Ein rechtswirksam gestellter Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener wahrt die Prist für die Anmeldung ererbter Ansprüche des Hinterbliebenen nach dem verstorbenen Verfolgten endgültig nur dann, wenn der Antragsteller seinen Anspruch als Hinterbliebener sur Zeit der Entscheidung über den ererbten Anspruch schlüssig begründet hat» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen. Juni I960, in dem wegen der Wahrung der Anmeldefrist auf die zu den Entschädigungsakten des Klägers - Registernummer 79 236 -eingeroichte Globalanmeldung vom 26. Das EntSchädigungsamt hat den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet, durch Bescheid vom Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erteilung eines Prei-hoitssohadensbesoheides, hilfsweise zur Zahlung von 6.350,- DM wegen Schadens an Preihoit begehrt. März 1958 einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben reohtswirksam angemeidet hat* Das ist aber auch nach der Rechtsprechung des Senats bäi einem Anspruch, der wie der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben für den Anmeldenden selbst erwachsen ist - der gemäß § 1 Abs. 5 BEG auch selbe Dort hat der Senat ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, den ein Antragsteller als "Hinterbliebener" seines getöteten Bruders geltend mache, nicht rechtswirksam angemeldet werden könne, weil ein derartiger Anspruch im Gesetz nicht vorgesehen sei. März 1958 hat der Kläger, wie dargelegt, nicht angegeben, als wessen Hinterbliebener er den Anspruoh auf Entschädigung wegen Schadens an Leben anmelde. Juni I960 bei der EntSchädigungsbehörde eingereicht wurde und mit welchem der der Mutter des Klägers erwachsene Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit von dem Kläger als ihrem Erben geltend gemacht wurde. In dem vorerwähnten Überreichungsschreiben des Hechtsanwalts FiflHB bittet dieser freilich nur» die Entschädigung wegen des ererbten Freiheitsschadens zu zahlen, während der Lebensschaden von ihm nicht erwähnt wird. Darin kann jedoch ein Verzicht auf eine Entschädigung wegen dieses Schadens oder eine Zurücknahme der Anmeldung bezüglich dieses Anspruchs nicht erblickt werden. März 1958 Bezug genommen wurde, auch die Auslegung zu, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Lebensschadens noch gesondert beziffert und näher begründet werden solle. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Leben ist somit, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, als. Wie sich aus § 190 a BEG ergibt, verliert ein Antrag auf Entschädigung, der zwar rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist, seine Wirkung, wenn die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichne- Die Eignung, ein Begründungselement für diesen Anspruch zu bilden, muß sie vielmehr nach dem im § 190 a zu dem Ausdruck gekommenen Hechtsgedanken jedenfalls dann verlieren, wenn der angemeldete Lebensschadensanspruch in dem Zeitpunkt, in dem über den ererbten Anspruch entschieden wird, nicht schlüssig begründet werden kann. November 1958 eingereichten Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen ergibt sich vielmehr, daß der Kläger bis zu seiner Auswanderung aus Deutschland am 15« Mai 1939 als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen ist und ab 1949 in den USA in den Jahren 1949 bis 1958 ein Jahreseinkommen von 2 - 4.000 Dollar erzielt hat. Damit der Kläger Gelegenheit erhält seine Angaben hierzu gegebenenfalls zu ergänzen, und damit das Berufungsgericht alsdann über die Präge, ob die Anmeldefrist für den ererbten Anspruch durch die Anmeldung des Lebensschadensanspruchs noch als gewahrt angesehen wer-
Nachschlagewerks BGHZs ja nein BEG § 189 b Ein rechtswirksam gestellter Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener wahrt die Prist für die Anmeldung ererbter Ansprüche des Hinterbliebenen nach dem verstorbenen Verfolgten endgültig nur dann, wenn der Antragsteller seinen Anspruch als Hinterbliebener sur Zeit der Entscheidung über den ererbten Anspruch schlüssig begründet hat» BGH, Urt.v. 26« April 1967 - IV ZR 26/66 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES UM.Mm URTEIL Verkündet u> 26. April 1967 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsetreit des Bandes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Plat2 2, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. November 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt als Miterbe seiner am 15. Januar 1942 nach Riga deportierten Mutter Therese SflBi, die laut Erbsoheinsverhandlung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in San Francisco vom 17* Februar I960 (Bl. M 7 der.E-Akten Reg. Nr. 400 586) von ihm und seiner Schwester Lieselotte Ffl^P geborene S(■■Bhe- erbt worden ist, Entschädigung für Schaden an Freiheit. Der Mantelbogen und der Einlagebogen C sind am 7« Juni I960 beim Entschädigungsamt eingegangen» zusammen mit einem Schriftsatz vom 3. Juni I960, in dem wegen der Wahrung der Anmeldefrist auf die zu den Entschädigungsakten des Klägers - Registernummer 79 236 -eingeroichte Globalanmeldung vom 26. März 1958 Bezug genommen wurde. In dieser von dem Rechtsbeistand für den Kläger eingereichten ölobalanmeldung (Bl M 19 der E-Akten Nr. 400 587) heißt ess "In obiger Sache melde ich mit Rücksicht auf den Ablauf der Anmeldefrist sämtliche Ansprüche an, die dom Antragsteller auf .Grund eige-non Rechts oder Erbrechts nach den einzelnen Schadenskomplexen des Bundesentschädigungsgesetzes zustehen." Im einzelnen werden aufgezählt: Schaden an Leben, Schaden an Körper und Gesundheit, Sohaden an Freiheit, Schaden an Eigentum, Schaden an Vermögen, Schaden im beruflichen Fortkommen, Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen. ..... Ferner wird ausgeführt: "Weiter melde ioh für den Antragsteller alle Entschädigungsansprüche an, die ihm als Erben nach anderen verfolgten Personen zustehen. Diese Anmeldungen erfolgen jeweils für den gesamten Nachlaß ........" Das EntSchädigungsamt hat den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet, durch Bescheid vom 30. Juli 1964 wegen PristVersäumnis abgelehnt und weiter ausgeführt, dem Wiedereinsetzungsantrag vom 3. Juni I960 habe nicht stattgegeben werden können, weil nicht überzeugend dargetan worden sei, daß der Kläger ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Antragsfrist (1. April 1958) einzuhalten; die Globalanmeldung soi hinsichtlich der Nachlaßansprüche unwirksam; eine wirksame Globalanmeldung setze voraus, daß die Verfolgten, von denen der Kläger seine Entschädigungsansprüche als Hinterbliebener oder Erbe herleite, hinreichend be-stimmt - insbesondere mit ihrem Namen bezeichnet - seien. Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erteilung eines Prei-hoitssohadensbesoheides, hilfsweise zur Zahlung von 6.350,- DM wegen Schadens an Preihoit begehrt. Das Landgoricht hat die Klage durch Urteil vom 17. März 1963 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, in dem Schreiben vom 3. Juni I960 sei kein Wiedereinsetzungsantrag zu erblicken. Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Globalanmeldung hat es sich der Ansicht des Ent-sohädigungsamts angesohlossen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-richt das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurüokverwiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, will das beklagte Land erreichen, daß das klagabweisende Urteil des Land- gerichts wieder hergestellt wird. Der Kläger hat sich in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Sntscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat freilioh zutreffend angenommen, daß der Kläger mit der sogenannten Globalanmeldung vom 26. März 1958 einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben reohtswirksam angemeidet hat* Eine wirksame Anmeldung dieses Anspruchs wäre nach der Rechtsprechung des Senats schon dann erfolgt, wenn aus der erwähnten Erklärung des Klägers allgemein sein Wille, Entschädigung - aus irgendeinem Rechtsgrunde - zu erlangen, unmißverständlich hervorgegangen wäre (Senatsurteil RzW 65, 71 Nr. 12 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung). Daran ist hier nicht zu zweifeln. In der Anmeldung vom 26. März 1958 hat der Kläger sogar ausdrücklich auch Entschädigung wegen Sohadens an Leben beantragt. Er hat dabei allerdings nicht angegeben, aus welchem Verfolgungstatbestand er diesen Anspruch herleite; insbesondere hat er die Person, durch deren verfolgungsbedingten Tod ihm als Hinterbliebenem ein Schaden entstanden sei, nicht benannt. Das ist aber auch nach der Rechtsprechung des Senats bäi einem Anspruch, der wie der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben für den Anmeldenden selbst erwachsen ist - der gemäß § 1 Abs. 5 BEG auch selbe als Verfolgter gilt - im Gegensatz zu einem Anspruch, den der Anmeldende als Erbe - folglich als einen in der Person des Erblassers entstandenen, und auf ihn, den Antragsteller pim Wege der Erbfolge Ubergegangenen - Anspruch geltend machen will, für eine wirksame Anmeldung nicht erforderlich. Die Wirksamkeit der Anmeldung scheitert auch nioht, wie die Revision meint, daran* daß der Lebensschadensan*» spruch des Klägers offensichtlich unbegründet ist. Es genügt vielmehr, daß der Kläger zu dem Kreis der Hinterbliebenen gehört, die als solche nach § 17 BEG entschä-digungsbereohtigt sein können (ebenso Brunn-Hebenstreit, BEG § 189 b Anm. 2; Blessin/Gießler, BEG § 189 b II 1). An dem Erfordernis der Hinterbliebeneneigenschaft in diesem Sinne fehlte es dem Kläger in dem Fall, den der Senat in seinem RzW 1966, 190 Nr* 30 veröffentlichten Urteil zu entscheiden hatte. Dort hat der Senat ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, den ein Antragsteller als "Hinterbliebener" seines getöteten Bruders geltend mache, nicht rechtswirksam angemeldet werden könne, weil ein derartiger Anspruch im Gesetz nicht vorgesehen sei. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch hier nicht. In seiner erwähnten Globalanmeldung vom 26. März 1958 hat der Kläger, wie dargelegt, nicht angegeben, als wessen Hinterbliebener er den Anspruoh auf Entschädigung wegen Schadens an Leben anmelde. Das ergab sich erst aus seinem Foroularantrag (Mantelbogen vom 27* Februar I960), der durch seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Fi^Hfc am 7. Juni I960 bei der EntSchädigungsbehörde eingereicht wurde und mit welchem der der Mutter des Klägers erwachsene Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit von dem Kläger als ihrem Erben geltend gemacht wurde. In diesem Antrag ist auch die Zeile IV Nr. 1 - Schaden an Leben - mit "Ja” ausge-fUllt. In dem vorerwähnten Überreichungsschreiben des Hechtsanwalts FiflHB bittet dieser freilich nur» die Entschädigung wegen des ererbten Freiheitsschadens zu zahlen, während der Lebensschaden von ihm nicht erwähnt wird. Darin kann jedoch ein Verzicht auf eine Entschädigung wegen dieses Schadens oder eine Zurücknahme der Anmeldung bezüglich dieses Anspruchs nicht erblickt werden. Diese Erklärung des Anwalts ließ vielmehr, zu demal darin das "Ja" in Ziff. IV, 1 des Mantelbogens nicht widerrufen, vielmehr noch auf die Globalanmeldung vom 26. März 1958 Bezug genommen wurde, auch die Auslegung zu, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Lebensschadens noch gesondert beziffert und näher begründet werden solle. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Leben ist somit, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, als. solcher rechtswirksam angomeldet. Damit ist jedoch die Frage, ob diese Anmeldung die Frist für die Anmeldung des ererbten Freiheit sschadensanspruchs des Klägers wahrt, noch nicht entschieden. Wie sich aus § 190 a BEG ergibt, verliert ein Antrag auf Entschädigung, der zwar rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist, seine Wirkung, wenn die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichne- ten Angaben? also insbesondere die Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht bis zu dem 31. März 1967 nachgeholt werden. Wird diese Frist veroäumt, so erlischt der Anspruch und die Entschädigungsbehörde ist nicht verpflichtet, ihrerseits Ermittlungen anzustellen, die möglicherweise noch zu einer Substantiierung des angemeldeten Anspruchs führen könnten. Es wäre nun aber sinnwidrig, wenn die Anmeldung eines Anspruchs durch Versäumung der Substantiierungsfrist zwar als Grundlage für die Durchsetzung dieses Anspruchs selbst ihre Wirkung verlieren, diese Wirkung aber für die Durchsetzung eines anderen, ererbten Anspruchs behalten würdo. Die Eignung, ein Begründungselement für diesen Anspruch zu bilden, muß sie vielmehr nach dem im § 190 a zu dem Ausdruck gekommenen Hechtsgedanken jedenfalls dann verlieren, wenn der angemeldete Lebensschadensanspruch in dem Zeitpunkt, in dem über den ererbten Anspruch entschieden wird, nicht schlüssig begründet werden kann. Spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung Über den ererbten Anspruch muß also der Anspruchsteller den Lebensscha-densanopruch, wenn dessen Anmeldung noch fristwahrend für den ererbten Anspruch wirken soll, unter Wahrung der ihm obliegenden Lauterkeits- und Wahrheitspflicht (§ 7 BEG) schlüssig begründen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist auch dem ererbten Anspruch der Boden entzogen. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Angaben des Mantelbogens vom 27. Februar I960 gegen die Schlüs- sigkeit dieses Anspruchs erhebliche Bedenkens Es ergibt sich daraus, daß die Mutter des Klägers nach dem 13. Januar 1942 verstorben war und daß ihre beiden Kinder, der am^m^1908 geborene Kläger und seine am 1910 geborene Schwester, bei ihrem, der Mutter, Tod bereits das 27. Lebensjahr überschritten hatten. Ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente könnte ihnen also nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 7 1 .DV-BEG zuetehen, deren Voraussetzungen bisher nicht behauptet sind. Aus dem bei den Entschädigungs~ akten befindlichen am 26. November 1958 eingereichten Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen ergibt sich vielmehr, daß der Kläger bis zu seiner Auswanderung aus Deutschland am 15« Mai 1939 als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen ist und ab 1949 in den USA in den Jahren 1949 bis 1958 ein Jahreseinkommen von 2 - 4.000 Dollar erzielt hat. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob der Kläger in der Lage ist, seinen LebensBOhadensanspruch schlüssig zu begründen, ist jedoch dem Revisionsgericht nicht möglich. Damit der Kläger Gelegenheit erhält seine Angaben hierzu gegebenenfalls zu ergänzen, und damit das Berufungsgericht alsdann über die Präge, ob die Anmeldefrist für den ererbten Anspruch durch die Anmeldung des Lebensschadensanspruchs noch als gewahrt angesehen wer- den kann, erneut nach Maßgabe der hier dargelegten Grundsätze entscheiden kann» ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Raske Johannsen Wilden Br. Boewenheim v.d. Mühlen