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BGH · IV ZR 26/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 26/65

Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 27» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspraoidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenbergs Maaß, Wilden und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Klägerin ist Jüdin» Sie wurde 1896 in R (Pfalz) geboren,, studierte Philologie und Philosophie9 promovierte 1922 und betätigte sich beruflich zunächst als Bibliothekarin» 1931 war sie Instruktorin eines Warenhauses» In diesem Jahre gab sie diese Stellung auf und begann eine mehrjährige Ausbildung am Dolmetscher-Institut der Handelshochschule Mannheim» Im April 1933 brach sie die Ausbildung wegen der Judenverfolgung ab» 1954 beantragte die Klägerin Entschädigung wegen Berufsochadens durch erzwungene Unterbrechung der Dol-metscherausbildungo Sie trug vor, sie sei von 1922 bis 1927 Bibliothekarin und anschließend Farenbausinstruk-torin gewesen,, 1931 habe sie ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen, um sich zur Dolmetscherin auszubilden,, Im April 1953 habe sie auch dieses Studium unterbrochen und sei ausgewandert„ geltend, sie habe Englisch und Französisch studiert, ihr eigentliches Berufsziel sei der Beruf der Sprach-lehrerin gewesen« Sie habe sich nur von 1923 bis 1924 als Bibliothekarin, dann aber als selbständige Sprachlehrerin betätigt« Um ihre psychologischen und pädagogischen Kenntnisse zu erweitern, sei sie später (nach entsprechender Ausbildung) Instruktorin in einem Warenhaus geworden« Ab 1931 habe sie sich zur Vervollkommnung ihrer Ausbildung als Sprachlehrerin dem Studium am Dolmetscherinst itut unterzogen« Eine weitere Betätigung im Beruf der Sprachlehrerin sei aber wegen der Judenverfol- Das beklagte Land hat den weiteren Antrag im angefochtenen Bescheid vom 23» Oktober 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, die Tätigkeit als Fürsorgerin habe die Klägerin von vornherein nur für die Dauer der Auswanderungsvorbereitungen übernommen« Sie habe nach der Aufgabe des Dolmetscherstudiums in Deutschland keine feste Berufstätigkeit mehr aufnehmen wollen und sei deswegen durch die erzwungene Auswanderung nicht in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden« Wenn die Klägerin sich nicht in einem früheren Berufe weiterbildete und ihre Erwerbstätigkeit zu diesem Zwecke für kürzere oder längere Zeit unterbrach, sondern sich für einen neuen Beruf ausbildete, dann stellte sich der erzwungene Abbruch dieser Ausbildung nach der Systematik des Bundesentschädigungsgesetzes als ein Ausbildungsschaden im Sinne des § 115 und nicht als eine Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit im Sinne von §§ 66 und 87p 88 BEG dar» Da der Berufungsrichter den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zutreffend verneint hat, bedarf es Keines Eingehens darauf, ob die Klägerin den Sachverhalt, der im früheren Verfahren als Aufgabe ihres Berufs Ausbildung zu einem anderen Berufe und verfolgungsbedingter Abbruch dieser Ausbildung beurteilt und unanfechtbar beschieden worden war, überhaupt zu dem Gegenstand eines neuen Entschädigungsantrags und einer Klage machen konnte, indem sie etwas anderes über den Zweck der Dol-metscherausbildung vortrug« Beizutreten ist auch der Auffassung des Berufungs-richters, daß die Klägerin in ihrem privaten Dienstverhältnis zur israelitischen Gemeinde Mannheim nicht schädigt worden sei» Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bandelte es sich nicht um eine auf die Dauer angelegte Berufstätigkeit« Vielmehr hatte sich die Klägerin schon vor Aufnahme ihrer Fürsorgerinnentätig-keit zur Auswanderung entschlossen, und das Arbeitsverhält nie sollte von vornherein mit der inzwischen vorbereiteten Auswanderung enden« Die Auswanderung im Oktober 1933 hat daher dieses Dienstverhältnis im Sinne von §§ 87, 88 BEG nicht gestört« Die Schädigung der Klägerin liegt nur in der Verhinderung der Ausbildung zu einem neuen Beruf; sie war vollendet, als sich die Klägerin im April 1933 unter dem Druck der Judenverfolgung zur Auswanderung entschloß« Ihre Zwischenbeschäftigung hat planmäßig und nicht durch eine weitere Verfolgungsmaßnahme ihr Ende gefunden»

Zitierte Normen: § 56 BEG
TätigkeitAusbildungBEGAnspruchZweckAuswanderungberufenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 64
Wer aus nicht verfolgungsbedingten Gründen einen Beruf aufgibt, um sich der Ausbildung für einen neuen Beruf zu unterziehen, und in dieser Ausbildung einen Verfolgungsschaden im Sinne des § 115 BEG erleidet, hat nur einen Entschädigungsanspruch nach Maßgabe der §§ 115 ff aaO.
BGH, Urto Vo 29» April 1966 - IV ZR 26/65 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
29o April 1966 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Dr, Str 0#
(Israel;
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Baden - Württemberg,
 vertreten durch das
 Justizministerium Baden-Württemberg,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 
Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 27» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspraoidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenbergs Maaß, Wilden und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bntschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20» März 1964 wird zurückgewiesen »
Das Revisionsverfahren ist frei von gericht-lieben Gebühren und Auslagen» Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin»
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Die Klägerin ist Jüdin» Sie wurde 1896 in R (Pfalz) geboren,, studierte Philologie und Philosophie9 promovierte 1922 und betätigte sich beruflich zunächst als Bibliothekarin» 1931 war sie Instruktorin eines Warenhauses» In diesem Jahre gab sie diese Stellung auf und begann eine mehrjährige Ausbildung am Dolmetscher-Institut der Handelshochschule Mannheim» Im April 1933 brach sie die Ausbildung wegen der Judenverfolgung ab»
Sie trat in den Fürsorgedienst der israelitischen Gemeinde Mannheimo Diese Tätigkeit fand ihr Ende mit der Auswanderung der Klägerin nach Palästina im Oktober 1933»
1954 beantragte die Klägerin Entschädigung wegen Berufsochadens durch erzwungene Unterbrechung der Dol-metscherausbildungo Sie trug vor, sie sei von 1922 bis 1927 Bibliothekarin und anschließend Farenbausinstruk-torin gewesen,, 1931 habe sie ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen, um sich zur Dolmetscherin auszubilden,, Im April 1953 habe sie auch dieses Studium unterbrochen und sei ausgewandert„
Durch einen Bescheid vom 24« April 1956 gewährte das beklagte Band der Klägerin eine Entschädigung von 5o000 DM gemäß §§ 51? 55 BErgG, da sie ihre berufliche Tätigkeit aufgegoben habe, um ihren Beruf zu wechseln, die Ausbildung zu dem erstrebten Beruf aber auMverfol-gungsgründen habe abbrechen müssen0
Mit einem Formularschreiben vom 15« März 1958 meldete der Bevollmächtigte der Klägerin "zu dem Zwecke der Fristwahrung vorsorglich" Ansprüche aus allen Weiteren gesetzlichen Schädigungstatbeständen an0 Das Formular schließt mit dem Satze: "Soweit im Laufe von 2 Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommeno"
Am 4o Oktober 1961 machte die Klägerin einen weiteren Anspruch wegen Berufsschadens mit der Begründung
 
geltend, sie habe Englisch und Französisch studiert, ihr eigentliches Berufsziel sei der Beruf der Sprach-lehrerin gewesen« Sie habe sich nur von 1923 bis 1924 als Bibliothekarin, dann aber als selbständige Sprachlehrerin betätigt« Um ihre psychologischen und pädagogischen Kenntnisse zu erweitern, sei sie später (nach entsprechender Ausbildung) Instruktorin in einem Warenhaus geworden« Ab 1931 habe sie sich zur Vervollkommnung ihrer Ausbildung als Sprachlehrerin dem Studium am Dolmetscherinst itut unterzogen« Eine weitere Betätigung im Beruf der Sprachlehrerin sei aber wegen der Judenverfol-
gung nicht in Betracht gekommen« Sie habe sich daher zur Auswanderung entschlossen« Um nicht müßig zu gehen und um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sei sie in den Fürsorgedienst getreten, habe aber auch diese fätigkeit im Oktober 1933 aufgeben müssen, um auszuwandern«
Das beklagte Land hat den weiteren Antrag im angefochtenen Bescheid vom 23» Oktober 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, die Tätigkeit als Fürsorgerin habe die Klägerin von vornherein nur für die Dauer der Auswanderungsvorbereitungen übernommen« Sie habe nach der Aufgabe des Dolmetscherstudiums in Deutschland keine feste Berufstätigkeit mehr aufnehmen wollen und sei deswegen durch die erzwungene Auswanderung nicht in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden«
Die Klage gegen diesen Bescheid ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben» Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen» Die Klägerin bittet, den Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen»
 
^S^^heidungsgründe :
Die Revision ist nicht begründet« Die Klägerin ist lediglich in ihrer Berufsausbildung durch erzwungene Un terbrechung, nicht in einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einem Dienstverhältnis geschädigt worden»
Der Berufungsrichter ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin ira Herbst 1931 nicht nur den seinerzeit ausgeübten Beruf der Warenbausinstruktor in aufgegeben, sondern sich auch von der nach ihren Angaben seit 1927 ausgeübten Tätigkeit einer selbständigen Sprachlehrerin abgewandt habe, um sich einer mehrjährigen Ausbildung für einen anderen Beruf, den der Dolmetscherin, zu unterziehen» Dieser Beweiswürdigung des Tatrichters kann mit Rechtsgründen nicht begegnet werden» Es ist nicht entscheidend, daß eine einzelne Erwägung wie diet^der Besuch eines Dolmetscherinstituts sei überflüssig gewesen, wenn die Klägerin lediglich einem Erwerbe als Sprachlchrerin habe nachgehen wollen, mindestens nicht zwingend ist» Denn die Feststellung des Berufungsrichters über den Zweck der Dolmetscherausbildung und die Hinwendung zu einem neuen Berufe beruht auf einer um-fassenden Würdigung des gesamten Berufsweges der Klägerin, der durch wiederholten Berufswechsel gekennzeichnet ist, der Möglichkeiten, die sich im neuen Beruf eröff-neten, und des Vortrages der Klägerin im Entschädigungs-Verfahren »
Wenn die Klägerin sich nicht in einem früheren Berufe weiterbildete und ihre Erwerbstätigkeit zu diesem
 Zwecke für kürzere oder längere Zeit unterbrach, sondern sich für einen neuen Beruf ausbildete, dann stellte sich der erzwungene Abbruch dieser Ausbildung nach der Systematik des Bundesentschädigungsgesetzes als ein Ausbildungsschaden im Sinne des § 115 und nicht als eine Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit im Sinne von §§ 66 und 87p 88 BEG dar»
Das BEG bietet in § 115 einen festumrissenen Tatbestand« Hatte der Verfolgte vor der Ausbildung zu einem neuen Beruf seine Arbeitskraft bereits im Erwerbsleben genutzt und mußte er, wie die Dinge lagen, in irgendeiner Form auch außerhalb des erstrebten neuen Berufes wieder erwerbstätig werden, so mag die Verfolgung ihm zugleich diese Möglichkeit genommen haben« Betroffen wurde er von der Verfolgung in einer Berufsausbildung« Es ist nicht statthaft, diesen gesetzlichen Tatbestand beiseite zu schieben und den in einer Ausbildung Geschädigten dem Verfolgten gleichzustellen, der sich in seinem bisherigen Beruf weiterbildete und aus diesem Beruf verdrängt wurde (RzW 1964, 322}oder der aus anderen Gründen seine Berufstätigkeit unterbrochen hatte und an der beabsichtigten Wiederaufnahme verhindert worden ist (LM § 56 BEG Nr« 38)« Ist der bisherige Beruf aus nicht verfolgungsbedingten Gründen aufgegeben worden, und mußte die Ausbildung zu einem neuen Beruf aus Verfol-gungsgründen aufgegeben oder unterbrochen werden, so ist der Verfolgungsschaden nur in der Ausbildung zu einem (neuen) Beruf eingetreten« Für diesen Pall sieht das Gesetz lediglich eine pauschale Abfindung nach § 116 BEG vor; sie gilt alle Schäden ab, die der Verfolgungstatbestand des § 115 BEG mit sich bringt«
Die Klägerin ist demnach, soweit es sich um die Behinderung ihrer Dolmetscherausbildung bandelt, durch den Bescheid vom 24« April 1956 richtig entschädigt worden. Die Frage, ob ihr nach § 116 BEG n»F« eine weitere Entschädigung wegen Ausbildungsschadens zusteht, ist in dem Verfahren gemäß Art» III des Schlußgesetzes zu entscheiden»
Da der Berufungsrichter den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zutreffend verneint hat, bedarf es Keines Eingehens darauf, ob die Klägerin den Sachverhalt, der im früheren Verfahren als Aufgabe ihres Berufs Ausbildung zu einem anderen Berufe und verfolgungsbedingter Abbruch dieser Ausbildung beurteilt und unanfechtbar beschieden worden war, überhaupt zu dem Gegenstand eines neuen Entschädigungsantrags und einer Klage machen konnte, indem sie etwas anderes über den Zweck der Dol-metscherausbildung vortrug«
Beizutreten ist auch der Auffassung des Berufungs-richters, daß die Klägerin in ihrem privaten Dienstverhältnis zur israelitischen Gemeinde Mannheim nicht schädigt worden sei» Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bandelte es sich nicht um eine auf die Dauer angelegte Berufstätigkeit« Vielmehr hatte sich die Klägerin schon vor Aufnahme ihrer Fürsorgerinnentätig-keit zur Auswanderung entschlossen, und das Arbeitsverhält nie sollte von vornherein mit der inzwischen vorbereiteten Auswanderung enden« Die Auswanderung im Oktober 1933 hat daher dieses Dienstverhältnis im Sinne von §§ 87, 88 BEG nicht gestört« Die Schädigung der
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Klägerin liegt nur in der Verhinderung der Ausbildung zu einem neuen Beruf; sie war vollendet, als sich die Klägerin im April 1933 unter dem Druck der Judenverfolgung zur Auswanderung entschloß« Ihre Zwischenbeschäftigung hat planmäßig und nicht durch eine weitere Verfolgungsmaßnahme ihr Ende gefunden»
Weil die Zurückweisung der Berufung bereits von den Erwägungen des angefochtenen Urteils getragen wird, braucht nicht erörtert zu werden, welche Bedeutung die Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten der Klägerin
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Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin nach §§ 209 Abs« 1 BEG, 97 ZPO»
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 Bundesrichter Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben»
Ascher