BSG § 28 Zur Präge, ob ein von dem Verfolgten erlittener Gesundheitsschaden der Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich ist, wenn der Verfolgte sich diesen Gesundheitsschaden bei Notstandsarbeiten zugesogen hat, zu denen er herangezogen wurde, weil er infolge nationalsozialistischer Gev/alt-maßnahmen seinen Beruf hatte aufgeben müssen und deshalb Unterstützung vom Sozialamt erhielt. Mit seinem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit hat der Kläger bei den Ent-Schädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Entschädigung auf Grund des BEG wird, aber nur gewährt, wenn ein Schaden mit der Verfolgung in adäquatem Kausalzusammenhang steht und der Verfolgung eigentümlich ist, d. h« wenn ihn die Verfolgung als solche für den Verfolgten im Gegensatz zu nichtverfolgten Personen herbeigeführt hat (Urteil des Senats vom 6. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob der von dem Kläger erlittene Gesundheitsschaden der Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich ist« Es ist dabei davon auszugehen, daß der Kläger nach seiner Darstellung diesen Gesundheitsschaden bei Hotstandsarbeiten erlitten hat, zu denen er herangezogen wurde, weil er infolge nationalsozialistischer Gewalt-maßnahmen seinen Beruf hatte aufgeben müssen und arbeitslos geworden war. Das Kammergericht hat die Kniegelenksentzündung, die der Kläger sich bei den Hotstandsarbeiten zugezogen haben will, nicht als adäquate Folge seiner auf Verfolgungsgründen beruhenden, vorauogegangenen Verurteilung und Gefängnishaft angesehen; denn es sei für die Verfolger nicht voraussehbar gewesen, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft arbeitslos Noch weniger aber hätten die Verfolger voraus-schon können, daß sich der Kläger bei diesen Notstandsarbeiten, die im Rahmen der fürsorgerechtlichen Bestimmungen von Verfolgten und Nichtverfolgten in gleicher Weise zu leisten gewesen seien, infolge unzureichender Gummistiefel eine Kniegelenksentzündung zuziehen würde. Der Bundesgerichtshof habe (in der oben zitierten Entscheidung) eine Entschädigungspflicht selbst für den Beispiolsfall verneint, daß jemand aus Verfolgungsgrün-den zu einer Wehrraachtsstrafeinheit eingosogen gewesen sei und sich hierdurch einen Schaden an Leben oder Gesundheit zugozogen habe. 1. Allerdings können der adäquate Kausalzusammenhang und die Verfolgungseigentümlichkeit zwischen der gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahme und der Heranziehung des Klägers zu Notstandsarbeiten nicht verneint werden« a) Wie im Urteil des Senats vom 26* April 1963 - IV SR 143/62 - (mit weiteren Verweisungen,zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt worden ist, kann ein adäquater Kausal» Zusammenhang nur angenommen werden, wenn einem optimalen Beobachter oder dem Setzer der Bedingung zur Seit der gegen den Kläger gerichteten Vcrvolgung erkennbar war, daß die Verfolgung au dem später eingetretenen Schaden führen würde. Geht man von diosen Grundsätzen aus, so kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt worden, wenn es die Auffassung vertritt, es sei für den Verfolger nicht voraussehbar gewesen, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft arbeitslos sein und daher zu Hotstandsarbeiten herangezogen werden würde, da diese Hotstandsarbeiten nicht al3 zwangsläufige Folge seiner vorausgegangenen politischen Verfolgung angesehen werden könnten, die von ihm behauptete Ursachenkette vielmehr außerhalb eines übersehbaren Ge-ochehcnsablaufes liego» Zur Begründung hierfür bezieht sich da3 Berufungsgericht auf den Vermerk im Entlassungsschein, Arbeit sei angeblich gesichert und der Kläger werde bei seiner Braut in D^^^^ wohnen, sowie auf die angebliche 3etütigungomögliohkoit des Klägers auf Grund hingegebener 3 ooo hm Ersparnisse im Zigarrengeschlift der Braut, Dezember 1957 - IV 2R 191/57 - (aaO) ausgeführt hat, liegt diese "Eigentümlichkeit1' vor, wenn die Verfolgung die bestehende Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, gegenüber Nicht-verfolgten erhöht hat« Damit, daß nur der der Verfolgung . eigentümliche Schaden zu entochädigeh sei, soll also gesagt sein, daß die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme wegen der mit der Verfolgung für den Verfolgten verbundenen Benachteiligung gegenüber nichtverfolgten Personen, die auch in einer Erhöhung, nicht aber lediglich einer Veränderung der allgemeinen Gefahrenlage bestanden haben kann, don Schaden herbeigei'ührt haben muß» Die Verfolgungseigen-tümliclikoit der Heranziehung dea Klägers zu den Notstandsarbeiten ist zu bejahen, weil der Kläger - im Gegensatz zu nichtvcrfolgten Personen - durch die Verfolgung arbeitslos geworden und auf diese Weise überhaupt erBt in die Lage gekommen ist, zu Hotstandsarbeiten herangezogen zu v/erden, 2, Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Gesundhoit3schadon ist aber zu verneinen, soweit es sich um die Frage handelt, ob auch die Kniegolenksent-zündung, die sich der Kläger bei den Uferregulierungsarbeiten zugezogen haben will, noch auf die Verfolgung zurüc3czuführen ist* wurden, insbesondere allgemein für die Arbeit im V/asser unzureichende ‘Gummistiefel erhielten, oder daß gerade ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG die erforderlichen Stiefel vorenthalten wurden» Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diesen vom Kläger vorgetragonen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat» Sollte der Kläger tatsächlich unzureichende Gummistiefel erhalten und sich hierdurch die Kniegelenks-entzündung zugezogen haben, so würde bei dem hier vorliegenden Sachverhalt die Erkrankung auf einer außergewöhnlichen, unglücklichen Verkettung von Umständen beruhen, für die nicht der Verfolger, sondern gegebenenfalls diejenige Stolle einzustehen hat, welche die Heranziehung des Klügere zu Notstandsarbeiten veranlaßt oder diese Arbeiten hat ausführen lassen* Aus diesen Gründen erweist sich das Berufungsurteil ira Ergebnis als zutreffend» Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist daher mit der sich aus den
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein BSG § 28 Zur Präge, ob ein von dem Verfolgten erlittener Gesundheitsschaden der Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich ist, wenn der Verfolgte sich diesen Gesundheitsschaden bei Notstandsarbeiten zugesogen hat, zu denen er herangezogen wurde, weil er infolge nationalsozialistischer Gev/alt-maßnahmen seinen Beruf hatte aufgeben müssen und deshalb Unterstützung vom Sozialamt erhielt. BGH, Urt. v? 23. Oktober 1963 - IV ZR 26/63 - KG Berlin LG Berlin IV ZR 26/63 Verkündet am 23. Oktober 1963 Hoeppe, Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Otto I Straße - Proseßbevollinächtigtex gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf» Pehrbeliiner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr. Krille in Karlsruhe - Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte und Br. hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/üotonberg, Slaaß und Dr. Loev/enheim für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17» Zivilsenats de3 Kammergerichts in Berlin vom 8. Juni 1962 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen gfrtfegfljaafl Der am 19oo geborene Kläger v/ar in D0HP Zoitungshändler. Weil er die in erschienene kommunistische Zeitung “Vorwärts” vertrieben hatte, befand er 3ich in der Zeit vom 14« Juni 1933 bis 19. Oktober 1934 in Untersuchunga- bzw. Strafhaft. Wegen dieses Preiheitsschadens iBt er entschädigt worden. Der Kläger hat weiterhin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht und hierau vorgetragens Da ihm infolge seiner damaligen Verurteilung die Gewerbegenehmigung für den Seitungs-handel entzogen worden sei, sei er zunächst vom Sozialamt unterstützt und dann im Jahre 1935 vom Tiefbauamt für drei Sonate zu Notstandsarbeiten, und zwar zu Uferregulierungsarbeiten, herangezogen worden. Hierbei habe er täglich 6 Stunden, größtenteils in unzureichenden Gummistiefeln im Wasser stehend, arbeiten müssen. Dabei habe er sich eine Kniegelenksentzündung zugezogen, derentwegen er damals in einem Krankenhaus gelegen habe. Mit seinem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit hat der Kläger bei den Ent-Schädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelaasenen Eevision verfolgt er ihn weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde: Die Revision ist nicht begründet. Gemäß § 28 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung; wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Entschädigung auf Grund des BEG wird, aber nur gewährt, wenn ein Schaden mit der Verfolgung in adäquatem Kausalzusammenhang steht und der Verfolgung eigentümlich ist, d. h« wenn ihn die Verfolgung als solche für den Verfolgten im Gegensatz zu nichtverfolgten Personen herbeigeführt hat (Urteil des Senats vom 6. Dezember 1957 - IV ZR 191/57 IM Hr. H zu § 1 BEG 1956 » RzW 1958, 138 Hr. 15). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob der von dem Kläger erlittene Gesundheitsschaden der Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich ist« Es ist dabei davon auszugehen, daß der Kläger nach seiner Darstellung diesen Gesundheitsschaden bei Hotstandsarbeiten erlitten hat, zu denen er herangezogen wurde, weil er infolge nationalsozialistischer Gewalt-maßnahmen seinen Beruf hatte aufgeben müssen und arbeitslos geworden war. I. Das Kammergericht hat die Kniegelenksentzündung, die der Kläger sich bei den Hotstandsarbeiten zugezogen haben will, nicht als adäquate Folge seiner auf Verfolgungsgründen beruhenden, vorauogegangenen Verurteilung und Gefängnishaft angesehen; denn es sei für die Verfolger nicht voraussehbar gewesen, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft arbeitslos sein und daher zu Hotstandsarbeiten herangezogen werden würde. In dem Entlassungsschein 3ei ausdrücklich vermerkt, “Arbeit ist angeblich gesichert“, und ferner, daß er “bei der Braut, Prau Lotte Kfl^P“ in wohnen würde« An deren gutgehendem Zigarrengeschäft sei der Kläger nach seinem eigenen Vortrag durch Her-eingabe von 5.000 HM Ersparnissen beteiligt gewesen, so daß er sich durchaus dort hatto betätigen und den Bezug von Arbeitslosenunterstützung hätte vermeiden können. Noch weniger aber hätten die Verfolger voraus-schon können, daß sich der Kläger bei diesen Notstandsarbeiten, die im Rahmen der fürsorgerechtlichen Bestimmungen von Verfolgten und Nichtverfolgten in gleicher Weise zu leisten gewesen seien, infolge unzureichender Gummistiefel eine Kniegelenksentzündung zuziehen würde. Der Bundesgerichtshof habe (in der oben zitierten Entscheidung) eine Entschädigungspflicht selbst für den Beispiolsfall verneint, daß jemand aus Verfolgungsgrün-den zu einer Wehrraachtsstrafeinheit eingosogen gewesen sei und sich hierdurch einen Schaden an Leben oder Gesundheit zugozogen habe. Obwohl in jenem Pall der Eintritt eines Schadens an Leben oder Gesundheit voraussehbar gewesen sei, habe der Bundesgerichtshof die Entschädigungspflicht aaO dennoch verneint, wenn der Einsatz des Verfolgten bei der Wehrmachtsstrafeinheit in derselben ¥/eiso wie bei anderen Wehrmachtseinheiten erfolgt und die Schädigung in Auswirkung derselben Gefahrenlage eingetreten sei, in der sich normalerweise alle zu militärischem Einsatz gelangenden Soldaten befunden hätten. Hiernach scheitere das Klagebegehren schon daran, daß die Notstandoarbeiten vom Kläger in derselben Weise wie von Nichtverfolgten auszuführen gewesen seien. 153 könne aber auch nicht festgestellt werden, daß die Nototandsarbeiten vom Kläger aus Verfolgungsgründen hätten geleistet werden müssen* Im Gegensatz zu den vom Kläger angeführten Pallen, in denen die Verfolgten unter dem Drucl: der Verfolgung hätten auswandern und dabei unter Umständen auch in einem klimatisch ungünstigen Land Zuflucht nehmen müssen, könnten die vom Kläger im nahmen der fürsorgoreeht-lichen Bestimmungen geleisteten Notstandsarbeiten nicht als die zwangsläufige l'olge seiner vorausgegangenen politischen Verfolgung angesehen werden; denn während die Verfolger, die die Verfolgten seinerzeit zur Auswanderung gezwungen hätten, damit hätten rechnen müssen, daß sich die Vorfolgten unter Umständen in einem klimatisch ungünstigen Sufluchts-land Tropenkrankheiten zuziehen könnten, liege die vom Klüger behauptete Ursachenkette völlig außerhalb eines übersehbaren Geschehensablaufs« II« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg* 1. Allerdings können der adäquate Kausalzusammenhang und die Verfolgungseigentümlichkeit zwischen der gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahme und der Heranziehung des Klägers zu Notstandsarbeiten nicht verneint werden« a) Wie im Urteil des Senats vom 26* April 1963 - IV SR 143/62 - (mit weiteren Verweisungen,zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt worden ist, kann ein adäquater Kausal» Zusammenhang nur angenommen werden, wenn einem optimalen Beobachter oder dem Setzer der Bedingung zur Seit der gegen den Kläger gerichteten Vcrvolgung erkennbar war, daß die Verfolgung au dem später eingetretenen Schaden führen würde. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Präge eine3 ur-ntichlichen Zusammenhanges zwischen der Verfolgung und einem Arbeitßunfäll oder einer Berufskrankheit, die ein Verfolgter erlitten hat, zu beurteilen«. Ein solcher Zusammenhang ist au bejahen, y/onn der Verfolgte einen ihm ungewohnten oder gefährlichen Auovjeichbcruf «rgieifen mußte und es zu dem Unfall oder der berufsbedingten Erkrankung kam, weil der Verfolgte den Anforderungen des ihm neuen Berufs nicht gewachsen war oder wegen fehlender Geschicklichkeit die Gefahren, die ein neuer Beruf mit sich brachte, nicht meistern konnte. Dagegen besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit nicht, wenn der Unfall bzw, die Erkrankung nicht auf mangelnder Vertrautheit des Verfolgten mit der Arbeit, sondern auch auf anderen Umständen beruht, die in einer außergewöhnlichen Verkettung zu dem Unfall geführt haben» Ea ist dabei im Auge zu behalten, daß es sich bei dem Problem der adäquaten Verursachung nicht eigentlich um die Präge der Kausalität handelt, sor.dern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung die Haftung für ihre Polgen billigerweise zusu-nuten ist. Geht man von diosen Grundsätzen aus, so kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt worden, wenn es die Auffassung vertritt, es sei für den Verfolger nicht voraussehbar gewesen, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft arbeitslos sein und daher zu Hotstandsarbeiten herangezogen werden würde, da diese Hotstandsarbeiten nicht al3 zwangsläufige Folge seiner vorausgegangenen politischen Verfolgung angesehen werden könnten, die von ihm behauptete Ursachenkette vielmehr außerhalb eines übersehbaren Ge-ochehcnsablaufes liego» Zur Begründung hierfür bezieht sich da3 Berufungsgericht auf den Vermerk im Entlassungsschein, Arbeit sei angeblich gesichert und der Kläger werde bei seiner Braut in D^^^^ wohnen, sowie auf die angebliche 3etütigungomögliohkoit des Klägers auf Grund hingegebener 3 ooo hm Ersparnisse im Zigarrengeschlift der Braut, ~ 7 - Hierauf kann nicht abgcstellt werden, wenn man bedenkt, daß den Kläger nach seinen in Berufungsurteil wiedergegebenen Angaben Infolge seiner damaligen Verurteilung die Gewerbs-genehmigung entzogen war und es an bestimmten, detaillierten Angaben über die angeblichen Arbeitsmöglichkeiten für den * klüger nach seiner Haftentlassung im Berufungsurteil überhaupt fehlt. Vor allem aber würdigt das Berufungsgericht nicht hinreichend die gesamte Situation, in der sich der Xläger nach dem verfolgungsbedingten Verlust seiner Beruf sstcllung als Zcitungohändler befand. Es lag im Bereich der Lebenserfahrung und war für einen optimalen Beobachter und den Setzer der Bedingung zur Zeit der gegen den Kläger \ * gerichteten Verfolgung erkennbar, daß der Kläger nach seiner Haftentlassung ohne Gev/erbegenehmigung und greifbare Betätigungsmöglichkeit zunächst arbeitslos sein, also praktisch •'auf der Straße liegen" und der öffentlichen Fürsorge onheim-fallen würde. Unter diesen Umständen lag es erfahrungsgemäß nahe, daß man den Kläger bei längerer Arbeitslosigkeit zu Notstandsarbeiten heranziehen werde. Es kann daher nicht geleugnet werden, daß der verfolgungsbedingte Verlust der BerufS3tellung als Zeitungshändler die adäquate Ursache für die spätere Heranziehung zu den Uferregulierungsarbeiten war« b) Auch die Vcrfolgung3cigentUmllchkeit der Heranziehung des Klägers zu den Uferregulierungsarbeiten ist zu bejahen* Wie der Senat im Urteil vom 6. Dezember 1957 - IV 2R 191/57 - (aaO) ausgeführt hat, liegt diese "Eigentümlichkeit1' vor, wenn die Verfolgung die bestehende Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, gegenüber Nicht-verfolgten erhöht hat« Damit, daß nur der der Verfolgung . eigentümliche Schaden zu entochädigeh sei, soll also gesagt sein, daß die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme wegen der mit der Verfolgung für den Verfolgten verbundenen Benachteiligung gegenüber nichtverfolgten Personen, die auch in einer Erhöhung, nicht aber lediglich einer Veränderung der allgemeinen Gefahrenlage bestanden haben kann, - 8 ~ don Schaden herbeigei'ührt haben muß» Die Verfolgungseigen-tümliclikoit der Heranziehung dea Klägers zu den Notstandsarbeiten ist zu bejahen, weil der Kläger - im Gegensatz zu nichtvcrfolgten Personen - durch die Verfolgung arbeitslos geworden und auf diese Weise überhaupt erBt in die Lage gekommen ist, zu Hotstandsarbeiten herangezogen zu v/erden, 2, Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Gesundhoit3schadon ist aber zu verneinen, soweit es sich um die Frage handelt, ob auch die Kniegolenksent-zündung, die sich der Kläger bei den Uferregulierungsarbeiten zugezogen haben will, noch auf die Verfolgung zurüc3czuführen ist* Bei der Beurteilung des der Entscheidung insoweit zugrunde zu legenden Sachverhalts ist von den Behauptungen des Klägers und den mit Verfahrenorügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgorichto auszugehen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er sei im Jahre 1935 vom Tiefbauamt für drei Monate zu den Uferregulierungsarboiten als Notstandsarbeiton herangezogen vordon. Hierbei habe er täglich sechs Stunden, ira Wasser stehend, arbeiten müssen. Diese Arbeiten habe er größtenteils in unzureichenden Wasserstiefeln verrichten müssen. Dabei habe er sich die Kniege-lcnkscntzllndung zugezogen. Das Berufungsgericht hat festge-otollt, daß der Xlägor diese Arbeiten in derselben Weise, wie Nichtverfolgto, auszuführen gehabt hat. Der adäquate KausalZusammenhang könnte bejaht werden, wenn seitens eines optimalen Beobachters damit gerechnet werden konnte, daß der Kläger zu gesundhoitsschädlichen Arbeiten eingesetzt und dafür nur mit unzureichender Arbeitskleidung ausge-stattot v/erden würde. Hierfür ist jedoch in dem Vortrag des Klägers kein Anhalt. Br hat nicht substantiiert behauptet, daß die Uferrcguliorungaarbeiten als solche besondere Gefahren für die Gesundheit mit sich brachten und daß die Xlotstands-arboitcr gegen diese Gefahren nicht hinreichend geschützt - 9 wurden, insbesondere allgemein für die Arbeit im V/asser unzureichende ‘Gummistiefel erhielten, oder daß gerade ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG die erforderlichen Stiefel vorenthalten wurden» Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diesen vom Kläger vorgetragonen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat» Sollte der Kläger tatsächlich unzureichende Gummistiefel erhalten und sich hierdurch die Kniegelenks-entzündung zugezogen haben, so würde bei dem hier vorliegenden Sachverhalt die Erkrankung auf einer außergewöhnlichen, unglücklichen Verkettung von Umständen beruhen, für die nicht der Verfolger, sondern gegebenenfalls diejenige Stolle einzustehen hat, welche die Heranziehung des Klügere zu Notstandsarbeiten veranlaßt oder diese Arbeiten hat ausführen lassen* Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Kniegelenksentzündung des Klägers ist zu verneinen. Auf die Präge der Verfolgungseigentümlichkeit braucht daher in diesem Zusammenhang nicht mehr eingegangen zu werden» III» Aus diesen Gründen erweist sich das Berufungsurteil ira Ergebnis als zutreffend» Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist daher mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Xootenfolge aurückauv/eisen. Ascher Joliannoen Wüstenberg Maaß "ßr«. Loev/enheim