Der Reichsär2teführer Dr. habe ihm die Wiedereröffnung der Praxis in Prfl|[BH untersagt, weil er für den Juden und sein Mittel öffentlich eingetreten sei, insbesondere während eines langen Disziplinarverfahrens gegen PflIBIBi. Wegen seines Eintretens für die "jüdische'' Behandlungsmethode habe die Reichsärzteführung ferner ein Verbot aller seiner Schriften veranlaßt und eine Reihe von Verfahren mit dem Ziel eingeleitet, ihn aus der NSDAP auszuschließen und ihm die Approbation zu entziehen» Die noch schwebenden Verfahren seien bei Kriegsbeginn eingestellt worden» Im Juni 1941 habe ihn die Gestapo im Zuge der Heß-Aktion verhaftet und 18 Tage festgehalten» Den Nationalsozialismus habe, er dadurch bekämpft, daß er trotz der Gefährdung seiner Freiheit, ja seines Lebens, gegen die Politik des Nationalsozialismus auf dem Gebiete des Gesundheitswesens aktiven Widerstand geleistet habe» Der Nationalsozialismus habe die Behandlungsmethode, insbesondere ihre Erprobung in einem Großversuch, nicht aus sachlichen Gründen unterdrückt, sondern weil sie ein Jude erfunden habe» Mit seiner Berufung hat der Kläger nur noch das Ziel verfolgt, ihm wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 40»000 DM zu gewähren. Io Das BeruiUngsgericht hat nicht entschieden, ob der Kläger aus den in § 1 BEG bozeichneten Gründen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat» Es hat diese Frage offen gelassen, weil der Kläger als früheres Mitglied der NSDAP gemäß § 6 Abs0 1 Ziffo 1 BEG von jeder Entschädigung ausgeschlossen sei» Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß sich der Kläger als Parteimitglied wirksamer fär die Erhaltung des FflHHBB-Mittels einsetzen konnte. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend erkannt, daß der Kläger seinen Beitritt nicht vollzogen hat, um solchen Personen, die wegen ihrer Rasso^ ihres Glaubens oder ihrer politischen Gegnerschaft verfolgt wurden, ärztlich betreuen zu können (vgl, NJW RzY/ 1959, 221 Nr, 2o), Die weitere Feststellung,' daß der Kläger einem existenzgefährdenden Druck im Frühjahr 1933 nicht ausgesetzt war, stutzt das Berufungsgericht auf die Angabe des Klägers, daß er bis 1935 unbehelligt mit Professor FiHMHi zusammengearbeitet und bis Anfang 1944 aus seiner Praxis, die im wesentlichen der Anwendung des FflBMB-Uittels gewidmet gewesen sei, hohe Einkünfte erzielt habe. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß eine Mitgliedschaft in der NSDAP nicht schon dann dem Ausschluß von der Entschädigung entgegenateht, wenn sie zur Tarnung in der Absicht, den Nationalsozialismus zu bekämpfen, erworben worden ist, sondern nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn das Mitglied diese Absicht spater auch verwirklicht und den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben tatsächlich bekämpft hat. Denn danach hat er sich zwar auf mannigfache Weise für die Anerkennung des "jüdischen Heilmittels" eingesetzt, diese Bestrebungen richteten sich aber nicht gegen die Herrschaft des Nationalsozialismus und ihre Grundlagen, Sie betrafen allenfalls eine vom Nationalsozialismus abgälehnte wissenschaftliche Richtung (§ 1 Abs, 2 Nr«, 2 BEG). b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, der vorgetragene Sachverhalt rechtfertige den Schluß, daß der Kläger den Tatbestand des § 1 Abs, 2 Ziff«, 1 BEG verwirklicht und damit auch den Nationalsozialismus bekämpft habe. Entgegen der Meinung deo Berufungsgerichts kann allerdings der Einsatz gegen die für den Nationalsozialismus charakteristische Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die auch durch den Krieg niGht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben das Ziel gehabt haben und geeignet gewesen sein, der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Abbruch zu tun oder ihre Auswirkungen abzuschwächen. Das Eintreten des Klägers für das FflMHB-Mittel richtete sich weder, wie § 1 Abs, 2 Ziff, 1 BEG voraussetzt, gegen die aus der nationalsozialistischen Ideologie gerechtfertigte Mißachtung des Einzelmenschen noch gegen die insbesondere dem Rassenwahn entspringende Vernichtung ganzer BevÖlkerungsgruppen, Medizinalpolitik des Dritten Reiches richteten, dann als Kampf gegen den Nationalsozialismus selbst gewertet werden können, wenn der Verfolgte aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, medizinalpolitische Ziele und Maßnahmen, die auf typisch nationalsozialistischen Vorstellungen und Ideen beruhten, wie z, B. Im angefochtenen Urteil wird als möglich bezeichnet, daß die Reichsärzteführung aus rassischen Gründen die von einem Juden entwickelte Behandlung der Tuberkulose abgelehnt habe und der Einsatz des Klägers für das EMi Mittel objektiv geeignet gewesen sei, den Auswirkungen der nationalsozialistischen Rassenlehre auf die Medizinalpolitik Abbruch zu tun. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß die subjektiven Voraussetzungen des Bekämpfens des Nationalsozialismus in der Person des Klägers nicht gegeben seien«, höriger der NSDAP entschädigt werden kann, wenn er die nationalsozialistische Gewaltherrschaft unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben aus Gründen, die denen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist, beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß die in der Mitgliedschaft liegende Förderung des Na- Io tionalsozialismus nur durch den gegen den Nationalsozialismus selbst gerichteten Kampf ausgeglichen wird* Der Beitrag des Mitglieds der NSDAP zur Stärkung der Macht des Nationalsozialismus ist nach dem Willen des Gesetzes nur dann als aufgehoben anzusehen, wenn es Freiheit, Leib oder Leben gerade mit dem Ziel eingesetzt hat, die nationalsozialistische Herrschaft zu schwachem Diese Vorstellung und dieser Wille des Parteiangehörigen lassen sein Verhalten erst zu dem Kampf gegen den Nationalsozialismus werden«, Es genügt auch nicht, daß das Mitglied Maßnahmen der Machthaber des Dritten Reiches aus verletztem Ehr- oder Gerechtigkeitsgefühl oder deshalb, weil seine privaten oder beruflichen Interessen beeinträchtigt worden sind, angegriffen hat, selbst wenn daneben auch die Ablehnung gewisser Anschauungen des Nationalsozialismus mitgespielt haben sollte«, Vielmehr muß die Gegnerschaft gegen die politischen, rassischen, glaubensmäßigen oder weltanschaulichen Auffassungen des Nationalsozialismus der treibende und damit wesentliche Beweggrund für den Einsatz gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder einzelne ihrer Teilbereiche gewesen sein. lismus auf dem Gebiet der Medizinalpolitik zu entlarven und zu treffen, sondern die Anerkennung des Medikaments durchzusetzen» Hierfür hat er sich nach 1945 in Österreich und heute wieder in Deutschland eingesetzte Er hätto nach der Überzeugung dos Berufungsgerichts seinen Kampf abgebrochen, wenn das Mittel unter der nationalsozialistischen Herrschaft ohne Beschränkung zugelas3en worden wäre* Daß der Nationalsozialismus möglicherweise deshalb gegen die FflHBBk-Methbde eingenommen gewesen, sei, weil sie ein Jude erfunden hatte, möge den Kläger vielleicht in seinem Kampf bestärkt haben« Dieser Gesichtspunkt sei jedoch zu keiner Zeit der entscheidende Beweggrund für seinen Kampf gegen die Unterdrückung des von ihm für wirksam gehaltenen Heilmittels gewesen» Diese tatsächlichen Feststellungen sind ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze getroffen worden und für das Hevisionsgericht bindend» Sie tragen die angefochtene Entscheidung»
Nach8chlagGWöX*ks ja 2426 057 Amtliche Sammlung: nein BJSG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Bei einem Bekämpfen des Nationalsozialismus muß dio Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus der treibende und wesentliche Beweggrund für den Einsatz der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BBG genannten Rechtsgüter gewesen sein. Den Nationalsozialismus hat nicht bekämpft, wer sich dafür eingesetzt hat, eine von den nationalsozialistischen Machthabern abgelehnte, in Fachkreisen des Inund Auslandes bis heute umstrittene wissenschaftliche Richtung zur Anerkennung zu bringen. BGH, Hrt. v. 8. Juni i960 — IV ZR 27/6o - OLG Stuttgart LG Stuttgart IV ZR 27/6o Verkündet am 80 Juni i960 Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des Dr. medo W v/eg fB, In dem Entschädigungsrechtsstreit K ■■■■■ in SHBi« W| Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Dr0 Loowenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 189o geborene Kläger ließ sich 1919 in B| als homöopathischer Arzt nieder* Neben seiner ärztlichen Tätigkeit beschäftigte er sich mit Okkultismus und Parapsychologie. Er widmete diesen Gebieten mehrere Schriften. Von 193o bis 1935 war er Assistent und literarischer Mitarbeiter des jüdischen Professors der Medizin Dr. F| IBM, der 1937 nach emigrierte und dort 1953 verstarb. Dr. hatte vor dem ersten »Veitkrieg ein Tuberkuloseheil- und Schutzmittel (FHBl'Vm, SchflBIHHH^HB) entwickelt, das später unter dem Markenzeichen "UlHB" vertrieben wurde. Das Mittel war seit seiner Entdeckung heftig umstritten. Es hat bis heute keine allgemeine Anerkennung gefunden. In Frankreich ist seine Anwendung seit 1931 verboten. Der Oberste Sanitätsrat von Österreich bezeichnete es nach döm zweiten, Weltkrieg als "gefährliches GeheimmittelM. In Deutschland war sein Gebrauch nie ausdrücklich untersagt. Der Kläger hatte seine Praxis fast ausschließlich auf die ambulante Behandlung Tuberkulöser nach, der FflBHBM-Methode umgestellt und in seiner 8-Zimmerwohnung in KHIM straße 9* noch im Jahre 1943, wie er behauptet, etwa 3000 Patienten betreut. Sein Arbeitseinkommen bezifferte er für das Jahr 194o auf etwa 84.000 HM, abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 21.000 RM; für die folgenden Jahre bis Ende 1943 gibt er ähnlich hohe Einkünfte an. Seit 1. Mai 1933 war der Kläger Mitglied der NSDAP. Der Kläger hat Ansprüche wegen Schadens am Vermögen und im beruflichen Fortkommen erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Ende 1943 habe er wegen der Luftangriffe auf Berlin seine Praxis nach PrflHHfc in der verlegen wollen«, Nachdem seine Übersiedlung genehmigt gewesen sei, habe er seine BMM Wohnung am 17. Februar 1944 aufgegeben und in PrflHBi zunächst in einem Hotel und dann bei. einem Rittmeister HflBk Unterkunft gefundene Entgegen den vorher gegebenen behördlichen Zusicherungen sei ihm keine entsprechende Wohnung zugewiesen, die Wiedereröffnung der Praxis verhindert und sein Verbleiben in angeordnet worden. Um einer drohenden Notdienst-Verpflichtung, möglicherweise in ein Seuchenlager oder als Konzentrationslagerar2t, zu entgehen, habe er sich im September 1944 mit 5 Möbelwagen voll Umzugogut nach V/Ml begeben. Dort habe er erreicht, daß er in der Loko-motivfabrik WMA-FMHHHHF zu dem Dienst als Betriebsarzt verpflichtet wurde. Sein Umzugsgut mit wertvollen Möbeln und der Einrichtung seiner Praxis sei zu dem Teil von den Russen in geplündert worden, zu dem anderen Teil im Herbst 1945 einem Brand zu dem Opfer gefallen. Auch was er in BflHI und PrflBHHB zurückgelassen habe, sei verloren gegangen«, Nach dem Krieg hätten die österreichischen Behörden den Aufbau seiner FflHHIB-Fraxis untersagt und ihm die Aufenthaltserlaubnis entzogen. 1952 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück. Dine einträgliche Praxis wieder aufzubauen, ist ihm bisher nicht gelungen. Der Kläger meint, das Verhalten der ärztlichen Dienststellen Anfang 1944 sei eine Verfolgungsmaßnahme nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 BEG. Der Reichsär2teführer Dr. habe ihm die Wiedereröffnung der Praxis in Prfl|[BH untersagt, weil er für den Juden und sein Mittel öffentlich eingetreten sei, insbesondere während eines langen Disziplinarverfahrens gegen PflIBIBi. Wegen seines Eintretens für die "jüdische'' Behandlungsmethode habe die Reichsärzteführung ferner ein Verbot aller seiner Schriften veranlaßt und eine Reihe von Verfahren mit dem Ziel eingeleitet, ihn aus der NSDAP auszuschließen und ihm die Approbation zu entziehen» Die noch schwebenden Verfahren seien bei Kriegsbeginn eingestellt worden» Im Juni 1941 habe ihn die Gestapo im Zuge der Heß-Aktion verhaftet und 18 Tage festgehalten» Von der Entschädigung sei er trotz seiner Zugehörigkeit zur NSDAP nicht ausgeschlossen» Er sei auf Veranlassung Professor im Interesse seiner Behandlungs- methode und vieler Tuberkulosekranker in die Partei eingetreten, um einem Verbot des Tuberkulosenheilmittels entgegenzuwirken. So habe er sich als Parteigenosse Zugang zu dem damaligen Reichsminister des Innern Fri^B verschaffen können. Den Nationalsozialismus habe, er dadurch bekämpft, daß er trotz der Gefährdung seiner Freiheit, ja seines Lebens, gegen die Politik des Nationalsozialismus auf dem Gebiete des Gesundheitswesens aktiven Widerstand geleistet habe» Der Nationalsozialismus habe die Behandlungsmethode, insbesondere ihre Erprobung in einem Großversuch, nicht aus sachlichen Gründen unterdrückt, sondern weil sie ein Jude erfunden habe» Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers abgelehnt. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger nur noch das Ziel verfolgt, ihm wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 40»000 DM zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenon Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weiter„ Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgründe; Die Revision ist nicht begründet« Io Das BeruiUngsgericht hat nicht entschieden, ob der Kläger aus den in § 1 BEG bozeichneten Gründen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat» Es hat diese Frage offen gelassen, weil der Kläger als früheres Mitglied der NSDAP gemäß § 6 Abs0 1 Ziffo 1 BEG von jeder Entschädigung ausgeschlossen sei» Die Anwendung dieser Bestimmung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« 20 Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl« NJW Rz\V 1959, 461^ = LM Nr» 27 zu § 6 BEG 1956 mit Nachweisen) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Zugehörigkeit zur NSDAP nur in Ausnahmefällen den Ausschluß von der Entschädigung nicht zur Folge hat« Entgegen der Meinung der Revision gibt der Vortrag des Klägers keinen Anlaß, den Kreis der Fälle zu erweitern, in denen die Zugehörigkeit zur NSDA-P nicht zu dem Nachteil des Geschädigten berücksichtigt wird» Nur dann ist ein Mitglied nicht grundsätzlich gemäß § 6 Abs«, 1 ZiffB 1 Io Halbsstz BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen, wenn es der Partei allein deshalb beigetreton ist, um da- durch den Nationalsozialismus erfolgreicher bekämpfen zu können, oder um hilfesuchende Verfolgte zu schätzen, oder weil das Aufnahmegesuch durch unwiderstehlichen, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder die wirtschaftliche Existenz gefährdenden Druck erzwungen worden ist. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß sich der Kläger als Parteimitglied wirksamer fär die Erhaltung des FflHHBB-Mittels einsetzen konnte. Ein solches Bestreben ist den erwähnten Ausnahmefällen nicht gleich-zusetzen. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend erkannt, daß der Kläger seinen Beitritt nicht vollzogen hat, um solchen Personen, die wegen ihrer Rasso^ ihres Glaubens oder ihrer politischen Gegnerschaft verfolgt wurden, ärztlich betreuen zu können (vgl, NJW RzY/ 1959, 221 Nr, 2o), Auch zu dem Schutze Professor FflBMIMi selbst hat der Erwerb der Parteimitgliedschaft nicht gedient, da der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts Professor FiBHBH gegen dessen rassische Verfolgung nicht beistehen gönnte. Die weitere Feststellung,' daß der Kläger einem existenzgefährdenden Druck im Frühjahr 1933 nicht ausgesetzt war, stutzt das Berufungsgericht auf die Angabe des Klägers, daß er bis 1935 unbehelligt mit Professor FiHMHi zusammengearbeitet und bis Anfang 1944 aus seiner Praxis, die im wesentlichen der Anwendung des FflBMB-Uittels gewidmet gewesen sei, hohe Einkünfte erzielt habe. Diese tatrichterliche Würdigung des Vorbringens des Klägers kann mit der Revision nicht angegriffen werden (§ 561 ZPO), Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß eine Mitgliedschaft in der NSDAP nicht schon dann dem Ausschluß von der Entschädigung entgegenateht, wenn sie zur Tarnung in der Absicht, den Nationalsozialismus zu bekämpfen, erworben worden ist, sondern nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn das Mitglied diese Absicht spater auch verwirklicht und den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben tatsächlich bekämpft hat. Das hat der Kläger jedoch nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts nicht getan«, 2o Als ein Bekämpfen des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 Abs» 1 Ziff«, 1 BEG können nach der ständigen Kechtsprechung des erkennenden Senats (NJW RzW 1958, 183 = LM Nr. 15 zu § 6 BEG 1956; RzW 1958, 362 ■ LM Nr, 18 zu § 6 BEG 1956; NJW RzW l96o, 263) nur Handlungen gewertet werden, die in der Absicht vorgenomraen worden 3ind, der nationalsozialistischen Herrschaft Abbruch zu tun oder zu demindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern. Die Handlungen brauchen nicht zu dem erstrebten Erfolg geführt zu haben, sie müssen jedoch objektiv geeignet gewesen sein, ihn auszulösen. Diese Voraussetzungen sind nach dem der angefochtenen Entscheidung allein zugrunde gelegten Vortrag des Klägers nicht erfüllt. Denn danach hat er sich zwar auf mannigfache Weise für die Anerkennung des "jüdischen Heilmittels" eingesetzt, diese Bestrebungen richteten sich aber nicht gegen die Herrschaft des Nationalsozialismus und ihre Grundlagen, Sie betrafen allenfalls eine vom Nationalsozialismus abgälehnte wissenschaftliche Richtung (§ 1 Abs, 2 Nr«, 2 BEG). a) Wer eine solche Richtung vertreten hat, hat dadurch regelmäßig noch nicht den Nationalsozialismus als Herrschaftsform bekämpft«, Das gilt vor allem dann, wenn diese Richtung ein eng begrenztes Gebiet betrifft und auch in Fachkreisen außerhalb der Herrschaft des Nationalsozialismus beachtliche Gegner hat, b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, der vorgetragene Sachverhalt rechtfertige den Schluß, daß der Kläger den Tatbestand des § 1 Abs, 2 Ziff«, 1 BEG verwirklicht und damit auch den Nationalsozialismus bekämpft habe. Entgegen der Meinung deo Berufungsgerichts kann allerdings der Einsatz gegen die für den Nationalsozialismus charakteristische Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die auch durch den Krieg niGht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben das Ziel gehabt haben und geeignet gewesen sein, der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Abbruch zu tun oder ihre Auswirkungen abzuschwächen. Das Berufungsgericht hat jedoch weiterhin zutreffend ausgeführt, daß die Ablehnung der Methodo durch die Reichsärzteführung weder die Menschenwürde tuberkulosekranker Personen mißachtet hat noch diese Patienten der Vernichtung Preisgaben wollte. Das Eintreten des Klägers für das FflMHB-Mittel richtete sich weder, wie § 1 Abs, 2 Ziff, 1 BEG voraussetzt, gegen die aus der nationalsozialistischen Ideologie gerechtfertigte Mißachtung des Einzelmenschen noch gegen die insbesondere dem Rassenwahn entspringende Vernichtung ganzer BevÖlkerungsgruppen, c) Mit Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß Widerstandshandlungen, die sich nur gegen die Medizinalpolitik des Dritten Reiches richteten, dann als Kampf gegen den Nationalsozialismus selbst gewertet werden können, wenn der Verfolgte aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, medizinalpolitische Ziele und Maßnahmen, die auf typisch nationalsozialistischen Vorstellungen und Ideen beruhten, wie z, B. das Euthanasieprogramm, bekämpft hat«, Im angefochtenen Urteil wird als möglich bezeichnet, daß die Reichsärzteführung aus rassischen Gründen die von einem Juden entwickelte Behandlung der Tuberkulose abgelehnt habe und der Einsatz des Klägers für das EMi Mittel objektiv geeignet gewesen sei, den Auswirkungen der nationalsozialistischen Rassenlehre auf die Medizinalpolitik Abbruch zu tun. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß die subjektiven Voraussetzungen des Bekämpfens des Nationalsozialismus in der Person des Klägers nicht gegeben seien«, Dieser rechtliche Ausgangspunkt für die Beurteilung des Verhaltens des.Klägers ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden« Eine Entschädigung früherer Mitglieder der NSDAP ist untersagt» Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs» 1 Ziff«, 1 2» Halbsatz BEG, wonach ein Ange- höriger der NSDAP entschädigt werden kann, wenn er die nationalsozialistische Gewaltherrschaft unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben aus Gründen, die denen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist, beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß die in der Mitgliedschaft liegende Förderung des Na- T Io tionalsozialismus nur durch den gegen den Nationalsozialismus selbst gerichteten Kampf ausgeglichen wird* Der Beitrag des Mitglieds der NSDAP zur Stärkung der Macht des Nationalsozialismus ist nach dem Willen des Gesetzes nur dann als aufgehoben anzusehen, wenn es Freiheit, Leib oder Leben gerade mit dem Ziel eingesetzt hat, die nationalsozialistische Herrschaft zu schwachem Diese Vorstellung und dieser Wille des Parteiangehörigen lassen sein Verhalten erst zu dem Kampf gegen den Nationalsozialismus werden«, Zum Begriff des Bekämpfeno im Sinne des § 6 Abs0 1 Ziff, 1 BEG gehört daher, wie der erkennende Senat betont hat, dio Absicht, der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft selbst entgegenzutreten und ihr Abbruch zu tun. Es reicht für sich allein nicht aus, daß das VerhaltenJL^iöktiv.geeignet war, den Nationalsozialismus zu schwächen oder seine schlimmen Folgen zu mildern. Es genügt auch nicht, daß das Mitglied Maßnahmen der Machthaber des Dritten Reiches aus verletztem Ehr- oder Gerechtigkeitsgefühl oder deshalb, weil seine privaten oder beruflichen Interessen beeinträchtigt worden sind, angegriffen hat, selbst wenn daneben auch die Ablehnung gewisser Anschauungen des Nationalsozialismus mitgespielt haben sollte«, Vielmehr muß die Gegnerschaft gegen die politischen, rassischen, glaubensmäßigen oder weltanschaulichen Auffassungen des Nationalsozialismus der treibende und damit wesentliche Beweggrund für den Einsatz gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder einzelne ihrer Teilbereiche gewesen sein. Dieses Erfordernis hat das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum verneint. Das Berufungsgei'icht ist überzeugt, daß es dem Kläger bei seinem Kampf für das Friedmann-Mittel nicht darum gegangen ist, die Rassenlehre de3 Nationalsozia- 11 lismus auf dem Gebiet der Medizinalpolitik zu entlarven und zu treffen, sondern die Anerkennung des Medikaments durchzusetzen» Hierfür hat er sich nach 1945 in Österreich und heute wieder in Deutschland eingesetzte Er hätto nach der Überzeugung dos Berufungsgerichts seinen Kampf abgebrochen, wenn das Mittel unter der nationalsozialistischen Herrschaft ohne Beschränkung zugelas3en worden wäre* Daß der Nationalsozialismus möglicherweise deshalb gegen die FflHBBk-Methbde eingenommen gewesen, sei, weil sie ein Jude erfunden hatte, möge den Kläger vielleicht in seinem Kampf bestärkt haben« Dieser Gesichtspunkt sei jedoch zu keiner Zeit der entscheidende Beweggrund für seinen Kampf gegen die Unterdrückung des von ihm für wirksam gehaltenen Heilmittels gewesen» Diese tatsächlichen Feststellungen sind ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze getroffen worden und für das Hevisionsgericht bindend» Sie tragen die angefochtene Entscheidung» Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 225 Ab3» 1, § 2o9 Abs» 1 BEG, §. 97 Abs» 1 ZPO zurückgewieBen werden» Ascher Raske Maaß Dr»Loewenheim Dr»Graf