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BGH · IV ZS 27/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZS 27/51

- Rrozessbevollmäehtigterj Rechtsanwalt Br. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1951 unter Kitv/irkung der 3undesrichter Br« Bersch.‘Raske, Br. Hartz, Johenn-sen und Br. Kregel für Recht erkannt i tuberkulöse, mit der sie auch schon zur Zeit der Ehe-schliessung behaftet gewesen sei. Diese Krankheit habe sie ihm bei Bingehung der Bhe verschwiegen und ihn in dem Glauben gelassen, ihr damaliges schlechtes .Aussehen sei auf eine überstandene Rippenfellentzündung * zurückzuführen. Br habe sich darauf an den behandelnden Arzt Dr. 34BÜHBP 121 3MB gewandt, der sein Erstaunen darüber zu dem Ausdruck gebracht habe, dass die Beklagte ihn über ihren Gesundheitszustand nicht unterrichtet habe. Dr. SMflHHHfe äabe sich im ü> rigen auf seine ärztliche Schweigepflicht berufen, habe jedoch durchblicken lassen, dass die Erkrankung der Beklagten ansteckend sei und ein Zusammenbringen der Kinder des Klägers mit ihr in «.ihrem Haushalt nicht verantwortet werden könne. Diese Eröffnung des Arztes habe ibai zu dem ersten Hai Gewissheit über den Zustand der Beklagten verschafft« Seit dieser Zeit habe er nicht mehr mit ihr verkehrt und seine regelmässigen wochenend* • besuche von Solingen tus, wo er sein Geschäft habe, bei ihr eingestellt. Der Kläger hat vorgetragen, dass er bei Kenntnis der Erkrankung der Beklagten die Ehe mit ihr nicht geschlossen haben würde» Br hat beantragt, die Ehe der Parteien aufsuheben, hilfsweise sie zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären« Sie behauptet, der Kläger sei bei Eingebungj der Ehe über ihren Gesundheitszustand; unterrichtet gewesen. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Beklagte schon zur Zeit ihrer Eheschliessung mit dem Kläger an Lungentuberkulose erkrankt gewesen sei und de so der Kläger sich damals über ihren Gesundheitszustand jedenfalls insoweit geirrt habe, als ihm die Auswirkungen und die Tragweite dieser Krankheit, insbesondere die durch sie bedingte Ansteckungsgefahr für ihn selbst und namentlich für seine Kinder erster Ehe nicht voll bewusst gewesen seien. Es nimmt weiter an, dass der Kläger bei voller Kenntnis dieser Umstände und bei verständiger Würdigung des uesens der Ehe die Beklagte nicht geheiratet haben würde. uls offene auftritt und dass damit - durch Ausscheidung von Tbc-Bazillen mit dem Auswurf — auch die cur Zeit nicht feststellbare Ansteckungsgefahr wieder akut wird* Diese blosse Häßlichkeit hebt aber die Höflichkeit und sogar die Wahrscheinlichkeit einer völligen Ausheilung und damit auch einer endgültigen Beseitigung der --nsteckungsgefahr nicht auf, Bine persönliche Eigenschaft der Beklagten im Sinne des § 32 BheGr könnte aber, wie auch das Heichsgericht in der Entscheidung warn 1915 !7r 22 eusführt, nur durch eine dauernd bestehende Ansteckungsgefahr begründet werden* 7/enn aber eine erschöpfende ‘Würdigung des Beweisergebnisses beim Berufungsgericht Zweifel darüber bestehen liesc, ob die Krankheit der Beklagten unheilbar' sei und ob sie die Möglichkeit eines wieder Akutwerdens der Ansteckungsgefahr dauernd offen lassen werde; ko.gingen diese Zweifel bei der Beweislajtregelung, von der des Berufungsgericht, wie oben auogeführt, cutreffend ausgegangen ist, cu Lasten des Klägers* Ihre Beseitigung war auch von der Durchführung weiterer Ermittlungen nicht zu erwarten. Die von dem ärztlichen Gutachten offen gelassene Trage, ob die Tuberkulose der Beklagten zur Zeit ihrer *qhe-Schliessung mit dem Kläger eine offene gewesen sei, konnte hiernach bei der Entscheidung über den Aufhebungs-entrag des Klägers als unerheblich dahingestellt bleiben« Dagegen rügt die Revision mit Beeht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, oh des ;-ufhebungsbegeh-ren, v;ie der Häger auch geltend gemacht hatte, (Bl 2« 52, 61 GA) unter den Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung (§ 33 EheG) begründet ist« Insoweit enthält das 3erufungsurteil einen Vers toss gegen § 286 ZPO« Uenn das Berufungsgericht feststellt, da38 dem Häger bei den engen Beziehungen, die er schon vor der Ehe-Schliessung zu der Beklagten unterhalten habe, die .Art ihrer Erkrankung nicht gänzlich unbekannt geblieben sein könne, so hat es freilich insoweit offensichtlich auch die Möglichkeit einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte ausschliessen wollen« 7enn es jedoch weiter feststellt, dass der Kläger die Tragweite und die Auswirkungen der Krankheit, insbesondere die Gefahr einer Ansteckung seiner Kinder bei der Eheschliessung nicht erkannt habe, so lässt es damit auch die Möglichkeit offen, dass der Kläger insoweit von der Beklagten getäuscht worden ist«. ihren derzeitigen Gesundheitszustand richtig und voll erkennt und beurteilt, sich insbesondere euch der von ihr ausgehenden .histeckungsgefahr bewusst gewesen ist« Für die Beantwortung dieser Frage würde es von Bedeutung sein, wann die Beklagte vor der Lheschliessung zun letzten Ual untersucht worden ist, was sie über des Ergebnis dieser und etwaiger früherer Untersuchungen der letzten *eit erfahren hat und welche Verhrltungsmrssregeln ihr gegeben worden sind, 7ar der Beklagten damals bekannt, dass sie an einer Lungentuberkulose litt, die, wenn sie vielleicht auch nicht offen v/cr, doch jederzeit zu e iner offenen werden und damit die Gefahr einer Ansteckung der Personen ihrer Umgebung begründen konnte, ero wird ihre Verpflichtung- dieses dem -läger bei der Bhesohliesjung zu offenbaren, cu bejahen und eine Nichterfüllung dieser Verpflichtung als arglistige Täuschung anzusehen sein« Line solche würde jedoch auch in diesem Palle auszuschlies sen sein, wenn die Beklagte auf Grund ihrer Äusserungen gegenüber dem Plager ' angenommen oder aus dom Verhalten des Klägers geschlossen hat, dass dieser sich über ihren Zustand, so wie sie ihn selbst kannte »und beurteilte, vällig im klaren war.

Zitierte Normen: § 52 EheG
ZeitBerufungsgerichtEheBrKlägerKrankheitpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

2502 086
f
r PUr da3 Kucha chlagewerk!
Kicht für die -hntliche Sammlung!
Gesetz:	ZheG	§ 52
Rechtssats :	1.)	Eine Bungentuberkulose, deren Ausheilung in
 einem nicht ganz geringen Grade wahrscheinlich ist, ist keine persönliche Eigenschaft im Sinne ü des § 52 EheG. Die Beweislast für die UnheWibäf*^ keit trifft den Ehegatten, der die Aufhebung der Ehe begehrt»
2») Art, Tragweite und Entwicklungsaussichten einer Krankheit sind, soweit es von ihnen abhängt, ob sie unter den Begriff der persönlichen Eigenschaften fällt, unter Heranziehung aller Srkenntnismöglichkeiten zu bestimmen, die dem Richter zur Zeit der letztexi mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zur Verfügung stehen«
Aktenzeichen* IV ZS 27/51
tfrt. v. 12. Juli 1951	OIG Köln
Z' &
*6*4 {1(44444 \
_ HMjaJEk
 Verkündet
am 12a Juli 1931
ICletu , Justizangestellter
 als Urkund3becmter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Golds chniede$ieisters Richard Wilhelm Bi in	H^Bstrasse
 Klägers und Revisionsklägers , - Brozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br«	f
gegen
 seine Ehefrau .Anna Elisabeth B \9 in
3e2:lagte und Revisionsbeklagte
, geb* strasse IB*
- Rrozessbevollmäehtigterj Rechtsanwalt Br.
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1951 unter Kitv/irkung der 3undesrichter Br« Bersch.‘Raske, Br. Hartz, Johenn-sen und Br. Kregel
 für Recht erkannt i
Bas Urteil des 3« Zivilsenats de3 Oberlandes— gerichts in Köln vom 4« Dezember 195o wird aufgehoben«
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhcnd? lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie— sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Parteien haben cm 14* August 1947 mit einend er die Ehe geschlossen. Beide waren schon einmal verheiratet, Aus ihrer jetzigen 3he sind Kinder nicht hervor-gegangen. Der Kläger hot eher aus einer früheren Ehe 2 Kinder» Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Be»» . hauptung des Klägers im Hai, nach der Behauptung der Beklagten-‘im Juni 1948 stattgefunden. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte leide en einer schweren Lungen- . tuberkulöse, mit der sie auch schon zur Zeit der Ehe-schliessung behaftet gewesen sei. Diese Krankheit habe sie ihm bei Bingehung der Bhe verschwiegen und ihn in dem Glauben gelassen, ihr damaliges schlechtes .Aussehen sei auf eine überstandene Rippenfellentzündung * zurückzuführen. Im Hai 1948, einen Tag nach dem letzten Bheverkehr, habe sie ihm eine Röntgenaufnahme ihrer Lunge gezeigt und ihm gesagt, ein Lungenflügel müsse still gelegt v/erden. Br habe sich darauf an den behandelnden Arzt Dr. 34BÜHBP 121 3MB gewandt, der sein Erstaunen darüber zu dem Ausdruck gebracht habe, dass die Beklagte ihn über ihren Gesundheitszustand nicht unterrichtet habe. Dr. SMflHHHfe äabe sich im ü> rigen auf seine ärztliche Schweigepflicht berufen, habe jedoch durchblicken lassen, dass die Erkrankung der Beklagten ansteckend sei und ein Zusammenbringen der Kinder des Klägers mit ihr in «.ihrem Haushalt nicht verantwortet werden könne. Diese Eröffnung des Arztes habe ibai zu dem ersten Hai Gewissheit über den Zustand der Beklagten verschafft« Seit dieser Zeit habe er nicht
 mehr mit ihr verkehrt und seine regelmässigen wochenend* • besuche von Solingen tus, wo er sein Geschäft habe, bei ihr eingestellt.
2t hat weiter behauptet, die Beklagte sei stark nervös, völlig unbeherrscht und manchmal wie von Sinnen«
Sie nehme fortgesetzt Uorphium und andere stark wirkende IZe dike mente ein, die 3ie in einexl nicht normalen Zustand versetzten, sodass sie nicht in der Lage sei, einen Haushalt ordnungsmässig zu führen. Anfang 1948 habe sie ihn einmal eine Szene gemacht und ihn angeschrieen, er solle, bei seinem Pack in Solingen bleiben«
Der Kläger hat vorgetragen, dass er bei Kenntnis der Erkrankung der Beklagten die Ehe mit ihr nicht geschlossen haben würde» Br hat beantragt,
 die Ehe der Parteien aufsuheben, hilfsweise sie zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären«
Die Beklagte hat Ki&ge&bweisung beantragt. Sie behauptet, der Kläger sei bei Eingebungj der Ehe über ihren Gesundheitszustand; unterrichtet gewesen. Schon vor der Ehe-schliesjung habe er durch die Zeugin Lohmar, die sie seinerzeit gepflegt habe, von ihrer Krankheit Kenntnis* erlangt. Er habe auch nach der Unterredung mit Dr.
noch mit ihr geschlechtlich verkehrt und damit zu dem Ausdruck gebracht, dass er die ^he aufrecht erhalten wolle. Sie hat weiter behauptet, dass sie durchaus in der Lage sei, den Haushalt zu versehen, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass ihre Krcnkheit einen gutartigen
 
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Verlauf nehme« Die Behauptungen des ELäg ers zur Ehescheidungsklage hat sie bestritten«
Das Landgericht hat der Aufhebungsklage gemäss § 32 EheG- stattgegeben und die Beklagte nach § 31 EheG für schuldig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen«
uit der Revision verfolgt der Kläger..seinen Klageantrag weiter. Die 3eklugte bittet um Zurückweisung der Revision«
EntBche idunpBfflritafl e:
Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Beklagte schon zur Zeit ihrer Eheschliessung mit dem Kläger an Lungentuberkulose erkrankt gewesen sei und de so der Kläger sich damals über ihren Gesundheitszustand jedenfalls insoweit geirrt habe, als ihm die Auswirkungen und die Tragweite dieser Krankheit, insbesondere die durch sie bedingte Ansteckungsgefahr für ihn selbst und namentlich für seine Kinder erster Ehe nicht voll bewusst gewesen seien. Es nimmt weiter an, dass der Kläger bei voller Kenntnis dieser Umstände und bei verständiger Würdigung des uesens der Ehe die Beklagte nicht geheiratet haben würde. Dcsc er nach Erlangung dieser Kenntnis den Y.’illen bekundet hübe, die Ehe fer tzusetzen. hält es nicht für bewiesen»

Gleichwohl hält es das Aufhebungsbegehren des Klägers nicht für begründet,weil die Krankheit der Beklagten nicht als eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG- engesehen v/erden könne« Eine Krankheit könne nur dann eine solche persönliche Eigenschaft darstellen, wenn sie einer Person für die Bauer .anhafte, ihr also ein dauerndes Gepräge gebe« Denn eine persönliche Eigenschaft sei begrifflich nicht etwas bloss Vorübergehendes und Zufälliges, vielmehr wohne ihr das Herkmal des Bauernden, die Persönlichkeit Bestimmenden bei» Deshalb sei in der Hegel ein Aufhebungsbegehren wegen einer Krankheit nur dann begrün -det,w enn es 3ich dabei um ein schweres,unheilbares und dauerndes Leiden handele oder wenn die Heilbarkeit der Krankheit nach der Erfahrung der ärztlichen Wissenschaft wenigstens sehr unwahrscheinlich sei« Bei der Beurteilung, ob eine Krankheit unheilbar oder ob die Heilbarkeit nach der ärztlichen Erfahrung sehr unwahrscheinlich sei, müsse ein strenger Hasstab angelegt werden« Aber selbst bei Zugrundelegung eines weniger strengen Hasstabes könne im vorliegenden Palle nicht als bewiesen angesehen werden, dass das Leiden der Beklagten unheilbar oder dass dessen Heilbarkeit nach der ärztlichen Brfchrung unwehrspeinlich und die Ansteckungsgefahr somit eine dauernde bleiben werde« Die Beweislast hierfür - wie für den gesamten Aufhebungstatbestand - aber treffe den Kläger«
Diese Ausführungen• sind frei von Hechtsirrtum« Sie stehen im Einklang mit der Hechtsprechung und der Hechtslehre, und zwar sowohl hinsichtlich der Präge, unter welchen Vor-
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au3setcungen eine Krankheit als eine persönliche ^igenr Schaft in Sinne des § 32 EheG angesehen werden kann (RG 146, 245? warn 15« 22; BR 41? 1413; Ilofmonn-Stephan EheG 195o 5 32 u.rja 5 h aa; v Godin-EheG 20 Aufl § 32 Inm 2) als auch hinsichtlich der Beweislastregelung (RG 145, 5).
Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe die Heilungsaussichten für die Lungentuberkulose der Beklagten vom Seitpunkt der Lheschliessung aus beurteilen müssen«
Bern kann nicht beigetreten werden. Ber Zeitpunkt der Ehe-Schliessung ist allerdings massgebend für die Frage, ob der Organismus des kranken Ehegatten schon damals von der Krankheit befallen war und zu welcher Entschliescung die Kenntnis dieser Krankheit den anderen Ehegatten damals bestimmt haben v/Urde« ITatur, JLrt, Tragweite und Entwick-lungsaussichten der Krankheit, von denen ihre Bedeutung für das persönliche Dasein des kranken Ehegatten abhängt, aber sind unter Heranziehung aller Erkenntnismöglichkeiten zu beoti3meny die dem Richter zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung cur Verfügung stehen«
Bas hat das Berufungsgericht getan« ilüf Grund des Inhalts der Ikten der Stiidt. Fürsorgestelle für Tuberkulosekranke in Köln, sov/ie der von ihm eingeholten.ärztlichen Gutachten und Äusserungen hat es festgestellt! dass die Krankheit der Beklagten in den letzten Jahren einen gutartigen Verlauf g enommen h£be . und eine günstige Heilungstendenz zeige« Banach konnte es nur zu dem Ergebnis kommen! dass ihre TJriheilbarkeit nicht bewiesen sei. Hach dem
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von den Irsten festes teilten Befund 1st zwar die Höflichkeit nicht . ausgeschlcs 3en, dass die zur Zelt nicht offene Tuberkulose v:ieder einmal. uls offene auftritt und dass damit - durch Ausscheidung von Tbc-Bazillen mit dem Auswurf — auch die cur Zeit nicht feststellbare Ansteckungsgefahr wieder akut wird* Diese blosse Häßlichkeit hebt aber die Höflichkeit und sogar die Wahrscheinlichkeit einer völligen Ausheilung und damit auch einer endgültigen Beseitigung der --nsteckungsgefahr nicht auf, Bine persönliche Eigenschaft der Beklagten im Sinne des § 32 BheGr könnte aber, wie auch das Heichsgericht in der Entscheidung warn 1915 !7r 22 eusführt, nur durch eine dauernd bestehende Ansteckungsgefahr begründet werden* 7/enn aber eine erschöpfende ‘Würdigung des Beweisergebnisses beim Berufungsgericht Zweifel darüber bestehen liesc, ob die Krankheit der Beklagten unheilbar' sei und ob sie die Möglichkeit eines wieder Akutwerdens der Ansteckungsgefahr dauernd offen lassen werde; ko.gingen diese Zweifel bei der Beweislajtregelung, von der des Berufungsgericht, wie oben auogeführt, cutreffend ausgegangen ist, cu Lasten des Klägers* Ihre Beseitigung war auch von der Durchführung weiterer Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die von dem ärztlichen Gutachten offen gelassene Trage, ob die Tuberkulose der Beklagten zur Zeit ihrer *qhe-Schliessung mit dem Kläger eine offene gewesen sei, konnte hiernach bei der Entscheidung über den Aufhebungs-entrag des Klägers als unerheblich dahingestellt bleiben«
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Dass sie zeitweilig eine offene gewesen i3t, steht fest» D0.3 sohliesöt jedoch ihre Heilbarkeit nicht c.us.
Dagegen rügt die Revision mit Beeht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, oh des ;-ufhebungsbegeh-ren, v;ie der Häger auch geltend gemacht hatte, (Bl 2« 52, 61 GA) unter den Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung (§ 33 EheG) begründet ist« Insoweit enthält das 3erufungsurteil einen Vers toss gegen § 286 ZPO« Uenn das Berufungsgericht feststellt, da38 dem Häger bei den engen Beziehungen, die er schon vor der Ehe-Schliessung zu der Beklagten unterhalten habe, die .Art ihrer Erkrankung nicht gänzlich unbekannt geblieben sein könne, so hat es freilich insoweit offensichtlich auch die Möglichkeit einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte ausschliessen wollen« 7enn es jedoch weiter feststellt, dass der Kläger die Tragweite und die Auswirkungen der Krankheit, insbesondere die Gefahr einer Ansteckung seiner Kinder bei der Eheschliessung nicht erkannt habe, so lässt es damit auch die Möglichkeit offen, dass der Kläger insoweit von der Beklagten getäuscht worden ist«. Es könnte sich dabei auch um eine Täuschung über einen Umstand 'handeln, der den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Utl’digung des Uesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätte« Ein solcher Umstand braucht keine persönliche Eigenschaft in Sime des § 32 EheG zu sein« Var*» ausSetzung für.eir» Täuschung hierüber wäre zunächst, dass die Beklagte zur Zeit der Eheschliessung selbst
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ihren derzeitigen Gesundheitszustand richtig und voll erkennt und beurteilt, sich insbesondere euch der von ihr ausgehenden .histeckungsgefahr bewusst gewesen ist« Für die Beantwortung dieser Frage würde es von Bedeutung sein, wann die Beklagte vor der Lheschliessung zun letzten Ual untersucht worden ist, was sie über des Ergebnis dieser und etwaiger früherer Untersuchungen der letzten *eit erfahren hat und welche Verhrltungsmrssregeln ihr gegeben worden sind, 7ar der Beklagten damals bekannt, dass sie an einer Lungentuberkulose litt, die, wenn sie vielleicht auch nicht offen v/cr, doch jederzeit zu e iner offenen werden und damit die Gefahr einer Ansteckung der Personen ihrer Umgebung begründen konnte, ero wird ihre Verpflichtung- dieses dem -läger bei der Bhesohliesjung zu offenbaren, cu bejahen und eine Nichterfüllung dieser Verpflichtung als arglistige Täuschung anzusehen sein«
Line solche würde jedoch auch in diesem Palle auszuschlies sen sein, wenn die Beklagte auf Grund ihrer Äusserungen gegenüber dem Plager ' angenommen oder aus dom Verhalten des Klägers geschlossen hat, dass dieser sich über ihren Zustand, so wie sie ihn selbst kannte »und beurteilte, vällig im klaren war.
Da insoweit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um eine Prüfung des Aufhebungsbegehrens unter dem Gesichtspunkt des
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§ 35 SheG zu ermöglichen, war das Urteil aufzuheben ■»
Bei der erneuten Verhandlung 7/ird das Berufungsgericht egebenenfalls auch auf den cls Eventualantrag gestellten cheidungsantrag des ICLäger s, den es trotz Abweisung des Hauptantrcges nicht bcschieden hat, einzugehen haben.
Br. Bersch	Baske	Br.	Hartz
 Job; nnsen
 Kregel