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BGH · IV ZR 26/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 26/90

in dem Rechtsstreit Georg Anton Straße 4, Gi Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof♦ Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 4. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Schriftsatz des Klägers vom 10.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
StraßeSchweizKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 26/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Georg Anton
 Straße 4, Gi
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof♦ Dr.
und Dr.
gegen
1. Eva
 Schweiz,
2.	Hannes L
3.	Thomas
 Straße 50,
Kanton Bern,
6,	Schweiz,
 asse 12, zflWk, Schweiz,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr. v.
2
3
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer
 am 4. Oktober 1990
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. November 1989 wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klageantrag zu 1) war nur auf Feststellung der "Mehrbefugnisse" gerichtet, die über den Umfang der Befugnisse ei-
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ner Verwaltung durch die Mehrheit hinausgingen (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 1988 S. 245, 246).
Bundschuh	Rottmüller	Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Römer