Sie war weder technisch noch kaufmännisch vorgebildet und erteilte dem Beklagten Prokura, und dieser hatte bis zu dem Jahre 1948 praktisch die alleinige Leitung des Unterneh-mensc Während dieser Zeit fanden zwischen ihm und Frau S+mMMV Verhandlungen über seine Beteiligung an der Firma Borback statt, in deren Verlauf mehrere Entwürfe für einen Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet wurden* zu dem Abschluß eines solchen Vertrages kam es jedoch nicht.. Von dem der Firma BoBBi für Metall-Lieferungen geschuldeten Kaufpreis bezahlte der Beklagte aus eigenen Mitteln 24,568,80 RM, wie die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr in Abrede gestellt hat. sIHHHB überführt, wo sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch lagerten« Nachdem die Klägerin den Beklagten um Aufklärung und Rechnungslegung ersucht hatte, antwortete er ihr mit einem Schreiben vom 2., Dezember 1953 (Bl 18), worin er sich über seine Maschinenkäufe und über das Schicksal der von der Firma Bo£W bezogenen Metallvorräte äußerte. Die Klägerin hat vorgetragen, die von dem Beklagten weggeschafften Metallvorräte seien Eigentum der Inhaberin das Borbackwerkeso Der Beklagte habe sie sich durch strafbare Handlungen zugeeignet und müsse sie an sie, die Klägerin, herausgeben, nachdem Frau ihr ihre Ansprüche abgetreten habe. Diese habe dem Beklagten seinerzeit nicht gestattet, im Namen des BflHBBwerkes und unter Ausnutzung von dessen Lieferantenbeziehungen eigene Geschäfte abzuschließen, und er sei auch nicht berechtigt gewesen, mit sich selbst im Namen der Firma B( Geschäfte vorzunehmen., dann an Stelle von Geld als Einlage in das Unternehmen einzubringen= Sie sei ausdrücklich damit einverstanden gewesen, daß er sich bei dem Erwerb dieser Sachwerte der Beziehungen der Firma BflBM bediene, und habe auch gewußt, daß er Rohmaterialien mit eigenen Mitbein zu dem Zweck der Einbringung in die zu gründende Gesellschaft erworben habe. Wenn er aber entgegen seiner Auffassung bei der Lieferung der Metallstangen durch die Firma BoM noch nicht Eigentümer geworden sein sollte, so habe er das Eigentum auf jeden Fall auf Grund eines mit dem BflBlb-werk geschlossenen uneigentlichen Verwahrungsvertrags erworben» Er habe damals die Metalle bei dem B4MML-werk nur mit der Maßgabe eingelage'rt, daß ihm dafür solche Das habe er als Vertreter der Firma £MB mit sich im eigenen Namen vereinbart, wozu er den ganzen Umständen nach berechtigt gewesen seif die Inhaberin des B^HHlwerkes würde auch gegen lreu und Glauben verstoßen haben, wenn sie ihm ihre Genehmigung zu diesem Selbstkontrahieren .hätte verweigern wollen» In Erfüllung der auf dem uneigentlichen Verwahrungsvertrag beruhenden Verbindlichkeit der Firma habe er dann den eingelagerten Metallvorräten die Messing-und Aluminiumstangen entnommen und sich durch weiteres zulässiges Selbstkontrahieren das Eigentum daran übertragen. allein der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von Messingstangen im Gewicht von 4-490,8 kg und von Aluminiumstangen im Gewicht von 1.217 kg, der der Klägerin in den Vorins bansen Zug um Zug gegen Zahlung von 2*456.88 DM zuerkannt worden ist„ Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, daß der Konkursverwalter üb.er das Vermögen der Inhaberin de:: Firma Borback den Anspruch aus der Konkursmasse freigsgeben hat und daraufhin die Gemeinschuid-nerin die von dem Beklagten geschuldete Leistung im eigenen Namen einziehen konnte, sind rechtlich bedenkenfrei. Dasselbe gilt für die Erörterungen darüber, daß der Anspruch von der Inhaberin der Firma Borback rechtswirksam an die Klägerin abgetreten ist und diese nunmehr Herausgabe zu eigenen Händen fordern kann, auch soweit der Anspruch auf das Eigentum ihrer Rechtsvorgängerin gestützt wird0 Dabei konnte es das Berufungsgericht dahinotehen lassen, ob außer der Abtretung des An- Spruches auf Herausgabe des Eigentums auch die Übertragung des Eigentums an den Gegenständen selbst auf die Klägerin erfolgen sollte, da auch eine bloße Ermächtigung, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, zulässig sein würde (RGZ 136, 422 /4247'5 RGRK BGB 10- Aufl § 931 Anm 4 /2807) Wenn die Revision vorbringt, daß das Berufungsgericht es offen lasse, ob die Klägerin - durch Abtretung seitens der Gemeinschuldnerin - dingliche Ansprüche erworben nabe, und daß es nur die Abtretung obligatorischer Ansprüche feststelle, ohne einen Rechtsgrund für diese darzutun, sc ist das mithin verfehlt, IIo Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Anspruch auf Herausgabe der Messing- und Aluminiumstangen nach § SS5 BGB 2uerkannt, weil es angenommen hat, daß die Inhaberin des erkes das Eigentum an ihnen er- als sie von der Firma Bo Mi geliefert wurden, und daß das Eigentum auch später nicht auf den Beklagten Liberging und dieser auch keine schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Firmeninhaberin hat, die ihn nach § 986 BGB zur Verweigerung der Herausgabe berechtigen würden. Nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt kann die von dem Beklagten veranlaßt e Wegschaffung der Metallstangen von dem Betriebsgelände des BtfHBBwerkes jedoch nur dann mit dem Willen der Inhaberin der Firma erfolgt sein, wenn der Beklagte berechtigt war, entgegen dem in § 181 BGB bestehenden grundsätzlichen Verbot die Gegenstände durch Insichgeschäft an sich selbst zu übereignen,» Dafür ist der Beklagte beweispflichtig (RG BankArch 1921/22, 60 /61/; otaudinger BGB 10.. Falls der Beklagte dagegen unmittelbarer Besitzer der Metallstangen wurde, als diese der Firma BflHHI geliefert waren, und falls er als solcher der Firmeninha-fcerin den Besitz vermittelte, so wurde er mit dem Besitzerwerb Fremdbesitzero Wenn er das Eigentum an den Stangen in Anspruch nimmt, so muß er nach feststehender Rechtsprechung den Ei gen t ums erwerb beweisen (OGHZ 1, 285 /?86/5 Urteile des erkennenden Senats LM § 1006 BGB Nr 2 /unter 27 und vom 2o Oktober 1952 - IV ZR 200/51 RGRK § 1006 Anm 2 /382/)o In einem Fall wie dem vorliegenden paßt allerdings nicht unmittelbar die dafür gegebene Begründung-, daß die Fortdauer des Fremdbesitzes vermutet werde, denn es isl unstreitig«, daß der Beklagte die Gewalt über 3c In dem Berufungsurteil wird im Anschluß an das Urteil des Landgerichts sinngemäß ausgeführt, der Beklagte habe mit dem Ankauf der Metalle für sich selbst bewußt ein unerlaubtes Eigengeschäft im Sinne des § 687 Abs 2 BGB vorgenommen, und er habe deshalb auch nicht im Wege des Kontrahierens mit sich selbst einen uneigentlichen Verwahrungsvertrag zwischen sich und der Firma Borback über die von ihm erworbenen Gegenstände (§ 700 BGB) abschließen dürfen* Infolgedessen habe auch eine im Zeitpunkt der Wegschaffung wiederum im Wege des Selbstkontrahierens vorgenommene Übereignung der Gegenstände an den Beklagten keine Erfüllung einer auf dem uneigentlichen Verwahrungsvertrag beruhenden oder einer sonstigen Verbindlichkeit der Firma BMHMi dargesteilt, so daß auch ihr das Verbot des § 181 BGB entgegengestanden habe» Nach dem gesamten Sachverhalt, wie er von dem Berufungsgericht festgestellt ist oder auf Grund des Vorbringens der Parteien zugrunde zu legen ist, ist der Auffassung beizutreten, daß der Beklagte die iüetallstangen nicht wirksam an sich selbst übereignet hat«, Weder war ihm die Übereignung der Gegenstände an sich selbst gestatte c noch erfolgte sie in Erfüllung einer dem werk ihm gegenüber obliegenden Verbindlichkeit. a) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, die Inhaberin des BdflHBtwerkes habe von den ketallkäufen des Beklagten nichts gewußt, und sie habe ihm diese also nicht ausdrücklich gestattet, woraus folgt, daß sie ihm auöh nicht den Abschluß eines uneigentlichen Verwahrungsvertrages über die Metalle und deren Übereignung an ihn selbst erlaubt haben kann. b) Die Erlaubnis zu dem Selbstkontrahieren konnte dem Beklagten auch stillschweigend erteilt werden (EG JV/ 1952, 39 EG HRH 1937 ttr 927), doch ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum mehrfach hervorgehoben worden, daß sie sich in solchem Fall unzweifelhaft aus den Umständen ergeben muß (BGZ 51, 422 /?27/$ Enneccerus-Nipperdey AllgTeil des Bürgerlichen Rechts 14c Auf! § 181 II 1 Fußn 8 Das Berufungsgericht hat auch eine dem Beklagten stillschweigend gegebene Erlaubnis verneint Es ist dabei von dem Vorbringen des Beklagten ausgegangen, die von ihm für sich selbst in Anspruch genommenen Lieferungen der Firma BoM) seien nur in dem von ihm behaupteten Umfang gegen Bezugscheine oder die Hingabe von Altmaterial und im übrigen frei erfolgt. Auch dann habe er nicht mit einer Billigung der von ihm für sich selbst vorgenommenen Geschäfte durch die Inhaberin des Werkes rechnen können« Denn Messing und Aluminium seien damals Mangelware gewesen« Freilieferungen ohne Materialgegenlieferungen oder ohne Bezugscheine seien zu jener Zeit nur ausnahmsweise im nahmen bereits bestehender Geschäftsbeziehungen erfolgt« Allein auf solche schon vor dem Zusammenbruch bestehenden Beziehungen zwischen den Firmen Bosch und Borback seien auch die vorliegenden Freilieferungen, sofern sie wirklich in nennenswerter Menge erfolgt seien,- zurückzuführen, während dem Beklagten persönlich Metall nur gegen Altmaterial oder Bezugscheine geliefert worden wäre,* Indem der Beklagte verschwiegen habe, daß er auf • eigene Rechnung tätig werde, habe er vermöge seiner Stellung als Prokurist des BflHHtwerkes Vorteile in Anspruch genommen, die von Rechts wegen nicht ihm; sondern seiner Arbeitgeberin zugestanden hätten« Dieser sei damit eine -^rwerbsmöglichkeit verloren gegangen, deren wirtschaftlicher Wert wesentlich höher gewesen sei als der Geldbetrag, den sie .durch das Eigengeschäft des Beklagten erspart habe«. Erst in dem nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz, dessen Nachbringung ihm gestattet worden sei* habe der Beklagte das in Abrede gestellt und behauptet, die Liquidität des Unternehmens sei schlecht gewesen, es habe etwa 35..OOO,- EM Schulden gehabt und immer unter Geld-kanppheit gelitten. daß die Firma nicht kreditwürdig gewesen sei und eine ungünstige Liquidität aufgewiesen habe, und daß der Beklagte sich gerade deshalb an ihr habe beteiligen sollen» Das Berufungsgericht habe deshalb das Vorbringen des Beklagten über die Maschinenkäufe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, es habe die in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise erheben müssen und sich mit den einzelnen Behauptungen und den Ergebnissen der darüber erfolgten Beweisaufnahme aaseinandersetzen müssen» § 286 ZPO sei in mehrfacher Hinsicht verletzt» Daß die finanzielle Lage des Borbackwerkes in den Jahren nach dem Kriege schwach gewesen sei, ist von dem Beklagten in der Tat bereits während des ersten Rechtszuges vorgetragen worden (Bl 109 H GA), und die Behauptung hat auch eine gewisse Bestätigung in der Aussage der Zeugin DflHMP gefunden, nach Kriegsende habe das Werk wenig Umsatz gehabt und deshalb Schulden gemacht (Bl 147 GA)«, i^s ist deshalb bedenklich, wenn es in dem angefochtenen Urteil heißt, erstmals sei von dem Beklagten in seinem im Berufungsrechtszug nachgebrachten Schriftsatz behauptet worden, daß die Firma BtfBMi keine eigenen Geldmittel gehabt habe, um jede ihr ange-botene Metallmenge zu kaufen» Mindestens sinngemäß konnte diese Behauptung vielmehr schon dem früheren Vortrag des Beklagten entnommen werden, und das Berufungsgericht durfte deshalb eine gegenteilige Feststellung nur treffen, falls es sich mit dem gesamten hier in Betracht kommenden Parteivorbringen auseinandersetzte und die erforderlichen angebotenen Beweise erhob« Aber auch wenn man deshalb im Revisionsrechtszuge zugunsten des Beklagten unterstellen muß» daß die Firma BflHMfc nicht die Mittel zu dem Erwerb der Metallmengen aufgebracht hätte, die der Beklagte in ihrem Namen bestellte und aus seinem eigenen Vermögen bezahlte? läßt sich nach dem festgesteilten und dem von dem Beklagten selbst vorgetragenen Sachverhalt von einer stillschweigenden Billigung der Eigengeschäfte des Beklagten durch Frau und einer stillschweigenden Gestattung des Selbstkontrahierens nicht sprechen® Eine stillschweigende Gestattung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Firmeninhaberin seine im eigenen Namen (richtig* für seine eigene Rechnung) vorgenommenen Einkäufe geflissentlich verschwieg und auch die spätere Wegschaffung der streitigen Metallmengen vom Fabrikgelände des BflBBwerkes ‘hinter ihrem Rücken durchführen ließe Diese Feststellungen greift die Revision mit Ausführungen an, die sich gegen die Beweiswürdigung richten,, Zu der Ansicht, daß der Beklagte seine Geschäfte der Frau verheimlicht habe, konnte das Beru- Denn das Berufungsgericht hat nicht aus dem von ihm angenommenen pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten hinsichtlich der Ausnutzung der Geschäftsbe-s+ehungen den Schluß gezogen, daß er seine Handlungsweise vor Frau verheimlicht habe, sondern umgekehrt aus der Heimlichkeit seines Tuns auf einen Mißbrauch der GeschäftsbeZiehungen geschlossen* weispflichtigen - Beklagten stillschweigend den Abschluß eines uneigentlichen Verwabrungsvertrages über die Stangen mit sich selbst oder die Übereignung der Stangen durch Insichgeschäft gestattet, steht ferner entgegen, daß d.er Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen die Geschäfte, die er für sich selbst abschloß, mindestens teilweise nicht auf einer einwandfreien Grundlage durchführte, Er hat behauptet, er habe sich Bezugsrechte, die er zu dem Erwerb eines Teiles der Metallstangen für 366 ^15/)« Hier ist das- jedoch nicht der Pall, wie auch das Berufungsgericht annimmt0 Auch wenn die Metallstangen von dem B0HH£werk mit dessen eigenen Mitteln nicht erworben werden konnten und ihm demnach nicht geliefert worden wären? Der Beklagte konnte die Übereignung weder auf Grund seines mit der Firma Borback abgeschlossenen Dienstver-träges, wie auf der Hand liegt, noch auf Grund von § 687 Abs 2 in Verbindung mit § 684 Satz 1 BGB beanspruchenc Indem er im Namen des BflBIfewerkes entsprechend seiner Vollmacht die Lieferungen bei der Firma BoflV bestellte und abnahm, führte er kein Eigengeschäft im Sinne des § 687 Abs 2 BGB durch, das ihm nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 684 Satz 1 BGB unter Umständen einen Anspruch auf Herausgabe der erworbenen Metallmengen hätte geben können, sondern ein Geschäft des Borbackwerkes, mochte er auch die Absicht haben, die damit von seiner Firma übernommenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Zutreffend wird in dem Berufungsurteil ferner ausgeführt , daß Ansprüche des Beklagten auf Grund gesell-schaftsrechtiieher Vorschriften nicht in Betracht kommen» Ebensowenig•ist dargetan, daß der Beklagte deshalb, weil die Inhaberin des Borbackwerkes ihn wegen seiner Beteiligung an dem Unternehmen hingehalten haben soll, Ersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens beim Vertragsschluß geltend machen könnte« Dazu, daß das Berufungsgericht nach § 139 ZPO das Pragerecht ausübte« um den Beklagten in dieser Hinsicht zur Benennung von Beweismitteln zu veranlassen, bestand entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung« 4« Aus alledem ergibt sich, daß die Metallstangen nicht Eigentum des Beklagten geworden sind und die Klägerin sie als P.echtsnachfdlgerin der Inhaberin des BflBHfewerkes von ihm nach § 985 BGB herausverlangen kann« Ob der Klägerin daneben noch schuldrechtliche Ansprüche zustehen, ist unerhebliche Auf die Ausfüh- v rungen der Revision darüber, daß eine unerlaubte Handlung des Beklagten nicht festgestellt sei, kommt es infolgedessen nicht an«, Die in dem Urteil des Landgerichts enthaltene Kostenentscheidung, die von dem Berufungsgericht be- • stätigt worden ist* ohne daß darauf in dessen Urteil eingegangen wird, kann jedoch nicht aufrechterhalten werden* Der Kläger hatte zunächst beantragt, den Beklagten zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung über die aus der Firma BMB abgefahrenen Materialien, Maschinen, Formmetall, Kisten etc sowie zur Herausgabe der nach der Rechnungslegung festgestellten Menge zu verurteilen. Nachdem der Anspruch auf Erteilung -von Auskunft und Rechnungslegung von beiden Parteien für erledigt erklärt war, war insoweit über die Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden, me es in dem Urteil des Landgerichts auch geschehen ist* Die Entscheidung hatte, da nur ein Teil des Rechtsstreits für erledigt erklärt wurde, in dem den Prozeß abschließenden Urteil zu erfolgen (BGH IM § 242 /ßf7 BGB Nr 3 /unter i/)» Die Klägerin erklärte jedoch außerdem im Verlaufe des ersten Rechtszuges, daß sie ihre Anträge außer demjenigen auf Herausgabe der Messing- und Aluminiumstangen nicht aufrechterhalte, ohne auf die mit ihnen geltend gemachten Ansprüche zu verzichten (Bl 246 R GA)* Diese Erklärung kennte nicht, wie es das Landgericht getan hat. RG JlrV 1936, 2137)o Ob außerdem ein Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides nur angekündigt oder ebenfalls rechtshängig geworden war (vgl Bl 189# 192, 210 GA), mag dahin-steheno Wenn die Klägerin die aus der Rechnungslegung folgenden Herausgabeänsprüche näher dahin bestimmte« daß sie nur noch die Messing- und Aluminiumstangen verlangte«.
; l_. IV ZR 27/56 Verkündet am 18 _April 1956 ^■■1. j u s t x 2; a n ge s 1:0 3 Urkunde beamier der Ge s c häf t s s t e 11 e 2507 077 I m Namen des Volkes Tn dem Rechtsstreit des Ingenieurs Karl Hfl in Sj Istraße Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter £ Rechtsanwalt Frau Elsbeth H HIHMHHB Straße gegen gebuS| in Sl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14-- April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenren Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Ir.v, Werner, Siemer und Wüstenberg für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 14* Dezember 1955 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Kostenentscheidung, die in dem den Parteien an Verkündungs Statt am 260 Juli 1955 zugestellten Urteil der 111 Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart enthalten ist, aufgehoben wird. Die Entscheidung über die Kosten, des ersten Rechtszuges bleibt dem Landgericht Vorbehalten. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand g Der Beklagte war vom Oktober 1935 bis zu dem Herbst 1951 oei der Firma BolBHh Armaturenfabrik Eugen in dem sogenannten "B< kverk1', als leibender Ingenieur tätig Ende 194-1 starb der Inhaber des Unternehmensr Eugen otfflHHMF? un^ ^as Geschäft ging auf seine Witwe Emma die Mutter der Klägerin, über. Sie war weder technisch noch kaufmännisch vorgebildet und erteilte dem Beklagten Prokura, und dieser hatte bis zu dem Jahre 1948 praktisch die alleinige Leitung des Unterneh-mensc Während dieser Zeit fanden zwischen ihm und Frau S+mMMV Verhandlungen über seine Beteiligung an der Firma Borback statt, in deren Verlauf mehrere Entwürfe für einen Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet wurden* zu dem Abschluß eines solchen Vertrages kam es jedoch nicht.. Gegen Ende des Jahres 1948 trat der Ehemann der Klägerin, Martin HflHi; also der Schwiegersohn der Inhaberin des Unternehmens, in den Betrieb ein.. Im Oktober 1951 übernahm er, nachdem der Beklagte ausgeschieden war, an dessen Stelle die Geschäftsführung-. Über das Vermögen von Frau S'tJIBHHBVI wurde im April 1952 das Vergleichs verfahren und im Juli 1953 das Anschlußkonkursverfahren’eröffnet . Frau StMBHBM und ihre Angehörigen sind der Ansicht, daß der Beklagte sich während seiner Geschäftsführung Unregelmäßigkeiten zu dem Nachteil des Unternehmens habe zuschulden kommen lassen, indem er dem Werk Maschinen und Metallvorräte entzogen und sie an sich gebracht habe. Der Konkursverwalter hat im Einvernehmen mit dem Gläubigerausschuß die Verfolgung etwaiger Rechtsansprüche gegen den Beklagten abgelehnt und es der Ge-raeinschuldnerin überlassen, derartige Ansprüche geltend ■2 J zu machen. Frau StJBPBBB hat alsdann alle ihr gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, den die Klägerin daraufhin eingeleitet hat, bilden die folgenden Vorgänge: Die Firma war seit langem Kundin des Metallwerks Robert GmbH in oiflHHH und bezog von dcri insbesondere ihren Eedarf an Messing und Aluminium. In der Zeit von Mitte 194-5 bis zur Währungsumstellung im Juni 1948 lieferte die Firma SlMfc auf Grund von Bestei-lungenr die der Beklagte im Namen der Firma BBBBBI aufgegeben hatte, Metalle im Gesamtgewicht von 29*444,55 kg zu dem Preise von 50.285,26 RM, und zwar 10,877>8 kg Messingstangen, 17 c 570.75 kg Messingpreßt eile und 99'6 kg Aluminium-Stangen. Diese Metallmengen wurden von der Firma BoM auf dem Betriebsgelände des BBBBBwerkes abgeliefert und dort in dessen Metalischuppen eingelagert-. Die Rechnungen der Firma BoflM lauteten auf die Firma BBHHBi und wurden auch unter deren Namen bezahlt. Für die Lieferungen wurden von dem BflMBwerk an die Firma BoBB Altmetalle abgegeben; die Firma Bo|^B hat angegeben, daß diese Altmetallgegenlieferungen nach ihren Unterlagen ein Gewicht von 23-339 Kg gehabt hätten, daß sie jedoch für die Richtigkeit dieser Angabe keine Gewähr übernehmen könne . In den Büchern des BflBBBwerkes erscheint nur ein Teil der Messing- und Aluminiumlieferungen der Firma BoMI. Nicht verbucht wurden darin: 6t355f9 kg Stangenmessing im Werte von 7.717?70 RM, 9.983,5 kg Preßmessing im Werte von 14.652,45 RM und 701,5 kg Aluminium im Werte von 1.991»35 RM. Von dem der Firma BoBBi für Metall-Lieferungen geschuldeten Kaufpreis bezahlte der Beklagte aus eigenen Mitteln 24,568,80 RM, wie die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr in Abrede gestellt hat. Im 4 Herbst 1948, kurze Zeit bevor der Ehemann der Klägerin in den Betrieb eintrat, ließ der Beklagte aus dem Metallschuppen des BÄBBÄwerkes Messingstangen im Gewicht von 4.490,8 kg und Aluminiumstangen im Gewicht von 1*217 kg sowie eine Bohrmaschine und eine Anzahl Kisten mit Lastkraftwagen zu der Firma SflBP in SflHPBR-FflHHHl schaffen.-. Die Messing- und Aluminiumstangen wurden von dort später auf das Gelände der Firma & FÄBBI in sIHHHB überführt, wo sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch lagerten« Nachdem die Klägerin den Beklagten um Aufklärung und Rechnungslegung ersucht hatte, antwortete er ihr mit einem Schreiben vom 2., Dezember 1953 (Bl 18), worin er sich über seine Maschinenkäufe und über das Schicksal der von der Firma Bo£W bezogenen Metallvorräte äußerte. Die Klägerin hat vorgetragen, die von dem Beklagten weggeschafften Metallvorräte seien Eigentum der Inhaberin das Borbackwerkeso Der Beklagte habe sie sich durch strafbare Handlungen zugeeignet und müsse sie an sie, die Klägerin, herausgeben, nachdem Frau ihr ihre Ansprüche abgetreten habe. Diese habe dem Beklagten seinerzeit nicht gestattet, im Namen des BflHBBwerkes und unter Ausnutzung von dessen Lieferantenbeziehungen eigene Geschäfte abzuschließen, und er sei auch nicht berechtigt gewesen, mit sich selbst im Namen der Firma B( Geschäfte vorzunehmen., Die Lieferungen der Firma Boi seien auch nur gegen Hingabe yon Bezugscheinen oder Altmetall seitens der Firma BJUMb erfolgt., Von den bei der Firma WdflBP & FMi lagernden Materialien habe der Beklagte mindestens 1*288,4 kg Messing und 534,6 kg Aluminium nicht aus seinen eigenen Mitteln bezahlt. Mit der im Februar 1954 zugestellten Klage hatte die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung über die von ihm weggeschafften Materialien und Gegenstände und zu deren Herausgabe nach Maßgabe der erfolgten Rechnungslegung zu verurteilen. Ter Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Verlaufe des ersten Rechtszuges haben beide Parteien, nachdem bereits vor dem Einzelrichter mündlich zur Hauptsache verhandelt worden war, den Antrag auf Verurteilung zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat alsdann den Antrag gestellt., den ■Beklagten zu verurteilen, an sie näher bezeichnete Messingstangen im Gesamtgewicht von 4=490,8 kg und Aluminiumstangen im Gesamtgewicht von 10217 kg herauszugeben«, Gleichzeitig hat sie erklärt, sie halte ihre weiteren bisherigen Klaganträge nicht aufrecht, ohne jedoch auf Mehransprüche über den jetzigen Klagantrag hinaus zu verzichten. Der Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Herausgabe der Messing- und Aluminiumstangen abzuweisen und außerdem auch die weiteren, bisher unbezifferten Herausgabeansprüche der Klägerin abzuweiseiic Er hat ausgeführt; Bas Eallenlassen von Klaganträgen stelle eine Klagrücknahme dar, in die er nicht einwillige. In sachlicher Hinsicht sei die Klage unbegründet. Er habe nichts Unerlaubtes begangen und das Bfl|HR:werk nicht geschädigt. Die in Rede stehenden* von der Firma gelieferten Metallvorräte seien von ihm persönlich erworben und bezahlt worden. Er habe den Ankauf zwar unter dem Namen der Firma vorgenommen, um deren schlechten Kredit zu stärkens sein Wille sei jedoch dahin gegangen, eigene Geschäfte abzuschließen. Dazu sei er berechtigt gewesen, denn Frau StflHHHt i*1*1 damals im Hinblick auf seine in Aussicht genommene Beteiligung an der Firma BMMl auf ge fordert, Sachwerte änzuschaffen, um sie. dann an Stelle von Geld als Einlage in das Unternehmen einzubringen= Sie sei ausdrücklich damit einverstanden gewesen, daß er sich bei dem Erwerb dieser Sachwerte der Beziehungen der Firma BflBM bediene, und habe auch gewußt, daß er Rohmaterialien mit eigenen Mitbein zu dem Zweck der Einbringung in die zu gründende Gesellschaft erworben habe. Auf seine Rechnung bezogene Metallvorräte habe er jeweils bei ihrer Anlieferung auf dem Gelände des B^BMBwerkes in Empfang genommen, und sie seien dann in einem besonderen Materialschuppen, zu dem er allein den Schlüssel gehabt habe, gelagert worden. Da sie mit der Übergabe sein Eigentum geworden seien, seien sie nicht in den Büchern des BflHBwerkes geführt und auch bei den Bestandsaufnahmen nicht erfaßt worden. Wenn er aber entgegen seiner Auffassung bei der Lieferung der Metallstangen durch die Firma BoM noch nicht Eigentümer geworden sein sollte, so habe er das Eigentum auf jeden Fall auf Grund eines mit dem BflBlb-werk geschlossenen uneigentlichen Verwahrungsvertrags erworben» Er habe damals die Metalle bei dem B4MML-werk nur mit der Maßgabe eingelage'rt, daß ihm dafür solche a - 7 gleicher Art und Güte zurückgegeben würden., Das habe er als Vertreter der Firma £MB mit sich im eigenen Namen vereinbart, wozu er den ganzen Umständen nach berechtigt gewesen seif die Inhaberin des B^HHlwerkes würde auch gegen lreu und Glauben verstoßen haben, wenn sie ihm ihre Genehmigung zu diesem Selbstkontrahieren .hätte verweigern wollen» In Erfüllung der auf dem uneigentlichen Verwahrungsvertrag beruhenden Verbindlichkeit der Firma habe er dann den eingelagerten Metallvorräten die Messing-und Aluminiumstangen entnommen und sich durch weiteres zulässiges Selbstkontrahieren das Eigentum daran übertragen. Die Gegenstände seien Mitte 1948 mit Wissen von Frau Steigleder fortgeschafft worden, weil auf deren Anordnung Fiats für die Unterbringung von Bauholz und Zement habe geschaffen werden müssen. Für das B^HBwerk sei durch die Metallkäufe, die er, der Beklagte, für sich selbst vorgenommen habe, kein Nachteil entstanden, denn er habe dafür weder Altmetalle des Borbackwerkes hingegeben noch dessen Bezugscheine verwendet, Das nicht in den Büchern des BflHBwerkes aufgeführte Preßmessing von 9*983,5 kg Gewicht habe er nahezu ohne Bezugscheine erwerben können, und er habe davon später 7:309,28 kg als Altmetall wieder an die Firma Bo4W zurückgegeben und dafür unter Abzug von 15 $ "Ab brand11 das Stangenmessing im Gewicht von 6.355-9 kg erhalten, während er den Rest von 2.674,22 kg- Preßmessing ersatzlos dem BdflHBwerk belassen habe» Das von ihm an die Firma Bo4HI gelieferte Altmetall sei dem BtfMfe-werk ebenfalls gutgeschrieben worden, ohne daß er, der Beklagte, Ersatz erhalten habe; desgleichen habe das Borbackwerk von den von ihm, dem Beklagten, bezogenen Messingstangen etwa 2 t verbraucht0 Damit sei er einverstanden gewesen, weil er angenommen habe, diese Zu- Wendungen würden ihm selbst zugute kommen, wenn er Teilhaber des B^BMiwerkes geworden sein würde,. Das Klagbegehren könne auch nicht auf das für Hand-iungsgehilfen bestehende Wettbewerbsverbot gestützt werden;; mindestens sei ein daraus hergeleiteter Bchadensersatsan-Spruch ver jährt. Vorsorglich mache er ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen für den Ankauf der Metalle in Höhe von 24c568f— RM geltend» die er mit Rücksicht auf seine in Aussicht genommene Teilhaberschaft an der Firma BBBHV zur Verfügung gestellt habe» Die sich hieraus ergebende Zahlungsverbindlichkeit der Firma sei» da sie auf einer Auseinandersetzung zwischen (resellschaftern beruhe, im Verhältnis 1 ? 1 auf DM umgestelit. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Bezahlung von 2,456.88 DM die mit der Klage geforderten Messing- und Aluminiumstangen im Gewicht von 4»490,8 kg und 1,217 kg heraus-zugebenj die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden» ' ' Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Berufungs- rechtszug hat er noch vorgetragen, die Lieferungen der Firma BoflBk seien zu dem weitaus größten Teil- ohne Bezugscheine oder Alt metallgegenlieferungen erfolgt.. Soweit er, der Beklagte, dafür aber doch Bezugsrechte des BMP MBIwerkes habe verwenden müssen, seien sie für Aufträge des Werkes nicht benötigt worden, denn er habe damals . dem Landeswirtschaftsamt unrichtige Angaben über die dem Btf^HBwerk vorliegenden Aufträge gemacht und deshalb Bezugscheine über den Bedarf des Werkes hinaus erhalten., Die von ihm entnommene Metalimenge sei., gemessen an dem, was er dem BflHMIwerk an Metallen verschafft habe, geringfügige Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten auf seine Kosten zurückgewiesen* Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Revision zurliokzuwei- sen. Entscheidungsgründe % I.. Gegenstand des Rechtsstreits ist im Revisionsrechtszuge, ebenso wie dies im Berufungsrechtszuge der Fall gewesen ist. allein der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von Messingstangen im Gewicht von 4-490,8 kg und von Aluminiumstangen im Gewicht von 1.217 kg, der der Klägerin in den Vorins bansen Zug um Zug gegen Zahlung von 2*456.88 DM zuerkannt worden ist„ Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, daß der Konkursverwalter üb.er das Vermögen der Inhaberin de:: Firma Borback den Anspruch aus der Konkursmasse freigsgeben hat und daraufhin die Gemeinschuid-nerin die von dem Beklagten geschuldete Leistung im eigenen Namen einziehen konnte, sind rechtlich bedenkenfrei. Dasselbe gilt für die Erörterungen darüber, daß der Anspruch von der Inhaberin der Firma Borback rechtswirksam an die Klägerin abgetreten ist und diese nunmehr Herausgabe zu eigenen Händen fordern kann, auch soweit der Anspruch auf das Eigentum ihrer Rechtsvorgängerin gestützt wird0 Dabei konnte es das Berufungsgericht dahinotehen lassen, ob außer der Abtretung des An- Spruches auf Herausgabe des Eigentums auch die Übertragung des Eigentums an den Gegenständen selbst auf die Klägerin erfolgen sollte, da auch eine bloße Ermächtigung, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, zulässig sein würde (RGZ 136, 422 /4247'5 RGRK BGB 10- Aufl § 931 Anm 4 /2807) Wenn die Revision vorbringt, daß das Berufungsgericht es offen lasse, ob die Klägerin - durch Abtretung seitens der Gemeinschuldnerin - dingliche Ansprüche erworben nabe, und daß es nur die Abtretung obligatorischer Ansprüche feststelle, ohne einen Rechtsgrund für diese darzutun, sc ist das mithin verfehlt, IIo Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Anspruch auf Herausgabe der Messing- und Aluminiumstangen nach § SS5 BGB 2uerkannt, weil es angenommen hat, daß die Inhaberin des erkes das Eigentum an ihnen er- langte.. als sie von der Firma Bo Mi geliefert wurden, und daß das Eigentum auch später nicht auf den Beklagten Liberging und dieser auch keine schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Firmeninhaberin hat, die ihn nach § 986 BGB zur Verweigerung der Herausgabe berechtigen würden. Nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen seiner im Verhältnis 10 s 1 auf D-Mark unbestellten persönlichen Aufwendungen für den Erwerb dieser Metalle hat es dem Beklagten zugebilligt0 Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet0 1® Ohne Rechtsirrtum wird in dem Berufungsurteil ausgeführt: daß nicht der Beklagte, sondern die Inhaberin der Firma BIMBM bei der Lieferung der LIetalle seitens der Firma BcM das Eigentum an ihnen erwarb, weil die Einigung und Übergabe damals zwischen der Firma BoMli 11 und dem Beklagten als dem Vertreter der Firma BflBHB erfolgte- Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Inhaberin des BäHHBwerkes damals den Besitz an den Metalistangen erlangte, sei es, daß nunmehr der Beklagte als ihr Besitzdiener die tatsächliche Gewalt über die Gegenstände ausübte, oder daß er ihr den Besitz als unmittelbarer Fremdfcesitzer vermittelte0 Die Revision meint, cs sei damals keine Einigung über den Eigen-tumserv/erb zustande gekommen, weil der Beklagte nicht für die Klägerin Eigentum habe erwerben wollen.. Sie übersieht jedoch, daß'maßgebend nicht sein innerer Wille ist, sondern dasjenige, was er damals durch sein gesamtes Verhalten gegenüber der Firma Boflfel als seinen Willen erklärt hat» 2, Dann aber kann dem Beklagten die Vermutung des § 1006 BGB, auf die sich die Revision beruft, nicht zustatten kommen. Auszugehen ist allerdings davon, daß er zuletzt an den MetallVorräten Eigenbesitz hatte, da er mindestens mittelbarer Besitzer der auf dem Gelände der’ Firma Weber & Freund für ihn lagernden Gegenstände war, als deren Eigentümer er sich betrachtete. Dahinstehen kann es, ob der Beklagte, bevor er die Metalle aus dem Borbackwerk fortschaffen ließ, Besitzdiener der Inhaberin des Unternehmens war. oder ob er ihr damals den Besitz vermittelte» War der Beklagte zunächst Besitzdiener, so hatte er die EigentumsVermutung des §1006 BGB gegenüber der Innaberin des Borbackvverlces dann nicht für sich, wenn dieser die Metallstangen abhanden gekommen waren (§ 1006 Abs 1 Satz 2 BGB), hier also, wenn er die Gegenstände gegen ihren ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen - 12 forfcgesehafft hatte (RGRK BGB 10c Aufl § 935 Anm 4 /292?). V/ar dies der Fall.- so kann sich auch die Rechtsnachfolgerin der früheren Besitzerin darauf berufen (Staudinger BGB 11o Aufl § 1006 Anm 1 /8407;„ Bas Abhandenkommen müßte an sich die Klägerin beweisen. Nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt kann die von dem Beklagten veranlaßt e Wegschaffung der Metallstangen von dem Betriebsgelände des BtfHBBwerkes jedoch nur dann mit dem Willen der Inhaberin der Firma erfolgt sein, wenn der Beklagte berechtigt war, entgegen dem in § 181 BGB bestehenden grundsätzlichen Verbot die Gegenstände durch Insichgeschäft an sich selbst zu übereignen,» Dafür ist der Beklagte beweispflichtig (RG BankArch 1921/22, 60 /61/; otaudinger BGB 10.. Aufl § 181 Anm 28 /5l87’)o Die Metallstangen müssen deshalb als abhanden gekommen gelten, wenn er nicht nachzuweisen vermag, daß ihm die Übereignung an ihn selbst gestattet war, oder daß sie ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgte (zu dein Verhältnis der §§ 181 und 1006 BGB vgl auch RG BankArch aaO und Staudinger BGB 11« Aufl § 1006 Anm 8 /843/)<> Falls der Beklagte dagegen unmittelbarer Besitzer der Metallstangen wurde, als diese der Firma BflHHI geliefert waren, und falls er als solcher der Firmeninha-fcerin den Besitz vermittelte, so wurde er mit dem Besitzerwerb Fremdbesitzero Wenn er das Eigentum an den Stangen in Anspruch nimmt, so muß er nach feststehender Rechtsprechung den Ei gen t ums erwerb beweisen (OGHZ 1, 285 /?86/5 Urteile des erkennenden Senats LM § 1006 BGB Nr 2 /unter 27 und vom 2o Oktober 1952 - IV ZR 200/51 RGRK § 1006 Anm 2 /382/)o In einem Fall wie dem vorliegenden paßt allerdings nicht unmittelbar die dafür gegebene Begründung-, daß die Fortdauer des Fremdbesitzes vermutet werde, denn es isl unstreitig«, daß der Beklagte die Gewalt über - 13 die aus dem EflHBwerk weggeschafften und bei der Firma & FMMi lagernden Gegenstände ausgeübt und sieh nun-mehr dabei als ihr Eigentümer angesehen hat und infolgedessen Eigenbesitzer ist? die Vermutung der Fortdauer des Fremdbesitzes ist also entkräftete Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an0 Die Vermutung des § 1006 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 BGB geht dahin, daß der Besitzer beim Besitzerwerbe das Eigentum erworben habe (Wolff? Sachenrecht 9o Bearb § 22 I dagegen wird nicht vermutet, daß eine von dem Besitzer vorgenommene Umwandlung des Fremdbesitzes in Eigenbesitz rechtmäßig gewesen sei«, Auch sofern der Beklagte bereits bei der Ankunft der Mebailstangen auf dem Betriebsgelände des BtfMIEwerkes Besitz an ihnen erlangte, muß er mithin den Eigentumserwerb und damit seine Befugnis, die Stangen an sich selbst zu übereignen, nachweisen* 3c In dem Berufungsurteil wird im Anschluß an das Urteil des Landgerichts sinngemäß ausgeführt, der Beklagte habe mit dem Ankauf der Metalle für sich selbst bewußt ein unerlaubtes Eigengeschäft im Sinne des § 687 Abs 2 BGB vorgenommen, und er habe deshalb auch nicht im Wege des Kontrahierens mit sich selbst einen uneigentlichen Verwahrungsvertrag zwischen sich und der Firma Borback über die von ihm erworbenen Gegenstände (§ 700 BGB) abschließen dürfen* Infolgedessen habe auch eine im Zeitpunkt der Wegschaffung wiederum im Wege des Selbstkontrahierens vorgenommene Übereignung der Gegenstände an den Beklagten keine Erfüllung einer auf dem uneigentlichen Verwahrungsvertrag beruhenden oder einer sonstigen Verbindlichkeit der Firma BMHMi dargesteilt, so daß auch ihr das Verbot des § 181 BGB entgegengestanden habe» - 14 Nach dem gesamten Sachverhalt, wie er von dem Berufungsgericht festgestellt ist oder auf Grund des Vorbringens der Parteien zugrunde zu legen ist, ist der Auffassung beizutreten, daß der Beklagte die iüetallstangen nicht wirksam an sich selbst übereignet hat«, Weder war ihm die Übereignung der Gegenstände an sich selbst gestatte c noch erfolgte sie in Erfüllung einer dem werk ihm gegenüber obliegenden Verbindlichkeit. a) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, die Inhaberin des BdflHBtwerkes habe von den ketallkäufen des Beklagten nichts gewußt, und sie habe ihm diese also nicht ausdrücklich gestattet, woraus folgt, daß sie ihm auöh nicht den Abschluß eines uneigentlichen Verwahrungsvertrages über die Metalle und deren Übereignung an ihn selbst erlaubt haben kann. Baß Brau SflHBV dem Beklagten mit der an ihn während der Beteiligungsverhandlungen gerichteten Aufforderung, Sachwerte indie zu' gründende Gesellschaft einzubringen, noch nicht ausdrücklich die Erlaubnis zu Geschäften der hier in Rede stehenden Art gab, ist ohne weiteres klar« Bie Büge der Revision, die für die Kenntnis der Frau von den Metallkäufen erhobenen Beweise seien nicht erhoben, ist unbegründet, Bie von der Revision in bezug genommenen Beweisangebote, insbesondere die Benennung des Konkursverwalters als Sengen, betreffen nur die Behauptung, daß der Ehemann der Klägerin bereits 1949 oder 1950 einen Detektiv mit der Untersuchung der Entnahmen des Beklagten beauftragt habe, nicht aber die Behauptung., daß Frau SflBBV von vornherein von den ^etallkäufen gewußt und sie gebilligt habe (Bl 32?, 323 GA, vgl auch Bl 87 GA)„ In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgeripht hat der Beklagte eingeräumt, daß der von ihm als Zeuge benannte » 15 - Konkursverwalter erst als solcher mit den Angelegenheiten der Firma Borback befaßt wurde. Über die seinerzeitige innere Einstellung der Frau kann er mithin nichts wissen, denn es ist nicht dargetan, daß darüber etwas aus den von ihm übernommenen oder ihm zugänglichen schriftlichen Unterlagen der Firma hervorgehe * b) Die Erlaubnis zu dem Selbstkontrahieren konnte dem Beklagten auch stillschweigend erteilt werden (EG JV/ 1952, 39 EG HRH 1937 ttr 927), doch ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum mehrfach hervorgehoben worden, daß sie sich in solchem Fall unzweifelhaft aus den Umständen ergeben muß (BGZ 51, 422 /?27/$ Enneccerus-Nipperdey AllgTeil des Bürgerlichen Rechts 14c Auf! § 181 II 1 Fußn 8 Das Berufungsgericht hat auch eine dem Beklagten stillschweigend gegebene Erlaubnis verneint Es ist dabei von dem Vorbringen des Beklagten ausgegangen, die von ihm für sich selbst in Anspruch genommenen Lieferungen der Firma BoM) seien nur in dem von ihm behaupteten Umfang gegen Bezugscheine oder die Hingabe von Altmaterial und im übrigen frei erfolgt. Auch dann habe er nicht mit einer Billigung der von ihm für sich selbst vorgenommenen Geschäfte durch die Inhaberin des Werkes rechnen können« Denn Messing und Aluminium seien damals Mangelware gewesen« Freilieferungen ohne Materialgegenlieferungen oder ohne Bezugscheine seien zu jener Zeit nur ausnahmsweise im nahmen bereits bestehender Geschäftsbeziehungen erfolgt« Allein auf solche schon vor dem Zusammenbruch bestehenden Beziehungen zwischen den Firmen Bosch und Borback seien auch die vorliegenden Freilieferungen, sofern sie wirklich in nennenswerter Menge erfolgt seien,- zurückzuführen, während dem Beklagten persönlich Metall nur gegen Altmaterial oder Bezugscheine geliefert worden wäre,* Indem der Beklagte verschwiegen habe, daß er auf • eigene Rechnung tätig werde, habe er vermöge seiner Stellung als Prokurist des BflHHtwerkes Vorteile in Anspruch genommen, die von Rechts wegen nicht ihm; sondern seiner Arbeitgeberin zugestanden hätten« Dieser sei damit eine -^rwerbsmöglichkeit verloren gegangen, deren wirtschaftlicher Wert wesentlich höher gewesen sei als der Geldbetrag, den sie .durch das Eigengeschäft des Beklagten erspart habe«. Der Beklagte habe also zu ihrem Nachteil gehandelte Dasselbe gelte für die Lieferungen der Pinna Botfftv die gegen Hingabe von Altmetall oder gegen Bezugscheine erfolgt seien« Soweit die Gegenlieferungen mit Preßmessingteilen bewirkt worden seien, die die Firma BoflV zuvor frei geliefert habe, habe der Beklagte den damit dem Borbackwerk zugeflossenen wirtschaftlichen Vorteil nachträglich für seine persönlichen Zwecke ausgenutzte Palls die Behauptung des Beklagten zutreffe, daß er sich über den Auftragsbestand des B^Mttwerkes hinaus zusätzliche Bezugscheine verschafft habe, sc sei seine Arbeitgeberfirma auch durch deren Verwendung für seine privaten Zwecke geschädigt worden, weil ihr auf diese Weise die Möglichkeit genommen worden sei, für sich selbst weiteres Metall einzukaufen und damit ihre Geldmittel wertbeständig anzulegen« Außerdem seien dem Borbackwerk mit Rücksicht auf die vom Beklagten erreichten Zuteilungen dann bei anderer Gelegenheit von der Bewirtschaftungsbehörde entsprechend weniger Bezugsrechte zugeteilt worden« Die Äußerung der Inhaberin der Firma BiflHB, der Beklagte möge kein Geld, sondern Sachwerte in die Gesellschaft einbringen, habe nicht dahin verstanden werden \ können, daß er sich die einzubringenden Werte unter Ausnutzung der Geschäftsbeziehungen des BMBIwerkes - 17 und su dessen Nachteil habe beschaffen dürfen» denn damit sei der Firma Borback nicht gedient gewesen. Diese habe die fraglichen Metallmengen von ihrem bisherigen Lieferanten ohne weiteres selbst kaufen können. Daß sie dazu über genügend Geldmittel verfügt habe, sei bisher unbestritten gewesen. Erst in dem nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz, dessen Nachbringung ihm gestattet worden sei* habe der Beklagte das in Abrede gestellt und behauptet, die Liquidität des Unternehmens sei schlecht gewesen, es habe etwa 35..OOO,- EM Schulden gehabt und immer unter Geld-kanppheit gelitten. Das sei 'jedoch nicht stichhaltig.. Früher habe der Beklagte nur vorgetragen, daß die Liquiditätslage bei Kriegsende ungünstig gewesen seio Für die spätere Zeit bis zur Währungsneuordnung könne das nicht gelten, denn die Beschaffung von Geldmitteln für den Erwerb von Sachwerten habe in jenen Jahren, wie gerichtsbekannt sei, keine ernstlichen Schwierigkeiten bereiteto Es könne der Firma also nicht daran gelegen ge- wesen sein, daß der Beklagte solche Sachwerte eingebracht habe,, die sie selbst zu beschaffen in der Lage gewesen sei. Dem Beklagten sei das bekannt gewesen, und er habe gewußty daß er die bestehenden geschäftlichen Beziehungen, insbesondere das Entgegenkommen der Firma BoUfe? ausschließlich im Interesse des BflHpwerkes habe verwerten müssen* Er sei sich der Unzulässigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen, wie daraus hervorgehe, daß er der Firmeninhaberin nicht nur seine im eigenen Namen vorgenommenen Einkäufe geflissentlich verschwiegen habe, sondern daß er auch die spätere Wegschaffung der streitigen Metallmengen hinter ihrem Bücken habe durchführen lassen. Bei dieser Sachlage könne keine Rede davon sein, daß Frau dem Beklagten stillschweigend ge- stattet habe, über die Metallvorräte einen uneigentlichen Verwahrungsvertrag im YTege des Selbstkontrahierens abzuschließen , 18 -• Die Revision wendet sieh zunächst mit einer Vielzahl von einzelnen Verfahrensrügen gegen die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß das B^IBBwerk $±e Mittel selbst habe aufbringen können, die für den Erwerb der von dem Beklagten bezahlten und von ihm in Anspruch genommenen Metailmengen erforderlich gewesen seien» Der Beklagte habe von vornherein insbesondere im Zusammenhang mit den Erörterungen über die von ihm vorgenommenen Maschinenkäufe vorgetragen.* daß die Firma nicht kreditwürdig gewesen sei und eine ungünstige Liquidität aufgewiesen habe, und daß der Beklagte sich gerade deshalb an ihr habe beteiligen sollen» Das Berufungsgericht habe deshalb das Vorbringen des Beklagten über die Maschinenkäufe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, es habe die in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise erheben müssen und sich mit den einzelnen Behauptungen und den Ergebnissen der darüber erfolgten Beweisaufnahme aaseinandersetzen müssen» § 286 ZPO sei in mehrfacher Hinsicht verletzt» Dazu ist zu sagen? Daß die finanzielle Lage des Borbackwerkes in den Jahren nach dem Kriege schwach gewesen sei, ist von dem Beklagten in der Tat bereits während des ersten Rechtszuges vorgetragen worden (Bl 109 H GA), und die Behauptung hat auch eine gewisse Bestätigung in der Aussage der Zeugin DflHMP gefunden, nach Kriegsende habe das Werk wenig Umsatz gehabt und deshalb Schulden gemacht (Bl 147 GA)«, i^s ist deshalb bedenklich, wenn es in dem angefochtenen Urteil heißt, erstmals sei von dem Beklagten in seinem im Berufungsrechtszug nachgebrachten Schriftsatz behauptet worden, daß die Firma BtfBMi keine eigenen Geldmittel gehabt habe, um jede ihr ange-botene Metallmenge zu kaufen» Mindestens sinngemäß konnte diese Behauptung vielmehr schon dem früheren Vortrag des Beklagten entnommen werden, und das Berufungsgericht durfte deshalb eine gegenteilige Feststellung nur treffen, falls es sich mit dem gesamten hier in Betracht kommenden Parteivorbringen auseinandersetzte und die erforderlichen angebotenen Beweise erhob« Aber auch wenn man deshalb im Revisionsrechtszuge zugunsten des Beklagten unterstellen muß» daß die Firma BflHMfc nicht die Mittel zu dem Erwerb der Metallmengen aufgebracht hätte, die der Beklagte in ihrem Namen bestellte und aus seinem eigenen Vermögen bezahlte? läßt sich nach dem festgesteilten und dem von dem Beklagten selbst vorgetragenen Sachverhalt von einer stillschweigenden Billigung der Eigengeschäfte des Beklagten durch Frau und einer stillschweigenden Gestattung des Selbstkontrahierens nicht sprechen® Eine stillschweigende Gestattung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Firmeninhaberin seine im eigenen Namen (richtig* für seine eigene Rechnung) vorgenommenen Einkäufe geflissentlich verschwieg und auch die spätere Wegschaffung der streitigen Metallmengen vom Fabrikgelände des BflBBwerkes ‘hinter ihrem Rücken durchführen ließe Diese Feststellungen greift die Revision mit Ausführungen an, die sich gegen die Beweiswürdigung richten,, Zu der Ansicht, daß der Beklagte seine Geschäfte der Frau verheimlicht habe, konnte das Beru- fungsgericht auch dann gelangen, wenn feststand, daß Frau Steigleder sich um den Betrieb nicht kümmerte und der Beklagte der Zeugin Bflp seinerzeit mitgeteilt hatte? daß die Bestellung der in Rede stehenden Gegen- 20 - 20 ~ stände auf seine Rechnung erfolge und nicht durch die Bücher des Borbackwerkes gehen solle* Die erwähnten Feststellungen werden auch nicht dadurch erschüttert, daß die vorhergehenden Ausführungen des Berufungsurteils über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen sind« Nach Ansicht des Berufungsgerichts wußte der Beklagte, daß er die bestehenden geschäftlichen Beziehungen ausschließlich im Interesse des BflHBMwerkes hätte verwenden müssen. Selbst wenn dem BflMtwerk, wie hier unterstellt werden muß, zur Ausnutzung solcher Beziehungen die Mittel gefehlt haben sollten, so vermag die Revision im Ergebnis daraus nichts zu gewinnen,, Aus dem zugunsten der Revision zu unterstellenden Umstand folgt nämlich nicht, daß auch die getroffene Feststellung über die Heimlichkeit des Verhaltens des Beklagten hinfällig wird. Denn das Berufungsgericht hat nicht aus dem von ihm angenommenen pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten hinsichtlich der Ausnutzung der Geschäftsbe-s+ehungen den Schluß gezogen, daß er seine Handlungsweise vor Frau verheimlicht habe, sondern umgekehrt aus der Heimlichkeit seines Tuns auf einen Mißbrauch der GeschäftsbeZiehungen geschlossen* Der Annahme, Frau habe dem - dafür be- weispflichtigen - Beklagten stillschweigend den Abschluß eines uneigentlichen Verwabrungsvertrages über die Stangen mit sich selbst oder die Übereignung der Stangen durch Insichgeschäft gestattet, steht ferner entgegen, daß d.er Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen die Geschäfte, die er für sich selbst abschloß, mindestens teilweise nicht auf einer einwandfreien Grundlage durchführte, Er hat behauptet, er habe sich Bezugsrechte, die er zu dem Erwerb eines Teiles der Metallstangen für 21 21 - sich selbst benötigte, durch Täuschung der Bewirtschaftungsbehörde beschafft, indem er einen zu hohen Auftragsbestand des Borfcackwerkes angegeben habe* An dieser Behauptung, deren Richtigkeit nicht nachgeprüft worden ist, muß er sich festhalten lassen. Ein Einverständnis der Inhaberin des BMHMwerkes mit einem solchen für das Unternehmen nicht ungefährlichen Verhalten ließe sich nur unter besonderen Umständen, die nicht vorgetragen sind, annehmen. Außerdem ist es fraglich, ob es der Inhaberin des Unternehmens recht war, daß der Firma BoflMi der wirkliche Empfänger der im Namen des BMMSwerkes bestellten Lieferungen nicht mitgeteilt wurde. Die Revision weist darauf hin, daß Frau als Zeugin nur bekundet hat, sie glaube nicht, daß sie damit einverstanden gewesen wäre, wenn der Beklagte auf den Namen des BjIBHBwerkes für sich eingekauft hätte (Bl 146 GA), Daraus, daß die Zeugin das Einverständnis nicht in bestimmter Form in Abrede gestellt hat, läßt sich jedoch zugunsten des Beklagten nichts herleiten«, Er muß positiv beweisen,- daß ihnrFräü $!■■)■■* das Selbstkontrahieren stillschweigend gestattet hatte«, Den Beweis hat er nicht erbracht, denn es läßt sich bei dem feststehenden Sachverhalt schon aus Rechtsgründen nicht von einem stillschweigenden Einverständnis der Inhaberin des Unternehmens mit den ihr unbekannten, auf eigene Rechnung durchgeführten Geschäften und den sich anschließenden Insichgeschäften des Beklagten sprechen, selbst wenn das BflHBwerk die Metallstangen deshalb nicht für sich hätte beziehen können, weil die für den Erwerb erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung standen und Hortungskäufe für das Werk schon wegen dessen finanzieller Lage nicht in Betracht kamen» Auch die von Frau abgegebene Erklärung, der Beklagte solle zu dem Zwecke einer Beteiligung Sachwerte beibringen, ist nach alledem nicht als eine Billigung der Ge— 9 - schäfte des Beklagten zu verstehen.. Alle anderen in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision treffen ebenfalls nicht den Kern der Bache, denn es kommt hier auf nichts weiter als den nach Lage der Umstände von dem Beklagten nicht zu erbringenden Nachweis an., daß er zu dem Kontrahieren mit sich selbst befugt warc c) Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß dem Vertretenen. der sich darauf beruft, er habe dem Vertreter den Abschluß eme3 Vertrages mit sich selbst nicht gestattet, der Einwand der Arglist entgegengehalten werden kann (RGZ 64? 366 ^15/)« Hier ist das- jedoch nicht der Pall, wie auch das Berufungsgericht annimmt0 Auch wenn die Metallstangen von dem B0HH£werk mit dessen eigenen Mitteln nicht erworben werden konnten und ihm demnach nicht geliefert worden wären? sofern der Beklagte sie nicht bezahlt hätte? brauchte die Inhaberin der Firma diese ihr verheimlichten Geschäfte im Verhältnis zu dem Beklagten nicht nachträglich zu billigen« Vielmehr kann sie und nunmehr ihre -fc-echtsnachfolgerin verlangen* daß diese Geschäfte gegenüber.dem Beklagten so abgewickelt werden, wie es der Rechtslage entspricht, die sich bei fehlender Gestattung des Selbstkontrahie-rens ergibt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist das auch nicht etwa deshalb? weil der Klägerin damit im Ergebnis die seinerzeit mit Mitteln des Beklagten erworbenen Metalle zufallen und sie? wie noch auszuführen ist (vgl unten zu 3 d und 3;.ihm die von ihm gezahlten Reichsmarkbeträge nur im Verhältnis von 10 s 1 in DM zu erstatten hat, Biese Folgen ergeben sich aus dem Gesetz? auf das die Klägerin sich hier? ohne eine unzulässige Rechtsausübung zu begehen? be-rufen kann. 23 23 d) Auf Grund eines uneigentliehen Verwahrungsvertrages schuldete die Firma dem Beklagten nach den obi- gen Darlegungen nicht die /Übereignung der Metallstangen, Aber auch sonst bestand keine dahingehende Ver-pflichtung* die Übereignung hatte daher nicht die Erfüllung einer Verbindlichkeit zu dem Gegenstand,, Der Beklagte konnte die Übereignung weder auf Grund seines mit der Firma Borback abgeschlossenen Dienstver-träges, wie auf der Hand liegt, noch auf Grund von § 687 Abs 2 in Verbindung mit § 684 Satz 1 BGB beanspruchenc Indem er im Namen des BflBIfewerkes entsprechend seiner Vollmacht die Lieferungen bei der Firma BoflV bestellte und abnahm, führte er kein Eigengeschäft im Sinne des § 687 Abs 2 BGB durch, das ihm nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 684 Satz 1 BGB unter Umständen einen Anspruch auf Herausgabe der erworbenen Metallmengen hätte geben können, sondern ein Geschäft des Borbackwerkes, mochte er auch die Absicht haben, die damit von seiner Firma übernommenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Erst dadurch, daß er diese Absicht ausführte, griff er durch von ihm persönlich, nicht als Prokurist des 4 Borbackwerkes, vorgenommene Handlungen in die Angelegenheiten des Unternehmens ein, wobei es dahinstehen mag, ob das als Eigengeschäft nach § 687 Abs 2 BGB zu bezeichnen wäre. Jedenfalls kann der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. von der Inhaberin des B^MBBwerkes, der er die Sachen überlassen muß, nach den Vorschriften Uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nur dasjenige verlangen, was diese dadurch erspart hat, daß er ihre Verbindlichkeiten bei der Firma BoflH tilgte. - 24 - 24 ~ Zutreffend wird in dem Berufungsurteil ferner ausgeführt , daß Ansprüche des Beklagten auf Grund gesell-schaftsrechtiieher Vorschriften nicht in Betracht kommen» Ebensowenig•ist dargetan, daß der Beklagte deshalb, weil die Inhaberin des Borbackwerkes ihn wegen seiner Beteiligung an dem Unternehmen hingehalten haben soll, Ersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens beim Vertragsschluß geltend machen könnte« Dazu, daß das Berufungsgericht nach § 139 ZPO das Pragerecht ausübte« um den Beklagten in dieser Hinsicht zur Benennung von Beweismitteln zu veranlassen, bestand entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung« 4« Aus alledem ergibt sich, daß die Metallstangen nicht Eigentum des Beklagten geworden sind und die Klägerin sie als P.echtsnachfdlgerin der Inhaberin des BflBHfewerkes von ihm nach § 985 BGB herausverlangen kann« Ob der Klägerin daneben noch schuldrechtliche Ansprüche zustehen, ist unerhebliche Auf die Ausfüh- v rungen der Revision darüber, daß eine unerlaubte Handlung des Beklagten nicht festgestellt sei, kommt es infolgedessen nicht an«, 5c Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der vor der Währungsumstellung entstandene Bereicherungsanspruch des Beklagten entsprechend der allgemeinen Regel des § 16 Abs 1 UmstG im Verhältnis 10 s 1 umzustellen ist (RGRK Vorbem vor § 812 Anm 11 /t>487; vgl auch BGHZ 5, 197 f$ 7? 252 f) * ist rechtlich nicht zu beanstanden« Die Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG kommt hier nicht in Betracht« Dem Beklagten kann also nur ein Zurückbehaltungs- ... 25 recht in der von dem Berufungsgericht angenommenen Höhe nach Maßgabe der §§ 273? 274 BGB zugebilligt werden,. Ob er ein solches Hecht hier überhaupt geltend machen könnte, ist in dem vorliegenden Rechtszug nicht mehr zu untersuchen, weil er insoweit nicht beschwert ist* IIIj Die Revision des Beklagten ist deshalb mit Recht zurückgewiesen worden* Die in dem Urteil des Landgerichts enthaltene Kostenentscheidung, die von dem Berufungsgericht be- • stätigt worden ist* ohne daß darauf in dessen Urteil eingegangen wird, kann jedoch nicht aufrechterhalten werden* Der Kläger hatte zunächst beantragt, den Beklagten zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung über die aus der Firma BMB abgefahrenen Materialien, Maschinen, Formmetall, Kisten etc sowie zur Herausgabe der nach der Rechnungslegung festgestellten Menge zu verurteilen. Nachdem der Anspruch auf Erteilung -von Auskunft und Rechnungslegung von beiden Parteien für erledigt erklärt war, war insoweit über die Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden, me es in dem Urteil des Landgerichts auch geschehen ist* Die Entscheidung hatte, da nur ein Teil des Rechtsstreits für erledigt erklärt wurde, in dem den Prozeß abschließenden Urteil zu erfolgen (BGH IM § 242 /ßf7 BGB Nr 3 /unter i/)» Die Klägerin erklärte jedoch außerdem im Verlaufe des ersten Rechtszuges, daß sie ihre Anträge außer demjenigen auf Herausgabe der Messing- und Aluminiumstangen nicht aufrechterhalte, ohne auf die mit ihnen geltend gemachten Ansprüche zu verzichten (Bl 246 R GA)* Diese Erklärung kennte nicht, wie es das Landgericht getan hat. dahin ausgelegt werden, daß der bisher nach - 26 ~ — 26 — § 254 ZPO zulässige unbestimmte Antrag auf Verurteilung zur Herausgabe nach der Erledigung des Antrages auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nun- ' mehr in bestimmter Perm gestellt sei. Rechtshängig waren nämlich mit der Klagerhebung mindestens alle diejenigen Ansprüche geworden, die die Klägerin auf Grund der Rechnungslegung zu haben glaubte und deshalb mit der Klage geltend gemacht hatte (OGHZ 4f 185 /T85/; 3tein-Jonas-Schönke ZPO 18» Aufl § 254 Anm III 1; Rosenberg ZPR 6. Auf 1 § 91 II 3 /42J-7? vgl ferner RGZ 56. 44 f$T/ 5 154? 299 /5037? RG JlrV 1936, 2137)o Ob außerdem ein Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides nur angekündigt oder ebenfalls rechtshängig geworden war (vgl Bl 189# 192, 210 GA), mag dahin-steheno Wenn die Klägerin die aus der Rechnungslegung folgenden Herausgabeänsprüche näher dahin bestimmte« daß sie nur noch die Messing- und Aluminiumstangen verlangte«. so wäre ihr mit der rechtskräftigen Entscheidung darüber die Möglichkeit abgeschnitten, die weiteren Herausgabeansprüche anderweitig geltend zu machen, da dem die Rechtskraft der Entscheidung entgegenstehen würde5 mindestens würde diese Rechtsauffassung mit beachtlichen Gründen vertreten werden können«. Da die Klägerin aber ausdrücklich angegeben hat, auf Mehransprüche nicht verzichten zu wollen, läßt sich ihre Erklärung nur als Klagrücknahme deuten. Zu dieser bedurfte es nach § 271 Abs 1 ZPO der Einwilligung des Beklagten, da die Verhandlungen, die vorher vor dem Einzelrichter des Landgerichts stattgefunden hatten (Bl 21, 49. 149 R GA), sich bereits auf den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Hauptanspruch bezogen, der schon vor der Erledigung des Anspruchs auf Rechnungslegung hätte abgewiesen werden können (Stein-Jonas-Schönke § 254 Anm III 2)o Biese Einwilligung ist von dem Be- klagten verweigert worden, und die "nichtaufrechterhal-tenen” Klaganträge sind deshalb im ersten Rechtszug anhängig geblieben«, Das von dem Landgericht erlassene Urteil stellt sich mithin als ein Teilurteil dar (§ 301 ZPO)5 und es müssen deshalb im ersten Rechtszug noch die dort anhängig gebliebenen Anträge beschieden werden 0 Ihrer Geltendmachung in einem anderen Prozeß würde die Rechtshängigkeit entgegenstehen* Ob danach die Rech hängigkeit einer Sachentscheidung in dem weiteren zwischen den Parteien 'schwebenden Rechtsstreit entgegensteht«. der unter dem Aktenzeichen 11 0 260/55 bei dem Landgericht in Stuttgart anhängig ist* ist hier nicht zu entscheiden,, Ein Teilurteil kann keine Kostenentscheidung enthalten (BGHZ 5? 240 /25l7? Stein-Jonas-Schönke § 91 Anm IV 3)o Pie von dem Landgericht für den ersten Rechtszug getroffene Kostenentscheidung muß deshalb aufgehoben werden, und die Entscheidung über diese Kosten bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten«, Dagegen hat der im Berufungs- und Revisionsrechtszug in vollem Umfang unterlegene Beklagte nach § 97 Abs 1 ZPO die Kosten der beiden Rechtsmittel zu tragen* Daß die in der ersten Instanz erlassene Kostenentscheidung aufgehoben wird« stellt sich nicht als ein teil- - 28 « 28 - weiser Erfolg seiner Berufung und Revision dar Schmidt Ascher v0Werner Siemer Wüstenberg