in dem Rechtsstreit Georg Anton Straße 4, Gi Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof♦ Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 4. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Schriftsatz des Klägers vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 26/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Georg Anton Straße 4, Gi Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof♦ Dr. und Dr. gegen 1. Eva Schweiz, 2. Hannes L 3. Thomas Straße 50, Kanton Bern, 6, Schweiz, asse 12, zflWk, Schweiz, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. 2 3 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 4. Oktober 1990 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. November 1989 wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klageantrag zu 1) war nur auf Feststellung der "Mehrbefugnisse" gerichtet, die über den Umfang der Befugnisse ei- 3 ner Verwaltung durch die Mehrheit hinausgingen (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 1988 S. 245, 246). Bundschuh Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Römer