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BGH · IV ZR 26/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 26/70

Ist die Klage entgegen dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, abgewiesen worden, dann ist die Berufung des Klägers grundsätzlich auch dann zulässig, wenn es ihm mit dem Rechtsmittel vorwiegend oder ausschließlich auf eine Abänderung der ihn belastenden Kostenentscheidung ankommt. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem Landgericht Itzehoe haben die Kläger die Erledigungserklärung wiederholt und im übrigen beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.230 DM nebst 5 # Zinsen, abzüglich der gezahlten Beträge, zu verurteilen. Damit hat es, wie anerkannt ist und von dem Berufungsgericht auch nicht in Abrede genommen worden ist, eine Entscheidung in der Hauptsache gefällt (BGH 37, 137, 142). Gegen dieses Urteil des Landgerichts ist nach §511 ZPO die Berufung statthaft. Das Berufungsgericht meint, eine Beschwer genüge nicht, um die Zulässigkeit der Berufung anzunehmen. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im allgemeinen gewährleistet, daß das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne daß ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Vielmehr ist es ein typischer, sich oft wiederholender Fall, daß eine Klage trotz Erledigungserklärung des Klägers abgewiesen wird und dieser dann die Entscheidung im wesentlichen aus Kostengründen anficht. Ergeht z»r Hauptsache keine anfechtbare Entscheidung, wie in den Fällen des Anerkenntnisses oder der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien, dann ist die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar (§§ 99 Abs. 2, 91 a Abs. 2 ZPO). Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und ergeht somit nur noch eine Entscheidung über die Kosten, dann ist diese Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 2 ZPO anfechtbar. Muß das Gericht aber eine Sachentscheidung fällen, weil nur eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt, dann ist es nicht zu rechtfertigen, der unterlegenen Partei, die neben den Kosten noch zusätzlich durch die ergangene Sachentscheidung beschwert ist, nun trotz/ dieser zusätzlichen - wenn auch vielleicht nur formalen - Beschwer die Anfechtung gänzlich zu versagen, weil es ihr wirtschaftlich auf die Kosten ankommt. In der Rechtsprechung ist allerdings eine analoge Anwendung des § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO für solche Fälle einseitiger Erledigungserklärung vertreten worden, in denen die Kosten nicht der unterlegenen Partei nach § 91 ZPO, sondern fälschlicherweise der obsiegenden Partei auferlegt worden sind, die mangels Beschwer in der Hauptsache nicht in die Berufung gehen kann (so OLG Stuttgart NJW 1962, 1871/2 und OLG Karlsruhe MDR 1963, 687; dagegen Baumbach/Lauterbach ZPO 30. § 91 a An. 5 B, anders auch noch OLG Stuttgart ZZP 68 (1955), 87; offen gelassen in BGH NJW 1963, 48 und 1968, 2243)* Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn, wie hier, die Kosten der abgewiesenen Klage gemäß § 91 ZPO dem unterlegenen Kläger auferlegt worden sind und es sich wegen der Auswirkung der Sachentscheidung auf die Kosten allein darum handelt, ob die Sachentscheidung zutreffend ist. Die Präge würde hauptsächlich von der schwer voraussehbaren gerichtlichen Entscheidung abhängen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung für erforderlich gehalten und bejaht wird oder nicht. Danach ist die Berufung auch dann als das gegebene Rechtsmittel ange- , sehen worden, wenn bei beiderseitiger Erledigungserklärung über die Kosten nicht gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß, sondern durch Urteil entschieden worden ist (BGH LM ZPO § 511 Nr. 13 = MDR 1959, 554 und IM ZPO § 91 a Nr. 23 - MDR 1966, 232). Ist aber eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Pall wie dem vorliegenden nicht vertretbar, dann führt die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine aus Kostengründen eingelegte Berufung dazu, daß eine Überprüfung der Kostenentscheidung überhaupt nicht stattfinden kann. Das ist aber mit der grundsätzlichen Regelung der Zivilprozeßordnung nicht vereinbar, nach der die Entscheidung über den Kostenpunkt, wo sie nicht isoliert ergeht und demgemäß für sich anfechtbar ist (§§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO), zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar sein soll (§ 99 Abs. 1 ZPO). Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Zulässigkeit des Rechtsmittels (Revision) gegen ein Urteil, das gegen den Antrag Zivilsenats des BGH in LM ZPO § 311 Nr. 11 * NJW 1958, 995, auf das sich das Berufungsgericht gestutzt hat, steht, wie der V.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
KostenBerufungRechtsmittelKostenentscheidungZPOKlägerHauptsache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 ja
ZPO §§ 91 a, 511
Ist die Klage entgegen dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, abgewiesen worden, dann ist die Berufung des Klägers grundsätzlich auch dann zulässig, wenn es ihm mit dem Rechtsmittel vorwiegend oder ausschließlich auf eine Abänderung der ihn belastenden Kostenentscheidung ankommt.
BGH, Urt. v. 3. November 1971 - IV ZR 26/70 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 26/70	URTEIL	Verkündet	am
3. November 1971
B 1 e c h e r , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. des Finanzmakiers Klaus N
2. des Finanzmaklers Eberhard H Hl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Architekten Max J^^str.
- Prozeßbevollmächtigte;
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Br. und Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Dezember 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger hatten bei dem Amtsgericht Hamburg gegen den Beklagten wegen eines Anspruchs auf Maklerprovision einen Zahlungsbefehl über 6.250 DM nebst Zinsen erwirkt. Nachdem der Beklagte gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben und das Amtsgericht den Rechtsstreit am 22. Oktober 1968 an das Landgericht Hamburg verwiesen hatte,
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bezahlte der Beklagte am 5. und am 11. Dezember 1968 je 3.018,97 DM an die Kläger. Darauf haben die Kläger in der Verhandlung vom 22. Januar 1969 den Rechtsstreit in Höhe der vom Beklagten gezahlten Beträge in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht Hamburg hat sich auf Rüge des Beklagten durch Beschluß vom 30. April 1969 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Itzehoe verwiesen.
In der Verhandlung vor dem Landgericht Itzehoe haben die Kläger die Erledigungserklärung wiederholt und im übrigen beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.230 DM nebst 5 # Zinsen, abzüglich der gezahlten Beträge, zu verurteilen. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und Abweisung der Klage beantragt .
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 212,06 DM und zur Zahlung von 4 i° Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es den Klägern 30/31 und dem Beklagten 1/31 auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung der unzuständigen Hamburger Gerichte entstandenen Kosten, die es den Klägern auferlegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen.
Mit der Revision wenden sich die Kläger gegen die Verwerfung der Berufung. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe:
Die nach § 547 ZPO statthafte Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht für unzulässig erklärt.
Das Landgericht Itzehoe hatte der Erledigungserklärung der Kläger nicht entsprochen, sondern die Klage im Umfang der Erledigungserklärung abgewiesen. Damit hat es, wie anerkannt ist und von dem Berufungsgericht auch nicht in Abrede genommen worden ist, eine Entscheidung in der Hauptsache gefällt (BGH 37, 137, 142). Gegen dieses Urteil des Landgerichts ist nach §511 ZPO die Berufung statthaft. Der nach § 511 a ZPO erforderliche Beschwerdewert ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts gegeben.
Das Berufungsgericht meint, eine Beschwer genüge nicht, um die Zulässigkeit der Berufung anzunehmen. Vielmehr sei noch zu prüfen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung gegeben sei. Das sei zu verneinen. Das Interesse der Kläger an der Berufung bestehe nur im Kostenpunkt. Aus § 99 Abs. 1 ZPO ergebe sich aber, daß ein solches Interesse nicht genüge.
Diesen Erwägungen kann nicht zugestimmt werden.
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Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im allgemeinen gewährleistet, daß das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne daß ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder mißbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist. In solchen Fällen kann dann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden (vgl. Pohle, Zur Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis, in Festschrift für Lent, 1957, 204 ff, 230 f; Stein/Jonas/ Leipold ZPO 19. Aufl. vor § 253 Anm. III 4 vor a).
Eine solche besondere Sachlage liegt hier nicht vor. Vielmehr ist es ein typischer, sich oft wiederholender Fall, daß eine Klage trotz Erledigungserklärung des Klägers abgewiesen wird und dieser dann die Entscheidung im wesentlichen aus Kostengründen anficht. Eine sich in dieser Weise auf Kostengesichtspunkte gründende Anfechtung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Ergeht z»r Hauptsache keine anfechtbare Entscheidung, wie in den Fällen des Anerkenntnisses oder der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien, dann ist die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar (§§ 99 Abs. 2, 91 a Abs. 2 ZPO). Ist dagegen eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen, dann ist die Anfechtung der
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Kostenentscheidung nur zusammen mit der Anfechtung der Sachentscheidung zulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO). Besteht in diesem Palle das Interesse der unterlegenen Partei im wesentlichen oder ausschließlich an der Änderung der Kostenentscheidung, dann muß sie also, um eine Überprüfung der Kostenentscheidung zu erreichen, die Entscheidung in der Hauptsache anfechten. Es wäre somit widersprüchlich, der Partei einerseits die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO zu verwehren, weil die Überprüfung der Kostenentscheidung ein Rechtsmittel in der Hauptsache voraussetzt, andererseits aber das in der Hauptsache eingelegte Rechtsmittel mit der Begründung zu versagen, für eine derartige Anfechtung fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Interesse der Anfechtung im Kostenpunkt liege. Das ist auch für den Pall der Erledigung der Hauptsache nicht vertretbar. Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und ergeht somit nur noch eine Entscheidung über die Kosten, dann ist diese Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 2 ZPO anfechtbar. Muß das Gericht aber eine Sachentscheidung fällen, weil nur eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt, dann ist es nicht zu rechtfertigen, der unterlegenen Partei, die neben den Kosten noch zusätzlich durch die ergangene Sachentscheidung beschwert ist, nun trotz/ dieser zusätzlichen - wenn auch vielleicht nur formalen - Beschwer die Anfechtung gänzlich zu versagen, weil es ihr wirtschaftlich auf die Kosten ankommt.
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Der Ausschluß jeglicher Überprüfung der Kostenentscheidung ließe sich auch nicht dadurch vermeiden, daß die Kostenentscheidung für sich in analoger Anwendung des § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO für anfechtbar erklärt würde. Das wäre ein sich aus verschiedenen Gründen verbietender Umweg. In der Rechtsprechung ist allerdings eine analoge Anwendung des § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO für solche Fälle einseitiger Erledigungserklärung vertreten worden, in denen die Kosten nicht der unterlegenen Partei nach § 91 ZPO, sondern fälschlicherweise der obsiegenden Partei auferlegt worden sind, die mangels Beschwer in der Hauptsache nicht in die Berufung gehen kann (so OLG Stuttgart NJW 1962, 1871/2 und OLG Karlsruhe MDR 1963, 687; dagegen Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl.
§ 91 a Anm. 5 B, anders auch noch OLG Stuttgart ZZP 68 (1955), 87; offen gelassen in BGH NJW 1963, 48 und 1968, 2243)* Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn, wie hier, die Kosten der abgewiesenen Klage gemäß § 91 ZPO dem unterlegenen Kläger auferlegt worden sind und es sich wegen der Auswirkung der Sachentscheidung auf die Kosten allein darum handelt, ob die Sachentscheidung zutreffend ist. Hier eine isolierte Kostenanfechtung zuzulassen, würde dem Rechtsgrundsatz des § 99 Abs. 1 ZPO wiedersprechen (so richtig LG Berlin NJW 1964, 775). Eine Überprüfung der KostenentScheidung könnte auch zu keinem anderen Ergebnis gelangen, solange die Entscheidung in der Hauptsache bestehen bleibt. Des weiteren würde die klare Unterscheidung, die in ständiger Rechtsprechung zwischen den Kostenfolgen und den Rechtsbehelfen
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bei einseitiger und beiderseitiger Erledigungserklärung vorgenommen worden ist (vgl. u.a. BGHZ 23, 333, 340;
 BGH NJW 1968, 2243; 1969, 237), wieder aufgehoben oder eingeschränkt. Es würde eine erhebliche Unsicherheit in der Präge entstehen, unter welchen Voraussetzungen gegen Urteile dieser Art nun die Berufung oder die sofortige Beschwerde einzulegen wäre (wenn nicht, wie es Schwab in Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl.,
§ 133 III 5 b S. 680 für richtig hält, beide Rechtsmittel nebeneinander gegeben sein sollen). Die Präge würde hauptsächlich von der schwer voraussehbaren gerichtlichen Entscheidung abhängen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung für erforderlich gehalten und bejaht wird oder nicht. Die Rechtspraxis und insbesondere die Rechtsberatung würden wegen des unterschiedlichen Verfahrens der Berufung und der sofortigen Beschwerde, vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Fristen für die Einlegung des Rechtsmittels, erschwert. Es würde auch nicht auszuschließen sein, daß im Rahmen des Verfahrens nach § 91 a Abs. 2 ZPO die materielle Kostenregelung des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Anwendung gebracht würde, obwohl diese bei nur einseitiger Erledigungserklärung gerade nicht eingreifen soll.
Schließlich würde nicht der der Rechtssicherheit dienende Gesichtspunkt berücksichtigt, daß gegen eine Entscheidung dasjenige Rechtsmittel statthaft ist, das der vorliegenden Entscheidungsform entspricht. Danach ist die Berufung auch dann als das gegebene Rechtsmittel ange- , sehen worden, wenn bei beiderseitiger Erledigungserklärung
 
über die Kosten nicht gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß, sondern durch Urteil entschieden worden ist (BGH LM ZPO § 511 Nr. 13 = MDR 1959, 554 und IM ZPO § 91 a Nr. 23 - MDR 1966, 232).
Ist aber eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Pall wie dem vorliegenden nicht vertretbar, dann führt die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine aus Kostengründen eingelegte Berufung dazu, daß eine Überprüfung der Kostenentscheidung überhaupt nicht stattfinden kann. Das ist aber mit der grundsätzlichen Regelung der Zivilprozeßordnung nicht vereinbar, nach der die Entscheidung über den Kostenpunkt, wo sie nicht isoliert ergeht und demgemäß für sich anfechtbar ist (§§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO), zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar sein soll (§ 99 Abs. 1 ZPO). Demgemäß hat bereits das Reichsgericht entschieden, daß eine Berufung nicht deshalb als unzulässig verworfen werden darf, weil der Berufungskläger sie nur zu dem Zweck eingelegt hat, um eine Änderung der Kostenentscheidung herbeizuführen (RGZ 102, 290, 292; 114, 230, 232; HRR 1932 Nr. 1239; ebenso Stein/JonaB ZPO 19* Aufl. § 99 Anm. II und Habscheid, der in Pestsehr, f. lent, 1957, 170 das Rechtsschutzbedürfnis allein schon im Hinblick auf das Kosteninteresse des Rechtsmittelsklägers bejaht). Auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Zulässigkeit des Rechtsmittels (Revision) gegen ein Urteil, das gegen den Antrag
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des Beklagten die Erledigung ausgesprochen und den Beklagten mit den Kosten belastet hat, ohne Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses bejaht, obwohl die Beschwer des Beklagten möglicherweise nur das Kosteninteresse umfaßte (BGHZ 37, 137, 142). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an. Das Urteil des V. Zivilsenats des BGH in LM ZPO § 311 Nr. 11 * NJW 1958, 995, auf das sich das Berufungsgericht gestutzt hat, steht, wie der V. Zivilsenat auf Anfrage erklärt hat, nicht entgegen, da ihm ein anders gelagerter, untypischer Sachverhalt zugrunde gelegen hat.
Dr. Hauß	Dr. Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow	Dr. Buchholz