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BGH · IV ZE 26/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 26/61

a) Der Entschädigungszeitraum wegen Schadens im beruflichen Portkommen endet, wenn der Verfolgte v/egen des für die Unterhaltung der Familie ausreichenden Erwerbseinkommens seiner Ehefrau für einen nicht von vornherein beschränkten Zeitraum davon absieht, seine eigene Arbeitskraft voll zu nutzen- In diesem Pall kommt es darauf, ob er bei voller Arbeitskraft das Einkommen eines vergleichbaren Beamten erzielen würde, nicht an. ansprucht, Klage erhoben und beantragt hatte, das beklagte Land zur Zahlung von 33.925 DM zu verurteilen, hat die Entschädigungsbehörde ihm durch einen neuen Bescheid unter Anrechnung des durch den ersten Bescheid zuerkannten Betrages eine Kapitalentschädigung von 11.475 DM zugesprochen. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Die Entscheidung hängt davon ab, ob das Berufungsge rieht mit Recht angenommen hat, der Kläger habe mit dem ft Ablauf des Jahres 1948 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und deshalb für einen weiteren Zeitraum keine Entschädigung mehr zu beanspruchen Das Berufungsgericht hat dem nach § 12 Abs.1, 2, 5-DV-BEG in Verbindung mit der Anlage 1 zur 3. en das zusammengerechnete Erwerbseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau gegenübergestellt, weil die Eheleute aus ihrer beiderseitigen Erwerbstätigkeit den Familien- Dagegen wendet sich die Revision mit Recht In dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60 (RzW 1961, 121 Nr. 18) ist dargelegt, daß die Auffassung, bei beiderseitiger beruflicher Tätigkeit der Ehegatten sei jedem von ihnen für die Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage das Erwerbseinkommen des anderen zuzurechnen, nicht aufrechterhalten werden kann. Das gilt vor allem dann, wenn jeder der Ehegatten für sich erv/erbstätig ist und sie nicht gemeinsam ein ge- Es wäre nicht berechtigt, auf Grund eines solchen Verhaltens der Ehefrau denjenigen, der für das nationalsozialistische Unrecht einzutreten hat, von Ent- Das hat der erkennende Senat außer in dem erwähnten Urteil vom 28. Vielmehr ist es in aller Regel unabhängig von einem Erwerbseinkomme'n der Ehefrau die Aufgabe und das Bestreben des Ehemannes, soweit möglich aus eigener Kraft für den Lebensunterhalt und die Sicherstellung der wirtschaftlichen Zukunft seiner Familie zu sorgen. Denn dadurch, daß er die erfolgreiche Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau zu dem Anlaß nimmt, selbst nicht mehr das ihm Mögliche zur Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage zu tun, zieht er sich unabhängig von der Verfolgung auf Grund einer von ihm frei getroffenen persönlichen Entscheidung mindestens teilweise aus dem Erwerbsleben zurück. Voraussetzung für die Endigung des Entschädigungszeit raumes aus diesem Grunde ist, daß der Ehemann nicht nur für eine von vornherein als vorübergehend gedachte kür-zere Zeit, etwa um sich zu erholen oder einige Zeit für die Ausübung einer Liebhaberei zur Verfügung zu haben, vollen Erwerbstätigkeit absieht, sondern seine Lebensverhältnisse endgültig öder jedenfalls für einen nicht von vornherein beschränkten Zeitraum gestaltet im Hinblick auf das Einkommen seiner Frau von einer dieser Wei . Hat er das getan, so beginnt der Entschädigungszeitraum auch dann nicht von neuem zu laufen, wenn der Ehemann später durch eine wider Erwarten eingetretene Minderung der Einkünfte seiner Frau gezwungen wird, eigene Arbeitskraft doch noch voll auszunutzen. b) Unabhängig davon endet der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Verfolgte allein durch seine eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat (§ 75 Abs.1, 2, § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29 3.DV-BEG). Zwar vermag die Entwicklung der Einkommensverhältnisse während einer Bcihe von Jahren geeignete Anhaltspunkte dafür zu bieten, ob und seit wann die erlangte lebensgrundlage nachhaltig war; der Vergleich des für mehrere Jahre zusammengefaßten Einkommens mit den Einkünften eines entsprechenden Beamten für einen solchen GesamtZeitraum kann aber zu unzutreffenden Ergebnissen über den Zeitpunkt, in dem die ausreichende lebensgrundlage erreicht worden ist, führen Mit den Erwerbseinkünften, die allein der Kläger nach den getroffenen Feststellungen erzielt hat, hätte er selbst dann, wenn die Einkünfte in dem vom Berufungsgericht grundsätzlich für richtig gehaltenen Verhältnis, 3, a) Soweit es noch darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht bei der Umrechnung des von dem Kläger erzielten Einkommens in die deutsche Währung die Grundsätze, die der Senat in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 28. in Verbindung mit § 29 3-DV-BEG vorgesehene Zuschlag, der unter Umständen auch über 20 fo hinaus erhöht werden kann (Urteil vom 19- April 1961 IV ZR 295/60), hinzuzurechnen ist. Als Versorgung des Klägers für sein Alter und seine Hinterbliebenen in diesem Sinne sind die Rentenansprüche aus der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen, wenn es sicher ist, daß sie auch erfüllt werden. landsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25- Februar I960 (BGBl I, 93) ruhen und die Zahlung von einem erst in der Zukunft auszuübenden Ermessen des Versicherungsträgers abhängig ist. Das ist in dem Urteil des Senats vom 21. leistungen, die der Kläger auf Grund seiner Erwerbstätigkeit mit Sicherheit zu erv/arten hat, etwa Rentenleistungen aus der Social Security, bei denen die Kaufkraft nach Maßgabe des § 12 Abs.3 3- DV-BEG zu berücksichtigen ist. Soweit es sich um die Sicherstellung der Versorgung der Hinterbliebenen handelt, kommt es auf deren Versorgungsbedürftigkeit an; insbesondere sind Einkünfte und Versorgungsleistungen, die sie aus eigenem Recht erhalten werden, wie etv/a die Ehefrau auf Grund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit, mit in Rechnung zu stellen. Wenn es ungewiß ist, ob der Kläger Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung erhalten wird, weil das noch von der ErmessensentScheidung des Versicherungs trägers abhängt, ist ihm der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zur KapitalentSchädigung zuzuerkennen; doch ist dem beklagten Land in diesem Fall das Recht vorzubehalten, die entsprechenden Leistungen gegebenenfalls zurückzufordern (Urteil des Senats vom 19- Oktober I960 IV ZR 121/60 = RzW 1961, 125 Nr. 21).

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 209 BEG § 94f AngVersG § 92 BEG
EhefrauRechtvollEntschädigungszeitraumEinkommenKlägerErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEO § 75; 3. DV-BEG § 12
a)	Der Entschädigungszeitraum wegen Schadens im beruflichen
 Portkommen endet, wenn der Verfolgte v/egen des für die Unterhaltung der Familie ausreichenden Erwerbseinkommens seiner Ehefrau für einen nicht von vornherein beschränkten Zeitraum davon absieht, seine eigene Arbeitskraft voll zu nutzen- In diesem Pall kommt es darauf, ob er bei voller Arbeitskraft das Einkommen eines vergleichbaren Beamten erzielen würde, nicht an.
b)	Dafür, ob die Versorgung der Hinterbliebenen des Verfolgten hinreichend sichergestellt ist, ist deren Versorgungs bedürftigkeit maßgebend. Einkünfte und-Versorgungsleistungen, die die Hinterbliebenen aus eigenem Recht erhalten werden, sind in Rechnung zu stellen.
BGH, Urt. v. 21.6.1961 - IV ZE 26/61
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
IV ZR 26/61
V e r künd e t
am
21. Juni 1961
, Justizangestellter
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrqchtsstreit
 Philipp Feodor W Y/est ^Mth Street
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Otto
 da
s
Land
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
m
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Y/üstenberg,
 Maaß und Wilden
a
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. August I960 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am 23. September 1899 geborene Kläger ist jüdischer
 Abstammung. Er war nach dem Besuch der Volksschule und nach
 einer kaufmännischen Lehrzeit als Verkäufer, in den Jahren
 nach 1919 als Reisender der Firma
 folgerin, der I’irma A. und A. K
AG und ihrer Nach
 in Mönchen-Gladbach tätig.
Y/egen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wanderte er am 30. April 1938 zusammen
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einer Ehefrau in die Vereinigten Staaten von Amerika aus
 Dort arbeitet er als Vertreter.
Die Ehefrau des Klägers, die vor der Auswanderung einer beruflichen Tätigkeit nicht nachging, ist seit 1938 in einer Kosmetik-Fabrik beschäftigt. Sie begann als Arbeiterin und
 hat sich im Laufe der Zeit in die Stellung einer Fabrikations-
»
leiterin emporgearbeitet. Ihr Einkommen ist höher als das ihres Ehemanns.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm zunächst eine Kapitalentschädigung von 6.075 DM zuge3prochen.
Nachdem der Kläger, der eine weitergehende Entschädigung be-
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ansprucht, Klage erhoben und beantragt hatte, das beklagte Land zur Zahlung von 33.925 DM zu verurteilen, hat die Entschädigungsbehörde ihm durch einen neuen Bescheid unter Anrechnung des durch den ersten Bescheid zuerkannten Betrages
 eine Kapitalentschädigung von 11.475 DM zugesprochen. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. April 1938 bis zu dem 31. Dezember 1948 zugrunde
 gelegt. Die Parteien haben alsdann den Rechtsstreit in Hohe von $.400 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt.
3

Das Landgericht hat die Klage abgev/ies
 Der Kläger
 hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 28-525 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision
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verfolgt der Kläger seinen im zweiten 'Rechtszug gestellten Antrag weiter.
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Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che idungsgründe
1. Gegen die Annahme, daß der Kläger aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit verdrängt worden sei und der
 Entschädigungszeitraum am 1. April 1938 begonnen habe,
»
bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
2. Die Entscheidung hängt davon ab, ob das Berufungsge rieht mit Recht angenommen hat, der Kläger habe mit dem
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Ablauf des Jahres 1948 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und deshalb für einen weiteren Zeitraum keine Entschädigung mehr zu beanspruchen
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Abs. 1,
75 Abs. 1, 2 BEG),
a)
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Das Berufungsgericht hat dem nach § 12 Abs. 1, 2, 5-DV-BEG in Verbindung mit der Anlage 1 zur 3. DV-BEG
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in Betracht kommenden Einkommen eines vergleichbaren Beam
+
en das zusammengerechnete Erwerbseinkommen des Klägers
 und seiner Ehefrau gegenübergestellt, weil die Eheleute aus ihrer beiderseitigen Erwerbstätigkeit den Familien-
unterhalt bestreiten. Dagegen wendet sich die Revision mit
 Recht
In dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60 (RzW 1961, 121 Nr. 18) ist dargelegt, daß die Auffassung, bei beiderseitiger beruflicher Tätigkeit der Ehegatten sei jedem von ihnen für die Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage das Erwerbseinkommen des anderen zuzurechnen, nicht aufrechterhalten werden kann. Das gilt vor allem dann, wenn jeder der Ehegatten für sich erv/erbstätig ist und sie nicht gemeinsam ein ge-
werbliches Unternehmen betreiben, der eine Ehegatte
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nicht im Betrieb des anderen mitarbeitet,, und in besonderem Maße, wenn die im Aufnahmeland mitverdienende Ehefrau vor der Verfolgung auf Grund der Verhältnisse, in denen die Eheleute damals lebten, sich nicht veranlaßt sah,
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außerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises auch noch eine
 Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Denn gerade dann ist
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der Regel so, daß die Ehefrau des Verfolgten die auf Erwerb gerichtete Beschäftigung im Aufnahmeland nur begonnen hat, weil sie die durch die verfolgungsbedingte Auswanderung herbeigeführten wirtschaftlichen Nachteile in den Lebensumständen der Familie ausgleichen oder nach Kräften mildern wollte. Es wäre nicht berechtigt, auf Grund eines solchen Verhaltens der Ehefrau denjenigen, der für das
 nationalsozialistische Unrecht einzutreten hat, von Ent-
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Schädigungsleistungen freizustellen.
Für eine schon früher berufstätig gewesene verfolgt Ehefrau, die einen eigenen Entschädigungsanspruch wegen
 Schadens im beruflichen Fortkommen geltend macht, endet der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn sie durch ihre Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau üblicherweise einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgeht, oder wenn sie die Möglichkeit erhalten hat, eine in ihren Verhältnissen für eine Ehefrau übliche ErwerbStätigkeit auszuüben. Das hat der erkennende Senat außer in dem erwähnten Urteil vom 28. Oktober I960 wiederholt ausgesprochen.
Diese Grundsätze sind jedoch nicht entsprechend an
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wendbar, wenn der. Ehemann als Verfolgter Berufsschadensansprüche erhoben hat und es sich darum handelt, wann für ihn der Entschädigungszeitraum endet. Denn wenn man der natürlichen Aufgabenteilung in der Ehe Rechnung trägt, ver bietet sich die Annahme, der Mann könne den Mittelpunkt
 seines
Lebens in der Ehe dergestalt gefunden haben, daß
 er üblicherweise nicht mehr oder nicht mehr voll berufs
 tätig sei, wenn der Lebensbedarf der Familie sich ganz
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oder teilweise aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau bestreiten läßt. Vielmehr ist es in aller Regel unabhängig von einem Erwerbseinkomme'n der Ehefrau die Aufgabe und
 das Bestreben des Ehemannes, soweit möglich aus eigener Kraft für den Lebensunterhalt und die Sicherstellung der wirtschaftlichen Zukunft seiner Familie zu sorgen. Es
 läßt sich mithin nicht sagen, ein Ehemann habe dadurch,
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daß er wegen des Erwerbseinkommens seiner Frau nicht
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ehr zur eigenen vollen Nutzung seiner Arbeitskraft genötigt sei, die Auswirkungen der Verfolgung für seine berufliche Tätigkeit überwunden.
Wenn jedoch der Ehemann mit Rücksicht auf die von
 der Ehefrau: .erzielten, für den Lebensunterhalt der Familie
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ausreichenden Einkünfte von einem ihm möglichen und zuzu demutenden vollen oder teilweisen Einsatz seiner Arbeitskraft absieht und aus di es em Grunde nicht das Einkommen er zielt, das er bei voller Verwertung seiner Arbeitskraft erreichen würde, so geht das Pehlen eigener Erwerbseinkünfte oder deren geringe Höhe nicht mehr auf die Verfolgung, sondern auf seinen eigenen Entschluß zurück. Ein solches Verhalten bewirkt, daß der Entschädigungszeitraum unabhängig davon endet, ob der Ehemann, wenn er voll erwerbstätig wäre, das Einkommen eines vergleichbaren Beamten erreicht. Denn dadurch, daß er die erfolgreiche Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau zu dem Anlaß nimmt, selbst nicht mehr das ihm Mögliche zur Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage zu tun, zieht er sich unabhängig von der Verfolgung auf Grund einer von ihm frei getroffenen persönlichen Entscheidung mindestens teilweise aus dem Erwerbsleben zurück.
Voraussetzung für die Endigung des Entschädigungszeit
 raumes aus diesem Grunde ist, daß der Ehemann nicht nur für eine von vornherein als vorübergehend gedachte kür-zere Zeit, etwa um sich zu erholen oder einige Zeit für die Ausübung einer Liebhaberei zur Verfügung zu haben,
 vollen Erwerbstätigkeit absieht, sondern seine Lebensverhältnisse endgültig öder jedenfalls für einen nicht von vornherein beschränkten Zeitraum gestaltet
 im Hinblick auf das Einkommen seiner Frau von einer
 dieser Wei
. Hat er das getan, so beginnt der Entschädigungszeitraum auch dann nicht von neuem zu laufen, wenn der Ehemann später durch eine wider Erwarten eingetretene Minderung der Einkünfte seiner Frau gezwungen wird, eigene Arbeitskraft doch noch voll auszunutzen.
seine
 Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beendigung
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des Entschädigungszeitraumes müssen, wenn der Beendigungsgrund durchgreifen soll, zur Überzeugung des Gerichts feststehen. läßt sich nicht ausräumen, daß die mangelnde Ausnutzung der Arbeitskraft auf andere Umstände zurückgeht, etwa auf ungünstige Arbeitsund Verdienstmöglichkeiten
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in dem Beruf des Ehemannes, dem übrigens ein Berufswech-
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sei nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, so scheidet dieser Grund für die Beendigung des Entschädigungszeitraumes aus. Die erforderlichen Feststellungen sind nach
§ 287 ZPO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 oder § 209 Abs. 1
BEG zu treffen.
b) Unabhängig davon endet der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Verfolgte allein durch seine eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat (§ 75 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29 3.DV-BEG).
Seine Erwerbseinkünfte sind für jedes einzelne Jahr in die deutsche Währung umzurechnen und dem Vergleichseinkommen gegenüberzustellen. Zwar vermag die Entwicklung der Einkommensverhältnisse während einer Bcihe von Jahren geeignete Anhaltspunkte dafür zu bieten, ob und seit wann die erlangte lebensgrundlage nachhaltig war; der Vergleich des für mehrere Jahre zusammengefaßten Einkommens mit den Einkünften eines entsprechenden Beamten für einen solchen GesamtZeitraum kann aber zu unzutreffenden Ergebnissen über den Zeitpunkt, in dem die ausreichende lebensgrundlage erreicht worden ist, führen
 Mit den Erwerbseinkünften, die allein der Kläger nach den getroffenen Feststellungen erzielt hat, hätte er selbst dann, wenn die Einkünfte in dem vom Berufungsgericht grundsätzlich für richtig gehaltenen Verhältnis,
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nach dem 1 Dollar 3 DI.I entspricht, umzurechnen wären, das sich aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ergehende Vergleichs-einkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes sogar ohne den Versorgungszuschlag bis zu dem Ende des Jahres 1956 nicht erreicht. Der Entschädigungszeitraum würde bereits, in diesem Pall wesentlich später enden, als das Berufungsgericht
 angenommen hat.
c)	Da der Sachverhalt bisher unter teilweise unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft worden ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3, a) Soweit es noch darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht bei der Umrechnung des von dem Kläger erzielten Einkommens in die deutsche Währung die Grundsätze, die der Senat in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 28. Oktober I960 sowie in einem weiteren Urteil vom
15- Februar 1961 IV ZR 231/60 (RzW 1961, 319 Nr. 28)
entwickelt hat, beachten müssen.
b) Nötigenfalls wird das Berufungsgericht auch noch zu prüfen haben, ob dem Vergleichseinkommen der in § 12 Abs. 2
in Verbindung mit § 29	3-DV-BEG vorgesehene Zuschlag,
 der unter Umständen auch über 20 fo hinaus erhöht werden kann (Urteil vom 19- April 1961 IV ZR 295/60), hinzuzurechnen ist.
Als Versorgung des Klägers für sein Alter und seine Hinterbliebenen in diesem Sinne sind die Rentenansprüche aus der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen, wenn es sicher ist, daß sie auch erfüllt werden. Solche Ansprüche sind also außer Betracht zu lassen, soweit die
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Renten nach den §§ 94 ff des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Passung des Art. 3 des Fremdrenten- und Aus-
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landsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25- Februar I960 (BGBl I, 93) ruhen und die Zahlung von einem erst in der Zukunft auszuübenden Ermessen des Versicherungsträgers abhängig ist. Das ist in dem Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 IV ZR 29/61 näher dargelegt.
Zu berücksichtigen sind ferner sonstige Versorgungs-
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leistungen, die der Kläger auf Grund seiner Erwerbstätigkeit mit Sicherheit zu erv/arten hat, etwa Rentenleistungen aus der Social Security, bei denen die Kaufkraft nach Maßgabe des § 12 Abs. 3	3-	DV-BEG	zu	berücksichtigen ist.
In dem erwähnten Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 ist auch dazu Stellung genommen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge als hinreichend sichergestellt im Sinne des § 12 Abs. 2	3*	DV-BEG	gelten kann.
Soweit es sich um die Sicherstellung der Versorgung der Hinterbliebenen handelt, kommt es auf deren Versorgungsbedürftigkeit an; insbesondere sind Einkünfte und Versorgungsleistungen, die sie aus eigenem Recht erhalten werden, wie etv/a die Ehefrau auf Grund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit, mit in Rechnung zu stellen.
c)
Wenn es ungewiß ist, ob der Kläger Leistungen aus
 der deutschen Rentenversicherung erhalten wird, weil das noch von der ErmessensentScheidung des Versicherungs
 trägers abhängt, ist ihm der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zur KapitalentSchädigung zuzuerkennen; doch ist dem beklagten Land in diesem Fall das Recht vorzubehalten, die entsprechenden Leistungen gegebenenfalls
 zurückzufordern (Urteil des Senats vom 19- Oktober I960 IV ZR 121/60 = RzW 1961, 125 Nr. 21). Der Vorbehalt kommt aber nur in Betracht, wenn dem Kläger der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000 DM nicht ohnehin zusteht.
4-
Die Entscheidung Uber die außergerichtlichen Kosten
 des Rechtsstreits muß, auch soweit die Parteien den Rechts
 streit im ersten
 Rechtszug zu einem Teil für erledigt erklärt haben, in dem das Verfahren abschließenden Urteil ergehen, doch sind in ihr, was den erledigten Teil betrifft,
 di
zu
91a ZPO entwickelten Grundsätze anzuwenden (BGH
LM BGB § 242 /ßf/ Nr
 5).
Sie ist in vollem Umfang dem
 Oberlandesgericht vorzubehalten
 Ascher Raske
 Wüstenberg
Maaß	Wilden