßt den Begriff der Vertreibung und der Vertreibungsmaßnahme zu eng wenn sie nur auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die den Vertreibungsmaßnahmen zugrundeliegenden politischen Entschlüsse formell gefaßt Auf d Zeitpunkt kann es cht an- 8 kommen. Vielmehr sind die die Vertreibung auslösenden Geschehnisse des zweiten Weltkrieges und der Folgezeit als einheitlicher historischer Vorgang anzusehen. Diese-einheit liehe Betrachtungsweise verbietet es, ausschließlich auf den von der Revision erwähnten Zeitpunkt als Anfangstermin der Vertreibung abzustellen. Nach d Rechtsprechung des Bund altungsgerichts (BVerwG E 2/28 HJW 1955, 92222) stellt selbst eine Flucht vor Ausbruch der eigentlichen kriegerisch?;! Handlungen des zweiten Weltkrieges der Anerkennung als Ver- ebener notwendig entgege Das Gesetz nennt als v ex treibungsarten vornehmlich neben der Ausweisung auch die Flucht. Damit bringt es zu dem Ausdruck, daß auch derjenige im Sinne des 1 BVFG Vertriebener ist, der aus einem Vertreibungsgebiet geflohen ist, um den zu erwartermn Vertreibungs maßnahmen zuvor zu kommen. Es bedeutet daher nur eine folge richtige Weiterführung dieses Gedankens, wenn 12 Abs 11 Nr 1 des LastenausgleichSFe^etzes bestimmt, daß bei Ge flüchteten der Vertreibungsschaden als in dem Zeitpunkt ein getreten gil in dem sie die zur Zeit unter fremd Verwal tung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet des jenigen Staates, aus dem sie vertrieben worden sind, verlassen haben.(vgl. BVerwG in NJW 1955, 1372 50. 9 nach dieser Ent Scheidung i^t unter "im Zeitpunkt der Vertreibung" im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 WährAusglG der Zeitpunkt des Verlas des Vertjeibungsgebi&es zu verstehen). Nach einer weiteren Bestimmung des LAG, nämlich nach 12 Abs. 11 Nr. 3 Satz 2 LAG, gilt'- als Zeitpunkt des Eintritts des Vertreibungsschadens bei Personen, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaß nahmen nicht mehr möglich war. Die Revision beruft sich ex geblich darauf, daß diese Sondervorschrift d„s LAG im BVFG keinen Niederschlag gefunden habe. Entscheidend ist, daß nach der hier zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzgebers von Vertreibungsmaßnahmen auch schon in der Zeit vor dem 8 Mai 1945, also in der Zeit, bevor noch nach der Darstellung 9 der Revision die entsprechenden politischen Entschlüsse gefaßt worden sind, gesprochen werden kann» In der Tat wäre es eine Verkennung der historischen Begebenheiten, wenn die mit dem Angriff der sowjetischen Armeen auf Ostpreußen einsetzen-de Massenflucht der dortigen Bevölkerung nicht als Vertreibung gewertet würde» Weiteste Kreise der Bewohner Ostpreußens sahen sich anläßlich der bevorstehenden Besetzung dieses Gebiet zur Flucht, nach Möglichkeit unter Mitnah ihrer beweglichen Habe, gezwungen» Daß nach dem Ausmaß des Krieges und der Art d Kriegsführung mit d Abtrennung namentlich Ostpreußens und mit der Vertreibung der dort ansässigen deutschen Bevölkerung zu rechnen war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt« Mit der militärischen Besetzung dieses Gebietes, die mit der Eroberung und Kapi~ tulation Königsbergs am 10./I2. April 1945 einen gewissen Abschluß gefunden hatte, war somit die Vertreibung bereits eingeleitet. Die Kapitulation dieser Stadt läßt sich daher, entgegen der Meinung der Revision, insoweit nicht mit der Kapitulation irgendeiner anderen Stadt vergleichen und ledig lieh als einzelnes Kriegsereignis werten. Sie bedeutete viel mehr angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Um- nd d Verlust nicht nur dieser Hauptstadt, sond von nahezu ganz Ostpreußen für das Deutschtum und damit den Ver lust der Heimat und des Wohnsitzes für die Bevölkerung dieses Gebietes. Dies gilt zu demindest für diejenigen Teile der deutschen Bevölkerung, die sich in diesem Zeitpunkt nicht mehr 0 dort aufhieiten» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß die Erblasserin im Zeitpunkt ihres erst mehrere Wochen nach der Kapitulation Königsbergs eingetretenen Todes ihren Wohnsitz in Königsberg bereits infolge Vertreibung verloren hatte. Darauf, ob die in § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG aufgestellte Fiktion auch hier durchgreift, kommt es sonach nicht an. 10 Die Revision macht schließlich noch ohne Erfolg geltend, es sei zweifelhaft, oh auch die Verfolgten von Vertreibungs-maßnahmen erfaßt worden wären* Hier bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasserin mit Rücksicht auf ihre der Verfolgung zugrundeliegenden religiöse Betätigung von der Vertreibung verschont geblieben wäre». Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht ausdrücklich erörtert hat* Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Ver triebeneneigenschaft der Erblasserin im Sinne des bejaht„ 150 BEG Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen» Ascher Baske Johannsen Maaß Dr* Graf