* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 26/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 26/64

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die am 1900 geborene Klägerin trat im Herbst 1930 der NSDAP bei«, Damals lebte sie mit ihrem Ehemann Eduard Walter in in Thüringen» Beide waren Inhaber eines Sägewerkes, das nach Angaben der Klägerin das größte in Thüringen und weit über K^B hinaus bekannt war* Ihr Ehemann war ebenfalls Mitglied der NSDAP und versah zeitweilig das Amt des Ortsgruppenleiters von KHl, Beide Eheleute traten im Frühjahr 1932 aus der NSDAP aus«, Im Jahre 1935 wurden die Eheleute verhaftet» Der Ehemann wurde wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, das in einer Tätigkeit für die sogenannte "Schwarze Front" Otto Strassers gesehen wurde, vom Volksgerichtshof zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt» Die Klägerin wurde in einem anderen Verfahren zu zwei Jahren Gefängnis wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat verurteilt* Sie hat die Strafe voll verbüßt» Danach trat sie Stellen als Hausgehilfin, Leiterin des Kaffeeausschanks in der Jenaer Mensa, als Verkäuferin ü»a. Die von der Klägerin zunächst geltend gemachten Ansprüche wegen Freiheits-Schadens ,, Gesundheitsschadens und VermögensSchadens hat die Entschädigungsbehörde - ohne die Frage der rechtzeitigen Anmeldung zu erörtern - deshalb abgelehnt, weil die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei; als Mitglied der NSDAP vor 1933 habe sie dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet. Unabhängig davon könne sie auch nicht als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG angesehen werden, weil sie sich bis 1935 aktiv für die "Schwarze Front" unter Führung von Otto Strasser eingesetzt habe, deren Ziele sich nicht wesentlich von denen des Nationalsozialismus unterschieden hätten. Auf die Berufung der Klägerin ist dieses Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Daraufhin hat das Landgericht die Klage erneut abgowiesen, weil die Klägerin noch § 6 Aba. 1 Ziff.1, 1» Alternative BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts stand der Klägerin am 1, April 1958 kein Anspruch zu, weil sie damals keine der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllt habej Es bedarf keiner Erörterung, daß die Klägerin die Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEG nicht gewahrt hat« Dem Berufungsgericht ist aber nicht zu folgen, wenn es der Klägerin eine Wiedereinsetzung nach § 189 Aba. 3 Beg 'mit der Begründung versagt, die Klägerin habe am 1« April 1958 die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, und nach diesem Zeitpunkt habe ein Anspruch nicht mehr entstehen können« Im Gegensatz zu den Anspruchsberechtigten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a - c BEG wird für Sowjetzonenflüchtlinge im Gesetz kein Stichtag genannt» Sie sind insoweit den Heimkehrern und Vertriebenen gleichgestellt. Diese Regelung war auch geboten, weil Heimkehrer, Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen an einer rechtzeitigen Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Beg gehindert gewesen sein können. Sowjetzonenflüchtlinge können daher ebenso, wie Heimkehrer und Vertriebene, unbeschadet der Vorschrift des § 189 Abo. 1 BEG Entschädigungsansprüche innerhalb angemessener Frist nach Wohnsitz- oder dauernder Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Beg anmelden. Sofern sic infolge ihres verspäteten Eintreffens im Geltungsbereich des BEG die Antragsfrict des § 189 Abs. 1 BEG unverschuldet versäumt haben, ist ihnen gemäß § 189 Abs. 5 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind. Daß 'eine zeitliche Grenze für die Entstehung der Voraussetzungen des § 4 BEG bei den Heimkehrern., Drucksache 1949, So 90) ausgeführt wird, erschien es gerechtfertigt, auch den Heimkehrern, Vertriebenen und Sowjetzoncnflücht-lingcn, die unter von ihnen nicht zu vertretenden Umständen orst nach dem Stichtag in den Geltungsbereich des BEG übergesiedelt seien, den vollen Entschädigungsanspruch zu gewähren» Diese Vorschrift entspreche der’ bisherigen Regelung; sie habe nur eine redaktionele Änderung erfahren, die lclar-otellen solle, daß sie auch dann gelte, wenn Heimkehrer, Vertriebene öder Sowjetzonenflüchtlinge erst nach dem Inkrafttreten des BEG ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG genommen hätten oder nähmen. Diese Erwägungen lassen nicht erkennen, daß die genannten Personengruppen nur dann entschädigungsberechtigt sein sollten, wenn sie Wohnsitz und Aufenthalt vor dem Stichtag in der Bundesrepublik genommen haben. Eine Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne entsprach auch nicht dem Willen der bei der Gesetzgebung beteiligten Organe, wie sich aus folgendem ergibt. Hierhin gehören die Fälle> .in denen Spätfolgen, eines Schadens an Körper oder Gesundheit erst nach Ablauf der Anmeldefrist zur Behandlungcbedürftig-keit oder zu einer Minderung der Ervverbsfähigkeit um 25 $ oder mehr führten (Urteil, des Senats vom 1 0« Juni 1964 - IV ZR 271/63 -j nicht veröffentlicht« Vgl* Blessin/Ehrig/ Wilden, aaO, § 189 BEG, An. 8, 5. Der Anspruch aus § 141 BEG kommt praktisch nur für die Vcrfolgtengruppe des 5 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG in Betracht, für die das Gesetz einen Stichtag normiert, so daß ohne eine Ausnahmebestimmung im Hinblick auf § T41 BEG die Anmeldefrist des § 189 Abs« 1 BEG hätte in Betracht kommen können. Die Ausnahmevorschrift des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG will klarstellen, daß Anträge auf ■ Soforthilfe auch noch von Rückwanderern gestellt werden Daher kann aus der Formulierung des § 189 Abs. 1 aaO für die'Auslegung der Worte"Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt" in § 4- EEG nichts entnommen werden. Aus diesen Gründen ist das angeföchtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
GesetzBEGBerufungsgerichtNSDAPAnspruchKlägerinRegelungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG §§ 4, 189
Sow jetzonenfltichtlingc können, unbeschadet der Vorschrift des § 189 Abs. 1 BEG, Entschädigungsansprüche innerhalb angemessener Prist nach Wohnsitz- oder dauernder Aufent-haltsnahrae im Geltungsbereich des BEG anmelden.
BGH, Urt. v. 25. November 1964 - IV ZR 26/64
OLG Prankfurt/Main LG Wiesbaden
IV 2R 26/64
Verkündet am 25. November 1964 Jroeskc, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Elsa itraße
- Frozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13»
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionobeklagten, Rechtsanwalt Dr,	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske» Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main von 25. Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auolagenfrei.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Die am	1900	geborene	Klägerin	trat	im
 Herbst 1930 der NSDAP bei«, Damals lebte sie mit ihrem Ehemann Eduard Walter	in	in	Thüringen»	Beide
 waren Inhaber eines Sägewerkes, das nach Angaben der Klägerin das größte in Thüringen und weit über K^B hinaus bekannt war* Ihr Ehemann war ebenfalls Mitglied der NSDAP und versah zeitweilig das Amt des Ortsgruppenleiters von KHl, Beide Eheleute traten im Frühjahr 1932 aus der NSDAP aus«, Im Jahre 1935 wurden die Eheleute verhaftet» Der Ehemann wurde wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, das in einer Tätigkeit für die sogenannte "Schwarze Front" Otto Strassers gesehen wurde, vom Volksgerichtshof zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt» Die Klägerin wurde in einem anderen Verfahren zu zwei Jahren Gefängnis wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat verurteilt* Sie hat die Strafe voll verbüßt» Danach trat sie Stellen als Hausgehilfin, Leiterin des Kaffeeausschanks in der Jenaer Mensa, als Verkäuferin ü»a. an* Nach dem Kriege war sie zunächst Leiterin der Dienststelle für "Opfer des Faschismus" in Jena. Vom Lande Thüringen wurde sie dann 1947 zusammen mit zwei anderen Personen in den Zentralvorstcnd der VVN nach Berlin delegiert. Diese Tätigkeit endete nach dem Vortrag der Klägerin dadurch, daß sie 1948 von Thüringen nach Oranienburg verzog. Der SED gehörte sie seit Gründung der Partei an. Von 1955 ab erhielt sie eine VVN-Rente von monatlich 4CO, später 440 DK/Ost. Seit dem 6. Januar 1959 hat sie ständigen Aufenthalt in dem Bundesgebiet. Sie besitzt einen
 an 20. August 1959 in Frankfurt ausgestellten Flüchtlings-
• ' - 1 •
ausweis C.
Jllit dem am 26. November 1959 bei der Entachädigungs-behördo in Wiesbaden eingegangenen Antrag begehrt die
 
Klägerin Entschädigung nach aem BEG. Die von der Klägerin zunächst geltend gemachten Ansprüche wegen Freiheits-Schadens ,, Gesundheitsschadens und VermögensSchadens hat die Entschädigungsbehörde - ohne die Frage der rechtzeitigen Anmeldung zu erörtern - deshalb abgelehnt, weil die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei; als Mitglied der NSDAP vor 1933 habe sie dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet. Unabhängig davon könne sie auch nicht als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG angesehen werden, weil sie sich bis 1935 aktiv für die "Schwarze Front" unter Führung von Otto Strasser eingesetzt habe, deren Ziele sich nicht wesentlich von denen des Nationalsozialismus unterschieden hätten.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Landgericht zunächst als unzulässig abgewiesen, da die Klageschrift nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt gehabt habe. Auf die Berufung der Klägerin ist dieses Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Daraufhin hat das Landgericht die Klage erneut abgowiesen, weil die Klägerin noch § 6 Aba. 1 Ziff. 1, 1» Alternative BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Sie habe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet, weil sie durch ihren Beitritt zur NSDAP als Miteigentümerin eines großen Sägewerkes und Ehefrau eines Crtsgruppcnleiters der NSDAP beispielhaft gewirkt und dadurch werbende Kraft entfaltet habe; es sei ausgeschlossen, daß ihr Eeitritt zur NSDAP aus bloßer Gefälligkeit anderen Personen gegenüber erfolgt sei.
Dio gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von Berufungsgericht zugelasoenen Revision verfolgt die
 
Klägerin ihren Anspruch weiter« Das beklagte land bittet um Zurückweisung der Revision,
 Bntschoidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts stand der Klägerin am 1, April 1958 kein Anspruch zu, weil sie damals keine der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllt habej
j
sic habo erst am 6. Januar 1959 Aufenthalt in der Bundesrepublik gohommon. Da sie bis zu dem t, April 1958 nicht anspruchsberechtigt gewesen sei, sei eine Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt sinnlos gewesen. In einem solchen Falle könne von einer Versäumung der Antragsfrist nicht gesprochen werden. Liege aber keine Fristversäumnis vor, 30 sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich ausgeschlossen, Fach dem 1. April 1958 habe ein Anspruch nicht mehr entstehen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz hätte des Gesetz zulaesen müssen. Dies sei für die Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 BIG) durch § 189 Abo. 1 Satz 2 BEG geschehen. Für Sowjotzonenflüchtlinge fehle dagegen eine solche Bestimmung. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG sei zwar ebenso, wie in Nr. 1 d und e aaO und in § 185 Abs, 2 Nr. 4 BEG, eine künftige ’Johneitznahne vorgesehen. Der Jortlaut dieser Bestimmung des am 29. Juni 1956 verkündeten Gesetzes lasse jedoch keinen Rückschluß darauf zu, daß auch eine Johnsitz-begründung erst nach dem 1. April 1958 einen Entschädigungsanspruch habo entstehen lassen sollen.
 
II»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg«
Es bedarf keiner Erörterung, daß die Klägerin die Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEG nicht gewahrt hat« Dem Berufungsgericht ist aber nicht zu folgen, wenn es der Klägerin eine Wiedereinsetzung nach § 189 Aba. 3 Beg 'mit der Begründung versagt, die Klägerin habe am 1« April 1958 die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, und nach diesem Zeitpunkt habe ein Anspruch nicht mehr entstehen können« Im Gegensatz zu den Anspruchsberechtigten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a - c BEG wird für Sowjetzonenflüchtlinge im Gesetz kein Stichtag genannt» Sie sind insoweit den Heimkehrern und Vertriebenen gleichgestellt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen sollen diese drei Verfolgtengruppen einem Stichtag nicht unterworfen sein. Sie sollen entschädigt werden, wann immer sie ihren Wohnsitz oder dauern-den Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG ••genommen haben oder nehmen". Diese Regelung war auch geboten, weil Heimkehrer, Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen an einer rechtzeitigen Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Beg gehindert gewesen sein können. Sowjetzonenflüchtlinge können daher ebenso, wie Heimkehrer und Vertriebene, unbeschadet der Vorschrift des § 189 Abo. 1 BEG Entschädigungsansprüche innerhalb angemessener Frist nach Wohnsitz- oder dauernder Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Beg anmelden. Sofern sic infolge ihres verspäteten Eintreffens im Geltungsbereich des BEG die Antragsfrict des § 189 Abs. 1 BEG unverschuldet versäumt haben, ist ihnen gemäß § 189 Abs. 5 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind.
Daß 'eine zeitliche Grenze für die Entstehung der Voraussetzungen des § 4 BEG bei den Heimkehrern., Vertriebenen und SowjetZonenflüchtlingen nicht gegeben soin sollte, entspricht nicht nur der Meinung im Schrifttum (Blessin/Khrig/ V/ilden, Bundesentschädigungsgesetze, § 4'BEG Anm, 23 S, 265 /26J§7, Ann» 29 S, 268, § 185 BEG Anm, 7 S» 968; van l)am/Boos, Bundesentschädigungsgesetz, § 4 BEG, Anm„ 9 S. 98), sondern ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. V/ie in der Amtlichen Begründung zu dem Regierungs entwurf des BEG (Deutscher Bundestag, 20 Wahlperiode 1953? Drucksache 1949, So 90) ausgeführt wird, erschien es gerechtfertigt, auch den Heimkehrern, Vertriebenen und Sowjetzoncnflücht-lingcn, die unter von ihnen nicht zu vertretenden Umständen orst nach dem Stichtag in den Geltungsbereich des BEG übergesiedelt seien, den vollen Entschädigungsanspruch zu gewähren» Diese Vorschrift entspreche der’ bisherigen Regelung; sie habe nur eine redaktionele Änderung erfahren, die lclar-otellen solle, daß sie auch dann gelte, wenn Heimkehrer, Vertriebene öder Sowjetzonenflüchtlinge erst nach dem Inkrafttreten des BEG ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG genommen hätten oder nähmen. Diese Erwägungen lassen nicht erkennen, daß die genannten Personengruppen nur dann entschädigungsberechtigt sein sollten, wenn sie Wohnsitz und Aufenthalt vor dem Stichtag in der Bundesrepublik genommen haben. Eine Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne entsprach auch nicht dem Willen der bei der Gesetzgebung beteiligten Organe, wie sich aus folgendem ergibt. In der V2, Sitzung des W'iedergutmachungsauo-cchusses des Deutschen Bundestages vom 16, Januar 1956 (Protokoll Kr, 12 3» 11) fragte ein Abgeordneter bei der Beratung des § 2 des Regierungsentwurfs (heute § 4 BEG), ob bei der unter Euchstabe e vorgesehenen Regelung "genommen hat oder nimmt" an eine künftige zeitliche Begrenzung
 
gedacht sei» Der Vertreter des Bundesfinanzministeriums verneinte dies. Buchstabe e und Buchstabe d stimmen hinsichtlich der hier maßgebenden Worte ("genommen hat oder nimmt") mit der Regelung des Buchstaben f wörtlich überein.
Auch sonst sind dn der Rechtsprechung des Senats Fälle bekannt, in denen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anträgsfrist wegen unverschuldeter Verhinderung des Berechtigten gewährt wurde, weil die Voraussetzungen für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs erst nach Ablauf der Anmeldefrist eintraten. Hierhin gehören die Fälle> .in denen Spätfolgen, eines Schadens an Körper oder Gesundheit erst nach Ablauf der Anmeldefrist zur Behandlungcbedürftig-keit oder zu einer Minderung der Ervverbsfähigkeit um 25 $ oder mehr führten (Urteil, des Senats vom 1 0« Juni 1964 - IV ZR 271/63 -j nicht veröffentlicht« Vgl* Blessin/Ehrig/ Wilden, aaO, § 189 BEG, Anm. 8, 5. 977 /^787)«
Allerdings sind nur die Ansprüche aus § I4I BEG in § 189 Abs« 1 Satz.2 BEG von der Fotwendigkeit der Einhaltung der Antragofriot ausdrücklich ausgenommen', während es für Heimkehrer, Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge an einer ausdrücklichen Regelung fehlt. Die Ausnahme war jedoch erforderlich, weil sich sonst Schwierigkeiten bei der Anwendung des £ 4 Abo. 1 Hr. 1 c BEG ergeben hätten. Der Anspruch aus § 141 BEG kommt praktisch nur für die Vcrfolgtengruppe des 5 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG in Betracht, für die das Gesetz einen Stichtag normiert, so daß ohne eine Ausnahmebestimmung im Hinblick auf § T41 BEG die Anmeldefrist des § 189 Abs« 1 BEG hätte in Betracht kommen können. Die Ausnahmevorschrift des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG will klarstellen, daß Anträge auf ■ Soforthilfe auch noch von Rückwanderern gestellt werden
 
können, die nach dem 1. April 1958 im Geltungsbereich des BEG eingetroffen sind oder eintreffen. Für die Heimkehrer, Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge sind ähnliche Bestimmungen, wie § 141 BEG, im Gesotz nicht vorhanden und damit etwaige. Möglichkeiten einer zeitlichen Änopruch3be-grenzung nicht zu finden, so daß es einer entsprechenden Erwähnung im § 189 BEG nicht bedurfte. Daher kann aus der Formulierung des § 189 Abs. 1 aaO für die'Auslegung der Worte"Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt" in § 4- EEG nichts entnommen werden. § 4 BEG enthält aber keine zeitliche Grenze.
III.
Aus diesen Gründen ist das angeföchtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im Hinblick darauf, daß die Klägerin bereits am 6. Januar 1959 in der Bundesrepublik eingetroffen ist, der Entschädigungsantrag aber erst am 26. November 1959 bei der Entpchädigungsbehörde eingegangen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob Entschädigung rechtzeitig beantragt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18.. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 = RzW I960, 135 Nr. 37) muß der Berechtigte, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist, den Antrag auf 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
~ 9 -
alsbald Stollen. Hierbei kann von Bedoutung sein., daß die Klügerin den Flüchtlingoausweia C erat nach dem 20. August 1959 erhalten hat. Im Falle der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand v/ird das Berufungsgericht Uber das Sntachädigungobegehren der Klägerin sachlich zu entscheiden haben.
Die Gebühren- und -Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Raske Maaß Br. Loewenheim Dr. Graf